BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 135/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 B, 157 A, 705, 738; GG Art. 103 Abs. 1 Der Anspruch einer Partei auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht seiner Entschei-dung den "Normalfall" einer vergleichbaren Fallkonstellation (hier: Ausscheiden aus einer Freiberuflerpraxis) zugrunde legt, statt den vorgetragenen Inhalt des Gesell-schaftsvertrages der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, der - im Wege der gebotenen Auslegung zu ber374cksichtigende - Anhaltspunkte daf374r bietet, dass die Parteien eine abweichende Form der Auseinandersetzung (hier: Zul344ssigkeit einer geringf374gigen Patientenmitnahme bei Einhaltung eines Wettbewerbsverbots unter betragsm344337iger Begrenzung des Auseinandersetzungsguthabens) vereinbart haben. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 20.445,66 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247247 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Kostenpunkt und, soweit zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und im Umfang der Aufhebung zur Zur374ckverweisung der Sache an ei-nen anderen Senat des Berufungsgerichts. 1 Das Berufungsgericht hat, indem es der Klage lediglich im Umfang von 15.344,77 200 nebst Zinsen stattgegeben hat, den Anspruch des Kl344gers auf Ge- 2 - 3 - w344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt. 3 1. Fehlerhaft und unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergangen ist das Berufungsurteil - selbst wenn man die Auslegung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht (wie nicht, siehe nachfol-gend 2.) f374r richtig halten wollte - soweit es den Auseinandersetzungsanspruch des Kl344gers gegen die Beklagten zu 1 und 2 und den Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte zu 1 auf Karenzentsch344digung jeweils um 1/3 wegen an-geblich in diesem Umfang "mitgenommener" Patienten gek374rzt hat. Die Beklagten selbst haben in erster Instanz mehrfach (siehe nur GA I, 26) vorgetragen, der Kl344ger habe in den Jahren von 2001 bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens regelm344337ig 2.464 Patienten in Behandlung gehabt. Aus-gehend hiervon hat das Landgericht (LGU 6) ausgef374hrt, der Umstand, dass der Kl344ger 1/3 seiner alten Patienten in seiner neuen Praxis weiterbehandle, k366nne seinem Abfindungsanspruch nicht entgegenstehen. Zus344tzlich hat das Beru-fungsgericht 374bergangen, dass ausweislich Bl. 1 der von den Beklagten vorge-legten Patientenliste die zahn344rztliche Gemeinschaftspraxis der Parteien zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Kl344gers 374ber 6.572 Patienten verf374gte. Da zwi-schen den Parteien unstreitig ist, dass der Kl344ger 841 Patienten aus diesem Praxisstamm 374bernommen hat, hat der Kl344ger, anders als das Berufungsgericht meint, nicht 1/3 des Patientenstamms der Gemeinschaftspraxis sondern nur ca. 1/8 "mitgenommen". 4 Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus w344re daher bei ord-nungsgem344337er Zurkenntnisnahme des Vortrags des Kl344gers allenfalls eine K374r-zung seiner Anspr374che um 1/8 gerechtfertigt gewesen. 5 - 4 - 6 2. Aber bereits die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei eine K374r-zung des Auseinandersetzungsanspruchs des Kl344gers im Umfang der mitge-nommenen Patienten vorzunehmen, beruht auf einem entscheidungserhebli-chen Versto337 des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG. a) Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grunds344tzlich Sache des Tat-richters und - revisionsrechtlich - nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff au337er Acht ge-lassen hat (st. Rspr., siehe nur Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83; v. 7. M344rz 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069). Geht das Gericht bei der Auslegung vertraglicher Bestimmungen auf den wesentli-chen Kern des Vortrags einer Partei nicht ein, l344sst sich daraus schlie337en, dass es diesen Vortrag unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies rechtfertigt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Aufhebung des Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt (siehe nur Sen.Beschl. v. 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Tz. 4; v. 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, ZIP 2008, 2311 Tz. 4). 