BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 136/04 Verk374ndet am: 6. Februar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 B, 157 B a) Wird im Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse diesem f374r - im Einzelnen n344her geregelte - F344lle der Beendigung des Dienstverh344ltnisses eine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Ma337gabe der f374r Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes" ge-w344hrt, so liegt darin in der Regel eine Vollverweisung auf die entsprechenden Be-amtengesetze. b) Sieht ein solcher Dienstvertrag mit f374nfj344hriger Laufzeit bei einer - zul344ssig verein-barten - au337erordentlichen K374ndigung durch die Sparkasse im Fall einer Fusion die Zahlung der Versorgung "vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverh344ltnisses" vor, so steht dem - einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichgestellten - Vorstandsmitglied auch nach beamtenversorgungsrecht-lichen Ma337st344ben kein 374ber die vertraglich festgelegte Begrenzung hinausgehen-der Versorgungsanspruch zu. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 136/04 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 6. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Klage in Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils gem344337 den in der Berufungsinstanz ge-stellten Hauptantr344gen zu 1, 3 und 4 stattgegeben worden ist. Die Anschlussrevision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2003 wird hinsicht-lich aller Hauptantr344ge zur374ckgewiesen mit der Ma337gabe, dass die zu Lasten des Kl344gers im Landgerichtsurteil ergangene Kos-tenentscheidung auf die erstinstanzlichen Kosten des Rechts-streits beschr344nkt wird. Im 334brigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung 374ber den erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag sowie 374ber die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfah-rens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger wurde im Alter von 39 Jahren aufgrund eines am 15. Juli 1991 mit der Kreissparkasse B. abgeschlossenen Dienstvertrags ab 15. August 1991 f374r die Dauer von f374nf Jahren als Mitglied ihres Vorstands an-gestellt. Mit Wirkung vom 1. April 1994 vereinigten sich die Kreissparkassen B. und G. mit der Beklagten; diese trat aufgrund der Fusionsvereinba-rung in die mit den Bediensteten der beiden fusionierten Sparkassen abge-schlossenen Dienst- und Arbeitsvertr344ge ein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 k374ndigte die Beklagte das Dienstverh344ltnis des Kl344gers zum 30. April 1994 un-ter Berufung auf 247 8 Abs. 2 des Dienstvertrages (DV); danach gilt f374r den Fall, dass der Kl344ger bei einer Fusion nicht als gesch344ftsleitendes oder stellvertre-tendes Vorstandsmitglied verwendet werden kann, die Umbildung der Kreissparkasse f374r beide Teile als wichtiger Grund (247 626 BGB) zur K374ndigung des Dienstverh344ltnisses. Aufgrund der vom Kl344ger erhobenen K374ndigungs-schutzklage steht rechtskr344ftig fest, dass dessen Anstellungsverh344ltnis zwar nicht au337erordentlich zum 30. April 1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentli-chen K374ndigung zum 31. Mai 1994 beendet wurde. In einem weiteren - bis in die Revisionsinstanz gef374hrten - Vorprozess (II ZR 372/99) hat der Kl344ger neben der Zahlung ausstehenden Gehalts f374r Mai 1994 Versorgungsbez374ge seit dem 1. Juni 1994 eingeklagt und die Feststellung der Anpassung dieser Versorgungsbez374ge entsprechend 247 70 BeamtVG be-gehrt. Die Parteien haben in jenem Verfahren im Wesentlichen dar374ber gestrit-ten, ob dem Kl344ger nach der in 247 6 DV getroffenen, auf beamtenrechtliche Ver-sorgungsregeln verweisenden Versorgungsregelung ab dem Wirksamwerden der K374ndigung zumindest bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze f374r Beamte volles Ruhegehalt zusteht. 247 6 Abs. 1 DV lautet: 2 - 4 - "Bei Eintritt der Voraussetzungen des 247 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) und e), bei K374ndigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der 247247 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall (247 31 BeamtVG) erh344lt Herr L. (Kl344ger) Versorgung nach beam-tenrechtlichen Vorschriften nach Ma337gabe der f374r Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Aufl366sung des Vertragsverh344ltnisses kann Versorgung gezahlt werden. ... Bei K374ndigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung gem. 247 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausschei-dens bis zum normalen Ablauf des Dienstverh344ltnisses gezahlt."