BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 136/02Verkündet am: 15. März 2004VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 286 B, 287, 288, 290Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozeß nicht dieWirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswür-digung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenenTatsachen dar. Das Gericht darf diesen Beweis nur als geführt ansehen, wennes zuvor alle für die Unrichtigkeit des Geständnisses angetretenen Beweiseerhoben hat.BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02 -OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrichtund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. März2002 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck darin besteht, die Volksfestver-anstaltungen auf dem Heiligengeistfeld in H. sowie die Veranstaltungenanläßlich der Feier des Hafengeburtstags durch Werbemaßnahmen zu fördern.Der Beklagte war Oberregierungsrat und leitete in der H. Senatsver-waltung das Referat "Volksfeste, Sonderveranstaltungen und Märkte", das sog.Domreferat. Er war zeitweise auch Vorstandsmitglied des Klägers. Die übrigenVorstandsmitglieder sind Schausteller. Wegen deren häufiger Ortsabwesenheit - 3 -wurden die Geschäfte des Vereins weitgehend von dem Beklagten geführt,auch nachdem er nicht mehr dem Vorstand angehörte.Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von286.191,69 DM. Dazu behauptet er, der Beklagte habe in 28 Fällen ohne Zu-stimmung des Vorstands Vereinsgelder für eigene Zwecke oder zugunsten ihmnahe stehender Personen verwandt. Unter anderem wegen dieser Vorwürfe hatgegen den Beklagten ein Strafverfahren stattgefunden, in dem er ein umfas-sendes Geständnis abgelegt hat und daraufhin wegen Untreue zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zum Schadensersatzverurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revi-sion des Beklagten.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet.I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß §§ 823Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz in dem eingeklagten Um-fang verpflichtet. Daß er den Tatbestand der Untreue erfüllt habe, stehe festaufgrund seines Geständnisses in dem Strafverfahren. Zwar sei dieses Ge-ständnis für den Zivilprozeß nicht bindend. Gleichwohl führe die Beweiswürdi-gung dazu, daß der Beklagte an dem Geständnis festzuhalten sei. Damit steheauch der Umfang des Schadens fest. - 4 -II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungs-gericht hat den Prozeßstoff nicht erschöpfend ausgewertet.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,daß ein in einem anderen Prozeß abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungender §§ 288, 290 ZPO entfaltet, sondern lediglich im Rahmen der freien Beweis-würdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tat-sachen zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84,VersR 1985, 83, 85; Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165,3167; BAG, Urt. v. 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94, NJW 1996, 1299, 1300;Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 24, § 290 Rdn. 9;MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl. § 288 Rdn. 37, § 290 Rdn. 3). In diesemRahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, daß es zurrichterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufenworden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittelvorgebracht hat.2. Das Berufungsgericht hat aber den im Zivilprozeßrecht geltendenGrundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweismittel nicht be-achtet. Danach darf das Gericht seiner Entscheidung keine für eine Partei un-günstige Tatsache zugrunde legen, ohne zuvor alle von dieser Partei dazu an-gebotenen Gegenbeweise erhoben zu haben, sofern nicht ein verfahrens- oderbeweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Beweisantrags vorliegt (BVerfG,Beschl. v. 8. November 1978 - 1 BvR 158/78, NJW 1979, 413; BGHZ 53, 245,259 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996 - XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238; Urt.v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, ZIP 2004, 159, 162). - 5 -Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hatversäumt, die von dem Beklagten angebotenen Beweise zu erheben. Der Be-klagte hat die Vorwürfe des Klägers bestritten und dazu in den mit der Revisi-onsbegründung aufgezeigten Fällen Beweis angetreten. Er hat dieses Bestrei-ten auch nach seinem Geständnis in dem Strafverfahren aufrechterhalten. Sohat er zur Begründung seiner Berufung nach der strafgerichtlichen Verurteilungvorgetragen, daß er an seinen Einwendungen festhalte. In dem Schriftsatz vom4. Dezember 2001 hat er erklärt, daß er sein Geständnis aus dem Strafverfah-ren in allen Punkten widerrufe.Damit hätte das Berufungsgericht die von dem Beklagten angetretenenBeweise erheben müssen. Das Vorbringen des Beklagten war erheblich. Dabeikommt es nicht darauf an, ob den angeblichen Auftragsvergaben Vorstandsbe-schlüsse zugrunde gelegen haben. Eine zum Schadensersatz verpflichtendeUntreue des Beklagten würde bereits dann ausscheiden, wenn den von ihmveranlaßten Zahlungen gleichwertige und dem Kläger nützliche Gegenleistun-gen entsprochen hätten.Dieser Beweisaufnahme standen verfahrens- oder beweisrechtlicheGründe nicht entgegen. Auch war sie nicht nach § 287 ZPO entbehrlich. DieseVorschrift bezieht sich nur auf die Höhe der Forderung, nicht auf den Haftungs-grund (BGH, Urt. v. 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, NJW 1983, 998). Hier abergeht es um die Frage, ob der Beklagte in den streitigen Fällen jeweils eine un-erlaubte Handlung begangen hat.3. Soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner Fälle keinen Beweis ange-treten oder nur eine nach §§ 445 ff. ZPO unzulässige Parteivernehmung bean-tragt hat, war das Verfahren des Berufungsgerichts ebenfalls fehlerhaft. Der - 6 -Beklagte hat sich auch insoweit zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im ein-zelnen erklärt. Dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht würdigen müssen.Der pauschale Hinweis auf das Geständnis in dem Strafverfahren reichte dazunicht aus.III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Würdigung des Vortrags des Be-klagten und die Beweisaufnahme nachgeholt werden können.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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