ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR135.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 135/16 Verkündet am: 13 . Jul i 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Grüne Woche II Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 9 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und de r Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unb e- weglichen Gewerberaum im Sinne v on Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU? 2. Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt: Ist die Frage, ob ein Unternehm er seine Tätigkeit "für gewöhnlich" auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten, a) wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder b) ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkr e- ten Messe rechnen muss? 3. Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b): Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehenden Messe rechnen muss, darauf a bzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt? BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 I ZR 135/16 OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: I. Das Verfa hren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 25 . Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abä nderung der Richtlinie 9 3/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des E uropäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S . 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt es sich bei eine m Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Pr o- dukte nutzt, um einen unbeweglich en Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU? 2. Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerb e- raum handelt: - 3 - Ist di e Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit "für g e- wöhnlich" auf Messeständen ausübt, danach zu beantwo r- ten , a) wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder b) ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der kon kreten Messe rec h- nen muss? 3. Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b) : Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertrag s- schluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehe n- den Me sse rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Me s- se in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragse r- klärung tatsächlich darstellt? Gründe : I. Die Klägerin ist die in die Liste nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetr a- gene Verbraucherzentrale Berlin . Die Beklagte ist eine Vertriebsgesellschaft, die auf der in Berlin stattfindenden Messe "Grüne Woche" Produkte ausstellt. Nach ihrer Behauptung vertreibt sie ihre Produkte ausschließlich auf Mes sen. 1 - 4 - Am 22. Januar 2015 bestellte ein Kunde am Ausstellungsstand der B e- klagten auf der Messe "Grüne Woche" einen Dampfs taubsauger zum Preis von Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe de n Kunden über ein W i- derrufsrecht informieren müssen, weil dieser den Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit Verbrauchern auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin Kaufverträg e über die Lieferung von Dampfs taubsaugern a b- zuschließen, ohne über das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB und das Musterwiderrufsformular zu informieren. Außerdem hat sie die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Abmah n- in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Freiburg, BB 2015, 2900). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, WRP 2016, 1026 ). Mit ihrer vom Berufungsgericht zu gelassenen Revision, d e- ren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klage we i- ter. II. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt von der Ausl e- gung des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU ab . Vor einer Entscheidung übe r die Revision der Klägerin ist deshalb das Verfahren auszusetzen und g e- mäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 2 3 4 5 6 7 - 5 - 1 . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe e in Unte r- lassungsanspruch weder aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG , § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 312d BGB und Art. 246a EGBGB noch aus § 2 Abs. 1, § 3 UKlaG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, als Aussteller auf der Messe "Grü ne Woche" ihre Kunden bei Abgabe einer Bestellung über ein Widerruf s- recht nach § 312g Abs. 1 BGB zu belehren . Sie vertreibe ihre Produkte nicht außerhalb von Geschäftsräumen. B ei ihrem Messestand auf der "Grünen W o- che" habe es sich um einen beweglichen Geschäftsraum im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB gehandelt , in dem die Beklagte ihre Tätigkeit für gewöhnlich aus ü- be. Für die Abgrenzung der "für gewöhnlich" betriebenen von einer ausnahm s- weise ausgeübten gewerblichen Tä tigkeit komme es maßgeblich darauf an, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste. Dies sei der Fall gewesen. Die Beklagte habe an ihrem