... Das Landgericht hat dem Kl344ger ein Ruhegehalt nur bis zum (hypotheti-schen) Ablauf der vereinbarten f374nfj344hrigen Vertragslaufzeit zugesprochen. Nachdem das Berufungsgericht demgegen374ber auf die Berufung des Kl344gers der Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der Senat durch Urteil vom 3. Dezember 2001 (II ZR 372/99, WM 2002, 332) das landgerichtli-che Urteil wiederhergestellt. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kl344ger - wiederum gest374tzt auf 247 6 DV - mit vier Klageantr344gen die Feststellung: 4 (1.) der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung k374nftiger Versor-gungsbez374ge ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Ma337gabe des Dienstvertrags in Verbindung mit den einschl344-gigen Regelungen des BeamtVG, (2.) der Verpflichtung zur Dynamisierung der Versorgung gem344337 247 70 BeamtVG, (3.) der H366he des Ruhegehaltssatzes zum 31. Mai 1994, sowie (4.) des Anspruchs auf beamtenrechtliche Beihilfe. - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kl344ger f374r den Fall der Erfolglosigkeit seiner nunmehr als Hauptbegehren weiterverfolgten Klageantr344ge zu 1 bis 4 hilfsweise die Feststellung der Ver-pflichtung der Beklagten begehrt, ihm nach Ma337gabe seines Dienstvertrags in Verbindung mit den Bestimmungen des BetrAVG Altersruhegeld, Invalidit344ts- und Hinterbliebenenversorgung einschlie337lich Beihilfen bei Eintritt des Versor-gungsfalles zu gew344hren. 5 Das Oberlandesgericht hat - unter Zur374ckweisung der Berufung hinsicht-lich des Dynamisierungsantrags zu 2 - der Klage gem344337 den Antr344gen zu 1, 3 und 4 stattgegeben und im 334brigen "f374r die Beklagte" die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihren Antrag auf vollst344ndige Kla-geabweisung weiter. Der Kl344ger hat hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Dynamisierung der Versorgung - unselbst344ndige - Anschlussrevision eingelegt. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist - anders als das Anschlussrechtsmittel des Kl344gers - begr374ndet und f374hrt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils hinsichtlich s344mtlicher Hauptantr344ge. Im 334brigen ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung 374ber den Hilfsantrag des Kl344gers an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 8 Der Zul344ssigkeit der vorliegenden Klage stehe die rechtskr344ftige Abwei-sung der Klage im Vorprozess nicht entgegen, weil sich jene Entscheidung - nach dem 374bereinstimmenden Verst344ndnis der Parteien und der entscheiden-den Gerichte - auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des 9 - 6 - Kl344gers beschr344nkt habe. Dieser habe bei interessengerechter Auslegung des Dienstvertrages einen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte ab Vollendung seines 65. Lebensjahres. 247 6 DV k366nne nur so verstanden werden, dass in des-sen Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Voraussetzungen bestimmt w374rden, unter denen der Kl344ger Anspruch auf Altersruhegeld habe, w344hrend dessen Satz 5 dem Kl344ger f374r den Fall einer fusionsbedingten K374ndigung gem344337 247 8 Abs. 2 durch die Beklagte lediglich einen zus344tzlichen Versorgungsanspruch f374r den Zeitraum zwischen dem k374ndigungsbedingten Ende des Dienstvertrags und dem Zeitpunkt seines regul344ren Auslaufens zugebilligt werde. Ein v366lliger Aus-schluss jeglichen Anspruchs auf Ruhegehalt ab Vollendung des 65. Lebensjahres sei schon deshalb unbillig, weil andernfalls die Beklagte es sogar bei anderen Ruhegehaltstatbest344nden des Vertrages in der Hand gehabt h344tte, dem Kl344ger - selbst im Falle des Weiterbestehens des Vertrags - durch einseitige K374ndigung kurz vor Erreichen des ruhegehaltsf344higen Alters einseitig berechtigte Anspr374che zu entziehen. Schlie337lich sei ein Ausschluss jeglichen Ruhegehalts im Fusionsfall auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass dem Kl344ger selbst bei au337erordentlicher K374ndigung der Beklagten aus einem in sei-ner Person liegenden wichtigen Grund gem344337 247 7 Abs. 3 DV der Altersruhe-geldanspruch erhalten geblieben w344re. Im 334brigen l344gen die sonstigen forma-len Voraussetzungen des Ruhegehaltsanspruchs ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wie sie der Kl344ger mit den Hauptantr344gen geltend gemacht habe, - mit Ausnahme der Dynamisierung - vor. II. Diese Beurteilung h344lt hinsichtlich der Zuerkennung eines Ruhege-haltsanspruchs nach beamtenversorgungsrechtlichen Grunds344tzen ab Vollen-dung des 65. Lebensjahres durch den Kl344ger entsprechend den Feststellungs-hauptantr344gen zu 1, 3 und 4 revisionsrechtlicher Nachpr374fung ebenso wenig stand, wie schon im Vorprozess (II ZR 372/99) die von demselben Gericht ver- 10 - 7 - tretene Ansicht, die Beklagte schulde dem Kl344ger eine Versorgung bereits ab einem fr374heren Zeitpunkt. 