BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 136/01 vom 31. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982 a) Zu gunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine b e - schränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. §§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören. b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzu ng und Näherung fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967 hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm gü n - - 2 - stigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tr a - gen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbeso n - dere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 z u - gunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG 1982 begrndet worden war. BGH, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Drr beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2001 - 21 U 2400/00 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 240.000 DM (= 122.710,05 ). Grnde Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). I. Im Auftrag der Klgerin, der Betreiberin der Infrastruktur der Bundes- eisenbahnen, wird im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit die Eisenbahnverbindung Leipzig-Dresden ausgebaut. Im Zuge der Ausbauma û - - 4 - nahme muûte die im Bereich der T.-Straûe in Leipzig die Bahnlinie kreuzende, bereits vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Abwasserleitung der Beklagten verlegt werden. Da zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen da r - ber bestanden, wer die Kosten der Umverlegung der Abwasserleitung zu tr a - gen hat, vereinbarten sie im Frhjahr 1999, daû die Klgerin die Baukosten vorfinanzieren und die endgltige Abrechnung gegebenenfalls nach einer g e - richtlichen Klrung der Kostenfrage erfolgen solle. Die Klgerin begehrt festzustellen, daû die Beklagte die anlûlich der Umverlegung der Abwasserleitung entstandenen notwendigen Kosten nebst Zinsen zu tragen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. II. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt haben, ist der Streit zwischen dem Trger des Verkehrswegs - hier der Klgerin - und dem von der Ausbaumaûnahme nachteilig betroffenen Versorgungsunternehmen - hier der Beklagten - darber, wer die Kosten der infolge des Verkehrsw e - geausbaus notwendig gewordenen Verlegung oder Umgestaltung einer kre u - zenden Versorgungsleitung zu tragen hat, danach zu beantworten, ob der Tr - ger des Verkehrswegeausbaus, wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der erforderlichen Verlegung der Leitung nicht einverstanden erklrt htte, di e - ses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschdigung htte durchsetzen knnen. Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn die Nutzung des Verkehrswegs fr Versorgungszwecke durch eine Dienstba r - - 5 - keit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder au f - grund eines entgeltlichen Nutzungsverhltnisses wie Miete oder Pacht erfolgt, grundstzlich zugunsten, bei (jederzeit kndbaren) Leih- oder hnlichen Ve r - trgen, die keine nach Art. 14 GG geschtzte Rechtsposition vermitteln, grun d - stzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senat s - urteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.). 1. In den Tatsacheninstanzen stand im Zentrum des Rechtsstreits die Fr a - ge, ob zugunsten der Beklagten an dem von der Abwasserleitung in Anspruch genommenen Bahntrassengrundstck kraft Gesetzes eine beschrnkte pe r - snliche Dienstbarkeit nach §§ 1 und 4 der Sachenrechts- Durchfhrungsverord nung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) i.V.m. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182, 2192) entstanden ist. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht verneint. Aufgrund der durch die Bestimmungen der Sachenrechts-Durchfh- rungsverordnung auf wasserwirtschaftliche Anlagen wie Abwasserleitungen erweiterten Regelung des § 9 Abs. 1 GBBerG entstand an den im Beitrittsg e - biet gelegenen Grundstcken, die am 3. Oktober 1990 fr Zwecke der Energi e - versorgung genutzt worden waren, eine beschrnkte persnliche Dienstbarkeit an den von den vorhandenen Energieanlagen in Anspruch genommenen Grundstcken. Begnstigt ist das Versorgungsunternehmen, das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten der das dingliche Recht begrndenden Bestimmung betrieben hatte. - 6 - Nach § 9 Abs. 2 GBBerG ist jedoch das Entstehen einer Dienstbarkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich ber oder in ffentlichen Ve r - kehrswegen und Verkehrsflchen befinden. Um eine derartige Leitung geht es hier. Entgegen der Meinung der Beklagten sind Verkehrsflchen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere auch Bahnlinien. Die in etwa zeitgleich mit dem Erlaû des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes einhergehende Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn steht dem schon de s - halb nicht entgegen, weil der Gemeinwohlauftrag der Bahn zur Erbringung f - fentlicher Verkehrsdienstleistungen von dieser Umstrukturierung unberhrt g e - blieben ist (Art. 87 e Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerwGE 102, 269, 271 f). Die Ric h - tigkeit dieser auch in der Literatur, soweit ersichtlich einhellig, fr zutreffend befundenen Auffassung (Seeliger, DtZ 1995, 34, 35; Mller, RdE 1997, 101, 103; Schulze, RPfleger 1999, 167, 168) wird besttigt durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verkehrsflchenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (Art. 1 des Grundstcksrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I S. 2716), der ausdrcklich klarstellt, daû Verkehrsflchen im Sinne dieses Gesetzes (unter anderem) auch Flchen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Schiene n - wege) und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind. 2. Eine vertragliche Regelung der Benutzung