ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR136.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136 /1 4 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Allgemeine Marktnachfrage GEMA A - VPA 2010 Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11; BGB § 306 Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 A, Bm, Cl, § 315 a) Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs - und Senderecht in der am 23./24. Juni 2009 beschlossenen Fassung (A - VPA 2010) getroffene Besti m- mung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine al l- gemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. b) Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich "U - Musik" im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivve r- rechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsb e- stimmungsrecht nach § 315 BGB zu. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - KG LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu rückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungs verträgen eing e- räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grun d- lage von Verteilungsp länen an die Berechtigten. Die Verteilungspläne werden von der Mitglied erversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil. 1 - 3 - Die Höhe der Beteiligung der Bezugsberechtigten an den Erträgen aus der Verwertung des Aufführungsrechts be stimmt sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen ihrer Werke. Der Verteilungsplan für das Aufführungs - und Senderecht sah für das Jahr 2010 im Bereich der unterhaltenden Musik ( " UMusik " ) zwei Verrechnungsarten vor: Im Rahmen der sogenannten "Kollek tivverrechnung ' U '" wurde aus den von den Veranstaltern tatsächlich als aufgeführt gemeldeten Mu sikwerken ( s o- genannte Programme oder Musikfolgen ) durch eine Hochrechnung auf den ta t- sächlichen Nutzungsumfang der aufgeführten Werke geschlossen . Ü ber ve r- schie dene Rechenschritte wurde jedem Werk ein Punktwert zugeordnet, a n- hand dessen sich nach Maßgabe des Verteilungsplans die Beteiligung jedes Berechtigten am Gesamtaufkommen bestimmte. Im Verfahren der Kollektivve r- rechnung ist mithin die anteilige Ausschüttung der Lizenzeinnahmen von den tatsächlich aus der Verwertung bestimmter Werke erzielten Einnahmen abg e- kop pelt. Dies konnte dazu führen, dass an den Urhe ber von bei einer Veransta l- tung aufgeführten Werken ein Betrag ausgeschüttet wurde, der höher war als der von der Beklagten für die Veranstaltung vereinnahmte Gesamtbetrag. Ne ben der Kollektivverrechnung war in Abschnitt XIII Buchst. A der Au s- führungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs - und Sende - r echt (im Folgenden: AVPA 2010) für bestim mte Sachverhal te eine Nettoei n- zel verrechnung vor gesehen . Bei dieser Abrechnung richtet sich die Erlösbeteil i- gung nach der für die jeweilige Veranstaltung erzielten Lizenzvergütung und wird auf diese Weise durch die Höhe des tatsächlich vereinnahmten Inkass ob e- trages beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen laute ten in der nach Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 23./24 . Juni 2009 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: 2 3 4 - 4 - " XIII. Nettoeinzelverrechnung Die Nettoeinzelverrechnung von Auffü hrungen wird durchgeführt in folgenden 11. Werkaufführungen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsu m- stände ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden. An einer allg e- meinen Marktnachfrag e kann es insbesondere fehlen, wenn - bei der Aufführung weniger als 10 Zuhörer anwesend sind oder - für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet wird. Bei einer Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb des Pauschalinkas sove r- trags wird in der Verrechnung ein Inkasso von EUR 20, - zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde reduziert sich dieser Betrag auf EUR 10, - . Wird eine Verrechnung nach dieser Ziffer reklamiert, entscheidet der Pr o- gramm ausschuss über die Verrechnung. " Die Kläger betreiben jeweils Musikverlage. Sie haben mit der Beklagten Berechtigungsverträge geschlossen und ihr darin die Nutzungsrechte an den von ihnen verlegten Musikwerken zur Auswertung eingeräumt. Die Kläge r reic h- t en bei der Beklagten für das Jahr 2010 insgesamt 5693 Veranstaltungen mit ihren Verlagswerken zur Verrechnung ein. Die einge reichten Musikfolgen betr a- f en zum großen Teil Aufführungen, bei denen Piano - Musik als Hintergrundm u- sik in Hotels, Restaurants, Cafés und Bars dargeboten wurde. Das Programm bestand überwiegend aus eigenen Kompositionen des Aufführenden oder We r- ken von Komponisten, die nach Ansicht der Beklagten mit den Kläger n wir t- scha ftlich verbunden waren . Mit der vorliegenden Feststellungsklage we nden sich die Kläger gegen die von der Beklagten beabsichtigte Verrechnung der von ihnen eingereichten 5 6 - 5 - Programme von Konzertveranstaltungen für das Kalenderjahr 2010 nach der Nettoeinzelverrechnung. Zudem begehren sie die Feststellung der Nichtigkeit der i n Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 getroffenen Regelung. Nach Ansicht der Kläger steht die se Regelung weder mit dem im Urhebe r- rechtswahrnehmungsgesetz niedergelegten Gebot der willkürfreien Verteilung des Gesamtaufkommens nach festen Regeln no ch mit dem für Allgemeine G e- schäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot in Einklang . Die Beklagte sei daher verpflichtet, die von den Klägern zur Verrechnung eingereichten Pr o- gramme bei der Verteilung des Vergütungsaufkommens nicht nach der Nett o- einzelve rrechnung, sondern nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung zu berücksichtigen. Die Kläger haben beantragt, 1. festzustellen, dass Abschnitt XIII. Nettoeinzelverrechnung A. Ziff. 