11 1. Lediglich im prozessualen Ansatz ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die vorliegende Klage nicht bereits als unzul344ssig abzuweisen ist, weil die jetzt geltend gemachten Versorgungsanspr374che ab dem 65. Lebensjahr - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht schon im Vorprozess rechtskr344ftig aberkannt worden sind. Zwar enthielt der Feststellungsantrag des Kl344gers im Vorprozess, soweit er dort abgewiesen worden ist, keine ausdr374ckliche zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; eine solche Beschr344nkung war aber nach dem damaligen Vorbringen des Kl344gers gewollt und ist dementsprechend von den im Vorprozess damit befassten Ge-richten aller Instanzen - einschlie337lich des erkennenden Senats - so verstanden und auch rechtlich so behandelt worden. 2. Demgegen374ber ist die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es aus den einschl344gigen Vertragsklauseln des Dienstvertrags, insbesondere des-sen 247 6, einen mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Ruhege-haltsanspruch des Kl344gers nach beamtenversorgungsrechtlichen Ma337st344ben ableiten will, rechtlich nicht haltbar. Sie steht in un374berbr374ckbarem Widerspruch zu der Auslegung derselben Vertragsklauseln durch den Senat im Vorprozess, die keinen Raum l344sst f374r einen 374ber die in 247 6 Abs. 1 Satz 5 DV festgelegte Begrenzung - und die in diesen Grenzen durch das Landgerichtsurteil im Vor-prozess rechtskr344ftig zuerkannten Betr344ge - hinausgehenden Versorgungsan-spruch auf entsprechender beamtenrechtlicher Grundlage. 12 a) Danach hat auch hier zu gelten, was der Senat schon seinerzeit im Vorprozess zur rechtlichen Bedeutung dieser Versorgungsregelungen wie folgt ausgef374hrt hat: 13 - 8 - "Die Vertragsklausel [scil.: des 247 6 Abs. 1 Satz 1 DV] hat vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer abschlie-337enden Aufz344hlung der vertraglich festgelegten Fallkonstellatio-nen - Ablauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienst-unf344higkeit, Tod des Kl344gers, Dienstunfall, au337erordentliche und fusionsbedingte K374ndigung seitens der Sparkasse -, bei deren Vorliegen der Kl344ger Anspruch auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften, und zwar nach Ma337gabe der f374r Beamte auf Zeit jeweils geltenden Bestimmungen des BeamtVG haben soll. Mit dieser allgemeinen und uneingeschr344nkten Verweisung haben die Parteien unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die n344heren Einzelheiten - wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung in den verschiedenartigen Fallkonstellati-onen - uneingeschr344nkt nach diesen in Bezug genommenen Ge-setzen regeln. ... 247 6 Abs. 1 Satz 5 DV gew344hrt bei fusionsbedingter K374ndigung der Sparkasse dem Kl344ger einerseits Versorgung bereits ab dem Zeit-punkt des Ausscheidens, andererseits begrenzt sie den Zahlungs-zeitraum unmissverst344ndlich bis zum - hypothetischen - normalen Ablauf des Dienstverh344ltnisses. 205 Auch aus den in 247 6 Abs. 1 Satz 1 DV in Bezug genommenen Vorschriften des BeamtVG f374r Beamte auf Zeit 205 ist ein lebens-langer Versorgungsanspruch f374r die Zeit nach Ablauf der Dienst-zeit nicht abzuleiten. Nach 247 66 Abs. 1 BeamtVG gelten f374r die Versorgung der Beamten auf Zeit grunds344tzlich die Vorschriften 374ber die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, mithin - da im vorliegenden Fall Anderweitiges nicht bestimmt ist - die 247247 4 ff. BeamtVG; damit bestehen im Normalfall - sieht man von den Ausnahmef344llen der Dienstunf344higkeit und der Versor-gung im Todesfall ab - Versorgungsanspr374che erst ab der Regel-altersgrenze, also der Vollendung des 65. Lebensjahres (247 4 Abs. 2 BeamtVG). Soweit nach 247 4 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG auch den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten Ruhege-halt zu gew344hren ist, ist der Kl344ger nach dem Vertrag nicht einem derartigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der f374r Zeit-beamte weiterhin g374ltigen Vorschrift des 247 96 Abs. 1 BRRG kann zwar durch (Landes-)Gesetz bestimmt werden, dass ein Zeitbe-amter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Ist dies ge-setzlich nicht vorgesehen, so ist er gem344337 247 96 Abs. 2 BRRG mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht - 9 - im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt f374r eine weitere Amtszeit berufen wird. 205 Auch nach 247 130 Abs. 2 Satz 4 BRRG [scil.: - sofern man diese f374r die Umbildung von Beh366rden vorgesehene Regelung entsprechend anwenden wollte -] endet die Zeit einer Versetzung der Beamten auf Zeit in den einstweili-gen Ruhestand aus Anlass der Umbildung von K366rperschaften mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt nur dann als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten w344ren - was hier beim Kl344ger ersichtlich bei einem dann erreichten Alter von erst 44 Jahren nicht der Fall gewesen w344re. Danach l344sst sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus dem Wortlaut der Versorgungsregelungen in 247 6 Abs. 1 Satz 1, 5 DV ein Anspruch des Kl344gers auf laufende Versor-gungsbez374ge 374ber den in Satz 5 genannten Zeitraum hinaus nicht ableiten." b) An dieser Beurteilung h344lt der Senat auch im vorliegenden Folgepro-zess weiterhin fest. 14 Die danach in den Versorgungsregelungen - speziell in 247 6 Abs. 1 Satz 5 DV - vorgeschriebene Begrenzung der Versorgungsanspr374che wird nicht da-durch wieder hinf344llig, dass der Kl344ger irgendwann das 65. Lebensjahr vollen-det. Denn er steht - entgegen der nicht n344her begr374ndeten Ansicht des Beru-fungsgerichts - mit Ablauf der (f374nfj344hrigen) Amtszeit bei der Beklagten einem entlassenen Beamten auf Zeit im Sinne des 247 96 Abs. 2 BRRG gleich und kann als solcher - sofern er nicht zwischenzeitlich anderweitig entsprechenden Be-amtenstatus auf andere Weise wiedererlangt hat und die weiteren versorgungs-rechtlichen Vorgaben erf374llt sind - nicht mehr, wie erforderlich, aus dem aktiven Status eines - dem Beamten vertraglich gleichgestellten - Sparkassenvorstan-des in den Ruhestand treten. 15 - 10 - Diese aufgrund der Auslegung des Senats im Vorprozess bereits vorge-gebene rechtliche Konsequenz hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 2004 (II ZR 303/01, DStR 2004, 466, 467) nochmals bekr344ftigt: Er hat auch in jenem Fall die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln als Vollverweisung angesehen, kraft derer der Beg374nstigte Altersruhegeld nur be-anspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze be-reits erreicht hat. 16 Eine solche eindeutige Vertragsregelung kann nicht durch - vom Ober-landesgericht angestellte - blo337e Billigkeitserw344gungen in ihr Gegenteil verkehrt werden. Insbesondere l344sst sich nicht aus den Versorgungsregelungen ablei-ten, dass der Kl344ger - wie das Berufungsgericht offenbar meint - bei Zugrunde-legung der Auslegungsgrunds344tze des Senats aus dem Vorprozess im Falle des fusionsbedingten unverschuldeten Ausscheidens schlechter gestellt w374rde als bei einer sparkassenseitigen K374ndigung aus wichtigen, in seiner Person liegenden Gr374nden gem344337 247 7 Abs. 3 DV. Abgesehen davon, dass eine solche Vertragsregelung, die dem betreffenden Vorstand eine - dann sogar lebenslan-ge - Versorgung ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund in jedem Fall - also losgel366st von einem Vergleich mit der hier vorliegenden Konstellation - gew344hrt, unverst344ndlich w344re, weil sie eine Vertragswidrigkeit nicht nur honorieren, sondern geradezu provozieren w374rde, ist dem Gesamtzusammenhang der einschl344gigen Regelungen eine derartige grobe - zudem nach beamtenrechtlichen Vergleichsma337st344ben aus-geschlossene - Unbilligkeit auch nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht 374bersieht n344mlich bereits, dass in der abschlie337enden Aufz344hlung von Versor-gungsanspr374chen in 247 6 Abs. 1 DV der Fall einer Beendigung des Dienstver-h344ltnisses durch K374ndigung (247 7 Abs. 1 c DV) gerade nicht erw344hnt wird. In An-betracht dieses Umstands und vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungs-f344lle des 247 6 DV ist die dortige Einbeziehung des Falles der "K374ndigung durch 17 - 11 - die Sparkasse in Anwendung der Regelung der 247247 7 Abs. 3, 8 Abs. 2" nur so zu verstehen, dass damit allein der Sonderfall der