Stand nicht überraschend ein fachfremdes Produkt verkauft . Die Messe "Gr üne W o- che" in Berlin sei eine Messe mit einem sehr breit gefächerten Sortiment. N e- ben Produkten aus den traditionellen Bereichen Ernährungswirtschaft, Lan d- wirtschaft und Gartenbau werde Besuchern eine Vielzahl von Waren aus and e- ren Bereichen angeboten. Die s könne einem Messebesucher bei situation s- adäquater Aufmerksamkeit nicht entgehen. Der Stand der Beklagten habe sich in einer Messehalle befunden, in der über 40 verschiedene Anbieter von Hau s- haltsgeräten und Haustechnik ihre Produkte ausgestellt hätten. E in Verbra u- cher, der diese Halle besuche, befinde sich in derselben Situation wie eine Pe r- son, die ohne entsprechende vorherige Planung in einem Geschäftsviertel oder in einem Kaufhaus ein Geschäftslokal oder eine Abteilung aufsuche. Eines W i- derrufsrechts b edürfe der Verbraucher in dieser Situation nicht. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte ihre Produkte ohne eigenes Geschäftslokal ausschlie ß- 8 9 - 6 - lich auf Messen direkt verkaufe und ob sie regelmäßig einen Stand auf der "Grünen Woche" unterhalte. Auf derartige Voraussetzungen in der Person der Beklagten komme es nicht an. 2 . Ohne Beantwortung der Vorlagefrage n kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte bei dem Verkauf eines Dampfs taubsaugers auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin am 22. Januar 2015 Unterr ichtungspflichten nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i n Verbindung mit Art. 246a EGBGB verletzt hat und der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zusteht. a ) Die Informationspflichten der Beklag ten hängen zunächst davon ab, ob sie ihre Tätigkeit in unbeweglichen oder in beweglichen Gewerberäumen ausübt. Hierauf zielt die erste Vorlagefrage. aa) Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB hat der Unternehmer , we nn dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, diesen über sein Widerruf s- recht nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster - Widerrufsformular zu informi e- ren . Nach der Legaldefinition in § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt es sich bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen um solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unterne h- mers an einem Ort geschlossen wer den, der kein Geschäftsraum des Unte r- nehmers ist. Nach § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB sind Geschäftsräume im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unterne h- mer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen d er Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Bestimmungen der §§ 312b und 312g BGB dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU. Der 10 11 12 - 7 - deutsche Gesetzgeber hat in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB die Begriffsbesti m- mung der Geschäftsräume in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU wörtlich übernommen. bb) Mit der Richtlinie 2011/83/EU werden die Richtlinien 85/577/EWG b e- treffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Richtlinie 97/7/EG über de n Verbrauche r- schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz durch eine einzige Richtlinie ersetzt (Erwägungsgrund 2). Dabei wurde der diesen älteren Richtlinien z u- grunde liegende Mindestharmonisierung s ansatz aufgegeben und stattdessen im Grundsatz eine Vollh armonisierung angestrebt (Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU). Der durch die Richtlinie 2011/83/EU für Verbraucher bei auße r- halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vorgesehene Schutz in Form eines Widerrufsrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass bei derartigen Verträgen der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (Erwägungsgründe 21 und 37). In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2011/83/EU heißt es hierzu, dass als G e- schäftsräume alle Arten v on Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Las t- wagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöh n- lich ausübt. Markt - und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen. Verkaufsstätten, i n denen der U n- ternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, beispielsweise während der Fre m- denverkehrssaison an einem Skiort oder Seebadeort, sollten als Geschäftsrä u- me angesehen werden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit in diesen G e- schäftsräumen für gewöh nlich ausübt. Der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmi t- tel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze sollten n icht als Geschäftsräume gelten. 