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Auffü h- rungs - und Senderecht nichtig ist, hilfsweise dass folgende Bestimmung im Abschnitt XIII A. Ziff. 11 der Ausführungsb e- stimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs - und Se n- derecht nichtig ist: [ es folgt die ausschnittsweise Wiederga be der vorzierten Regelung zu A b- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010] 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Werke de s Kl ä- ge rs zu 1, die in den in der Anlage K 1 aufgelisteten Veranstaltungen zur Aufführung gelangt sind, fü r das Kalenderjahr 2010 in der Sparte U zu ve r- rechnen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Werke des Kl ä- ge rs zu 2, die in den in der Anlage K 2 aufgelisteten Veranstaltungen zur Aufführung gelangt sind, für das Kalenderjahr 201 0 in der Sparte U zu ve r- rechnen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beträge, die sich aus den Verpflichtungen gemäß den Anträgen zu 2 und 3 ergeben, ab dem 1.04.2011 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 7 - 6 - Die Beklagte ist de r Klage entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, sie komme mit der von den Klägern beanstandeten Regelung ihrer Verpflic h- tung zur leistungsgerechten Vergütung und zur effektiven Bekämpfung von Missbräuchen des kollektiven Ve rrechnungssystems nach. Mit d e r Regelung sollten Programme, die nicht aufgrund einer entsprechenden Marktnachfrage, sondern mit dem Ziel veranstaltet würden , einen möglichst hohen Tantieme - a nspruch zu begründen, von der Kollektivverrechnung ausgeschlossen und nur nach Maßgabe der tatsä chlichen Lizenzeinnahmen am Gesamtaufkommen b e- teiligt werden. Die allgemeine Marktnachfrage sei ein taugliches Kriterium, um Aufführungen zu identifizieren und aus der kollektiven Verrechnung herausz u- nehmen , die nicht dem Erfolg eines Werkes und dem Publik umsgeschmack geschuldet seien, sondern nur der Erzielung eines besonders hohen Anteils am Gesamtaufkommen dienten, ohne dass dem entsprechende Lizenzeinnahmen gegenüberstünden. Das Gebot der Verteilung des Gesamtaufkommens nach festen Regeln schließe die V erwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die hiermit einhergehende Eröffnung eines Beurteilungsspielraumes nicht aus. Das Landgericht hat der Klage (hinsichtlich des Antrages zu 1 unter Ei n- fügung des gesamten Textes der Regelung in der nach Beschluss de r Mitgli e- derversammlung vom 23./24 . Juni 2009 geltenden Fassung) stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolg t die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung we i- ter. 8 9 - 7 - Entscheidungsgründe : A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelung in A b- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ; die B eklagte habe deshalb die von den Klägern eingereichten Programme nach dem Verfahren für die Kollektivve r- rechnung abzurechnen. Z u r Begründung hat es ausgeführt: Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrages und den Ausführung s- bestimmungen zum Verteilungs plan A handele es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterlägen. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 niedergelegten Regelu n- gen seien nicht hinreichend klar und verständlich und verstießen daher gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n iedergelegte Transparenzgebot . Was unter dem Begriff der " allgemeinen Marktnachfrage " zu verstehen sei, sei weder in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert, noch kö n- ne der Regelungsgehal t dieses Begriffs zuverlässig mithilfe der in der bea n- standeten Bestimmung aufgeführten Regelbeispiele ermittelt werden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. D ie in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VP A 2010 getroffene Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam (dazu unter B I ) . Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, den an die Kläger auszuschütte n- den Anteil am Gesamtvergütungsaufkommen nach Maßgabe dieser Besti m- mung im Wege der Nettoe inzelverrechnung zu ermitteln . Sie hat die von den Kläger n geltend gemachten Veranstaltungen vielmehr im Wege der Kollekti v- verrechnung in der Sparte U zu berücksichtigen (dazu unter B II ) . Die Beklagte ist auch zur Zahlung von Verzugszinsen auf den sich be i zutreffender Berec h- 10 11 12 - 8 - nung ergebenden Anteil der Kläger am Vergütungsaufkommen verpflichtet (d a- zu unter B III). I. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit und Begrü n- detheit des auf Feststellung der Nichtigkeit der in Abschnitt XIII Buchs t. A Ziffer 11 A - VPA 2010 getroffene n Regelung gerichteten Klageantrags zu 1 ausg e- gangen. 