BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 136/09 vom 11. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 20. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374n-de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions-gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Die Zur374ckweisung der Sache an das Landgericht ist zwar zu Unrecht auf 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gest374tzt worden. Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da das Landgericht ein unzul344ssiges Teilurteil erlassen hatte, so dass die Sache aus diesem Grunde zur374ckverwiesen werden konn-te. Das Teilurteil war im Hinblick auf die auch nach dem Be-richtigungsbeschluss noch nicht beschiedenen Feststellungs-antr344ge unzul344ssig, weil dadurch die Gefahr einander wider-sprechender Entscheidungen entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116, Rn. 10 f.). - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten aus 247247 826, 830 Abs. 2 BGB - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch in Bezug auf den "hive out" in Betracht kommt. Insgesamt sind allerdings noch Feststellungen zu den Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs und einer Gehilfenhaftung zu treffen. Gegebenenfalls ist zu pr374fen, ob hinsichtlich der Be-klagten zu 2 Verj344hrung eingetreten ist und wie sich der Ver-gleich der Kl344gerin mit der C. GmbH auswirkt (siehe BGH, Urteil vom 9. M344rz 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220; Urteil vom 21. M344rz 2000 - IX ZR 39/99, ZIP 2000, 1000,1001). - 4 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 20.531.097,30 200 (6.000.000 200 f374r die Klage und 14.531.097,30 200 f374r die Widerklage) Strohn Caliebe Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.06.2008 - 22 O 23606/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.05.2009 - 7 U 3724/08 -
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