der Bahnlinie fr die Abwa s - serleitung, insbesondere darber, welche Vertragspartei im Falle einer no t - wendig werdenden Vernderung der Leitung die Kosten hierfr zu tragen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Rev i - sion lût sich ein derartiger Vertragsschluû dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. In dem von der Revision angefhrten Schriftsatz der Klgerin sind - 7 - nur allgemeine Ausfhrungen dazu enthalten, welche Abreden nach den j e - weils gltigen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland, vor und nach der Herstellung der deutschen Einheit, und in der frheren DDR blicherweise anlûlich der Verlegung von Versorgungsleitu n - gen in oder ber Bahntrassen getroffen wurden bzw. werden. Dessen ung e - achtet ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei ein konkreter Vertrag s - schluû bezglich der streitgegenstndlichen Abwasserleitung behauptet wo r - den. a) Danach kann nach dem der revisionsrecht lichen Nachprfung unte r - liegenden Sach- und Streitstand insbesondere nicht davon ausgegangen we r - den, daû - wie die Revision erstmals geltend macht - vor dem 3. Oktober 1990 im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Abwasserleitung zugunsten des Rechtsvorgngers der Beklagten an dem fr diesen wasserwir t - schaftlichen Zweck in Anspruch genommenen Trassengrundstck ein Mitnu t - zungs- oder Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 des Wassergesetzes (Wa s - serG 1963) vom 17. April 1963 (DDR-GBl. I S. 77) i.V.m . § 46 des Wasser- gesetzes (WasserG 1982) vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c WasserG 1982 begrndet worden war. Zwar konnte ein Versorgungstrger bei Vorliegen der gesetzlichen Vo r - aussetzungen die Einrumung eines solchen Rechts verlangen. Fr das En t - stehen des Rechts war aber - nicht anders als bei den energierechtlichen Mi t - benutzungsrechten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) - grundstzlich eine Vereinbarung des Versorgungstrgers mit dem Eigentmer oder Rechtstrger des Grundstcks erforderlich. Nur dann, wenn ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen war, konnte das Mitnutzungs- oder Mitb e - - 8 - nutzungsrecht durch eine Entscheidung des zustndigen Staatsorgans g e - schaffen werden (§ 27 Abs. 3 WasserG 1963; § 40 Abs. 4 WasserG 1982). b) Im brigen legt die von der Klgerin zu den Akten gereichte Verwa l - tungsvorschrift fr die Kreuzung und Nherung fremder Versorgungs-, Inform a - tions- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschluûbahnen - VKN-DR - vom 29. Dezember 1967 (VuM/Ministerium fr Verkehrswesen 1968 S. 1) den Schluû nahe, daû in der Rechts- und Verwa l - tungspraxis der DDR bei der Inanspruchnahme von Bahnanlagen fr Zwecke der Energie- oder Wasser-/Abwasserversorgung keine Mitbenutzungsrechte im Sinne der jeweils geltenden Wassergesetze oder Energieverordnungen, die ihrerseits nur spezialgesetzliche Unterflle des allgemeinen (privatrechtlichen) Rechts zur vorbergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstcks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB) darstellten (Senatsurteil aaO), begrndet, sondern - nicht anders als im Bereich des Straûenwesens - typ i - scherweise "verkehrsrechtliche" Nutzungsbefugnisse eingerumt wurden. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorschrift wurde jedoch zur Begr n - dung dieses Nutzungsrechts bei Bahnanlagen, im Unterschied zu den ffentl i - chen Straûen, nicht eine (ffentlich-rechtliche) Sondernutzungsgenehmigung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straûenverordnung vom 22. August 1974, DDR- GBl. I S. 525) erteilt, sondern ein besonderer "Gestattungsvertrag" abg e - schlossen (8.2.8 und 10.1 VKN-DR). Dies mag als Beleg dafr dienen, daû in der DDR im Bereich der Bahnanlagen an dem herkmmlichen, in den alten Bundeslndern von Anfang an auch bei ffentlichen Straûen beibehaltenen System der freien Vereinbarung zwischen Verkehrstrger und Versorgungsu n - ternehmen festgehalten wurde. - 9 - Auch wenn nach 3.7 VKN-DR in den jeweiligen Gestattungsvertrgen nicht von vornherein die Verteilung der Folgekosten festzulegen waren, so n - dern insoweit die Vertragsparteien im Bedarfsfalle die zur "Aufhebung der A n - lage" erforderlichen Maûnahmen und den Zeitpunkt ihrer Realisierung zu ve r - einbaren hatten, so ergibt doch eine Gesamtschau dieser Regelungen, daû - insoweit vergleichbar der Rechtslage im Straûenbereich (Senatsurteil aaO S. 38 f) und im Unterschied zu den Regelungen im Wasser- und Energierecht - die verkehrliche Nutzung im Vordergrund stand und demgegenber die Inte r - essen der Versorgungstrger zurckzutreten hatten. Weiterhin ist festzuhalten, daû nach 8.2.10 und 8.2.11 VKN-DR das Versorgungsunternehmen der Deutschen Reichsbahn lediglich fr die Prfung der Bauunterlagen eine Verwaltungsgebhr zu entrichten und darber hinaus fr alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Unterhaltung oder dem Betrieb der kreuzenden Energieversorgungs- oder Wasser-/Abwasseranlage auftr e - tenden Erschwernisse Aufwendungsersatz zu leisten hatte. Fr die Überla s - sung des durch die Leitung beanspruchten Grund und Bodens war jedoch - anders als dies etwa in den im Bundesgebiet (frher) geltenden Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bundesbahn aus dem Ja h - re 1980 und (spter) der Deutschen Bahn AG aus dem Jahr 2000 vorgesehen ist - ein Entgelt nicht zu entrichten. c) Danach kann auch unter Bercksichtigung der VKN-DR nicht davon gesprochen werden, daû der Beklagten eine enteignungsrechtlich geschtzte - 10 - Rechtsposition zustand, aufgrund derer sie eine Geldentschdigung fr die ihr durch die schienenbaubedingte Änderung der Abwasserleitung entstandenen Nachteile htte verlangen knnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 297 ff). Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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