fusionsbedingten K374ndigung seitens der Sparkasse gemeint ist, der sich lediglich als Anwendungsfall einer sparkassenseitigen K374ndigung aus wichtigem Grund darstellt und deshalb nicht nur 247 8 Abs. 2 DV, sondern gleichzeitig die Grundregelung des 247 7 Abs. 3 DV mit der jeweiligen ausdr374cklichen Nennung des 247 626 BGB in Bezug nimmt. Nur ein solches, aus dem Gesamtzusammenhang der Vertragsbestimmungen ab-geleitetes Verst344ndnis des Sonderfalles der fusionsbedingten K374ndigung, der eine Pensionsberechtigung nach beamtenversorgungsrechtlichen Ma337st344ben nur in dem begrenzten zeitlichen Rahmen des 247 6 Abs. 1 Satz 5 DV gew344hrt, entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung. Auf den - im 334brigen nicht entscheidungstragenden - Hinweis des Senats im Revisionsurteil des Vorprozesses auf das Erhaltenbleiben von "Versor-gungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersversorgung 205 nach Ma337ga-be der versorgungsrechtlichen Vorschriften" kann das Berufungsgericht seine abweichende Auslegung zu der - in jenem Urteil unmittelbar zuvor - nochmals hervorgehobenen Gleichsetzung des Beklagten mit einem nach Ablauf der Ver-tragszeit entlassenen Zeitbeamten nicht st374tzen. Die Formulierung besagt im Kontext nichts anderes als das, was der Senat bereits an anderer Stelle jenes Urteils im Zusammenhang mit der Bewertung der beiderseitigen Interessen ausgef374hrt hatte. Danach war auch dem berechtigten Interesse der Beklagten Rechnung zu tragen, "dem bei Vertragsschluss erst 39-j344hrigen Kl344ger im Falle fusionsbedingter K374ndigung nicht ohne Gegenleistung bis an sein Lebensende eine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu m374ssen, sondern derartige An-spr374che auf eine 334bergangszeit bis zum Ablauf der normalen Vertragszeit zu begrenzen und im 334brigen lediglich f374r die erreichten "normalen" Versorgungs-anwartschaften aufkommen zu m374ssen". 18 - 12 - Dem hat die Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - mittler-weile dadurch entsprochen, dass sie - wie gesetzlich vorgeschrieben - eine sog. Nachversicherung des Kl344gers im Rahmen des gesetzlichen Rentenversiche-rungssystems vorgenommen hat. 19 20 3. Die Anschlussrevision hat danach - unabh344ngig davon, ob bereits die von der Beklagten gegen die Zul344ssigkeit ihrer Einlegung erhobenen Bedenken durchgreifen - keinen Erfolg, weil der Kl344ger f374r die Zeit nach Erreichen der Re-gelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) keinen Versorgungsan-spruch nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen gegen die Beklagte hat und demzufolge die von ihm mit dem Anschlussrechtsmittel verfolgte Dynamisierung eines solchen Anspruchs von vornherein ausscheidet. III. 1. Da das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her konsequent - 374ber den Hilfsantrag des Kl344gers auf Feststellung der Ver-pflichtung der Beklagten zur Gew344hrung einer vertraglichen Altersversorgung nach Ma337gabe der Bestimmungen des BetrAVG nicht entschieden hat, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es - nach der rechtskr344ftigen Abweisung des Hauptantrags - die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen kann. 21 2. Die hilfsweise Geltendmachung dieses Anspruchs erst in zweiter In-stanz war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unzul344ssig, sondern - als "Minus" im Verh344ltnis zu den Hauptantr344gen - sachdienlich. Ob eine derartige, vom Kl344ger vorgetragene "Hilfsregelung" von etwaigen Versorgungsanspr374chen nach dem BetrAVG dem Gesamtzusammenhang des Vertragswerks entnom-men werden kann, unterliegt zun344chst der tatrichterlichen W374rdigung. 22 - 13 - Freilich wird sich das Berufungsgericht - sofern es zur Annahme der Er-teilung einer entsprechenden Versorgungszusage gelangen sollte - mit dem von der Beklagten in der Revisionsbegr374ndung erhobenen Einwand auseinanderzu-setzen haben, dass eine derartige Zusage nach dem Einigungsvertrag au337er-halb des zeitlichen Geltungsbereichs des BetrAVG im Beitrittsgebiet gelegen haben k366nnte (vgl. Anlage I, Kap. VIII, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 16 Einig Vertr; vgl. dazu Sen.Urt. vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, WM 2005, 1754). 23 Goette Kurzwelly M374nke Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.12.2003 - 11 O 4056/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2004 - 7 U 66/04 -
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