BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 136/05 Verk374ndet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fehlende Unterschrift ZPO 247 178 Abs. 1 Nr. 1, 247 182 Abs. 2 Nr. 8, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 341 Abs. 2, 247247 418, 419, 542 Abs. 1 a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Vers344umung der Einspruchsfrist gegen ein Vers344umnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung 374ber die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne m374ndliche Verhandlung getroffen wird. b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach 247 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforder-liche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt wer-den. Eine entsprechend erg344nzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweis-kraft des 247 418 ZPO, sondern ist nach 247 419 ZPO frei zu w374rdigen. BGH, Vers.-Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden die Beschl374sse des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. Dezember 2004 und 20. Juni 2005 und der Beschluss des Landgerichts K366ln, 15. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2004 aufgehoben. Der Beklagten wird wegen der Vers344umung der Einspruchsfrist ge-gen das Vers344umnisurteil des Landgerichts K366ln vom 12. Juli 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Von der Erhebung von Gerichtskosten f374r das Beschwerdeverfah-ren und das Revisionsverfahren wird abgesehen. Die Entscheidung 374ber die 374brigen Kosten des Beschwerdeverfah-rens und des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger hat am 12. Juli 2004 gegen die Beklagte im schriftlichen Ver-fahren ein Vers344umnisurteil 374ber 80.784,11 200 nebst Zinsen erwirkt. Nach der Zustellungsurkunde ist das Vers344umnisurteil der Beklagten am 13. Juli 2004 im Wege der Ersatzzustellung an ihren erwachsenen st344ndigen Mitbewohner S. zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Vers344umnisurteil am 29. September 2004 Einspruch erhoben. Am 11. Oktober 2004 hat sie bean-tragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Ein-spruchsfrist zu gew344hren. Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe vor dem 28. September 2004 weder von der Zustellung der Klage noch von der des Ver-s344umnisurteils Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr der Gerichtsvoll-zieher die Zwangsvollstreckung angedroht. Sie sei von Anfang Juli bis Ende August 2004 nicht in K366ln gewesen. W344hrend ihrer Abwesenheit habe sie ihren Untermieter S. beauftragt, ihren Briefkasten zu leeren, ihre Post zu sichten, Briefe mit unklarem Inhalt zu 366ffnen und sie 374ber Schriftst374cke von Bedeutung zu informieren oder diese ihr zuzusenden. Der Untermieter habe in der Zeit ih-rer Abwesenheit das Vers344umnisurteil nicht entgegengenommen. 334ber den Er-halt von Gerichtspost habe er sie auch nicht unterrichtet, und sie habe das Ver-s344umnisurteil auch nach der R374ckkehr nicht vorgefunden. 2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten mit Be-schluss vom 12. Oktober 2004 zur374ckgewiesen. 3 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht K366ln mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 zun344chst als unzul344ssig verworfen, 4 - 4 - weil gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung nur das Rechtsmittel der Beru-fung statthaft sei. Auf die Gegenvorstellung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht den Beschluss vom 6. Dezember 2004 ge344ndert und die sofortige Be-schwerde als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, ihr Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Einspruchsfrist zu gew344hren. Der Kl344ger war im Revisionsverfahren trotz ordnungsgem344337er La-dung nicht vertreten. Entscheidungsgr374nde: I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 6 Die Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ohne ihr Ver-schulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein. Nach der Zustellungsurkunde vom 13. Juli 2004 sei eine 334bergabe des zuzu-stellenden Schriftst374cks an den Untermieter S. der Beklagten und nicht nur eine Benachrichtigung 374ber eine Zustellung oder eine Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten erfolgt. Als 366ffentlicher Urkunde komme der Zustellungsurkun-de volle Beweiskraft zu. Den nach 247 418 Abs. 2 ZPO m366glichen Gegenbeweis habe die Beklagte nicht gef374hrt. Es sei schon fraglich, ob die Anordnung an S. ausgereicht habe. Die Anweisung sei unbestimmt und gew344hrleiste den Erhalt wichtiger Schriftst374cke nicht im notwendigen Umfang. 7 Selbst wenn die Anordnung ausreichend gewesen sei, sei der Beklagten das Verschulden des Mitbewohners S. zuzurechnen, der zur Entgegennahme 8 - 5 - von zuzustellenden Schriftst374cken bevollm344chtigt gewesen sei. Die eidesstattli-che Versicherung des S. sei nicht geeignet, den durch die Zustellungsurkunde erbrachten Beweis, dass die Zustellung an ihn erfolgt sei, zu ersch374ttern. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. 334ber die Revision ist auf Antrag der Beklagten durch Vers344umnisurteil gem344337 247 555 Abs. 1, 247 331 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, weil der Revisionsbe-klagte trotz ordnungsgem344337er Ladung im Termin zur m374ndlichen Verhandlung nicht vertreten war. 10 2. Die Revision ist zul344ssig. 11 a) Das Oberlandesgericht hat zwar nicht durch Urteil, sondern durch Be-schluss entschieden. Daraus folgt jedoch nicht die Unzul344ssigkeit der Revision, auch wenn dieses Rechtsmittel nach 247 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Endurteile statthaft ist. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung, der im Fall einer nicht korrekten Form der Entscheidung eingreift. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gew344hlt, steht den Parteien sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Ent-scheidung gegeben gewesen w344re (BGHZ 98, 362, 364; 152, 213, 216; Wiec-zorek/Pr374tting, ZPO, 3. Aufl., 247 542 Rdn. 53; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 26. Aufl., Vor 247 511 Rdn. 30). 12 b) Im Streitfall hat das Landgericht 374ber das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten statt durch Urteil verfahrensfehlerhaft durch Beschluss entschie-den. 13 - 6 - Nach 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Entscheidung 374ber die Zul344s-sigkeit des Wiedereinsetzungsantrags und auf die Anfechtung der Entschei-dung die Vorschriften anzuwenden, die f374r die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob 374ber das Wiedereinsetzungsge-such isoliert vorab oder zusammen mit der nachgeholten Prozesshandlung eine Entscheidung getroffen wird. 14 aa) Nach 247 341 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 3. Dezember 1976 konnte das Gericht nach seinem Ermessen 374ber die Unzul344ssigkeit des Ein-spruchs gegen ein Vers344umnisurteil ohne m374ndliche Verhandlung durch Be-schluss oder aufgrund m374ndlicher Verhandlung durch Urteil befinden. Die Ent-scheidung durch Beschluss konnte die Partei mit der sofortigen Beschwerde, diejenige durch Urteil mit der Berufung anfechten (247 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Zweck der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung ist es, die-ses un374bersichtliche Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel zu bereinigen, durch die zwingende Urteilsform die Entscheidung aufzuwerten und eine ein-heitliche Behandlung sicherzustellen (Begr374ndung des Regierungsentwurfs ei-nes Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 87). Die Neufassung des 247 341 Abs. 2 ZPO sieht daher zwingend eine Entscheidung durch Urteil auch dann vor, wenn sie ohne m374ndliche Verhandlung getroffen wird (vgl. auch Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, S. 86). Das Landgericht h344tte daher 374ber den Einspruch der Beklagten durch Urteil entscheiden m374ssen (vgl. Z366ller/Herget aaO 247 341 Rdn. 8 f.). 15 bb) Folglich h344tte das Landgericht auch 374ber die - regelm344337ig unzweck-m344337ige - isolierte Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Einspruchsfrist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Urteil erkennen m374ssen (a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 238 Rdn. 6; M374nch- 16 - 7 - Komm.ZPO/Feiber, 2. Aufl., 247 238 Rdn. 11; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., 247 238 Rdn. 4; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 28. Aufl., 247 238 Rdn. 9). 17 Die Entscheidung durch Urteil entspricht auch Sinn und Zweck der ge-setzlichen Vorschriften. 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll die Entscheidung 374ber das Wiedereinsetzungsgesuch an die nachgeholte Prozesshandlung binden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung nimmt deshalb denselben Gang wie die ver-s344umte Prozesshandlung (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2, Abteilung 1, Begr374ndung des Entwurfs 247247 206-208, S. 173). Dem Zweck des 247 341 Abs. 2 ZPO n.F. entspricht es ebenfalls, die Entscheidung 374ber den Wiedereinsetzungsantrag bei Vers344u-mung der Einspruchsfrist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 341 Abs. 2 ZPO stets durch Urteil und nicht durch Beschluss zu treffen, um verschiedene Rechtsmit-tel gegen in unterschiedlicher Form ergangene Entscheidungen auszuschlie-337en. cc) H344tte das Landgericht 374ber das Wiedereinsetzungsgesuch richtiger-weise durch Urteil erkannt, h344tte die Beklagte das die Wiedereinsetzung versagende Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung und das die Berufung zu-r374ckweisende Urteil des Berufungsgerichts gegebenenfalls mit der Revision anfechten k366nnen (vgl. BGHZ 47, 289, 291 f.; Z366ller/Greger aaO 247 238 Rdn. 7). Der Umstand, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht durch ein mit der Berufung anfechtbares Urteil entschieden und das Berufungsgericht die dage-gen gerichtete Berufung der Beklagten nicht durch ein gegebenenfalls mit der Revision anfechtbares Urteil zur374ckgewiesen haben, kann sich nach dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken. 18 3. Die Revision ist auch begr374ndet. 19 - 8 - a) Einer Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass das Ober-landesgericht die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des Landgerichts zun344chst mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 als unzul344ssig mit der Begr374ndung verworfen hat, die Be-klagte h344tte die landgerichtliche Entscheidung mit der Berufung anfechten m374s-sen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2005 auf die Gegenvorstellung der Beklagten hin in prozessual zul344ssiger Weise ge344ndert (vgl. BGHZ 150, 133, 136). 20 b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2005 kann aber schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht - ebenso wie schon das Landgericht - keine ausreichenden Feststellungen 374ber die nach 247 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu pr374fende Zul344ssigkeit des Einspruchs getroffen hat. 21 aa) Die Vorinstanzen h344tten zun344chst von Amts wegen kl344ren m374ssen, ob das Vers344umnisurteil der Beklagten am 13. Juli 2004 durch Ersatzzustellung an den Mitbewohner S. nach 247 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugestellt worden war. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt. Die Zustellungsurkunde 374ber die Ersatzzu-stellung an den Mitbewohner S. begr374ndete entgegen der Ansicht des Oberlan-desgerichts keinen vollen Beweis der in der Urkunde bezeugten Tatsachen nach 247 418 ZPO. 22 bb) Die Zustellungsurkunde enthielt nicht die nach 247 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers. 23 F374r eine Unterschrift reicht es aus, dass ein die Identit344t des Unterschrei-benden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vor-liegt, der die Absicht erkennen l344sst, eine volle Unterschrift zu leisten. Der Na- 24 - 9 - menszug kann fl374chtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein; ein Hand-zeichen gen374gt jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; OLG Frankfurt NJW 1993, 3079; Z366ller/St366ber aaO 247 182 Rdn. 12). 25 Diesen Anforderungen entspricht das auf der Zustellungsurkunde ange-brachte Schriftzeichen des Zustellers nicht. Auch unter Heranziehung des Stempelaufdrucks mit dem vollst344ndigen Vor- und Nachnamen des Zustellers besteht das Zeichen lediglich aus einer Paraphe, die als Unterschrift i.S. von 247 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO nicht ausreicht. Das Fehlen der Unterschrift des Zustellers f374hrt nach der Neufassung der Zustellungsvorschriften durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zu-stellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206) aller-dings nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, weil die Beurkundung des Zustel-lungsvorgangs nach 247 182 ZPO nur dem Nachweis der Zustellung dient und nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung ist (vgl. Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4554, S. 15; Z366ller/St366ber aaO 247 167 Rdn. 1; Musielak/Wolst aaO 247 166 Rdn. 2). Die Unterschrift des Zustellers k366nnte des-halb noch nachgeholt werden (vgl. Z366ller/St366ber aaO 247 182 Rdn. 18; enger: Wieczorek/Rohe aaO 247 182 Rdn. 36: Nachholung nur in engem zeitlichen Zu-sammenhang). Die Beweiskraft der entsprechend erg344nzten Zustellungsurkun-de w344re vom Tatrichter, gegebenenfalls nach Vernehmung des Zustellers und des Mitbewohners S. der Beklagten, nach freier 334berzeugung gem344337 247 419 ZPO ohne Bindung an die Beweiskraft 366ffentlicher Urkunden nach 247 418 ZPO zu w374rdigen. 26 c) Einer nachtr344glichen Einholung der Unterschrift des Zustellers auf der Zustellungsurkunde und zus344tzlicher Beweiserhebungen 374ber eine Zustellung 27 - 10 - des Vers344umnisurteils am 13. Juli 2004 an den Mitbewohner S. der Beklagten bedarf es im Streitfall aber ausnahmsweise nicht. Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - eine Partei an sich behauptet, eine gerichtliche Frist eingehalten zu haben, und den Antrag auf Wiedereinsetzung daher schl374ssig nur hilfsweise f374r den Fall der Fristvers344umnis stellt (zur hilfsweisen Stellung des Wiedereinset-zungsantrags: BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Tz. 12). Aus Gr374nden der Verfahrensvereinfachung kann in derartigen F344llen, in denen es noch weiterer Beweiserhebungen zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsbe-helfs bedarf, andererseits aber schon jetzt davon auszugehen ist, dass selbst dann, wenn sich die Fristwahrung nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest-stellen l344sst, jedenfalls Wiedereinsetzung zu gew344hren w344re, dem Wiederein-setzungsgesuch stattgegeben werden (BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070 f.). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. aa) Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die beantragte Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach 247 339 Abs. 1 ZPO einzuhalten (247 233 Abs. 1 ZPO). 28 bb) Die Beklagte traf kein eigenes Verschulden an der Vers344umung der Einspruchsfrist. Sie hat durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 29. Sep-tember 2004 glaubhaft gemacht, dass sie sich in der Zeit vom 3. Juli bis 31. August 2004 nicht in K366ln aufgehalten hat. 29 Die Beklagte musste allerdings Vorkehrungen treffen, dass sie von ge-richtlichen Zustellungen Kenntnis erlangte. Denn sie musste mit einer gerichtli-chen Zustellung eines Vers344umnisurteils rechnen, nachdem ihr die Klage mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens am 5. M344rz 2004 durch Niederle-gung gem344337 247 181 Abs. 1 ZPO zugestellt worden war. Dem durch die Zustel- 30 - 11 - lungsurkunde erbrachten vollen Beweis gem344337 247 418 Abs. 1 ZPO 374ber die Zu-stellung der Klageschrift hat die Beklagte mit ihrer gegenteiligen eidesstattlichen Versicherung nicht widerlegt. Die Klageschrift wurde ihr nach der Zustellungs-urkunde vom 5. M344rz 2004 durch Niederlegung in ihren Hausbriefkasten zuge-stellt. Nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 2004 war die Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung nicht verreist. Einen Grund, warum sie die Klageschrift nicht erhalten hat, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die getroffenen Vorkehrungen, die die Beklagte durch ihre eigene eides-stattliche Versicherung und die ihres Mitbewohners S. glaubhaft gemacht hat, um von einer gerichtlichen Zustellung Kenntnis zu erlangen, waren entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch ausreichend. Die Beklagte hat ihren Mitbewohner beauftragt, den Briefkasten zu leeren, die Briefe zu sichten, Briefe mit unklarem Inhalt zu 366ffnen und sie 374ber Schriftst374cke von Bedeutung zu un-terrichten. Dass der Mitbewohner S. unzuverl344ssig war, ist nicht ersichtlich. Die Vorgehensweise, die die Beklagte mit ihrem Mitbewohner verabredet hatte, war auch bestimmt genug, um von Gerichtssendungen Kenntnis zu erhalten. Ge-richtspost wird ein zuverl344ssiger Erwachsener stets als wesentlich ansehen. F366rmliche gerichtliche Zustellungen sind auch ohne Weiteres erkennbar. Sie erfolgen gem344337 247 190 ZPO i.V. mit der Anlage 2 der Zustellungsvordruckver-ordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, berichtigt S. 1019) in gelben Umschl344gen. Diese enthalten als Absender das jeweilige Gericht, das Akten-zeichen sowie den Aufdruck "f366rmliche Zustellung". Auf der R374ckseite ist unter der 334berschrift "wichtiger Hinweis:" unter anderem der Vermerk enthalten: "Mit dieser Sendung werden Ihnen in gesetzlich vorgeschriebener Form die im Um-schlag enthaltenen Schriftst374cke f366rmlich zugestellt." 31 Die Beklagte durfte sich unter diesen Umst344nden darauf verlassen, dass ihr Mitbewohner S. sie von eingehender Gerichtspost verst344ndigen w374rde. 32 - 12 - 33 cc) Ein etwaiges Verschulden des Mitbewohners S. muss sich die Be-klagte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zurechnen lassen. 34 Eine Zurechnung eines m366glicherweise gegebenen Verschuldens des S. nach 247 85 Abs. 2 ZPO scheidet aus, weil S. nicht Bevollm344chtigter im Sinne dieser Vorschrift war. Dazu reichte die mit S. getroffene Vereinbarung, sich in der dargestellten Weise um die Post der Beklagten zu k374mmern, nicht aus. S. war lediglich eine Hilfsperson, die der Beklagten half, ihren Obliegenheiten bei m366glichen Zustellungen nachzukommen. F374r ein etwaiges Verschulden des S. im Zusammenhang mit der Zustellung des Vers344umnisurteils und der Informati-on der Beklagten haftet diese nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.1999 - VIII ZB 3/99, NJW-RR 2000, 444, 445; Beschl. v. 6.6.2001 - VIII ZB 8/01, NJW-RR 2002, 137). III. Die Gerichtskosten f374r das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlan-desgericht und das Revisionsverfahren sind gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung des Landgerichts nicht an-gefallen w344ren. 35 - 13 - Eine Entscheidung 374ber die 374brigen Kosten ist der Endentscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache vorbehalten, bei dem das Berufungsver-fahren gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Juli 2005 anh344ngig ist, durch das der Einspruch gegen das Vers344umnisurteil als unzul344ssig verworfen wor-den ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 21.12.2005 - XII ZB 33/05, NJW 2006, 693, 695). 36 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 12.10.2004 - 15 O 735/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 U 8/05 -
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