BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/09 Verk374ndet am: 10. Februar 2011 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Flughafen Frankfurt-Hahn AEUV Art. 108 Abs. 3 Satz 3; BGB 247 823 Abs. 2 Bf, L; UWG 247 4 Nr. 11, 247 11 a) Das beihilferechtliche Durchf374hrungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zugunsten der Wett-bewerber des Beihilfeempf344ngers Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB. b) Nimmt ein Wettbewerber den Beihilfegeber erfolgreich auf R374ckforderung einer unter Versto337 gegen das Durchf374hrungsverbot gew344hrten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempf344nger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verj344hrung des R374ckforderungsanspruchs zu berufen, wenn der Beihilfegeber aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die R374ckzahlung der Beihilfe begehrt. c) Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG. d) Kann die R374ckforderung einer unter Versto337 gegen das Durchf374hrungsverbot gew344hrten Beihilfe nicht nur nach allgemeinem Deliktsrecht, sondern auch wettbewerbsrechtlich begr374ndet werden, findet die kurze Verj344hrung des 247 11 UWG auf die Abwehr- und Schadensersatzanspr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV keine Anwendung. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt den Verkehrsflughafen Frankfurt-Hahn. Gesell-schafter der Beklagten sind zu 65% die Fraport AG und zu jeweils 17,5% die L344nder Rheinland-Pfalz und Hessen. An der b366rsennotierten Fraport AG sind mehrheitlich die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen und die Stadt Frankfurt beteiligt. Entgegen urspr374nglichen Prognosen f374hrte der Betrieb des Flughafens Frankfurt-Hahn auch 374ber das Jahr 2006 hinaus zu j344hrlichen Ver-lusten der Beklagten in H366he von mehreren Millionen Euro, die bislang auf-grund von Ergebnisabf374hrungsvertr344gen die Fraport AG trug. 1 - 3 - Ein ganz wesentlicher Teil des Passagieraufkommens auf dem Flughafen Frankfurt-Hahn entf344llt auf die Ryanair Ltd. Aufgrund der Entgeltordnungen der Beklagten von 2001 und 2006 hatte Ryanair je Passagier ein Entgelt zu zahlen, das sich ab einer Gesamtpassagierzahl von drei Millionen erm344337igte. Ryanair wurden weder Start-, Lande- und Anflugentgelte noch ein Entgelt f374r die Nut-zung der zentralen Infrastruktureinrichtung berechnet, weil ausschlie337lich Flug-zeuge genutzt wurden, die entsprechende Erm344337igungstatbest344nde der Ent-geltordnung erf374llten. Die Beklagte gew344hrte Ryanair zudem j344hrliche Zahlun-gen als "Marketing-Support". 2 Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 er366ffnete die EU-Kommission ein f366rm-liches Pr374fverfahren zu m366glichen staatlichen Beihilfen zugunsten der Beklag-ten und Ryanair (ABl EU 2009 Nr. C 12 S. 6). 3 Die Kl344gerin, die Deutsche Lufthansa AG, hat behauptet, Ryanair habe ein zu niedriges Entgelt zu zahlen, das zwangsl344ufig zu Verlusten der Beklag-ten f374hre. Der "Marketing-Support" werde ohne nennenswerte Gegenleistung gew344hrt. Es sei auf Dauer nicht absehbar, dass die Beklagte Gewinne erzielen werde. Die Kl344gerin ist der Ansicht, dass deshalb unzul344ssige staatliche Beihil-fen an Ryanair vorl344gen. Im Hinblick darauf macht die Kl344gerin Anspr374che un-mittelbar aus einem Versto337 gegen das Durchf374hrungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, aus dieser Vorschrift in Verbindung mit 247 823 Abs. 2, 247 1004 BGB sowie aus 247 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB in Verbindung mit europ344ischem Kartellrecht und 247247 19, 20 GWB geltend. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage in Anspruch ge-nommen. Sie hat zuletzt von der Beklagten begehrt, 5 - 4 - Auskunft 374ber die an Ryanair in den Jahren 2002 bis 2005 geleistete "Marke-tingf366rderung" in Form von Einmalzahlungen f374r neu eingerichtete Strecken so-wie von Erm344337igungen der Flughafenentgelte zu erteilen und diese Beihilfen (hilfsweise: Marketingf366rderung) in einer nach Erteilung der Aus-kunft zu bestimmenden H366he zur374ckzufordern. 6 Au337erdem hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Beihilfen aus der Reduzierung von Flughafenentgelten (hilfsweise: nicht erho-bene Flughafenentgelte) in H366he von 2,679 Mio. 200 f374r das Jahr 2003 zur374ckzu-fordern und es zu unterlassen, in Zukunft staatliche Beihilfen (insbesondere in Form der Start- und Landeentgelte f374r Passagierfl374ge nach der Entgeltordnung von 2006) an die Ryanair Ltd. zu gew344hren, ohne dass diese zuvor nach Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) - bei der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften angemeldet und - von dieser genehmigt wurden. F374r den Fall, dass der Unterlassungsantrag keinen Erfolg hat, hat die Kl344gerin zwei Hilfsantr344ge gestellt, in denen sie ihren Anspruch konkret auf Ver-g374nstigungen nach der Entgeltordnung 2006 beschr344nkt (erster Hilfsantrag) und die beanstandeten Leistungen nicht als Beihilfe, sondern als Beg374nstigung be-zeichnet hat (zweiter Hilfsantrag). 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, OLG-Rep 2009, 491). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre zuletzt gestellten Antr344ge weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 A. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r zul344ssig, aber unbegr374ndet gehalten. Der Kl344gerin st374nden die geltend gemachten Anspr374che weder unmit-telbar aus dem Durchf374hrungsverbot (jetzt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) zu noch aus 247247 242, 823 Abs. 2, 247 1004 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Bei den genannten beihilferechtlichen Vorschriften handele es sich insbesondere nicht um Schutzgesetze im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB. Auch liege kein Versto337 gegen Kartellrecht vor. Ein solcher setze voraus, dass eine marktbeherrschende Stellung missbr344uchlich ausgenutzt werde. Eine sol-che komme der Beklagten angesichts der in Reichweite befindlichen Flugh344fen in Frankfurt und K366ln aber nicht zu. Zudem habe die Kl344gerin den Flughafen Hahn zu den gleichen Konditionen wie Ryanair nutzen k366nnen. B. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 I. Das Berufungsgericht hat die Zul344ssigkeit der Klage im Wesentlichen zu Recht bejaht. 11 Soweit die Kl344gerin die Unterlassung der Gew344hrung "staatlicher Beihil-fen" begehrt (Antrag zu 5), ist ihr Antrag allerdings nicht hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gebrauch eines allgemeinen Begriffs kann zwar gen374gen, wenn im Einzelfall 374ber seinen Sinngehalt kein Zweifel besteht. An-ders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnun-gen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen F344llen w374rden, wenn Sinnge-halt und Bedeutung der verwendeten Begriffe offenbleiben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen (BGH, 12 - 6 - Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561 - Unbestimmter Unter-lassungsantrag II; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 13 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Das ist vorliegend der Fall, da die Beklagte der Auffassung ist, dass ihre beanstandeten Ma337nahmen keine staat-lichen Beihilfen sind. Die Unbestimmtheit des Klageantrags ist im Revisionsver-fahren auch von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen). Der Antrag enth344lt allerdings als Minus die konkret beanstandete Verlet-zungsform (BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 36 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III, mwN). Die Kl344gerin hat den Antrag durch Bezugnahme auf die "Start- und Landeentgelte f374r Passagier-fl374ge nach der Entgeltordnung von 2006" hinreichend konkretisiert. Art und Um-fang der von der Kl344gerin insoweit beanstandeten Beg374nstigung von Ryanair lassen sich der Entgeltordnung konkret entnehmen. 