7 b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die sich nach dem Vor-trag des Kl344gers aufdr344ngende Auslegung der Regelungen des Gesellschafts-vertrags 374berhaupt nicht vorgenommen, sondern sich zur Begr374ndung seiner Entscheidung lediglich auf den "Normalfall" der Auseinandersetzung einer Frei-beruflerpraxis gest374tzt. 8 aa) Richtig ist zwar, dass nach der st344ndigen Rechtsprechung des Se-nats eine Freiberuflerpraxis vorrangig durch Realteilung in Form der Mitnahme von Patienten auseinandergesetzt wird bzw. dass dieses Vorgehen sachgerecht ist (siehe dazu nur Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378 ff.; v. 6. M344rz 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833 ff.). Allerdings ist auch eine 9 - 5 - abweichende Vereinbarung, bei der die Parteien den "Mitnahme"-Vorteil des Ausscheidenden bewusst in Kauf genommen haben, grunds344tzlich in den durch 247 138 BGB gezogenen Grenzen m366glich (siehe hierzu Goette, DStR 1995, 857). bb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Kl344gers, dass die Parteien hier im Gesellschaftsvertrag eine derartige abweichende Regelung getroffen haben, nicht zur Kenntnis genommen. 10 Die Parteien hatten, wie das Landgericht zutreffend erkannt hatte, im Gesellschaftsvertrag drei verschiedene Szenarien im Zusammenhang mit den m366glichen Konsequenzen des Ausscheidens eines Partners geregelt: Entweder verlie337 der ausscheidende Partner (hier: der Kl344ger) den Planungsbereich und erm366glichte damit eine Neuzulassung, dann erhielt er den von einem Sachver-st344ndigen zu ermittelnden vollen Ausgleich des ideellen Wertes seines Praxis-anteils. Blieb er im Planungsbereich, so hatte er das zeitlich und r344umlich be-grenzte Wettbewerbsverbot aus Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages einzuhalten und erhielt einen der H366he nach festgelegten Betrag. Aus Nr. 6 des Gesell-schaftsvertrages ergab sich das dritte Szenario: Sollte aus kassenzahn344rztli-chen Gr374nden (Niederlassungssperre) keine oder nur eine sehr eingeschr344nkte M366glichkeit bestehen, den ideellen Wert des ausscheidenden Partners wirt-schaftlich zu nutzen, sollte der Kl344ger bei Einhaltung der Konkurrenzschutz-klausel lediglich 50.000,00 DM, mithin die H344lfte des ansonsten vereinbarten Betrags erhalten. Hierzu hat der Kl344ger stets vorgetragen, dass der Betrag von 100.000,00 DM, der letztlich seinem "Eintrittspreis" in den ersten Jahren seiner Praxiszugeh366rigkeit entsprochen hat, ungeschm344lert dann gezahlt werden soll-te, wenn er das Konkurrenzverbot in Nr. 7 des Vertrages einh344lt, was er unstrei-tig getan hat. Das Berufungsgericht hat weiter nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei dem Betrag von 100.000,00 DM um einen ganz erheblich ge- 11 - 6 - deckelten Abfindungsbetrag f374r den good will gehandelt hat, wie der Kl344ger, von dem Beklagten unwidersprochen, stets vorgetragen hat. Danach h344tte der un-geschm344lerte Anteil des Kl344gers am good will an sich im Minimum ca. 142.600,00 200 (= 278.900,00 DM) betragen. c) Der Geh366rsversto337 des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dann, wenn es, wie das Land-gericht, den Vortrag zu den abgestuften Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Kenntnis genommen h344tte, zu dem Ergebnis gelangt w344re, dass die Partei-en den Abfindungsanspruch des Kl344gers lediglich an die Einhaltung des Kon-kurrenzverbotes und nicht zus344tzlich an das Unterbleiben der Mitnahme von Patienten gekn374pft haben. Angesichts der sehr geringen r344umlichen Begren-zung des Wettbewerbsverbots war eine gewisse Patientenmitnahme nahezu unausweichlich. Diesem Risiko konnte durch die Begrenzung des Abfindungs-anspruchs auf die H366he des "Eintrittspreises" Rechnung getragen werden. 12 3. Unabh344ngig davon, dass auch der Karenzentsch344digungsanspruch bei zutreffender Zurkenntnisnahme des vorgetragenen Sachverhalts allenfalls um 1/8 h344tte gek374rzt werden d374rfen (s.o. 1.), hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs zus344tzlich dadurch verletzt, dass es dessen Vortrag zu dem Hintergrund der Vereinbarung der Karenzentsch344digung, die Ausgleich f374r das Erfordernis des Aufbaus einer neuen Praxis unter Einhaltung des Wettbewerbsverbots sein soll-te, nicht zur Kenntnis genommen hat. 13 Auch dieser Geh366rsversto337 ist entscheidungserheblich. Es ist n344mlich nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei vollst344ndiger Erfassung des Vortrags des Kl344gers zu dem Ergebnis gekommen w344re, dass eine K374r-zung der Karenzentsch344digung nur dann gerechtfertigt w344re, wenn der Kl344ger in grobem Ma337e gegen den Sinn der Wettbewerbsklausel versto337en h344tte, was 14 - 7 - etwa dann der Fall w344re, wenn er bewusst und zielstrebig um s344mtliche Patien-ten der Gemeinschaftspraxis geworben und einen ganz erheblichen Anteil der Patienten an sich gezogen h344tte. Goette Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.07.2008 - 1 O 80/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.05.2009 - 9 U 137/08 -
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