BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/13 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TIP der Woche UWG § 5, § 8 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts ent halten. b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Pre s- seerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentl i- chem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige G eschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. D a- nach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden B e- zug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 5 . Februar 201 5 dur ch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Stuttgart vom 11. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: Die Beklagte ist eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe Kaufland . Sie gibt die Zeitschrift " TIP der Woche " heraus. D ie Pu blikation enthält haup t- sächlich Werbean zeigen für Produkte, die in Kaufland - Märkten erhältlich sind. Diese Märkte werden von anderen Gesellschaften der Kaufland - Gruppe betri e- ben. Daneben erscheinen in dem Blatt verein zelt Anzeigen anderer Einzelha n- delsgesc häfte und unterhaltende Beiträge wie Horoskop e , Rätsel oder Prom i- nentenporträt s . Die Beklagte veröffentlichte in den Ausgaben des Blatts " TIP der Woche " vom 10. Oktober 2011 und vom 2. Februar 2012 die in den nachstehend wi e- dergegebenen Klageanträgen ei ngeblendeten Werbeanzeigen für Geschirrspül - maschinen tabs und für Teigwaren . In der im Oktober 2011 erschienenen Anzeige sind unter der Überschrift " Ausgezeichnete Qualität für Ihre Spülmaschine " vier verschiedene Sorten von Geschirrspülmaschinentabs abgebildet . Im Vordergrund sind die Packung der Tabs " fit Grüne Kraft ALLES in 1 " und rechts davor - teilweise überlappend - die Packung des Produkts " fit Grüne Kraft CLASSIC " zu sehen. Davor ist teilweise überschneidend mit der vorderen Packung - das Lo go der Stiftung Warentest mit folgendem Zusatz abge druckt : TESTSIEGER GUT (2,1) Im Test: 17 Geschirrspültabs Ausgabe 08/2010 In der im Februar 2012 erschienenen Anzeige sind unter der Überschrift " Urlaub für zu Hause " dre i Nudelprodukte mit der Bezeich nung " Buitoni " abg e- bildet . Im Vordergrund sind die Packungen der Nudeln " Buitoni Eliche " und 1 2 3 4 - 4 - - teilweise davon verdeckt - " Buitoni Gnocchi " zu sehen . Darüber ist das Logo der Stiftung Warentest mit folgenden Angaben abgedruckt : GUT (2,0) Im Test: 25 Mark en Spiralnudeln Ausgabe 4/2011 D ie Stiftung Warentest hatte nicht alle abgebildeten Produkte, sondern lediglich die Geschirrspültabs " fit GRÜNE KRAFT CLASSIC " und die Nudeln " B uitoni Eliche " untersucht und bewertet. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbra u- cherverbände, hat die Werb eanzeigen als irreführend beanstandet . Er hat ge l- tend gemacht, der Verbraucher werde aufgrund der konkreten Anordnung des Logos der Stiftung Warentest den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass nich t nur die Produkte " fit GRÜNE KRAFT CLASSIC " und " Buitoni Eliche " , so n- dern auch die Produkte " fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1 " und " Buitoni Gnocchi " von der Stiftung wie beim Logo dargestellt untersucht und bewertet worden se i- en. Der Kläger hat , soweit für das R evisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu werben oder werben zu lassen , 5 6 7 - 5 - a) für die Geschirrspültabs " fit GRÜNE KRAFT ALLE S in 1 " mit dem Logo der Stiftung Warentest " Te stsieger GUT (2,1), Im Test: 17 Geschirrspültabs, Ausgabe 08/2010 " wie nachfolgend abgebildet: - 6 - b) für die Nudeln von Buitoni " Gnocchi " mit dem Logo der Stiftung Warentest " GUT (2,0), Im Test: 25 Marken Spi ralnudeln, Ausgabe 4/2011 " wie nachfolgend abgebi l- det: - 7 - Der Kläger hat die Beklagte ferner auf Ers tattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. D ie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg ge blieben . Mit ihrer vom Senat zugelassenen R e- vision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs antrag weiter. Entscheidungsgründe: A . D as Berufungsgericht hat die Werbeanzeigen als irreführend erachtet und die Beklagte für diesen Wettbewerbsverstoß als verantwortlich angesehen. Dazu hat es ausge führt: Die Werb eanzeigen seien irreführend, weil sie de m Verbraucher de n u n- zutreffenden Eindruck vermittelten , auch die in räumlicher Nähe des Logos der Stiftung War entest a bgebildeten Produkte " fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1 " und " Buitoni Gnocchi " seien von der Stiftung untersucht und mit den ausgewiesenen Gesamtnoten bewertet worden . Als Herausgeberin de s Blatts " TIP der Woche " sei die Beklagte für den wettbewerbswidrig en Inhalt der Anzeigen a uch im Lic h- te der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit verantwortlich . Bei d er Zei t- schrift " TIP der Woche " handele es sich nicht um ein klassisches Pressee r- zeugnis, sondern um ein kommerziell ausgerichtetes Werbeblatt der Kaufl and - Gruppe . D ie für die Beklagte streitende Pressefreiheit müsse daher hinter dem Schutz der Verbraucher vor irreführende r Werbung zurücktrete n . B . D ie gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Da s Berufungsgericht hat mit Recht an genommen , dass dem Klä ger d ie geltend gemachte n Unterlassungsansprü ch e nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG zusteh en , weil die Werbeanzeigen irreführend e 8 9 10 11 12 - 8 - geschäftliche Handlungen sind (dazu B I ) und die Beklagte für diese Anze igen wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist (da zu B II ). Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gleichfalls begründet (dazu B III). I . Das Berufungsgericht hat zutreffend irreführende geschäftliche Han d- lung en im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG bejaht . 1. Bei der Veröffentlichung der Werbeanzeigen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung der Beklagten . a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fre mden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen obje k- tiv zusammen hängt. b) D as Berufungsgericht hat angenommen, bei der Veröffentlichung der Werbeanzeigen handele es sich um geschäftliche Handlungen der Beklagten . D ie Beklagte habe damit zum einen den Absatz der die Anzeigen schaltenden H ersteller der beworbenen Wa ren gefördert . Zum anderen habe sie damit nach dem Erscheinungsbild der Zeitschrift " TIP der Woche " und namentlich dem Hinweis auf die Einkaufsmöglichkeit bei " Kaufland " auch de n Wettbewerb der Betreiber der Kaufland - Märkte gefördert. Diese Beurteilung wir d von der Revis i- on nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler er kennen. 2. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Anzeigen für Geschirrspültabs und für Teigwaren seien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend , weil sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittelten, die Stiftung Warentest habe nicht nur die 13 14 15 16 17 - 9 - Produkte " fit GRÜNE KRAFT CLASSIC " und " Buitoni Eliche " , sondern auch die Waren " fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1 " und " Buitoni Gnocc hi " untersucht und bewertet. a) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentl i- che Merkmale der Ware enthält . Dazu gehören auch die Ergebnisse von W a- rentests. F ür die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Ve r- kehrskreisen hervorruft . S ie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen er weckt, mit den tatsächlichen Verhäl t- nissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto - Policen, mwN). b ) Die Beurteilung der Verkehrsauffassung liegt im Wesentlichen auf ta t- richterlichem Gebiet. Sie ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob d as Berufungsgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde g e- legt, bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche U mstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 42 Bio mineral - wasser ; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 201 3, 1254 Rn. 16 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; BGH, GR UR 2014, 88 Rn. 31 Vermittlung von Netto - Policen ). Solche Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verpackungen der G e- schirrspültabs " fit GRÜNE KRAFT CLASSIC " und " fit GRÜNE KRAFT ALLES i n 1 " präsentierten sich aufgrund ihrer bildlichen Überlagerung optisch als Ei n- heit, so dass der Betrachter das in die Verpackung der Geschirrspültabs " fit 18 19 20 - 10 - GRÜNE KRAFT CLASSIC " hineinragende Logo der Stiftung Warentest auch dem nicht geprüften Produkt " fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1 " zuordne. (1 ) Die Revision rügt ohne Erfolg , das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, der Verbraucher bringe die Testergebnisse auch mit den nicht vom Logo der Stiftung Warentest überlagerten Produkten in Verbindung, das ge lte n- de Verbraucherlei tbild verkannt. Der die Anzeige mit der gebotenen Aufmer k- samkeit wahrnehmende Durchschnittsverbraucher erkenne, dass es sich bei den abgebildeten Packungen um unterschiedliche Erzeugnisse handele, und folgere aus dem Umstand, dass das Logo der Stiftung Warentest nur in das im Vordergrund abgebildete Erzeugnis hin einrage, dass im Zweifel nur dieses Pr o- dukt getestet worden sei. Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werb ung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt ( st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 8. März 2 012 I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 Marktführer Sport). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. B ei geringwertigen Gegenständ en des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmer k- samkeit regelmäßig eher ge ring, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient - Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 25 2 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 Dauertiefpreise). 21 22 - 11 - Von dies en Grundsätzen ist er kennbar auch das Berufungsgericht au s- gegangen . Es hat bei seiner Beurteilung auf den situationsadäquat aufmerk - samen, durchschnittlich informierten Verbraucher abgestellt . Aus der Sicht e i- nes solchen Verbrauchers hat es in dem Umstand, dass das Logo der Stiftung Wa rentest in die Abbildung nur des getesteten Produkts hineinragt, wegen d er räumlichen Nähe des Logos auch zu den nicht untersuchten Waren keine hi n- reichende Klarstellung des beschränkten Testgegenstands gesehen. Die se B e- urteil ung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist insbesondere nicht erfa h- rungswidrig. Der D urchschnitt sv erbraucher wird d as Blatt " TIP der Woche " r e- gelmäßig nur beiläufig durchblättern und die Werbeanzeigen lediglich flüchtig wahrnehmen. Soweit die Revision von einer anderen Sichtweise des Verbra u- chers ausgeht, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Festste l- lungen des Berufungsgerichts durch ih re eigene Bewertung , die an einem die Anzeigen situationsuntypisch aufmerksam wahrnehmenden Verbra ucher au s- gerichtet ist . (2) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Annahme des B e- rufungsgerichts, der Verbraucher werde die Anzeigen zwar nur flüchtig wah r- nehmen, dabei aber dennoch die Abbildung andersartiger V erpackungen und damit die Bew erbung verschiedener Produkte bemer ken , sei widersprüchlich . Mit ihrer abweichenden Beurteilung begibt sich die Revision erneut auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterliche r Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. b b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Anzeige für Nude l- produkte überschneide sich das Logo der Stiftung Warentest zwar nur mit der darunter abgebildeten Verpackung der Nudeln " Buitoni Eliche " . Da das Logo aber teilweise über der abgebild e ten Verpack ung der Nudeln " Buitoni Gnocchi " angeordnet sei, beziehe es sich aus Sicht des Betrachters auch auf dieses ta t- sächlich nicht untersuchte Erzeugnis. Die Angabe des Testprodukts " Spiraln u- 23 24 25 - 12 - deln " im Logo der Stiftung Warentest verdeutliche dem Verbraucher man ge ls Wiederholung dieser Angabe auf der abgebildeten V erpackung der Nudeln " El i- che " n icht hinreichend, dass sich das Testergebnis nur auf die se Nudeln bezi e- he . Die Revision macht oh ne Erfolg geltend, d er die Anzeigen mit der geb o- tenen Aufmerksamkeit wah rnehmende Durchschnittsverbraucher erkenne, dass nur das im Vordergrund abgebildete Erzeugnis " Buitoni Eliche " getestet worden sei. Ein solches Verständnis dränge sich ihm umso mehr auf, als nur die P a- ckung " Buitoni Eliche " Spiralnudeln enthalte, wie sie n ach de n Angaben i m L o- go der Stiftung Warentest getestet worden seien. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass ein erhe b- licher Teil der Verbraucher, die die Angabe des Testprodukts " Spiralnudeln " im Logo der Stiftung Warentest lese n , auch die " Gnocchi " - Nudeln als von den U n- tersuchungen der Stiftung Warentest erfasste Spiralnudeln einordne t . Diese tatrichterliche Beurteilung lässt k einen Rechtsfehler erkennen. Ein die Werb e- anzeige situationsadäquat flüchtig betrachtender Verbraucher wird die genaue Ausformung der durch die teilweise durchsichtige Verpackung wahrnehmbaren " Gnocchi " - Nudeln nicht ohne w eiteres bemerk en und kann diese Nudeln des - halb für spiralförmig halten . Ebenso muss sich dem Durchschnittsverbraucher , der der Anzeige s ituationsadäquat nur geringe Aufmerksamkeit schenkt, nicht der Gedankengang aufdrängen, dass es sich bei als " Gnocchi " bezeichnete n Teigwaren üblicherweise nicht um Spiralnudeln handelt und die so bezeichn e- ten Produkte deshalb n icht von der Stiftung Warent est überprüft worden sein können . Soweit die Revision von einer anderen Wahrnehmung und einem a n- deren Verständnis de s Verbrauchers ausgeht, bewertet sie den Sachverhalt ab - weichend von der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler aufz u- zeigen. 