13 II. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet, weil sich die Kl344gerin weder unmittelbar noch in Verbindung mit 247 823 Abs. 2 BGB auf Art. 107, 108 AEUV als Anspruchsgrundlage st374tzen k366nne und ihr auch keine kartellrechtlichen Anspr374che zust374nden. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen l344sst sich jedenfalls ein deliktsrechtlicher Anspruch der Kl344gerin (247 823 Abs. 2 BGB, 247 1004 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) nicht ausschlie-337en. Unter diesen Umst344nden bedarf es keiner Er366rterung der Frage, ob auch die Art. 107, 108 AEUV Anspr374che von Wettbewerbern gegen vermeintliche Beihilfegeber unmittelbar begr374nden k366nnen. 14 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das beihilferechtliche Durch-f374hrungsverbot sei kein Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB. Es sei 15 - 7 - nicht dazu bestimmt, dem Wettbewerber des Beihilfeempf344ngers ein subjekti-ves Recht gegen374ber dem Beihilfegeber zu vermitteln, sondern bezwecke allein den objektiven Schutz des Binnenmarktes. Zwar seien durch die Beihilfe auch die Interessen des Wettbewerbers betroffen; das gen374ge aber nicht f374r die An-nahme eines Schutzgesetzes. F374r den Wettbewerber reiche es aus, ein Verlet-zungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. M344rz 1999 374ber besondere Vorschriften f374r die Anwendung von Art. 93 des Vertrags; ABl. 1999 Nr. L 83, S. 1 - nachfolgend: VO 659/99 - bei der Europ344i-schen Kommission einleiten zu k366nnen. Gem344337 Art. 14 Abs. 1 VO 659/99 m374s-se die Kommission nach einer Negativentscheidung anordnen, dass der betref-fende Mitgliedstaat die Beihilfe nach Ma337gabe seines nationalen Rechts - in Deutschland: 247247 134, 812 BGB - zur374ckzufordern habe. Das Unionsrecht ver-lange jedoch nicht, Wettbewerbern zus344tzlich ein Recht zur unmittelbaren Durchsetzung der R374ckforderung gegen374ber Beihilfegeber oder Beihilfeemp-f344nger zu gew344hren. Dem unionsrechtlichen Effizienzgebot werde zudem da-durch Rechnung getragen, dass nach Art. 11 VO 659/99 die Beihilfema337nahme ausgesetzt oder eine einstweilige R374ckforderung angeordnet werden k366nne. Au337erdem gelte es, widerspr374chliche Entscheidungen zwischen dem nationalen Gericht und der Europ344ischen Kommission zu vermeiden; letztere habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union abschlie337end dar374ber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe vorliege und ob diese gege-benenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Schlie337lich folge weder daraus, dass der Bundesgerichtshof Art. 108 Abs. 3 AEUV als Verbotsgesetz im Sinne des 247 134 BGB anerkannt habe, noch aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Durchf374hrungsverbots dessen Eigenschaft als Schutzgesetz. 2. Diese Erw344gungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 16 - 8 - a) Als Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB kommt auch unmit-telbar anwendbares Unionsrecht in Betracht (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., 247 823 Rn. 56a mwN; f374r Art. 101 AEUV BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, GRUR 1999, 276, 277 = WRP 1999, 101 - Depotkosmetik). An-ders als das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV, dessen Anwendung der Kom-mission vorbehalten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 8 f. - FNCE), hat das Durchf374hrungsver-bot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unmittelbare Geltung. Es begr374ndet Rech-te der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Von die-ser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beihilfema337nahme, die durchgef374hrt wird, ohne dass sie der Kommission angezeigt worden ist (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1973 - C-120/73, Slg. 1973, 1471 Rn. 7 f. - Lorenz, mwN). 17 b) Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzel-nen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu sch374tzen. Daf374r kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes und damit darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt hat. Daf374r ge-n374gt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen sch374tzen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Kreis der Schutzgesetze nicht zu sehr erwei-tert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. F374r die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender W374rdigung des gesamten 18 - 9 - Regelungszusammenhangs der Norm auch zu pr374fen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des gesch374tzten Interesses die Haftung gem344337 247 823 Abs. 2 BGB zu kn374pfen (BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, 357; Urteil vom 16. M344rz 2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 mwN; Urteil vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112 mwN). Die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erf374llt diese Vorausset-zungen (vgl. Steindorff, Festschrift Mestm344cker, 1996, S. 510; Koenig, BB 2000, 573, 577; Tilmann/Schreibauer, GRUR 2002, 212, 221; Schmidt-K366tters in Heidenhain, Handbuch des Europ344ischen Beihilfenrechts, 2003, 247 58 Rn. 30; P374tz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, 2003, S. 227; Blume, Staatliche Beihilfen in der EG, 2004, S. 165; Gundel, EWS 2008, 161, 165; von Brevern/Gie337elmann, EWS 2008, 470, 471; Martin-Ehlers/Strohmayr, EuZW 2008, 745, 748; Palandt/Sprau aaO 247 823 Rn. 61; aA OLG M374nchen, GRUR 2004, 169, 170). Die Beihilferegeln der Union richten sich nach ihrem Wortlaut zwar nur an die Mitgliedstaaten. Das Durchf374hrungsverbot hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union aber gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu sch374tzen, die von der Wettbewerbsver-zerrung betroffen sind, die durch die Gew344hrung der - schon allein wegen Ver-letzung des Durchf374hrungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wur-de (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04, Slg. 2006, I-9957 = EuZW 2006, 65 Rn. 46 - Transalpine 326lleitung, mwN; Urteil vom 12. Februar 2008 - C-199/06, Slg. 2008, I-469 = EuZW 2008, 145 Rn. 38 - CELF I; vgl. Cremer in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., 247 88 EGV Rn. 12, 26; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europ344ischen Union, Art. 88 EGV Rn. 101 (Stand: Januar 2000). Es soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen Benach-teiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben (vgl. Schmidt-K366tters in Heidenhain aaO). 