BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/03 Verk374ndet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 435 Im Rahmen der Bef366rderung von Briefen (einschlie337lich Einschreibebriefen) und brief344hnlichen Sendungen sind keine durchg344ngigen Schnittstellenkontrol-len erforderlich. BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 136/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 30. April 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der C. GmbH in M374nchen (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von sieben Einschreibebriefsendungen auf Schadensersatz in An-spruch. 1 Die Versicherungsnehmerin 374bergab der Beklagten im Zeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 sieben Einschreibebriefe zum Versand innerhalb Deutsch-lands. Die Sendungen kamen bei den Adressaten nicht an, weshalb die Beklag- 2 - 3 - te f374r jeden Verlustfall entsprechend der in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen vorgesehenen H366chstbetragshaftung 50 DM Schadensersatz leistete. 3 Die Kl344gerin hat behauptet, die in Verlust geratenen Sendungen h344tten Uhren und Uhrenarmb344nder enthalten. Die Verluste seien auf Diebst344hle von Mitarbeitern der Beklagten zur374ckzuf374hren. Sie habe die ihrer Versicherungs-nehmerin nach Abzug der Ersatzleistungen der Beklagten verbliebenen Sch344-den in H366he von insgesamt 8.333,85 200 ausgeglichen. Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte k366nne sich nicht auf Haftungsausschl374sse und -begrenzungen in ihren Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen berufen, weil diese nicht Inhalt der mit der Beklagten geschlosse-nen Versendungsvertr344ge geworden seien. Eine Haftungsbegrenzung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten eine leichtfertige Verursa-chung der Warenverluste vorzuwerfen sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie f374r ihre Leute einzustehen habe und zu den n344heren Um-st344nden, die zu den Verlusten gef374hrt h344tten, keine Angaben mache. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.333,85 200 nebst Zinsen zu zah-len. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertre-ten, in den hier in Rede stehenden Verlustf344llen fehle es schon am Zustande-kommen von Bef366rderungsvertr344gen, weil Uhren gem344337 den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die der Versicherungsnehmerin be-kannt gewesen sein m374ssten, von der Bef366rderung per Briefsendung ausge-schlossen seien. Die Versicherungsnehmerin sei auch nicht schutzw374rdig, weil 6 - 4 - sie von der Versendung der Ware im besonders versicherten Paketdienst aus-dr374cklich keinen Gebrauch gemacht habe. Der Umstand, dass sie zu den streit-gegenst344ndlichen Verlusten keine n344heren Angaben machen k366nne, rechtferti-ge nicht den Schluss, dass es in ihrem Betriebsablauf grobe Organisations-m344ngel gebe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 7 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Die Revision hat keinen Erfolg. 9 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kl344gerin 374ber die von der Beklagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus keine Schadensersatzanspr374che wegen der in Rede stehenden Verluste von Einschreibebriefsendungen zustehen. 10 1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Beru-fungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen der Beklagten nicht Bestandteil der 374ber die streitgegenst344ndlichen Ein-schreibebriefsendungen geschlossenen Bef366rderungsvertr344ge geworden sind. Dementsprechend steht nicht zur Entscheidung, ob eine Haftung der Beklagten 11 - 5 - schon durch die Klauseln 374ber eine bedingungsgerechte Sendung in den All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen ausgeschlossen ist. 12 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nach der Privatisierung der Postdienste f374r Verluste von Transportgut gem344337 dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht haftet. Die Beklagte schulde gem344337 247 425 Abs. 1 HGB f374r den w344hrend ihrer Obhutszeit eingetrete-nen Verlust der sieben hier in Rede stehenden Einschreibebriefsendungen Schadensersatz. Die H366he des von der Beklagten zu leistenden Schadenser-satzes hat das Berufungsgericht entsprechend 247 431 Abs. 1 HGB auf einen Be-trag von 8,33 Rechnungseinheiten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts der abhanden gekommenen Sendung begrenzt. Die Voraussetzungen f374r einen Wegfall der Haftungsbegrenzung gem344337 247 435 HGB hat das Berufungsgericht nicht f374r gegeben erachtet, weil nicht davon ausgegangen werden k366nne, dass der Verlust der Warensendungen durch Diebst344hle von Mitarbeitern der Beklag-ten oder durch grobe Organisationsm344ngel in den Betriebsabl344ufen der Beklag-ten verursacht worden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grunds344tzlich der Anspruchsteller gehalten ist, die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zu-gunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haf-tungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine "Leute" vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, 247 435 HGB (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 435 HGB Rdn. 20). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer 13 - 6 - angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit m366glich und zumutbar zu den n344heren Umst344nden des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f. m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGHZ 127, 275, 284; BGH TranspR 2003, 467, 469). Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fracht-f374hrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung keine sachlichen 304nderungen mit sich gebracht (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller aaO 247 435 HGB Rdn. 20 f.; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, 247 435 HGB Rdn. 20). b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt, obwohl sie nicht konkret darlegen k366nne, wann, wo und wie die abhanden ge-kommenen Einschreibebriefe auf ihrem Bef366rderungsweg au337er Kontrolle gera-ten seien. Das Berufungsgericht hat seine Annahme rechtsfehlerfrei darauf ge-st374tzt, dass die Beklagte im Rahmen der Bef366rderung von Briefen und brief344hn-lichen Sendungen nicht zur Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen verpflich-tet ist mit der Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsl344ufig nicht m366glich und auch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust gekommen ist. 14 aa) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es im Rahmen der Be-f366rderung von Briefen und brief344hnlichen Sendungen nicht der durchg344ngigen Vornahme von Ein- und Ausgangskontrollen. Das f374r Paketsendungen aufge-stellte Gebot von durchgehenden Schnittstellenkontrollen soll die M366glichkeit 15 - 7 - schaffen, den Eintritt eines Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher, r344umlicher und personeller Hinsicht m366glichst fr374hzeitig einzugrenzen. Ohne umfassende Ein- und Ausgangskontrollen kann ein verl344sslicher 334berblick 374ber Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehen-den G374ter nicht gewonnen werden (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Diese Grunds344tze sind auf den Versand von Briefen und brief344hnlichen Sendungen nicht zu 374bertragen. Bei der Briefbef366rderung steht die 334bermittlung der in dem Brief enthaltenen individuellen Gedankenerkl344rung im Vordergrund. Beim Versand von Paketen geht es um die Bef366rderung der verpackten wert-haltigen Gegenst344nde. Dem Versender eines Briefes erw344chst aus dessen Ver-lust im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. BGHZ 149, 337, 349). Dem-entsprechend besteht bei Briefsendungen f374r Dritte im Allgemeinen auch kein besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen, um sich zu be-reichern. 16 Dass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der Versendung von Briefen und brief344hnlichen Sendungen geringer anzusetzen sind als bei der Paketbef366rderung, steht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, das in 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB f374r Briefe und brief344hnliche Sendun-gen weitergehende Haftungsbeschr344nkungen als bei anderen Sendungen er-m366glicht. Auch damit wird den Besonderheiten des postalischen Massenver-kehrs Rechnung getragen (vgl. auch Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445 S. 86). 17 bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Bef366rderung von Einschreibebriefen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen ge-boten. Der Einschreibebrief unterscheidet sich nur insoweit von einer gew366hn-lichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung doku- 18 - 8 - mentiert werden. Auch er unterliegt den am wirtschaftlich Vertretbaren orientier-ten Regeln des massenhaften Brieftransports zu g374nstigen Preisen. Der Ein-schreibebrief ist nicht zum Versand von wertvollen Waren bestimmt. Auf einen Einschreibebrief treffen die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs - schnelle und kosteng374nstige 334bermittlung zu jedem Haushalt in Deutschland - ebenso zu wie auf gew366hnliche Briefe und brief344hnliche Sendungen. cc) Dies schlie337t es allerdings nicht aus, dass der Frachtf374hrer f374r den Verlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhanden-kommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen - die Bef366rderung bestimmter Briefe der Paketbef366rde-rung gleichstellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz. 2, zur Ver366ffent-lichung in BGHZ vorgesehen). 19 c) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Beklagte keine stich-probenartigen Kontrollen durchf374hrt. Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen anstelle von durchgehenden Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch stichprobenartige Kontrollen gen374gen, wenn damit eine hinreichende Kontroll-dichte gew344hrleistet ist (vgl. BGHZ 149, 337, 348). Dies gilt aber nur f374r den Bereich der Bef366rderung von Paketen und den Umschlag von Transportg374tern. Bei der Bef366rderung von Briefen und brief344hnlichen Sendungen ist keine Kon-trolle des Umschlags und damit auch keine stichprobenartige Kontrolle gebo-ten. 20 Da die Beklagte beim Versand von Briefen und brief344hnlichen Sendun-gen nicht zu Schnittstellenkontrollen verpflichtet ist, besteht f374r sie auch keine dahingehende sekund344re Darlegungspflicht. 21 - 9 - 3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat ge-pr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 Satz 1 ZPO). 22 23 II. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.07.2002 - 38 O 22/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 18 U 170/02 -
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