BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Regalsystem UWG § 4 Nr. 9 Buch st. a und b; ZPO § 314 Satz 1 a) Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG bilden regelmäßig einen einheitlichen Streitgegenstand. b) Die Beweiskraft des Tatbestands nach § 314 Satz 1 ZPO bezieht sich auf Parteivorbringen tatsächlicher Art; dazu ge hört nicht die Beantwortung der Frage, ob das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt. c) Haben die Abnehmer wegen eines Ersatz - und Erweiterungsbedarfs ein Int e- resse an der Verfügbarkeit in der äußeren Gestaltung mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Konkurrenzprodukten (hier: Regalsyst e- me für den Einzelhandel), dürfen Wettbewerber im Regelfall nicht nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf abweiche n- de Produktgestaltungen verwiesen werden, d ie die Verkäuflichkeit ihrer Pr o- dukte im Hinblick auf den Ersatz - und Erweiterungsbedarf beim Originalpr o- dukt ein schränken. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivil - senat s des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2011 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin vertreibt das n achfolgend abgebildete Regalsystem für den Ladenbau, das in Deutschland vor mehr als 30 Jahren eingeführt worden ist: 1 - 4 - Die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, stellt ein mit dem System der Klägerin kompatibl es Regalsystem her und liefert dieses nach Deutschland. Auf den Systemelementen stanzt die Beklagte die von ihrer Firma abgeleitete Bezeichnung "e D en" ein. Die Klägerin hält das Regalsystem der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalpro dukts. Sie hat geltend gemacht, die nahezu ide n- ti sche Übernahme ihres Regalsystems durch die Beklagte begründe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze den guten Ruf des Originalprodukts aus. Das Regalsystem der Beklagten sei zudem qualitativ mind erwertig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: 2 3 4 - 5 - - 6 - Die Klägerin hat zudem einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 11. August 2010 84 O 116/09, BeckRS 2012, 16437). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2011 6 U 152/10, BeckRS 2011, 20949 ). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die ge l- tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 9, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG und § 242 BGB wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung zu. Das Regalsystem der Kläg e- rin verfüge über wettbewerbliche Eigenart und sei auf dem Markt bekannt. Das angegriffene Produkt der Beklagten stelle e ine nahezu identische Nachahmung des Regalsystems der Klägerin dar. Unterschiede zwischen den Produkten der Parteien bestünden nur insoweit, als sich auf den Fachböden und Konsolen des von der Klägerin vertriebenen Systems die Angabe des Firmenschlagworts "Tegometall" bef i nde und in die von der Beklagten vertriebenen Elemente die Bezeichnung "e D en" eingestanzt sei. Durch die unterschiedlichen Kennzeichen werde die Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Die Beklagte habe ihr Produkt in der optischen Gestaltung nicht hinreichend deutlich vom Regalsystem der Kl ä- gerin abgesetzt. Die Herkunftstäuschung sei auch vermeidbar. Der Beklagten sei es zumutbar, einen deutlichen, durch die unterschiedlichen Kennzeichen 5 6 7 - 7 - allein nicht erreichten Abstand in der äußeren Gestaltun g zwischen ihrem E r- zeugnis und dem Produkt der Klägerin zu schaffen. Darunter müss t e n die tec h- nische Funktion des Regalsystems der Beklagten und seine Kompatibilität mit dem Originalprodukt nicht leiden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angrif fe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. 1. Die Klägerin brauchte nicht anzugeben, in welcher Reihenfolge sie die Klageanträge auf eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betrie b- liche Herkunft (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), auf eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Regal systems (§ 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG) und auf eine unangemessene Beeinträchtigung dieser Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 2 UWG) stützt. Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG stellen einen einheitlichen Streitgegenstand dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 23 bis 25 Bio - mineralwasser; vgl. auch zum Verhältnis zwischen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und Bekanntheitsschutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 8. Mä rz 2012 I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 32 = WRP 2012, 716 OSCAR ). 2. Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale en t- hält . Richtet sich das vom Kläger begehrte V erbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so ist eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigena r- 8 9 10 11 - 8 - tigen Merkmale, die das Produkt des Beklagten übernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der Klag e- gründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und d a- mit des Unterlassungsgebots l iegen soll en (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = W RP 2001, 1294 Laubhefter). Ebenso g e- nügt die Bezugnahme auf bildliche Darstellungen im gerichtlichen Verbot, wenn sich anhand de r Urteilsgründe feststellen läss t, welche übernommenen Mer k- male, denen das Gericht wettbewerbliche Eigenart beigemessen hat, G rundl a- ge des Verbots sind. Das ist vorliegend der Fall, weil sich aus dem Klagevo r- bringen und den Gründen des Berufungsurteils ergibt, aufgrund welcher chara k- teristischen Merkmale der abgebildeten Regalbauteile deren Angebot und Ve r- trieb unlauter ist. II. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 9 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a UW G in Verbindung mit § 242 BGB zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, seit wann die Beklagte das beanstandete Regalsystem vertreibt. Nach dem e i- genen Vorbringe n der Beklagten bietet sie es jedenfalls seit März 2008 in der von der Klägerin beanstandeten Weise an. Für die rechtliche Beurteilung der jedenfalls im Jahr 2008 begonnenen Vertriebshandlungen der Beklagten ist die am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I , S. 2949) im Streitfall ohne Bedeutung, so dass hinsichtlich der maßgebenden Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen 12 13 - 9 - Leistun gsschutzes im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG nicht zwischen altem und ne u- em Recht unterschieden werden muss. Ferner steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitglie d- staaten über unlautere Geschäftspraktiken ei ner Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 bis 17 = WR P 2010, 94 LIKEaBIKE; Urteil vom 22. März 2012 I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 15 = WRP 2012, 1379 Sandmalkasten). 2. Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nur gesetzlich geregelt, ni cht aber i n- haltlich geändert worden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 Puppenausstattungen; Urteil vom 9. Oktober 2008 I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Rn. 25 = WRP 2009, 76 Gebäckpresse). Danach kann der Ve rtrieb einer Nachahmung wettbewerb s- widrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Ei ge n- art, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu st ellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung b e- gründen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 18 = WRP 2008, 1510 ICON; Urteil vom 18. März 2010 I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 48 Modulgerüst II; Urteil vom 12. Mai 2011 I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 42 Seilzirkus). 14 - 10 - Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Regalsystem der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt (dazu B II 3) und das von der Beklagten vertriebene System eine Nachahmung des Produkts der Klägerin darstellt (dazu B II 4). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die durch die Gestaltung des angegriffenen Produkts hervorgerufene Herkunftstäuschung sei vermeidbar (dazu B II 5). 3. Ohne Er folg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, das von der Klägerin angebotene Regalsystem verfüge über wettbewerbliche Eigenart. a) Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt dies allerdings nicht bereits aus der Beweiskra ft des Tatbestands des Berufungsurteils nach § 314 Satz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift liefert der Tatbestand Beweis für das mün d- liche Parteivorbringen. Diese Beweiswirkung bezieht sich aber allein auf Parte i- vorbringen tatsächlicher Art. Dazu rechnet nicht die Beantwortung der Frage, ob das von der Klägerin vertriebene Regalsystem über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Ob ein Gegenstand wettbewerblich eigenartig ist, ist eine Rechtsfrage, auch wenn der Beurteilung tatsächliche Feststellungen zugrunde lie gen. Mit der Revision kann deshalb geltend gemacht werden, dass der Tatrichter bei seiner Würdigung von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist, dass se i- ne tatsächlichen Feststellungen die Bejahung oder Verneinung des Rechtsb e- griffs nicht tragen oder dass sie verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind (vgl. zur Kunstwerkeigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 Silber - distel; zur persönlich geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG BGH, 15 16 17 18 - 11 - Urteil vom 15. Juli 2004 I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 Metall bett). b) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Ve r- kehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinz u- weisen. Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur - Teil). All erdings können technisch notwendige Merkmale aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen (vgl. BGH, Urtei l vom 8. Dezem ber 1999 I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 f. = WRP 2000, 493 Modul gerüst I). Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gesta l- tungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettb ewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qual i- tätseinbußen verbunden sind, so können sie e ntgegen der Auffassung der R e- vision eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr w e- gen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 22 Femur - Teil). Daneben kann auch die Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begrü n- den, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinz u- weisen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 Sandmalkasten). Entsprechendes gilt für ästhetische Merkmale der Formg e- staltung, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merkmalen g e- 19 - 12 - ei gnet sein können, als Herkunftshinweis zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 = WRP 1985, 397 Tchibo/ Rolex I; Urteil vom 15. September 2005 I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 24 = WRP 2006, 75 Jeans I). Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Tech nik für den Wettbewerb offenzu halten, besteht keine Veranlassung, beliebig kombinier - und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vornherein abzusprechen. Soweit bei einzelne n Sc hutzrechte n abweichende Anforderu n- gen an die Begründung des Schutzes im Zusammenhang mit technischen Merkmalen ge stell t werden (vgl. etwa zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, B e- schluss vom 16. Juli 2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 30 bis 33 Lego - stein), lässt sich daraus für die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nichts ableiten. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die So n- derschutzrechte ausgestaltet. Ansprü che aus wettbewerbsrechtlichem Lei s- tungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses kö n- nen unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht geg e- ben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des so n- dergeset zlichen Tatbestands lieg en (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 19 LIKEaBIKE; GRUR 2012, 58 Rn. 41 - Seilzirkus). c) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht ang e- nommen, die wettbewerbliche Eigenart des Regalsystems der Klägerin ergebe sich aus der Kombination bestimmter Gestaltungsmerkmale, die es deutlich von anderen marktgängigen Systemen für den Ladenbau abhebe. Diese bestünden in der spezifischen Form der Konsolen, den mit einer vorderen und rückwärt i- gen Nut sowie einer abgeschrägten vo rderen Blende versehenen Fachböden, der H - Lochung der Säulen und den vier Schlitzen an der vorderen Schmalseite 20 21 - 13 - der Fußteile. Soweit bestimmte Gestaltungselemente für sich genommen dem freien Stand der Technik entsprächen, sei die gewählte Kombination tech nisch nicht notwendig. Das zeige der Vergleich mit den abweichenden Ausführungen der Mitbewerber. Der von der Beklagten geltend gemachte Kundenwunsch nach Systemteilen, die auch optisch mit dem Produkt der Klägerin kompatibel seien, unterstreiche dessen we ttbewerbliche Eigenart. Diese sei schließlich durch eine Verkehrsbekanntheit gesteigert, die sich aus der 40 - jährigen erfol g- reichen Vermarktung, einem Marktanteil von mindestens 30% und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergebe. d) Ohne Erf olg macht die Revision geltend, in der spezifischen Form der Konsolen könne kein Merkmal gesehen werden, das für das gesamte Produk t- programm der Klägerin charakteristisch sei, weil diese verschiedene Konsolen anbiete. Die HLochung sei eine im Regalbau übl iche Befestigungsart, die g e- genüber anderen Lochungen technische Vorteile aufweise. Dies gelte auch für die Abschrägung der Fachböden und die vier Schlitze in den Fußteilen. Zwar könne die wettbewerbliche Eigenart auch durch eine Kombination der Merkmale d es Erzeugnisses begründet werden. Dann seien aber strengere Maßstäbe an das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart zu stellen, die im Streitfall nicht erfüllt seien. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht die wettbewerbliche Eigenart aus der Kombination de r angeführten Merkmale des Regalsystems der Klägerin abgeleitet. Darauf, dass diese Elemente auch eine technische Funktion erfüllen, kommt es nicht entscheidend an. Technisch zwingend ist ihre Verwendung nicht. Eine technische Notwendigkeit zur Übernahme d er Gestaltungsmerkmale ergibt sich auch nicht aus dem Interesse der Beklagten, ein mit dem Erzeugnis der Klägerin kompatibles Produkt anzubieten. Dieser Wunsch macht die Übe r- 22 23 - 14 - nahme der das Regalsystem der Klägerin auszeichnenden Bestandteile nicht technisch zwingend notwendig. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die konkrete Ausgestaltung des Produkts oder dessen charakteristische Merkmale nach dem Gesamteindruck geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des nac h- geahmten Pro dukts hinzuweisen. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich unabhängig von der Anzahl der Mer kmale von anderen Produkten im Mark t- umfeld so abhebt, dass der Verkehr es aufgrund dieser Eigenschaften einem bestimmten Hersteller zuordnet. bb) Das Beru fungsgericht hat sich bei der Beurteilung der wettbewerbl i- chen Eigenart auch nicht von einem falschen Maßstab leiten lassen. Für die Annahme der wettbewerblichen Eigenart gelten auch dann keine strengeren Anforderungen, wenn diese nicht aus einzelnen Merkm alen, sondern aus einer Kombination mehrerer Elemente folgt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 34 Sand malkasten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 9.27). cc) Anders als die Revision meint, konnte das Berufungsgericht zur B e- gründung der w ettbewerblichen Eigenart auch auf Merkmale abstellen, über die nur einzelne und nicht alle Elemente des Regalsystems der Klägerin verfügen. Die Klägerin macht vorliegend Schutz für ein modulares System geltend, das aus verschiedenen, jedoch unselbständigen Einzelelementen besteht und das zu einem Gesamtprodukt zusammengefügt wird. Daher war das Berufungsg e- richt nicht darauf beschränkt, die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin nur anhand gemeinsamer, wiederkehrender Merkmale der Einzelteile zu beurteilen. Es konnte auch auf die spezifische Form der in Rede stehenden Konsole abstellen, die eine Abschrägung im vorderen Bereich aufweist und über die Vorderseite des Fachbodens hinausragt. Darauf, ob die Klägerin noch 24 25 26 - 15 - weitere Konsolenausführungen anb ietet, die nicht über diese Ausgestaltung verfügen, kommt es nicht an. e) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die wettb e- werbliche Eigenart durch eine hohe Verkehrsbekanntheit des Produkts der Kl ä- gerin gesteigert ist. Diese Bekanntheit ergibt sich aus der mehr als 30 - jährigen Marktpräsenz und dem Marktanteil von mindestens 30% im Inland. 4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das von der B e- klagten angebotene Regalsystem eine von der unterschiedlichen Kennzeic h- nung abge sehen identische Nachahmung des Regalsystems der Klägerin da r- stellt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, in dem Anbieten und Inverkehrbringen des Regalsystems der Beklagten liege eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die aufgrund der nahezu identischen Produktgestal tung und der Bekanntheit des Regalsystems der Kl ä- gerin hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung werde nicht allein da - durch ausgeschlossen, dass sich auf den Regalen der Beklagten Einstanzu n- gen mit dem Hinweis auf ihr Firmenschlagwort "e D en" befänden . Es sei der B e- klagten darüber hinaus zuzumuten, weitere geeignete Maßnahmen zu ergre i- fen, um einen hinreichend deutlichen Abstand zum Regalsystem der Klägerin herzustellen. Die Beklagte könne sich mit einer veränderten Formgebung der Konsolen oder mit ein er abweichenden Farbgebung ihres Regalsystems vom Originalprodukt absetzen. Dem stehe ein Interesse der Abnehmer an Produ k- 27 28 29 30 - 16 - ten, die technisch und optisch mit dem Regalsystem der Klägerin kompatibel seien, nicht entgegen. Es könne offenbleiben, ob bei einem Regalsystem für den Ladenbau bereits von vornherein ein Bedarf auf fortlaufende Beschaffung kompatibler Ersatz - und Zusatzteile bestehe. Ein etwaiges Interesse der A b- nehmer an der Verfügbarkeit von Produkten, die nicht nur in technischer, so n- dern auch in o ptischer Hinsicht vollständig mit dem System der Klägerin komp a- tibel seien, sei jedenfalls nicht geschützt. b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufung sg e- richts, es bestehe die Gefahr eine r Herkunftstäuschung, weil sich den Enda b- nehmern von Ladenbausystemen bei einer identischen Leistungsübernahme der Eindruck aufdrängt, die in Rede ste henden Produkte stammten vo m selben Hersteller . D ie auf den Regalelem enten der Beklagten angebrachten Kennze i- chen seien nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen auszuräumen. Ein relevanter Teil der Abnehmer werde die Elemente aufgrund einer Katalog - oder Internetabbildung oder nach einer Besichtigung eines aufgebauten Regals in einem Ausstellungsraum bestellen . Diese Kunden nähmen die vor dem Au f- bringen der Farbbeschichtungen eingeprägten Kennzeichen trotz ihrer Zahl nicht wahr. Diese Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu b e- anstanden. Ohne Erfolg wen det sich die Revision dagegen, dass das Ber u- fungsgericht für die Frage der Herkunftstäuschung auch auf ein zusammeng e- bautes Regal in einem Verkaufsraum abgestellt hat. Es handelt sich hierbei nur um eine der vom Berufungsgericht herangezogenen Erwerbssitua tionen. A n- haltspunkte dafür, dass diese Erwerbssituation ausscheidet oder zu vernac h- lässigen ist, bestehen nicht. 