19 - 10 - 20 Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des Durchf374hrungsverbots zu sch374tzen (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-144/91, Slg. 1992, I-6613 Rn. 26 - Demoor; Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94, Slg. 1996, I-3547 = EuZW 1996, 564 Rn. 44 - SFEI). In einem Vorabentscheidungsverfahren, dem eine auf einen Versto337 gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gest374tzte Konkurrentenklage zugrunde lag, hat der Gerichtshof dementsprechend das nationale Gericht f374r verpflichtet gehal-ten, einen Schutz gegen die Auswirkungen der rechtswidrigen Durchf374hrung von Beihilfen sicherzustellen (EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 67 - SFEI). Daf374r ist nicht Voraussetzung, dass die Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (vgl. EuGH, Slg. 1992, I-6613 Rn. 26 f. - Demoor). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempf344ngers individuell sch374tzende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 34; so auch zur Klagebefugnis im Verwaltungsgerichtsprozess OVG Koblenz, EuZW 2010, 274, 275). 21 c) Einer Anerkennung des Art. 108 Abs. 3 AEUV als Schutzgesetz l344sst sich auch nicht entgegenhalten, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union eine entsprechende Anspruchsgrundlage im nationalen Recht voraussetzt. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, entsprechend ih-rem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV s344mtliche Folgerungen sowohl bez374glich der G374ltigkeit der Rechtsakte zur Durchf374hrung der Beihilfema337nahmen als auch bez374glich der R374ckforderung 22 - 11 - der finanziellen Unterst374tzungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Be-stimmung gew344hrt wurden (EuGH, EuZW 2008, 145 Rn. 41 - CELF I, mwN). Sie m374ssen grunds344tzlich einer Klage auf R374ckzahlung von unter Versto337 ge-gen diese Vorschrift gezahlten Beihilfen stattgeben (vgl. insbesondere EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 70 - SFEI; EuZW 2008, 145 Rn. 39 - CELF I). Jede ande-re Auslegung w374rde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat beg374nstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I). Soweit der Gerichtshof ausf374hrt, die Erstattung der Beihilfe habe unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften bzw. entsprechend dem nationalen Recht zu erfolgen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 12 - FNCE; EuZW 1996, 564 Rn. 68 - SFEI), bedeutet dies allein, dass das Unionsrecht keine Vor-schriften 374ber die verfahrensrechtliche Durchsetzung des R374ckforderungsrechts enth344lt. Das 344ndert indes nichts an der unionsrechtlichen Verpflichtung der mit-gliedstaatlichen Gerichte, ihr nationales Recht unionsrechtskonform in einer Weise anzuwenden, die auch den Konkurrenten des Beihilfeempf344ngers er-m366glicht, den wegen einer Verletzung des Durchf374hrungsverbots bestehenden R374ckzahlungsanspruch durchzusetzen (vgl. Brandtner/Beranger/Lessenich, EStAL 2010, 23, 25). Die daf374r erforderliche Vorschrift stellt das deutsche Recht mit 247 823 Abs. 2 BGB, im 334brigen aber auch mit der Vorschrift des 247 4 Nr. 11 UWG bereit. 23 d) Das Ergebnis, das beihilferechtliche Durchf374hrungsverbot als Schutz-gesetz anzuwenden, wird durch den unionsrechtlichen Effektivit344tsgrundsatz best344tigt. Danach d374rfen die Mitgliedstaaten die Aus374bung der Rechte, die das Unionsrecht den von einer Wettbewerbsverzerrung betroffenen Unternehmen bei Verst366337en gegen das Durchf374hrungsverbot gew344hrt, weder praktisch un- 24 - 12 - m366glich machen noch 374berm344337ig erschweren (vgl. EuGH, EuZW 2006, 65 Rn. 44 f. - Transalpine 326lleitung, mwN; Sutter, EuZW 2006, 729, 730; siehe auch Bekanntmachung der Kommission 374ber die Durchsetzung des Beihilfen-rechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. EU 2009 Nr. C 85, 5.1, Rn. 22). Zwar ist es allein Aufgabe der Kommission, gem344337 Art. 108 Abs. 2 AEUV die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 AEUV festzustellen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01, Slg. 2003, I-12249 = EuZW 2004, 87 Rn. 75 - van Calster, mwN). Im Rahmen der Pr374fung eines Versto337es gegen das Durchf374hrungsverbot obliegt es aber den nationa-len Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschlie337ende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ge-troffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE). 25 Nach Unionsrecht m374ssen die in den Schutzzweck des Durchf374hrungs-verbots einbezogenen Wettbewerber des Beihilfeempf344ngers zur Einleitung einer solchen Pr374fung befugt sein. Andernfalls w344re im Hinblick auf die beihilfe-typische Interessenlage der Beteiligten der unionsrechtliche Effektivit344tsgrund-satz verletzt, weil Verst366337e gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV regelm344337ig sanktions-los blieben. Denn die Kommission darf nicht schon deshalb eine abschlie337ende R374ckforderungsentscheidung erlassen, weil die Beihilfe unter Versto337 gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gew344hrt wurde (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - C-301/87, Slg. 1990, I-307 = EuZW 1990, 164 Rn. 19 f. - Boussac). Auch Bei-hilfeempf344nger, Beihilfegeber und von der Beihilfe nicht betroffene Wirt-schaftsteilnehmer haben in der Regel kein eigenes Interesse, 374ber die Einhal-tung des Durchf374hrungsverbots zu wachen. Demgegen374ber k366nnen die wirt-schaftlichen Interessen von Wettbewerbern schwer beeintr344chtigt werden, wenn sie sich am Markt gegen Beihilfeempf344nger behaupten m374ssen. Es werden so- 26 - 13 - mit in erster Linie Wettbewerber bereit sein, das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchzusetzen (vgl. Solt351sz, EuZW 2001, 202, 204; Lampert, EWS 2001, 357). Damit w344re es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die Eigenschaft als Schutzgesetz mit der Begr374ndung ab-zulehnen, dass das Durchf374hrungsverbot nicht ausdr374cklich die Wettbewerber sch374tzt. e) Die Anerkennung des Durchf374hrungsverbots als Schutzgesetz kann auch nicht mit der Erw344gung verneint werden, den Konkurrenten des Beihilfe-empf344ngers seien bereits anderweitig ausreichende Rechtsschutzm366glichkeiten einger344umt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 374). Die den Wettbewerbern durch Art. 20 VO 659/99 gew344hrten Rechte ge-w344hrleisten keinen den Anforderungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Uni-on entsprechenden Schutz gegen eine Verletzung des Durchf374hrungsverbots. 