13 - 8 - cc ) Das Berufungsgericht ist nach Ansicht des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Stand der Beklagten auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin nicht um einen unbewegliche n Gewerbe r a um im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU und § 312b Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB handelt, sondern um einen bewegliche n Gewerbe raum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU und § 312b Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB. Die Richtlinie 2011/83/EU ge ht ersichtlich davon aus, dass unter den Begriff "unbewegliche Gewerberäume" das herkömmliche stationäre Ladengeschäft fällt, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Dagegen finden auf Dauer angelegte unternehmeri sche Tätigkeiten, die an w echselnden Orten für jeweils nur kurze Zeiträume außerhalb s tationärer Ladengeschäfte - wie e t- wa auf Markt - und Messeständen - ausgeübt werden, in " bewegliche n Gewe r- beräume n " statt (OLG München, Urteil vom 15. März 2017 - 3 U 3561 /16 , juris Rn. 23). Die Be klagte wurde zwar auf der Messe "Grüne Woche" in einer Halle tätig; nach Ansicht des Senats ist ihre Tätigkeit jedoch - weil sie dort nicht auf Dauer ausgeübt wird - im Sinne der Richtlinie als Tätigkeit in beweglichen G e- werberäumen anzusehen . b ) Soll te es sich bei dem Stand der Beklagten auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin um einen beweglichen Gewerberaum im Sinn des Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU und § 312b Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ha n- deln, stellt sich weiter die Frage, nach welch en Kriterien zu beurteilen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich in diesen Gewerberäumen ausübt. Dies ist Hintergrund der zweiten Vorlagefrage. aa ) Entscheidend für das Erfordernis der Information des Verbrauchers über ein Widerrufsrec ht ist nach der Richtlinie 2011/83/EU und der sie umse t- zenden deutschen Regelung des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB , ob der Vertrag s- 14 15 16 - 9 - schluss des Verbrauchers mit dem Unternehmer außerhalb von beweglichen Gewerbe räumen erfolgt, in denen der Unternehmer seine Tätig keit für gewöh n- lich ausübt . Die Frage, wie festgestellt wird, ob der Unternehmer seine Tätigkeit am Ort des Vertragsschlusses für gewöhnlich ausübt, ist den Bestimmungen der Richtlinie nicht eindeutig zu entnehmen . bb ) Es kommt in Betracht, darauf abzu stellen, ob der Unternehmer eine bestimmte Vertriebsmethode für gewöhnlich nutzt , ob er also regelmäßig in b e- weglichen Gewerberäumen seine Produkte vertreibt oder ob dies nur au s- nahmsweise geschieht ( Strobl, NJW 2015, 721, 722; Großkomm. BGB /Busch, § 312b R n. 35 [Stand: 20. Juli 2016] ; Klocke, EuZW 2016, 411). Hierfür spricht der Wort laut von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU. Der Erw ä- gungsgrund 22 der Richtlinie 2011/83/EU erwähnt ebenfalls, dass als G e- schäftsräume alle Arten von Räumlichkeit en wie Geschäfte, Stände oder Las t- wagen gelten sollen, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Allerdings führt eine solche Auslegung, die sich an den Verhältnissen des Unternehmers orientiert, nach Auffassung des Senats nicht zu befriedigenden Ergebnissen. Bietet ein Unternehmer seine Produkte, die er im Wesentlichen in einer stationären gewerblichen Niederlassung vertreibt, zusätzlich auf einer Messe zum Verkauf an, wäre ein Verbraucher, der diese Produkte auf der Messe e r- wirbt, bei dem vorstehenden Verständnis des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU zum Widerruf berechtigt, weil der Unternehmer seine Tätigkeit dort für gewöhnlich nicht ausübt. Würde der Verbraucher dagegen am benachbarten Messestand ein vergleichbares Produkt erwerben, könnte es sein, dass ihm ein Widerrufsrecht deshalb nicht zusteht, weil der dort tätige Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich auf Messen ausübt und kein stationäres Ladengeschäft unterhält . Es erscheint unter dem Gesichtspunkt des V erbraucherschutzes w e- 17 18 - 10 - nig konsequent, dem Verbraucher je nach Betriebsorganisation des Unterne h- mers bei im Übrigen identischen äußeren Umständen des Vertragsschlusses in einem Fall ein Widerrufsrecht zu gewähren und es im anderen Fall ausz u- schließen . W enn die Richtlinie trotz der vorstehenden Erwägungen dahingehend auszulegen wäre , dass es darauf ankommt, wie der Unternehmer seine Täti g- keit organisiert, setzt der Erfolg der Klage im Streitfall voraus, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit fü r gewöhnlich nicht auf Messen ausübt. Das Berufungsgericht hat zu der Unternehmensorganisation der Beklagten keine Feststellungen getroffen, so dass im Revisionsverfahren zugunsten der Kläg e- rin zu unterstellen wäre, dass der Vortrag der Beklagten nicht zut rifft, sie ve r- treibe ihre Dampfstaubsauger seit vielen Jahren ausschließlich über Messen. In diesem Fall wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen zur Ve r- triebsstruktur der Beklagten getroffen werden. cc ) Nach anderer Auffassung, die sich auf das deutsche Gesetzg e- bungsverfahren bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU stützt (Geset z- entwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 17/12637, Seite 50 zu § 312a BGB des Entwur fs ) , kommt es für die Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit g e- wöhnlich in beweglichen Gewerberäumen ausübt, nicht darauf an, wie der U n- ternehmer seine Vertriebstätigkeit organisiert, sondern auf die Sicht des Ve r- brau chers. Diese Ansicht beruft sich auf den Sinn und Zweck des Widerruf s- rechts des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen ges chlossenen Verträgen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und des diese Vo r- schrift in das deutsche Recht umsetzenden § 312g Abs. 1 BGB . Der Verbra u- cher s oll vor übereilten Vertragsabschlüssen geschützt werden , zu denen es in einer den Verbraucher überraschenden Situation oder unter psychisch em Druck 19 20 - 11 - komm t . Für diese Auslegung sprechen die Erwägungsgründe 21 und 37 der Richtlinie 2011/83/EU. In diesem Zusam menhang wird danach differenziert , ob auf einem Jahrmarkt oder auf eine r Messe messetypische Produkte zum Kauf angeboten werden, so dass der Verbraucher mit entsprechenden Angeboten rechnen musste, oder ob es sich um fachfremde Produkte handelt , deren A n- ge bot für den Verbraucher nicht zu erwarten war ( Junker in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK - BGB, 8. Au fl., Stand: 1. Dezember 2016, § 312 Rn. 50 ff.; BeckOK BGB/Maume, § 312b Rn. 31 , 42. Edition, Stand: 1. Februar 2017; Klocke, EuZW 2016, 411, 414) . Diese r Auffassung haben sich das Berufungsgericht und andere deutsche Gerichte angeschlossen ( OLG München, Urteil vom 15. März 2017 - 3 U 3561 /16 , juris Rn. 26 ; LG Frankfurt [ O der] , Urteil vom 26. Se ptember 2016 - 16 S 117/15, unveröffentlicht; AG Pi n- neberg, SchlHA 2016, 136; AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 5. April 2016 - 1 8 C 415/15, juris Rn. 19 ff. ). c ) Sollte bei der Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in bewegl i- chen Gewerberäumen gewöhnlich ausübt, auf die Sicht des Verbrauchers a b- zustellen sein, wäre i m Streitfall zu prüfen, ob es sich bei der Messe "Grüne Woche" in Berlin um eine Messe handelt, bei der der Verbraucher mit dem A n- gebot eines Dampfstaubsaugers rechnen muss. Dabei stellt sich die weitere Frage, wie die Verbrauchersic ht zu bestimmen ist. Darauf zielt die dritte Vorl a- gefrage. aa ) Die Revision macht geltend, der Besucher einer Messe könne entg e- gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit dem Besucher eines G e- schäftsviertels oder eines Kaufhauses verglichen werden, also mit Besuchern stationärer Ladengeschäfte, die in unbeweglichen Gewerberäu men betrieben we rden. Für die ein Überraschungsmoment ausschließende Erkennbarkeit der zu erwartenden Angebote könne nicht auf die Situation des Verbrauchers bei 21 22 - 12 - seiner Ankunft auf dem Messegelände abgestellt werden. Vielmehr sei ma ß- ge b lich, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert werde und welche E r- wa r tungshaltung der Verbraucher aus dem Thema der Messe gewinnen könne. Die "Grüne Mes se" in Berlin werde als "Messe für Ern ährung, Landwirtschaft und Gartenbau" bezeichnet . Auf einer solchen Messe müsse ein Verbraucher nicht mit einem Verkauf von Haushaltsgeräten rechnen. bb ) Das Berufungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, es komme darauf an, ob auf der in Rede s tehenden Messe regelmäßig Haushalt s- geräte und Haustechnik angeboten werde. Es hat festgestellt, dass d ies der Fall ist und der Verbraucher deshalb mit entsprechenden Angeboten rechnen mus s- te . cc ) Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, z u welchem Zeitpunkt der Schutz des Verbrauchers einsetzen soll . Wenn auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem er sich entschließt, eine Messe zu besuchen, sind die tatsächlichen Gegebenheiten auf der Messe unerheblich. Entscheidend ist d an n , welche Erwart ungen der Verbraucher nach den ihm verfügbaren Inform a- tionen über das Waren - und Dienstleistungsangebot auf der Messe haben konnte. Wenn dagegen auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem der Verbra u- cher seine Vertragserklärung abgibt, kommt es auf die tats ächlichen Verhältni s- se an Ort und Stelle an . Zu der Präsentation der Messe in der Öffentlichkeit und der daraus resultierenden Erwartungshaltung eines Verbrauchers bei seiner Entscheidung, die Messe zu besuchen, hat das Berufungsgericht keine Fes t- stellunge n getroffen, so dass, wenn es auf diesen Zeitpunkt ankommen sollte, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht 23 24 - 13 - zurückverwiesen werden müsste, damit diese Feststellungen nachgeholt we r- den. Sollte es auf den Zeitpunkt der Vert ragserklärung ankommen, sind die e r- forderlichen Feststellungen getroffen, nach denen der Verbraucher angesichts der äußeren Umstände bei Abschluss des Ver trags über den Kauf eines Dampfs taubsaugers mit einem entsprechenden Angebot rechnen musste. Büscher Schaffert Kirch hoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 176/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2016 - 4 U 217/15 -
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