31 32 - 17 - bb) Das Berufungsgericht hat jedoch mit rechtsfehlerhaften Erwägungen eine Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung bejaht. (1) Die Frage , ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 Viennetta). Das Berufungsgericht ist jedoch bei der Beantwo r- tung der Frage, ob die Herkunftstäuschung vermeidbar ist, von einem unzutre f- fenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. (2) Eine Herkunftstäuschung is t vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, Urteil vom 8. No - vember 2001 I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 Noppen - bahnen; Urteil vom 2. April 2009 I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 12 = WR P 2009, 1509 Knoblauchwürste). Ob und welche Maßnahmen zur Verhi n- derung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden kö n- nen, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I). (3) Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herste l- lers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis - und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu b e- rücksichtigen. Soweit der Wettbewerber technisch bedingte Merkmale übe r- nimmt, ist dabei zu beachten, dass es dem Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden kann, den offenbarten und durch praktische Erfahrung best ä- tigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und erwar - 33 34 35 36 - 18 - tungen, vor allem im Hinblick auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2000 , 521, 525 Modul gerüst I; GRUR 2010, 80 Rn. 27 LIKEaBIKE). Dabei ist insbesondere das bestehende Intere s- se der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (vgl . BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701 Rekordspritzen; Urteil vom 11. Februar 1977 I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484 Einbauleuchten; BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modul - gerüst I). Dieses Interesse an einem Preis - und Leistungswettbewerb besteht nicht nur bei einer Erstanschaffung, sondern ist auch anzuerkennen, soweit ein Ersatz - oder Ergänzungsbedarf für ein bereits angeschafftes Erzeugnis betro f- fen ist (vgl. BGH, GRUR 1968, 698, 701 Rekordspritzen). Neben dem die B e- lange der Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei möglichen Lieferschwierigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, von Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 1977, 666, 668 Einbauleuchten; GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I). (4) Diese Interessenlage darf ein Wettbewerber bei der Gestaltung seiner Produkte berücksichtigen und dabei einem Interesse potentieller Abnehmer an der Kompatibilität seiner Produkte mit dem Originalerzeugnis Rechnung tragen. Die Befriedigung eines Ersatz - und Erweiterungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konku r- renzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbau t werden könne n und gegen diese austauschbar sind, ist daher wettbewerbsrechtlich grundsät z- lich unbedenklich, solange keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder andere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten. In diesem Fall sind dem Wettbewerber zur Vermeidung eine r Herkunftstäuschung solche Maßnahmen nicht zuzumuten, die die Kompatibilität und daraus folgend die Verkäuflic h- 37 - 19 - keit des Produkts entscheidend beeinträchtigen. Er ist nur gehalten, durch a n- dere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermei den (BGH, GRUR 2000, 521, 526 Modulgerüst I; GRUR 2012, 58 Rn. 46 Seilzirkus). (5) Diese Grundsätze, die der Senat bislang nur für ein in technischer Hinsicht bestehendes Kompatibilitätsinteresse angewendet hat, sind a nders als vom Berufungsgericht angenommen auch auf Fälle zu übertragen, in d e- nen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übe r- einstimmung ihrer Produkte in äußeren, nicht unter Sonderrechtsschutz st e- henden Gestaltungsmerkmalen mit d em Originalerzeugnis besteht. Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angespr o- chenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewe r- bern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 I ZR 130/66, GRUR 1969, 292, 293 Buntstreifensatin II). Anders liegt der Fa ll jedoch dann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz - oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit von Konkurren z- produkten haben, die auch in der äußeren Gestaltung kompatib el sind . Aus dem Interesse der Wettbewerber, diesen Ersatz - und Erwe iterungsbedarf durch mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatiblen Elementen zu befried i- gen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass die Wettbewerber nicht auf Produktgestaltu n- gen verwiese n werden dürfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz - und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt ei n- schränken. In einem solchen Fall sind Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruh en, hinzunehmen, sofern der Nac h- 38 - 20 - ahmende durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen Herkunft s- verwechslungen so weit wie möglich entgegenwirkt. (6) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte sei verpf lichtet, das von ihr vertriebene Produktsy s- tem durch eine abweichende Formgebung vom Originalerzeugnis der Klägerin abzusetzen, weil nur ein Interesse der Abnehmer an technischer Kompatibilität, nicht aber an optischer Übereinstimmung der Bestandteile des Regalsystems der Beklagten mit demjenigen der Klägerin schutzwürdig sei. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig ke i- ne Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die von der Beklagten vorgeno m- mene Kennzeichnung der von ihr ve rtriebenen Regalteile eine geeignete und zumutbare Maßnahme ist, um Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Es hat allerdings in anderem Zusammenhang angenommen, die Kennzeichen se i- en auf den Pro dukten der Beklagten nicht auffällig angebracht und nicht geei g- net, Herkunftstäuschungen auszuschließen. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise gesellschafts - oder lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien vermuteten. Auf diese Gesichtspunkte kommt es jedoch nicht entsc heidend an. Der Beklagten ist die Anbringung auffälliger Kennzeichen in dem für jedermann sichtbaren Bereich des Regalsystems nicht zumutbar. Die Regalsysteme der Parteien werden von den die Produkte nachfragenden Ladeninhabern zur Pr ä- sentation der Waren g egenüber den Endkunden verwendet. Damit verträgt sich keine auffällige Kennzeichnung der Regalsysteme im allgemein sichtbaren B e- reich. Sollte die Beklagte durch die von ihr vorgenommene Kennzeichnung die geeigneten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um Herkunftstä u- schungen soweit als möglich zu vermeiden, kommt es auf eine dann noch b e- 39 40 41 - 21 - stehende Verwechslungsgefahr insbesondere unter dem Gesichtspunkt g e- sellschafts - oder lizenzvertraglicher Verbindungen nicht an. Besteht ein Interesse der Abneh mer daran, dass sich Ersatz - und Erwe i- terungsprodukte nicht nur technisch, sondern auch optisch in das Regalsystem der Klägerin einfügen, kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Formgestaltung zu benutzen, s oweit sie auf andere Weise etwa durch die Verwendung von Kennzeichen in der Werbung und auf den Erzeugnissen Herkunftsverwechslungen soweit wie möglich en t- gegenwirkt. C. Da sich das angegriffene Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat nicht festges tellt, ob ein Ersatz - und Erweit e- rungsbedarf besteht, der von Wettbewerbern der Klägerin nur befriedigt werden kann, wenn deren Produkte nicht nur in technischer Hinsicht mit dem Regalsy s- tem der Klägerin kompatibel sind, sondern mit diesem auch in der opti schen Gestaltung übereinstimm en . Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, dass von dem durchschnittlichen Ladeninhaber Abweichungen im Erscheinungsbild eines Regalsystems wegen der damit einhergehenden nicht ansprechenden Ware n- präsentation häufig nicht akz eptiert werden. Mit diesem naheliegenden Vo r- trag wird sich das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug auseinandersetzen müssen. Zudem kommt es für die Frage, ob die Klägerin den nahezu identischen Nachbau ihres Regalsystems trotz auftr etender He r- kunftsverwechslungen hinnehmen muss, auch auf den Umfang des Erweit e- rungs - und Ergänzungsbedarfs auf dem in Rede stehenden Produktsektor an. 42 43 44 - 22 - Dieser darf im Verhältnis zum Geschäft mit der Erstausstattung von Ladeng e- schäften mit Regalsystemen wir tschaftlich nicht so gering sein, dass er zu ve r- nachlässigen ist, weil die Beklagte falls ihr der beanstandete Nachbau erlaubt ist in die Lage versetzt wird, auch die Erstausstattung von Ladengeschäften zu über nehmen. II. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Beklagten vorg e- nommene Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Regalteile mit der Bezeic h- nung "e D en" eine geeignete und zumutbare Maßnahme ist, um Herkunftsve r- wechslungen soweit als möglich entgegenzuwirken. III. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu dem Ergebnis gelangen, dass die Herkunftsverwechslung un vermeidbar ist, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG 45 46 - 23 - vorliegen. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung des R e- galsystems der Klägerin ist auf der Grundlage ihres Vortrags gegeben, das von der Beklagten vertriebene Regalsystem bleibe qualitativ hinter demjenigen der Kläger in zurück (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 51 Femur - Teil). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2010 - 84 O 116/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 6 U 152/10 -
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