27 Gegenstand des f366rmlichen Beihilfepr374fverfahrens der Kommission ist die materielle Beurteilung, ob es sich bei der fraglichen Ma337nahme 374berhaupt um eine Beihilfe handelt und ob diese gegebenenfalls mit dem Binnenmarkt verein-bar ist (vgl. Art. 7 VO 659/99). Der unzul344ssige Wettbewerbsvorteil, der - unabh344ngig von dem Ergebnis der materiellen Beurteilung - schon in der Nut-zung einer nicht genehmigten Beihilfe liegt, wird von der Kommission regelm344-337ig nicht abgesch366pft. Die Anordnung einer vorl344ufigen Aussetzung der Beihilfe nach Art. 11 Abs. 1 VO 659/99 beseitigt die in der Vergangenheit durch Versto337 gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erlangten Vorteile nicht. Zwar sieht Art. 11 Abs. 2 VO 659/99 die M366glichkeit einer vorl344ufigen R374ckforderung von Beihilfen vor. Sie ist aber an enge Voraussetzungen gebunden und nur zul344ssig, wenn der Beihilfecharakter der Ma337nahme nach geltender Praxis eindeutig und ein T344tigwerden dringend geboten ist; zudem muss ein erheblicher und nicht wie-dergutzumachender Schaden f374r einen Konkurrenten ernsthaft zu bef374rchten 28 - 14 - sein. Damit ist dem Konkurrenten auf Unionsebene bei Verletzung des Durch-f374hrungsverbots kein subjektives Recht gew344hrt, das den Anforderungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Union gen374gt und den auf 247247 1004, 823 Abs. 2 BGB oder auch auf 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1, 247 9 UWG gest374tzten Anspr374chen auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadenersatz entspricht. f) Auch eine Gefahr widerspr374chlicher Entscheidungen der deutschen Gerichte und der Kommission steht einer Einordnung des Durchf374hrungsver-bots als Schutzgesetz nicht entgegen. 29 Liegt tats344chlich eine nicht angemeldete Beihilfe vor, ist die R374ckforde-rungsentscheidung unabh344ngig davon rechtm344337ig, ob die Kommission sp344ter die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt. Grunds344tzlich denkbar ist allerdings eine unterschiedliche Beurteilung des Beihilfecharakters einer Ma337nahme durch die nationalen Gerichte und die Kommission. Verneint das Gericht eine Beihilfe, wird sie aber sp344ter von der Kommission bejaht, so ist eine R374ckforderungsentscheidung wegen Versto337es gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu Unrecht unterblieben. Im umgekehrten Fall - das nationale Ge-richt nimmt eine Beihilfe an, die Kommission verneint sie sp344ter - w344re eine rechtswidrige R374ckforderungsentscheidung ergangen. Diese M366glichkeiten un-terschiedlicher Beurteilung sind allerdings Folge der Aufgabenverteilung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Kommission besteht (vgl. EuGH, EuZW 2006, 65 Rn. 37 f. - Transalpine 326lleitung), und die deshalb grunds344tz-lich hinzunehmen ist. Die Gerichte k366nnen zudem die Gefahr widerspr374chlicher Entscheidungen mindern, indem sie eine Stellungnahme der Kommission zu Fragen 374ber die Anwendung der Beihilfevorschriften einholen (vgl. Bekanntma-chung der Kommission 374ber die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, aaO Rn. 89 ff.). Diese Stellungnahme bindet das 30 - 15 - Gericht selbstverst344ndlich nicht. Sie gibt aber Aufschluss 374ber die Haltung, die die Kommission zu der Beihilfefrage einnimmt, und macht damit gegebenenfalls das Risiko widerspr374chlicher Entscheidungen deutlich. 31 Im 334brigen wird davon auszugehen sein, dass die Gefahr einer unter-schiedlichen Beurteilung des Beihilfecharakters nur in ernsthaft zweifelhaften F344llen bestehen wird. In einem solchen Fall kann der m366gliche Beihilfegeber die Ma337nahme von sich aus oder auf Veranlassung des m366glichen Beihilfeempf344n-gers vorsorglich anmelden, um schon im Vorpr374fverfahren die Feststellung der Kommission zu erhalten, dass es sich um keine Beihilfe handelt (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO 659/99). g) Rechtssystematische Gr374nde sprechen ebenfalls f374r eine Anerken-nung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV als Schutzgesetz (vgl. Tilmann/Schreibauer, GRUR 2002, 212, 221). 32 Das Beihilferecht ist Teil des Wettbewerbsrechts der Union. Die Art. 107, 108 AEUV dienen dazu, staatliche Wettbewerbsverf344lschungen durch Beihilfen abzuwehren. Sie finden sich unmittelbar nach den gegen Wettbewerbsbe-schr344nkungen durch Unternehmen gerichteten Art. 101, 102 AEUV in den Wett-bewerbsregeln im Titel VII Kapitel 1 des Vertrags. Die Wettbewerbsregeln die-nen insgesamt dazu, das System unverf344lschten Wettbewerbs zu konkretisie-ren, das notwendiges Element des Binnenmarkts der Union ist (vgl. fr374her Art. 3 Buchst. g EG und nunmehr Art. 2 AEUV in Verbindung mit dem Protokoll 374ber den Binnenmarkt und den Wettbewerb). An der Verbindlichkeit des Wettbe-werbsprinzips f374r die Union hat sich nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissa-bon nichts ge344ndert (vgl. Behrens, EuZW 2008, 193). 33 - 16 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Art. 101, 102 AEUV Schutzgesetze. Anspr374che wegen der Verletzung dieser Vorschriften durch Wettbewerbsbeschr344nkungen von Unternehmen konnten bis zur Einbe-ziehung der Art. 101, 102 AEUV in die spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage des 247 33 Abs. 1 GWB auf 247 823 Abs. 2 BGB gest374tzt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 276, 277 - Depotkosmetik). Danach spricht viel daf374r, dass auch der ge-gen staatliche Eingriffe in den Wettbewerb gerichtete und als unmittelbar an-wendbares Verbot ausgestaltete Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV Schutzgesetz ist. Aus der Sicht der von der Wettbewerbsverf344lschung betroffenen Unternehmen besteht in beiden F344llen kein Unterschied. 34 h) Es ist nicht zu bef374rchten, dass durch die Anerkennung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV als Schutzgesetz der Kreis der Schutzgesetze in bedenkli-cher Weise erweitert wird. Sie f374hrt vielmehr nur zu einer Gleichstellung dieser unmittelbar anwendbaren Norm des unionsrechtlichen Beihilferechts mit den unmittelbar geltenden Vorschriften des Kartellrechts der Union. Damit ist eine erweiterte Anerkennung von Schutzgesetzen au337erhalb der Wettbewerbsvor-schriften der Union weder verbunden noch angelegt. 35 Ebenso wenig sind un374bersehbare Haftungsfolgen zu bef374rchten. Die wirtschaftlichen Wirkungen einer Beihilfe auf Wettbewerber werden f374r Beihilfe-geber wie Beihilfeempf344nger regelm344337ig ebenso absehbar sein wie der Kreis gegebenenfalls klagebefugter Konkurrenten. 36 i) Die Kl344gerin geh366rt im Streitfall zu dem durch 247 823 Abs. 2 BGB in Ver-bindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gesch374tzten Personenkreis. Sie fliegt die Flugh344fen Frankfurt/Main sowie K366ln/Bonn an, die im Einzugsbereich des Flughafens Frankfurt-Hahn liegen. Sie geh366rt damit als Wettbewerberin von Ryanair zum Kreis der von der - hier zu unterstellenden - Beihilfe Betroffenen 37 - 17 - (aA OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2009 - Kart U 1/07, juris Rn. 109 f.). Es kommt unter diesen Umst344nden nicht mehr darauf an, ob sich die Kl344gerin auch f374r eine Nutzung des Flughafens der Beklagten interessiert. 38 3. Die Abweisung der Klage erweist sich nach den bisherigen Feststel-lungen auch nicht aus anderen Gr374nden als zutreffend. a) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass R374ckforderungsan-spr374che gegen Ryanair f374r die Jahre 2002 bis 2005 verj344hrt seien und nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden k366nnten. 39 aa) Der etwaige R374ckforderungsanspruch der Beklagten gegen Ryanair beruht auf einer Leistungskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) und ver-j344hrt daher nach 247 195 BGB. Der Vertrag, auf dessen Grundlage eine Beihilfe unter Verletzung des beihilferechtlichen Durchf374hrungsverbots (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) gew344hrt wird, verst366337t gegen ein gesetzliches Verbot und ist da-her nach 247 134 BGB nichtig (BGH, EuZW 2004, 252, 253; BGHZ 173, 129 Rn. 34 ff.). 