BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 136/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 161 a) Ein Anleger, der unm ittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form e i- ner GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäft s- führende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelb ar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitg e- teilt werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen Bestimmungen , insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts - und des Tre u- handvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur G e- sellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben. b) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzul ässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB b e- grenzt. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Febru ar 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2 011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktu ng und der Vertrieb von Kino - und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und G e- schäftsführerin der Beklagten zu 1. Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1 ist die T . Beteiligungstreuhand GmbH. Der Kläger ist an der Beklagten zu 1 als (unmittelbarer) K ommanditist mit einer Einlage von 60.000 e- tragen. Er hat den "Zeichnungsschein/Darlehensvertrag" vom 9. Dezember 2003 unterzeichnet , der sowohl die Vertragserklärungen für den Beitri tt als 1 2 - 3 - K ommanditist als auch als Treugeber enthält , zwischen denen der Anleger wä h- len konnte, und dabei erklärt, dass er als "der Zeichner" den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkenne. Der Gesellschaftsvertrag de r Beklagten zu 1 enthält unter anderem fo l- gende Regelungen: § 4 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Tre u- handvergütung 1. 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesel l- schafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mi t- gliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwäh nt sind. § 12 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse werden nach Ermessen des geschäftsführenden Gesellschafters in Gesellschafterversammlungen oder im schriftliche n U m- laufverfahren gefasst. Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der auf ihren jeweiligen B e- te i ligungsanteil entfallenden Stimmrechte berechtigt. 2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den gesetzlich vorg e- schriebenen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn, a) ein Quorum von 25 Prozent der Stimmen der Ge r- langt. 3 - 4 - 5. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter B e- nennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentl i- che Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft verlangen. - 5 - § 16 Nachschlusspflic ht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte 4. Die Treugeber/Kommanditisten haben gegebenenfalls nach entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten, auf die jeder Treug e- ber einen Anspruch hat die gesetzlichen Ko ntrollrechte der Kommanditisten (§ § 18 Datenschutz Mit Annahme der Anteilsübernahmeerklärung wird die T . Beteiligungstre u- hand GmbH die vom Treugeber/Kommanditisten in seiner Anteilsübernahmeerkl ä- rung getätigten Angaben gegebenenfalls a uch mit sonstigen Angaben im unmitte l- baren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten, dem Verwalter der Fondsg e- sellschaft sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerber atern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T . Beteil i- gungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Treugeber/Kommanditist ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Treugeber/Komman ditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der A n- teilsübernahmeerklärung getätigten Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Der von den Treugebern der Beklagten zu 1 mit der T . Beteil i- gungs treuhand GmbH geschlossene Tr euhandvertrag enthält unter A nderem folgende Regelungen: § 1 Abschluss und Gegenstand des Treuhandvertrages, Personen des Treugebers 2. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treug e- ber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvert rages der Fondsgesel l- schaft entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind. 4 - 6 - § 4 Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft 1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im Umlaufve r- fahren un d in einer Gesellschafterversammlung selbst ab. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mit komma n ditisten und der an der Beklagten zu 1 beteiligten Treugeber . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Be rufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers bis auf das Begehren, die Beklagten als G e- samtschuldner zu verurteilen stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten. Entscheidungsgründe : Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch in dem vom B e- rufungsgericht zuerkannten Umfang zu. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen au sgeführt: Dem Kläger stehe aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch auf Mitte i- lung der Namen und der Anschrift en der Mitkommanditisten und der Treugeber zu, für den die Beklagten jedoch nicht gesamtschuldnerisch hafteten. Durch die Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsvertrag seien diese unmi t- 5 6 7 8 9 - 7 - telbaren Gesellschaftern gleichgestellt. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, könne im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 242 BGB). II. Die Entscheidung des Berufungsgerich ts hält den Angriffen der Rev i- sion Stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1 . ). Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 (2 . ). 1. Dem Kläger steht aus seinem personen gesellschaftsrechtlichen M i t- gliedschaftsrecht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschri f- ten de r Mitkommanditisten und de r Treugeber als seiner Vertragspartner zu. a) Auf die von der Revision angesprochene Frage, inwieweit einem Kommanditisten über § 166 Abs. 1 und 3 HGB hinaus weitere unverzichtbare oder unentziehbare Informationsrechte zustehen (siehe zu den hierzu vertret e- nen Ansichten Binz/Sorg , Die GmbH & Co. KG, 11. Aufl., § 5 Rn. 93 ff.; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 17 ff.; v. Gerkan/Ha as in Röhricht/ Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 26 ff.; Oetker in Oetker , HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 13 ff.; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 11 ff.; Gummert in Henssler/Strohn , Gesellschaftsrecht, HGB § 166 Rn. 18; Aderhold in Wester mann , H andbuch Personengesellschaften, Stand 2012, § 49 Rn. 2388 f.; Weipert in Ebenroth/Boujong/Jo o st/Strohn , HGB, 2. Aufl. § 166 Rn. 17) , kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11 , 18 ) entschieden, dass bei einem Gesel l- schaftsvertrag einer Personen - bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen , selbstverständlich ist. Es folgt als unen t- ziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag 10 11 12 13 - 8 - begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders . , ZIP 2011, 326 , 328 ). Das auf Ken ntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22). aa) Danach steht dem Kläger jedenfalls das Recht auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner gesellschaftsvertraglich mit ihm verbundenen Mitkommanditisten zu (so schon BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2 011, 322 Rn. 18) . b b) Der Kläger hat aber ebenso einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der an der Beklagten zu 1 über die T . Beteil i- gungstreuhand GmbH beteiligten Treugeber. Auch zu ihnen steht er , anders als die Revision m eint, in einem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Ve r- tragsverhältnis. ( 1 ) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellsc hafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 