BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 136/11 vom 25. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 719 Abs. 2 Hat das Berufungsgericht nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO angeordnet, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sich erheitsleistung abwenden kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO im Regelfall nicht in Betracht, wenn der Beklagte Sicherheit geleistet hat und keine Anhalt s- punkte dafür vorliegen, dass der Kläger seinerseits Sicherheit l eisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pro f. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2011 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. D er Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln verboten worden, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau entspr e- chend den Abbildungen in der Urteilsformel anzubieten und/oder in den Verkehr zu bring en. D as Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Gemäß § 711 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht a usgespr o- chen, dass die Beklagte die Vollstreckung des Unterlassungsgebots durch S i- cherheitsleistung in H öhe von 2 Mio. , wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Den in der Berufung s- instanz von der Beklagten nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellten Vollstreckung s- schutzantrag hat das Berufungsgericht zurückgewi esen. 1 - 3 - Die Beklagte beantragt , die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil hinsichtlich des Unterlassungsgebots einstweilen einzustellen. Sie macht geltend, die Vollstreckung des Unterlassungstitels würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil b ringen. Die Verkäufe des streitgege n- ständlichen Regalsystems auf d em deutschen Markt machten 30% ihr es G e- samtumsatzes aus. Entfielen diese Umsätze, stünden sämtliche 50 Arbeits - plätze am Produktionsstandort auf dem Spiel. Durch die erforderliche Umstru k- tur ierung gingen mindestens 25 Arbeitsplätze verloren. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweil en eingest ellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und k ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Norm entsprec hend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstr e- ckungsschuldners in Betracht. 2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sich erheitsleistung scheidet im Streitfall von vornherein aus, weil dem überwiegende Interessen der Kläger in entgegenstehen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, zur E r- bringung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein. Vielmeh r hat sie der Kläger in bereits eine Bankbürgschaft üb er 2 Mio. die 2 3 4 5 6 - 4 - Beklag te wegen der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitslei s- tung den Vertrieb des Regalsystems im Inland fortsetzen und würde im weit e- ren Verfahrensgang das Verbot endgülti g bestätigt, wäre die Klägerin wegen des ihr entstandenen Schadens nicht hinreichend gesichert. 3. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nicht unersetzlich im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO s ind Nachteile, die die Beklagte selbst vermeiden kann . Das Berufungsgericht hat in den U r- teilstenor eine Abwendungsbefugnis nach § 71 1 ZPO aufgenommen. Die B e- klagte kann danach die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 2 Mio. wenden. S ie hat auch bereits eine Bankbürgschaft in entspr e- chender Höhe gestellt. Die Klägerin hat zwar einzelne Klauseln der Bür g- schaftsurkunde beanstandet. Darauf kommt es aber nicht an. Die Beklag te ist nicht gehindert soweit dies nicht bereits geschehen ist , der Klägerin eine ordnungsgemäße Bürgschaftsurkunde zur Verfügung zu stellen. 7 8 - 5 - Kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsg e- bot durch Sicherheits leistung abwenden, setzt eine Einstellung der Zwangsvol l- streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO voraus, dass nach Erbringung der Siche r- heits leistung durch die Beklagte damit zu rechnen ist, dass die Klägerin nach § 711 ZPO Sicherheit leistet und die Zwangsvollstreckung einleitet. Das ist zu r- zeit jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Kl ä- gerin ihrerseits Sicherheit geleistet hat oder konk rete Anhaltspunkte dafür vo r- liegen, dass sie Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2010 - 84 O 116/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.0 6.2011 - 6 U 152/10 - 9
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