40 bb) Es ist davon auszugehen, dass die dreij344hrige Verj344hrungsfrist f374r die mit der Klage verfolgten, die Jahre 2002 bis 2005 betreffenden (etwaigen) R374ckforderungsanspr374che der Beklagten gegen374ber Ryanair bereits abgelau-fen ist. Der Beginn der regelm344337igen Verj344hrung bestimmt sich nach 247 199 Abs. 1 BGB. Ein Gl344ubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den Umst344nden, die diesen Anspruch begr374nden, wenn er von der Leistung und von den Tatsachen wei337, aus denen das Fehlen des Rechts-grundes folgt. Nicht erforderlich ist, dass der Gl344ubiger auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrags und das Fehlen des Rechtsgrunds gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26). 41 - 18 - 42 Danach begann die Verj344hrung regelm344337ig schon mit der Auszahlung der Beihilfe. Verj344hrungsunterbrechende Handlungen der Beklagten gegen374ber Ryanair sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Verj344hrungsfrist f374r etwaige R374ckforderungsanspr374che der Beklagten aus bis Ende 2005 gew344hrten Beihilfen w344re somit sp344testens Ende 2008 abgelaufen. cc) Ryanair ist es aber nach 247 242 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV versagt, sich auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verj344hrung des R374ckforderungsanspruchs zu berufen. Das folgt aus dem unionsrechtlichen Effektivit344tsgrundsatz. 43 Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union verpflichtet, s344mtliche Folgerungen bez374glich der R374ckforderung der finanziellen Unterst374tzungen, die unter Verletzung des Durchf374hrungsverbots gew344hrt wurden, zu ziehen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 12 - FNCE; EuZW 2006, 65 Rn. 47 - Transalpine 326lleitung; EuZW 2008, 145 Rn. 41 - CELF I). Jede andere Auslegung w374rde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat beg374nstigen und ihr die prakti-sche Wirksamkeit nehmen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I). Dabei darf die Aus374bung der von der Unionsrechtsord-nung verliehenen Rechte durch die nationalen Gerichte nicht praktisch unm366g-lich gemacht oder 374berm344337ig erschwert werden (Effektivit344tsgrundsatz; vgl. EuGH, EuZW 2006, 65 Rn. 45 - Transalpine 326lleitung, mwN). Dem widerspr344-che es, wenn im Hinblick auf den R374ckforderungsanspruch kurze nationale Ver-j344hrungsfristen eingreifen w374rden. Denn die beihilfegew344hrenden Stellen k366n-nen m366glicherweise erst durch ein rechtskr344ftiges Urteil zur R374ckforderung an-gehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. M344rz 1997 - C-24/95, Slg. 1997, I-1591 = NJW 1998, 47 Rn. 37 - Alcan). Ein solches Urteil wird sich h344ufig nicht 44 - 19 - innerhalb der regelm344337igen Verj344hrungsfrist von drei Jahren (247 195 BGB) erstreiten lassen. 45 Diese Situation unterscheidet sich ma337geblich von dem Fall, in dem ein Wirtschaftsteilnehmer nicht wei337, ob die zust344ndige Beh366rde R374ckforderung verlangen wird, und in dem die Rechtssicherheit verlangt, dass diese Unge-wissheit nach Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird (vgl. EuGH, NJW 1998, 47 Rn. 35 - Alcan). Denn Ryanair h344tte sich als sorgf344ltiger Wirt-schaftsteilnehmer dar374ber informieren m374ssen, ob die Zuwendungen, deren Charakter als Beihilfen hier zu unterstellen ist, bei der Kommission angemeldet und genehmigt worden waren. Andererseits folgt aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssi-cherheit, dass es auch im Hinblick auf die effiziente Durchsetzung des Beihilfe-rechts nicht geboten ist, Beihilfeempf344nger zeitlich unbegrenzt aufgrund von gegen die Beihilfegeber gerichteten Konkurrentenklagen in Anspruch nehmen zu k366nnen. Es ist deshalb zu verlangen, dass die Klage auf R374ckforderung ge-gen den Beihilfegeber innerhalb der Verj344hrungsfrist erhoben und vom Kl344ger nicht verz366gert wird. Ist dies der Fall, muss dem Beihilfegeber nach Rechtskraft des ihn zur R374ckforderung verpflichtenden Urteils eine angemessene Frist ein-ger344umt werden, die R374ckforderungsklage gegen den Beihilfeempf344nger zu erheben. Dabei k366nnte eine analoge Anwendung der Dreimonatsfrist in 247 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB in Betracht kommen. Erfolgt die Klage danach rechtzeitig, ist es dem Beihilfeempf344nger nach 247 242 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV versagt, sich auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verj344hrung des R374ckforderungsanspruchs zu berufen. 46 - 20 - Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass die m366glichen R374ckforderungsanspr374che der Beklagten gegen Ryanair nach diesen Grunds344tzen verj344hrt sein k366nnten. 47 48 b) Der Beseitigungsanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte ist eben-falls nicht verj344hrt. aa) Die Verj344hrungsfrist f374r den auf 247247 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbin-dung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gest374tzten Beseitigungsanspruch betr344gt drei Jahre (247 195 BGB). Die kurze Verj344hrung des 247 11 UWG findet keine An-wendung. 49 (1) Allerdings kann die Kl344gerin, wenn ihr ein deliktsrechtlicher Beseiti-gungsanspruch zusteht, ihre Klage auch auf eine unlautere gesch344ftliche Hand-lung der Beklagten st374tzen (247247 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). 50 (a) Die Kl344gerin ist als Wettbewerberin von Ryanair aktivlegitimiert im Sinne von 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Bei der F366rderung fremden Wettbewerbs, die hier in Rede steht, kommt es auf das Wettbewerbsverh344ltnis zwischen dem ge-f366rderten und dem benachteiligten Unternehmen an (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Gr374nb344r-Club, mwN). 51 (b) Die von der Kl344gerin beanstandeten Leistungen und Zahlungen zu-gunsten von Ryanair sind "gesch344ftliche Handlungen" nach 247 2 Nr. 1 UWG 2008. Sie h344ngen objektiv mit Abschluss und Durchf374hrung der Vereinbarung zwischen Ryanair und der Beklagten 374ber die Benutzung des Flughafens der Beklagten zusammen. 52 - 21 - 53 (c) Das beihilferechtliche Durchf374hrungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG (vgl. Steindorff, Festschrift Mestm344cker, 1996, S. 497, 510; Koenig/K374hling/ Ritter, EG-Beihilfenrecht, 2. Aufl., Rn. 431; Nordmann, Die negative Konkurren-tenklage im EG-Beihilferecht vor europ344ischen und deutschen Gerichten, 2002, S. 229; P374tz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, 2003, S. 225, 227; Haslinger, WRP 2007, 1412, 1417; ebenso 366sterr. OGH, Entschei-dung vom 19. Januar 2010 - 4 Ob 154/09i; aA OLG M374nchen, GRUR 2004, 169, 170; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., 247 4 UWG Rn. 13.59; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 65; Teplitzky, WRP 2003, 173, 180 f.; Mees, Festschrift Erdmann, 2002, S. 657, 666 f.). Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ergibt, die im Zu-sammenhang mit den Ausf374hrungen zur Eigenschaft als Schutzgesetz wieder-gegeben worden ist (s. Rn. 19), hat Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV jedenfalls auch die Funktion, gleiche Voraussetzungen f374r die auf einem Markt t344tigen Wettbewerber zu schaffen. Dem Durchf374hrungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ferner eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion eigen, weil es die im Binnenmarkt t344tigen Unternehmen gerade vor Wettbewerbsverf344lschungen sch374tzen soll. Die Voraussetzung des Markt-bezugs ist im Streitfall ebenfalls erf374llt. Denn die (angebliche) Beihilfe wird 374ber ein am Markt auftretendes 366ffentliches Unternehmen gew344hrt. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer T344tigkeit als Flughafenbetreiber den Vertrag mit Ryanair ab-geschlossen, mit dem sie - wie hier zu unterstellen ist - Beihilfen gew344hrte. (2) Im Fall eines Versto337es gegen das Durchf374hrungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestehen die wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Anspr374-che auch nebeneinander. Das Beihilferecht der Union enth344lt keine abschlie-337ende Regelung der zivilrechtlichen Anspr374che, die Mitbewerber bei einem sol- 54 - 22 - chen Versto337 geltend machen k366nnen (anders zum Verh344ltnis von Anspr374chen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr344nkungen und nach 247 4 Nr. 11 UWG BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 Rn. 13 - Probeabonnement). Es verweist daf374r vielmehr auf das Recht der Mitglied-staaten. (3) Die f374r den wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltende kurze Verj344h-rung des 247 11 UWG findet auf den deliktsrechtlichen Beseitigungsanspruch aus 247247 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV aber keine Anwendung. 55 (a) Erf374llt ein Wettbewerbsverhalten zugleich einen Tatbestand des Ge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die Voraussetzungen der 247247 823, 824 oder 826 BGB, unterliegt grunds344tzlich jeder der sich daraus erge-benden Anspr374che der f374r ihn geltenden besonderen Verj344hrung. Insbesondere schlie337en die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften die Anwendung der Vorschrif-ten des b374rgerlichen Rechts nicht schlechthin als Spezialgesetze aus, wenn eine gesch344ftliche Handlung vorliegt. Vielmehr ist jeweils zu pr374fen, ob eine der Bestimmungen als ersch366pfende und deshalb die anderen ausschlie337ende Re-gelung der jeweiligen Teilfrage anzusehen ist, was auch f374r die Verj344hrung gilt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 f. = WRP 1984, 678 - Intermarkt II, mwN). Aus dem Umstand allein, dass ein Ver-halten gegen Vorschriften des Lauterkeitsrechts verst366337t, ist nicht zu schlie337en, dass Art und Ma337 der sich daran ankn374pfenden Haftung in jedem Fall dort ab-schlie337end geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1961 - I ZR 152/59, BGHZ 36, 252, 255 - Gr374nderbildnis). 56 (b) F374r die Verj344hrung von Schadens-, Beseitigungs- und Unterlassungs-anspr374chen wegen eines Versto337es gegen das beihilferechtliche Durchf374h- 57 - 23 - rungsverbot gilt nicht ausschlie337lich die sechsmonatige Verj344hrungsfrist des 247 11 UWG. Ist die verletzte Norm sowohl ein Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB als auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG, ist darauf abzustellen, ob der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts der ver-letzten Norm im Lauterkeitsrecht liegt. Nur wenn dies der Fall ist, gilt die kurze Verj344hrungsfrist des 247 11 UWG (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 11 Rn. 1.9). Der Schwerpunkt des hier in Rede stehenden Versto337es liegt au337er-halb des Lauterkeitsrechts. Hierf374r spricht bereits, dass sich die Unlauterkeit im Streitfall unter dem Aspekt des Rechtsbruchs (247 4 Nr. 11 UWG) aus einer Verletzung unmittelbar anwendbaren Unionsrechts ergibt. 247 823 Abs. 2 BGB ist im Streitfall nicht allein deshalb anwendbar, weil eine lauterkeitsrechtliche Vorschrift zugleich Schutz-gesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1959 - I ZR 56/57, GRUR 1959, 31, 34 = WRP 1958, 307 - Feuerzeug als Werbege-schenk, mwN). Das Durchf374hrungsverbot hat gegen374ber dem Lauterkeitsrecht auch keinen nur l374ckenausf374llenden Charakter (vgl. BGHZ 36, 252, 257 - Gr374nderbildnis; BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71, GRUR 1974, 99, 100 = WRP 1974, 30 - Br374nova). Der Unrechtsgehalt eines Versto337es gegen das Durchf374hrungsverbot besteht vielmehr schon nach Uni-onsrecht unabh344ngig von einer Verletzung des deutschen Lauterkeitsrechts. Er ergibt sich aus dem Unterlaufen der Beihilfekontrolle durch die Kommission und der daraus folgenden Beeintr344chtigung unverf344lschten Wettbewerbs im europ344-ischen Binnenmarkt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sch374tzt dagegen allein die Lauterkeit des Wettbewerbs in Deutschland. Es gibt somit keinen Grund, bei einer Verletzung des Durchf374hrungsverbots Ersatz- und Be-seitigungspflichtige durch Anwendung der kurzen Verj344hrung des 247 11 UWG zu privilegieren. Die lauterkeitsrechtliche Haftung er366ffnet dem Verletzten nur eine 58 - 24 - zus344tzliche Anspruchsgrundlage, ohne seine M366glichkeiten zur Durchsetzung des deliktsrechtlichen Anspruchs zu beschr344nken. 59 bb) Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB ist im Streitfall nicht abgelaufen. Die Klage ist am 24. November 2006 erhoben worden. Soweit sich die Kl344gerin gegen in den Jahren 2003 bis 2006 gew344hrte m366gliche Beihilfen wendet, k366nnen die eventuellen deliktsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlas-sungsanspr374che nicht verj344hrt sein (247247 195, 199 Abs. 1 BGB). Aber auch soweit m366gliche Beihilfen des Jahres 2002 Gegenstand der Klage sind, ist eine Verj344h-rung nicht ersichtlich. Die Kl344gerin hat vorgetragen, wesentliche klagebegr374n-dende Informationen dem Jahresabschluss 2002 der Beklagten entnommen zu haben. Es ist ausgeschlossen, dass ihr dieser Jahresabschluss noch im Jahre 2002 vorgelegen hat. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass die Kl344gerin schon 2002 die f374r den Beginn der Verj344hrung erforderliche Kenntnis erlangt hatte. Bei Kenntniserlangung im Jahr 2003 ist die Verj344hrung aber erst Ende 2006 abgelaufen (247 199 Abs. 1 BGB). 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit aufzuheben. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann jedenfalls ein delikts-rechtlicher Anspruch der Kl344gerin (247247 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) nicht ausgeschlossen werden, der zur Begr374n-dung aller Klageantr344ge - im Fall des Auskunftsantrags in Verbindung mit 247 242 BGB - in Betracht kommt. 60 III. Die Sache ist gem344337 247 563 Abs. 1 und 3 ZPO an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die bisheri-gen Feststellungen reichen nicht aus, um einen Versto337 gegen das Durchf374h-rungsverbot zu bejahen oder zu verneinen. 61 - 25 - 1. Das Durchf374hrungsverbot gilt nur f374r Beihilfema337nahmen. Ob es ver-letzt worden ist, h344ngt somit davon ab, ob Ryanair von der Beklagten Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten hat. Im Rahmen der Pr374fung eines Versto337es gegen das Durchf374hrungsverbot obliegt es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrens-abschlie337ende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE). 62 Die Kommission hat zwar bereits im Juni 2008 ein Pr374fverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu m366glichen staatlichen Beihilfen zugunsten der Beklag-ten und Ryanair eingeleitet. Eine Entscheidung der Kommission liegt aber noch nicht vor. 63 2. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - keine ausrei-chenden Feststellungen zu den tats344chlichen Voraussetzungen f374r die Annah-me von Beihilfen getroffen. Das gilt insbesondere f374r das erste Tatbestands-merkmal einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, die Frage der staatlichen Zurechenbarkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-482/99, Slg. 2002, I-4397 = NVwZ 2003, 461 Rn. 51 - Stardust Marine). 64 a) Das Berufungsgericht ist im Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2008 davon ausgegangen, dass es an einer staatlichen Kontrolle der Mittel fehle. Ins-besondere sei der Vorstand der Fraport AG nicht weisungsgebunden und im parit344tisch besetzten Aufsichtsrat entfielen nur sechs von 20 Mitgliedern auf die 366ffentlich-rechtlichen Gesellschafter. Die Revisionserwiderung macht geltend, dass im fakultativen Aufsichtsrat der Beklagten die Vertreter der Fraport AG die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigten. 65 - 26 - Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen - um sie dem Staat als Beihilfema337nahme zuzurechnen - zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gew344hrt werden m374ssen. Zum anderen darf sich die Zurech-nung nicht allein darauf st374tzen, dass die Zuwendung von einem 366ffentlichen Unternehmen gew344hrt worden ist; erforderlich ist vielmehr, dass die bestehen-den Kontrollm366glichkeiten der 366ffentlichen Hand auch tats344chlich ausge374bt wurden (EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 50 ff. - Stardust Marine). Auf der Grundla-ge der bislang getroffenen Feststellungen k366nnte lediglich die erste der beiden Voraussetzungen bejaht werden. 66 b) Im Streitfall stammen die von der Kl344gerin behaupteten Verg374nstigun-gen entweder von der Beklagten selbst oder - mittels des Ergebnisabf374hrungs-vertrags - von der Fraport AG. Staatlich sind diese Mittel, wenn der Staat in der Lage ist, durch Aus374bung eines beherrschenden Einflusses auf diese Unter-nehmen ihre Verwendung zu steuern (EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 38 - Star-dust Marine). Nach Art. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006/111/EG der Kom-mission vom 16. November 2006 374ber die Transparenz der finanziellen Bezie-hungen zwischen den Mitgliedstaaten und den 366ffentlichen Unternehmen sowie 374ber die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ("Transpa-renz-Richtlinie"; ABl. EU 2006 Nr. L 318, S. 19) wird vermutet, dass ein beherr-schender Einfluss unter anderem dann ausge374bt wird, wenn die 366ffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt. Das trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl auf die Beklagte als auch auf die Fraport AG zu. Die Transparenz-Richtlinie kann auch zur Bestimmung der Staatlichkeit von Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV herangezogen werden (vgl. EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 34 - Stardust Marine). Die M366glichkeit zur Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans, die das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung in Zweifel gezogen haben, ist hingegen nicht Vorausset- 67 - 27 - zung f374r die Staatlichkeit von Mitteln. Sie wird in Art. 2 Buchst. b Ziff. iii der Transparenz-Richtlinie lediglich als alternativer Grund f374r die Vermutung ge-nannt. 68 c) Die Zurechenbarkeit einer Beihilfema337nahme an den Staat verlangt au337erdem, dass die Beh366rde in irgendeiner Weise am Erlass dieser Ma337nahme beteiligt war (EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 52 - Stardust Marine). Insoweit kann allerdings nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Beh366rde das 366ffentli-che Unternehmen konkret veranlasst hat, die fraglichen Beihilfema337nahmen zu treffen. Die Zurechenbarkeit der Ma337nahme eines 366ffentlichen Unternehmens an den Staat ist vielmehr aus einem Komplex von Indizien abzuleiten, die sich aus den Umst344nden des konkreten Falles und aus dem Zusammenhang erge-ben, in dem diese Ma337nahme ergangen ist. Insoweit ist unter anderem zu be-r374cksichtigen, ob die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der 366ffentlichen Stellen Rechnung zu tragen. Au337erdem ist gegebenenfalls etwa von Bedeutung die Eingliederung des 366ffentlichen Unternehmens in die Strukturen der 366ffentlichen Verwaltung, die Art seiner T344tigkeit, die Intensit344t der beh366rdlichen Aufsicht 374ber die Unter-nehmensf374hrung und jedes andere Indiz, das im konkreten Fall f374r oder gegen eine Beteiligung der Beh366rden an der Entscheidung 374ber die Ma337nahme spricht (vgl. zum Ganzen EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 53 ff. - Stardust Marine). Dazu mangelt es bislang an Feststellungen. 3. Dem Senat fehlt deshalb die erforderliche tats344chliche Grundlage f374r die rechtliche Beurteilung, ob die Ma337nahmen der Beklagten gegen374ber Ryan-air Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen. 69 C. F374r die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 70 - 28 - I. Der Unterlassungsantrag (Antrag zu 5) geht im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag zu weit, da das Verbot nur nach Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission und deren Genehmigung entfallen soll. Die Beihilfe gilt als ge-nehmigt, wenn die Kommission nach vollst344ndiger Anmeldung zwei Monate nicht reagiert und der Mitgliedstaat dann der Kommission die Durchf374hrung der beabsichtigten Ma337nahme anzeigt (EuGH, Slg. 1973, 1471 Rn. 4 - Lorenz; EuZW 1996, 564 Rn. 38 - SFEI; Art. 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 659/1999). 71 Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zu Antrag zu 5 wird gegebenenfalls zu pr374fen sein, ob das darin verwendete Verb "zu beg374nstigen" vor dem Hinter-grund des Streits der Parteien um den Beihilfecharakter der von der Kl344gerin beanstandeten Ma337nahmen als hinreichend bestimmt anzusehen ist. 72 II. Das Berufungsgericht hat zudem Gelegenheit, die weiteren Darlegun-gen in seinem Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2008 im Hinblick auf die Aus-f374hrungen im Schreiben der Europ344ischen Kommission vom 17. Juni 2008 zu 374berpr374fen. Dabei wird es zu ber374cksichtigen haben, dass es an der f374r den Begriff der Beihilfe erforderlichen Selektivit344t der Ma337nahme fehlt, wenn alle auf dem relevanten Markt t344tigen Unternehmen durch die Ma337nahme beg374nstigt werden (Mederer in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Aufl., Art. 87 EG Rn. 43; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf aaO Art. 87 EGV Rn. 53 (Stand: September 2004); Koenig/K374hling/Ritter aaO Rn. 180). 73 Ebenso ist zu beachten, dass die im Rahmen des Privatinvestorenver-gleichs ("Private-Investor-Test") erhobene Behauptung einer l344ngerfristigen Rentabilit344tsstrategie in erster Linie durch einen entsprechenden Gesch344ftsplan auf der Grundlage der beim Vertragsabschluss verf374gbaren Erkenntnisse belegt werden kann (vgl. Mitteilung der Kommission 374ber gemeinschaftliche Leitlinien f374r die Finanzierung von Flugh344fen und die Gew344hrung staatlicher Anlaufbeihil- 74 - 29 - fen f374r Luftfahrtunternehmen auf Regionalflugh344fen, ABl. EU 2005 Nr. C 312 S. 1, Rn. 51). 