4 68/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.) . Durch eine solche Regelung besteht 14 15 16 - 9 - für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Ein - beziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches , sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbez iehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältn is zwischen Gesellschaftern und Treugebern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumensgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertra g von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, di e, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betref fenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Ge sellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 17 - 10 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.). ( 2 ) Aufgrund der vertraglich en Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts - und Treuhandvertr a g, ha ben die Treug e ber im Innenverhältnis zu dem Kläger eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt. Nach dem Inhalt de s Gesellscha ftsvertr ags , d en der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung de s Treuhandvertr ags und des Zeichnungsscheins handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache zweiseitige Treuhandverhältnisse. Bereits in dem Zeichnungsschein ha ben sowohl der Kläger als auch die Treugeber erklärt , sie beteilig t e n sich an der Beklagten zu 1 , wobei die Treuhänderin im Fall des Beitritts als Treugeber nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205). Die Beitrittserklärun gen sowohl der Komma n ditisten als auch der Treugeber sind darauf gerichtet, dass ihre Stellung in der Gesellschaft sowohl durch den Gesellschafts - als auch d e n Treuhandvertr ag verbindlich geregelt wird . D er Gesellschaftsvertr ag bestimm t , dass im Innenverhä ltnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die (alle) Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn do rt 4 Nr . 2 de s Gesellschaftsvertr ags ). Für jeden Gesellschafter, d.h. für jeden Kommanditisten und für jeden 18 19 - 11 - Treugeber , w i rd "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des Gesellscha fters" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle Gesellschafterrechte" ist . Stimmberechtigt sind die Treugeber selbst. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB) st ehen den Kommanditisten und den Treugebern in gleichem Umfang selbst zu. D er Treuhan dvertr ag bestimm t , dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags richten soll und wiederhol t unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht. ( 3 ) Bei diese m d urch den Beitritt zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Treugebern handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. B GH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703) . (a) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf eine r (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprech e nde Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung de r Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft 20 21 22 - 12 - entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimm recht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 3 61, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldre chtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden . (b) Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in d as Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armb rüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 341, 355 ff.; Tebben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH - Anteil: Ulmer, Festschrift Odersky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 B GB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungs - ersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso b e- troffen, als wäre er (Voll - )Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 201 1, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, 23 - 13 - BGHZ 178, 271 Rn. 24 ) . Angesichts dessen begegnet die Annahme einer u n- mittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung d es qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abg e- stimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hier zu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S . 276, 283 ff.; siehe auch Tebben, ZGR 2001, 586, 611 f.; Arm brüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff. ). Der qualifizierte Treugeber u n- terscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qu a lifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsverm ö- gen sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages nicht etwas Anderes entnehmen will und die mit der formalen Gesellschafterstellung ve r- bundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, ZGR 2001, 586, 610; zur fehle n- den Außenhaftung BGH, Urteil vom 21. März 2011 II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN). b ) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft au f- grund der zu verweigern. Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt a l- le a nderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages de r Fondsgesel l- schaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausg e- schlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11 . Januar 2011 II ZR 187/09, 24 25 - 14 - ZIP 2011, Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsb e- schwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 1 BvR 623/11). Soweit die Regelung in § 18 des Gesel l- schaftsv ertrages das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließt, verstößt sie gegen § 242 BGB und ist unwirksam. Hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327; ders. , ZIP 2011, 326, 327 f .; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40; Asmus/Markwardt, ZIP 2012, 1581, 1588 f.; Voigt, NZG 2011, 256, 257 f.; Wolfer, GWR 2011, 77, 78 f.; Paul, GWR 2011, 225, 227 ff.) fest. aa) Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschli eßende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommandi t- r- folg entgegengehalten we rden. Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die Publikumskommandi t- gesellschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertra g- bar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 32 2 Rn. 16 mwN). Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität des Kapita l- anlegers gibt. So ist insbesondere gerade bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteili gung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark eing e- schränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 26 27 28 - 15 - Rn. 27; Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. mwN). Auch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen G e- schäftsanteile sind. Hält ei n Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänd e- risch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die G e- sellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH - Gesellschafters haben (siehe nur Sc holz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des Treugebers Umstände vorliegen kön n- ten, die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu de s- sen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen. bb) Auch bei der Publikumspersonengesellschaft ist der Gesellschafter aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen: Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmb e- rec htigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellscha ften, 2001, S. 264 ff. ). Sind Anl e- gern, die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der Gesellschaft wie unmittelbaren Gesellschaftern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmi t- telbaren Gesellschafter und die stimmberechtigten Treugeber folgl ich Kenntnis 29 30 31 - 16 - über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Best e- hens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Kommanditist hat ei nen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben. Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterlieg t wie jener der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treupflich t- verstöße können Gesellschaftern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare Gesellschafter beteiligten (anderen) Treugeber nicht o f- fengelegt werden muss, aber bereit s deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaft s- vertraglich gleichgestellter Treugeber auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als G e- sellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter ko n- kreter Umstände bereits zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 II ZR 229/88, Z IP 1989, 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß kön n- ten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen. Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswe r- tes Int eresse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des G e- sellschafter - und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger be i- spielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (n a- türlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach de m Treuhandvertr a g und de m Gesellschaftsvertr a g zur Übertragung "ihres 32 33 - 17 - Gesellschaftsanteils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesel lscha f- ters der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der Gesellschafterkreis der Pu b- likumskommanditgesellschaft ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH einen Großteil der Treugeberanteile ohne Wissen der nicht beteiligten Gesellschafter und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger e r- heblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist wie z.B. bei börsennotie r- ten Aktiengesellschaften die für die Gesellschafter und die ihnen gleichgestel l- ten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben. Davon abgesehen ist in sbesondere nach § 1 2 Nr. 6 des Gesellschaft s- vertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des jeweiligen Gesel l- schafters oder Treugebers abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommanditge sellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheide n- den Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von viel en verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Gro ß- anleger fungiert (vgl. schon Wiedemann, WM 1992, Sonderbeilage 7, S. 43: nvoll mitwirken zu kö n- Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung se i- ner ihm im Innenverhältnis der Gesellschaft eingeräumten Rechte für den Kl ä- ger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach de m 34 35 - 18 - Gesellschaftsvertr a g der beklagten Fondsgesellschaft das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen. cc) Anders als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint (Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 378; Holl er, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; Wolfer, NZG 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des Auskunftsrechts ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesell schaft keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhä n- gig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen Gese llschaftern, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18) entschieden hat. Ohne Belang für das Bestehen des Auskunftsrechts ist auch, ob in dem Gesel l- schaftsvertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des Gesellschaf ters oder Tre u- gebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrüc k- lich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl. BGH, U r- teil vom 11. Ja nuar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1991 1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn wie hier im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschaf terversammlung erforderlich ist, das der Gesellschafter oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Mö g- lichkeit hat, Kontakt zu den anderen Gesellschaftern und Treugebern aufz u- nehmen, ist das lediglich ein weiterer Beleg dafür, dass der Gesellschaft sve r- trag das Bestehen des Auskunftsrechts als selbstverständlich voraussetzt. c ) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, 36 37 - 19 - ZIP 2011, 322 Rn. 17 mwN) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Gehei m- haltungsinteresse der T reugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen de m Kläger und den Treugebern bestehenden Ve r- tragsverhältnisses ist der Kläger wie dargelegt bei vernünftiger Betrac htung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen. d ) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht die von der R e- vision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von de r Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mi tteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter , nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abst ra k- te Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine A n- schrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anl e- gern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntni s- se zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. A l- lein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Au s- kunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sic ht 38 39 40 - 20 - hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Intere s- sengemeinschaft unter den Anlege rn zu organisieren. Nutzt der Anwalt ein es (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmäc h- tig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mand ate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum and e- ren sind in diesem Fall beruf srechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR - RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Au s- kunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht. bb) Die Beklagten haben wie die Revision selbst einräumt in erster I n- stanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hing ewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Pr o- zessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision 41 - 21 - darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgericht s hä t- ten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Mis s- brauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsg e- richts gegen § 139 ZPO, Art. 103 GG nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revis i- on hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 IX ZR 430/97, ZIP 1999, 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 XI ZR 22/03, juris Rn. 7, jew. mwN). Daran fehlt es hier. 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 zur Auskunft verurteilt. a) Soweit sich die Revisi on zum Beleg ihrer Ansicht, nur die Beklagte zu 2 als geschäftsführende s Organ, nicht auch die beklagte Fondsg esellschaft selbst sei passivlegitimiert, auf die Entscheidungen des Senats vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, ZIP 1983, 9 35 ff.) und vom 11. Jan uar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der Senat in den genan n- ten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenst and der Verfahren waren jeweils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter. b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden A n- sprüche jede nfalls gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das g e- schäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegeb e- nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BG H, Urteil vom 28. Mai 1962 42 43 44 - 22 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsfü h- rende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der jedenfalls au s- kunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet we r- den können. Diese können sie von der Gesel lschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.11.2010 - 16 HKO 14213/10 - OLG München, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 5642/10 -
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