26 27 - 13 - II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für die wettbewerbswidrigen Anzeigen verantwortlich ist. 1 . Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die beanstandeten A n- zeigen von der Beklagten oder von Dritten gestaltet w orden sind. Für die Nac h- prüfung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten zu unterste l- len , dass sie - wie von ihr behauptet - keinen Einfluss auf die Gestaltung der Anzeigen gehabt und von den Herstellern gestaltete Anzeig en veröffentlicht hat . Die s steht einer Verantwortlichkeit der Beklagten allerdings nicht entgegen. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwi derhandlung im Sinne von §§ 3, 7 UWG selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem a n- deren adäquat kausal verwirklicht. Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidr i- ger Äußerungen in Medien haftet neben dem Urheber der Äußerung jeder an der Weitergab e und der Verbreitung B eteiligte, soweit sein Verhalten wie im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. oben Rn. 16 ) eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 459 Irische B utter, mwN). 2 . Die Revision macht ohne Erfolg geltend , das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt , dass die Beklagte nach den Grundsätzen der eing e- schränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige Anzeigen ihrer Insere n- ten nicht auf Unterlassun g in Anspruch genommen werden könne . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Presse unternehmen für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeige n Dritte r nur , wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die V e r- öffentlichung der Anzeige n gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von 2 8 29 30 31 - 14 - Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht. Um die Arbeit von Pr esseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfor dern, besteht daher mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nur eine eing e- schränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe u nd unschwer erken n- bare Rechtsverstöße (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19 - Pressehaftung I; Urteil vom 7. Mai 1992 I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 Pressehaftung II; Urteil vom 9. November 2000 I ZR 167/98, GRUR 2 001, 529, 531 = WRP 2001, 531 Herz - K reislauf - Studie; Urteil vom 14. Juni 2006 I ZR 249/03, GRUR 2006, 957 Rn. 14 = WRP 2006, 1225 Stadt Geldern; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33 . Aufl., § 9 Rn. 2.3; Bergmann/Goldmann in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 102). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich ihrer Haftung für die Veröffentlichung der wettbewerbswidrigen Werbeanzeigen nich t unter Berufung auf die Pressefreiheit entziehen. Bei der Zeitschrift " TIP der W o- che " handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein Werbeblatt. Die Zeitschrift stehe in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem Werbeprospek t gleich. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung stand. aa) Die Anwendung der Grundsätze der eingeschränkten Prüfungspflicht der Presse kann allerdings nicht allein mit der Begründung verneint werden, bei der Zeitschrift " TIP der Woche " handele es sich nicht um ein klassisches Pre s- seerzeugnis, sondern um ein Werbeblatt. (1 ) Maßgeblich für die eingeschränkte Prüfungspflicht der Presse ist die du rch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit (BGH, GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I; GRUR 1992, 618, 619 Pressehaftung II) , die der Presse als Institution zukommt und auch den Anzeigenteil eines Press e o r- 32 33 34 - 15 - gans umfasst ( vgl. BVerfGE 21, 271, 278 Südkurier ; BVerfG, GRUR 2001, 170 , 172 ) . Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebührt nicht nur P ressee r- zeugnissen im herkömmlichen Sinne (vgl. BGH , Urteil vom 18. Dezember 1968 I ZR 113/66, BGHZ 51, 236, 246 f. - Stuttgarter Wochenblatt I). Die grun d- rechtliche Garantie der Pressefreiheit gilt vielmehr auch für Kundenzeitschriften (vgl. BVerwGE 78, 184, 189; OLG Hamburg, PharmR 2009, 136, 137) und für Anzeigenblätter, die hauptsächlich Werbeanzeigen und zu einem geringeren Anteil redaktionelle Beiträge enthalten (vgl . BGHZ 51, 236, 238 f. und 246 f. - Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urteil vom 12. N ovember 1991 KZR 18/90, BGHZ 116, 47, 54 Amtsanzeiger ; Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 151/01, BGHZ 157, 55, 62 - 20 Minuten Köln; Urteil vom 26. Januar 2006 I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 431 = WRP 2006, 584 Schlank - Kapseln). (2 ) Danach fä llt das Blatt der Beklagten in den Schutzbereich der Press e- freiheit. Bei dem Werbeblatt handelt es sich nicht um einen reinen Werbepro s- pekt. Es enthält nach d en Feststellungen des Berufungsgerichts zwar vor allem Werbung für in den Kaufland - Märkten erhältl iche Produkte . Daneben enthält es aber auch unterhaltende Beiträge wie Horoskop e , Rätsel oder Prominentenpor - trät s . bb ) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, die Zeitschrift " TIP der Woche " stehe in Bezug auf ihren presserechtli chen Schutz einem (reinen) Werbeprospekt gleich. (1 ) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von ö f- fentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentlic he Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt (vgl. BGHZ 116, 47, 54 Amtsanzeiger ; Köhler in Köhler/Born kamm aaO § 3 Rn. 83; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Ahrens in Harte/ Henning aaO Einl G Rn. 76). D a- 35 36 37 - 16 - nach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine eingeschränkte Haftung für gesetzwidrige Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich W erbung enthält. (2 ) Nach diesen Maßstäben ist es aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen, dass das Berufungsgericht die Zeitschrift " TIP der Woche " in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem (reinen) Werbeprospekt gleich gestellt hat . Die Zeitschr ift weis t nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen meinungsbildenden Bezug, sondern eine fast durchweg kommerzielle Ausric h- tung auf. Sie w ird von Werbeanzeigen beherrscht und nur zu dem Zweck he r- ausgegeben, die Leser zu bewegen, " im Kaufland ei nzukaufen " . Die unterha l- tenden Bestandteile der Zeitschrift tr e ten in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung dahinter zurück. Die Revision hat diese Feststellungen nicht angegriffen . Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, die Zeitschrift " TIP der Woche " ver f ü- ge über einen nennenswerten re daktionellen Teil . Unter diesen Umständen lässt die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf die eingeschränkte Prüfungspf licht von Presseunternehmen berufen, keinen Rechtsfehler erkennen. cc ) Oh ne Erfolg macht die Revision geltend, eine eingeschränkte Ve r- antwortlichkeit der Beklagten folge daraus, dass es sich bei de r Veröffentl i- chung von Werbeanzeigen durch die Beklagte um ein Massengeschäft handele . (1) D er Bundesgerichtshof hat das Erforde rnis einer eingeschränkten Pressehaftung allerdings auch damit begründet, dass Presseunternehmen r e- gelmäßig unter Zeitdruck stehen und eine umgehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren würde (vg l. BGH, GRUR 1990, 1012, 10 1 4 - Pressehaftung I; GRUR 2006, 957 Rn. 14 - Stadt Geldern). 38 39 40 - 17 - (2) Bei dem We r beblatt " TIP der Woche " handelt es sich nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um ein der aktuellen Berichte r- stattung verpflich tetes Presse erzeugnis. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie stehe als Herausgeberin dieses Blattes bei der Bea r- beitung der Anzeigenaufträge unter dem Gebot einer raschen Entscheidung . I II . D en geltend gemachten Anspruch au f Erst attung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet era chtet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine eigenstä n- digen Rügen erhoben . 41 42 - 18 - C . D ie Revision ist d anach auf Kosten der Beklagten ( § 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 31.10.2012 - 8 O 20/12 Hä - OLG Stuttgart, Entscheidun g vom 11.07.2013 - 2 U 186/12 - 43
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