75 III. Die Entscheidung 374ber die R374ckforderung der Beihilfen ist nicht des-halb auszusetzen, weil bislang kein abschlie337ender Beschluss der Kommission gem344337 Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliegt. Die nationalen Gerichte haben die Ma337nahmen anzuordnen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchf374h-rung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empf344nger in der bis zur Entschei-dung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei 374ber sie ver-f374gen kann. Eine Aussetzung der Entscheidung liefe darauf hinaus, dass der Vorteil der Beihilfe w344hrend des Zeitraums des Durchf374hrungsverbots aufrecht-erhalten bliebe, was mit dem Ziel des Art. 108 Abs. 3 AEUV unvereinbar w344re und dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit n344hme (EuGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - C-1/09, EuZW 2010, 587 Rn. 30 f. - CELF II). Sollte die Kommission eine Positiventscheidung nach Art. 6 Abs. 3 VO 659/1999 erlassen, also die gegen374ber Ryanair getroffenen Ma337nahmen f374r mit dem Binnenmarkt vereinbar erkl344ren, hat dies im 334brigen nicht die Heilung der unter Versto337 gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorgenom-menen Durchf374hrungsma337nahmen zur Folge (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE). Das Unionsrecht verlangt in diesem Fall zwar nicht, die R374ckzahlung der gesamten rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das nationale Gericht ist aber verpflichtet, dem Beihilfeempf344nger f374r die Dauer der Rechtswidrigkeit aufzugeben, angemessene Zinsen zu zahlen (EuGH, EuZW 2008, 145 Rn. 45 bis 52 - CELF I). 76 IV. Falls das Berufungsgericht den Beihilfecharakter der Ryanair einge-r344umten Konditionen verneinen sollte, d374rften sich die Anspr374che der Kl344gerin 77 - 30 - nach den bislang getroffenen Feststellungen auch nicht auf Kartellrecht st374tzen lassen. 78 1. Allerdings reichen diese Feststellungen nicht aus, eine marktbeherr-schende Stellung der Beklagten, die Voraussetzung f374r Anspr374che aus 247 33 GWB in Verbindung mit Art. 102 AEUV oder 247 19 Abs. 1, 247 20 Abs. 1 GWB w344-re, schon mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts abzulehnen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine marktbeherrschende Stellung fehle angesichts der in Reichweite liegenden Flugh344fen Frankfurt/Main und K366ln/Bonn. Zwar l344sst die Annahme, den Flughafen Frankfurt-Hahn nut-zende Passagiere betrachteten jedenfalls diese Flugh344fen als Alternative, kei-nen Rechtsfehler erkennen. Sie findet in den r344umlichen Gegebenheiten und dem Umstand, dass der Flughafen Frankfurt-Hahn jedenfalls 374berwiegend von Urlaubs- und Freizeitreisenden genutzt wird, eine ausreichende Grundlage. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass es aufgrund der festgestellten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem Flug-hafen Frankfurt/Main 374ber die Fraport AG naheliegt, von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen Unternehmen auszugehen. Dann k366nnten die Marktan-teile der Flugh344fen Frankfurt/Main und Frankfurt-Hahn zusammenzurechnen sein (vgl. zu 247 36 Abs. 2 GWB, der f374r das gesamte Gesetz gegen Wettbe-werbsbeschr344nkungen gilt, BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 21/08, WRP 2009, 1402 Rn. 15 - Entega I). F374r die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung k344me es in diesem Fall darauf an, welchen Marktanteil der Flughafen K366ln/Bonn hat und ob - wie vom Berufungsgericht erwogen, aber offengelas-sen - auch die Flugh344fen in Zweibr374cken, Luxemburg, Dortmund und D374ssel-dorf in den relevanten Markt einzubeziehen sind. 79 - 31 - b) Sollte zwischenzeitlich die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwi-schen den Flugh344fen Frankfurt-Hahn und Frankfurt/Main beendet worden sein, h344tte die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung und damit auch ihre Ei-genschaft als Normadressat der 247247 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV verloren, so dass die f374r den kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wie-derholungsgefahr entfallen w344re. 80 Die Ver344nderung der Beteiligungsverh344ltnisse w344re dagegen ohne Be-deutung f374r den R374ckforderungsanspruch und den ihn vorbereitenden Aus-kunftsanspruch. Bei dem R374ckforderungsanspruch handelt es sich um einen Beseitigungsanspruch. Anders als der Schadensersatzanspruch, der auf den Ausgleich des aus einem rechtswidrigen Eingriff entstandenen Schadens ge-richtet ist, zielt der Beseitigungsanspruch darauf ab, den bereits erfolgten, fort-dauernden Eingriff selbst und damit die St366rungsquelle f374r die Zukunft abzustel-len (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 8 UWG Rn. 1.73). So verh344lt es sich hier. Die behaupteten Beihilfen, die Gegenstand des R374ckforderungsbe-gehrens sind, stellen unmittelbar den Eingriff in die gesch374tzten Interessen der Kl344gerin als Mitbewerberin dar. Sie sind kein Schaden, der erst Folge eines sol-chen Eingriffs ist. Der mit den angeblichen Beihilfen verbundene Eingriff soll mit dem R374ckforderungsverlangen f374r die Zukunft beseitigt werden. 81 Der Beseitigungsanspruch gleicht durch seine Ausrichtung auf die Zu-kunft zwar dem auf die Abwehr k374nftiger Rechtsverst366337e gerichteten Unterlas-sungsanspruch. F374r den Beseitigungsanspruch ist jedoch keine Begehungsge-fahr erforderlich; materielle Anspruchsvoraussetzung ist vielmehr allein der fort-dauernde St366rungszustand. An der Rechtswidrigkeit der schon eingetretenen und noch fortwirkenden Beeintr344chtigung h344tte sich durch den Wegfall der Normadressateneigenschaft der Beklagten nichts ge344ndert. 82 - 32 - 2. Das Berufungsgericht hat aber weiter angenommen, es liege offen-sichtlich auch keine missbr344uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor, weil die Kl344gerin unbestritten den Flughafen Frankfurt-Hahn zu den gleichen Konditionen wie Ryanair nutzen k366nne; die Kl344gerin habe ihre Be-hauptung, es sei nur Ryanair m366glich, auf dem Flughafen Frankfurt-Hahn hohe Passagiervolumen zu generieren, nicht mit Tatsachen unterlegt. Trifft dies zu, fehlt es sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer unbilligen Behinde-rung der Kl344gerin. Die Ryanair angeblich gew344hrten Beihilfen beeintr344chtigten dann allenfalls die Wettbewerbsm366glichkeiten anderer Flugh344fen (vgl. 247 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB). Auf 247 33 GWB kann sich die Kl344gerin aber nur st374t-zen, soweit sie durch die beanstandete Verhaltensweise selbst im Wettbewerb beeintr344chtigt und deshalb Betroffene im Sinne dieser Norm ist. 83 - 33 - 84 5. Abschlie337end ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht die Kommission um Auskunft dar374ber ersuchen kann, wann mit einer Entscheidung 374ber die Vereinbarkeit der Ma337nahme mit dem Gemeinsamen Markt zu rech-nen ist (vgl. Bekanntmachung der Kommission 374ber die Durchsetzung des Bei-hilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte Rn. 89 f.). Bornkamm RiBGH Pokrant ist in B374scher Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 O 441/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 759/07 -
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