1. Der Feststel lungsantrag ist zulässig . Mit Recht hat das Berufungsg e- richt ein rechtliche s Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbald i- gen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses darin gesehen , dass zw ischen den Parteien Streit darüber besteht, ob der Anteil der Kläger am G e- samtvergütungsaufkommen für die von ihnen zur Verrechnung eingereichten Musikfolgen in Anwendung von Abschnitt XIII Buc hst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu ermitteln ist. Da die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 niedergelegte Regelung weder für die Berec h- nung des Anteils der Kläger am Vergüt ungsaufkommen für das Jahr 2010 noch kü nftig zur Anwendung kommen kann, wenn festgestellt wird, dass eine Reg e- lung dieses Inhaltes nichtig ist, ist der von den Klägern begehrte Urteilsau s- spruch geeignet, die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Ber echnung ihres Tantieme a nspruch s zu besei tigen. 2. Der Klageantrag zu 1 ist auch begründet. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 getroffene Regelung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand und ist daher nichtig. a) Das Berufungsgericht ist zu treffend davon ausgegangen, dass die Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen. 13 14 15 16 - 9 - a a) Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen . Der Verteil ungsplan ist Bestandteil des B e- rechtigungsvertrags (§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags). Die Besti m- mungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt eil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN). b b) Die Bestimmungen des Verteilungsplans unterliegen der Inhaltsko n- trolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Die se Vorschrift en sind unabhä n- gig davon auf Regelungen des Ber echtigungsvertrag s und auf den Verteilung s- plan nebst Ausführungsbestimmungen anzuwenden, ob wie die Beklagte ge l- tend macht alle Wahrnehmungsberechtigten Unternehmer im Sin ne von § 14 BGB sind (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. auch Zeisberg in Dreyer/ Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 6 UrhWG Rn. 10; Schricker in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 32 f.; BeckOK UrhG/Freudenberg, Stand: 1. Juli 2015, § 6 UrhWG Rn. 27; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberr echt, 4. Aufl., § 6 UrhWG Rn. 7 ). b ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachtei ligen. Eine unang e- messene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch da r- aus ergeben, dass die Bestim mung nicht klar und ver ständlich ist. Der Verwe n- der ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allg e- meinen Geschäf tsbedin gungen klar, einfach und präzi se darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben , dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beur teilungsspielräume entstehen 17 18 19 - 10 - (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 Honora rbedingungen Freie Journalisten ; BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 Missbrauch des Verteilungs plans ). Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwe n- der die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Kla u- selgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und G l auben unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 , 24 ). Von diesen Grundsätzen ist d as Berufungsgericht ausgegangen. Entg e- gen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht für einen Verstoß gegen das Transparenzgeb o t nicht ausreichen lassen , dass die beanstande te Regelun g zur Nettoeinzelverrechnung der Beklagten einen Beurteilungss pie l- raum eröff net e . Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt , ob dieser Beurteilungsspielraum ungerechtfertigt war . c ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 niedergele gte Rege lung nicht entsprechend den Anforderungen des Transparenzgebots hinreichend b e- stimmt angibt , unter welchen Voraussetzungen eine Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen durchgeführt wird. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen , bei dem in der bea n- standeten Regelung verwendeten Begriff der " allgemeinen Marktnachfrage " handele es sich nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Maßgebend seien deshalb die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erw artenden durchschnittlichen Vertragspar t- 20 21 22 - 11 - ners . D er Begriff der " allgemeinen Marktnachfrage " sei daher im Streitfall so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter ihn bei ve r- ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unte r Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Danach sei die R e- g e lung intransparent. Was unter einer " allgemeinen Marktnachfrage " zu verst e- hen sei, sei auch nicht in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert. D ies erschließe sich ferner nicht aus dem Kontext der Regelung und dem erkennbaren Sinnzusammenhang. Das Fehlen ei ner " allgemeinen Marktnachfrage " solle durch eine " Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstä n- de " ermittelt werden. Als Regelbeispiele, bei denen e ine allgemeine Marktnac h- frage fehlen könne, sei en lediglich zwei Fälle genannt , und zwar dass bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien und dass für die Auffü h- rung kein " angemessenes " Eintrittsgelt erhoben oder die Aufführung " nicht a n- derw eitig angemessen " ver gütet werde. Es bleibe offen, wie diese Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten seien. Ebenso sei unklar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe ( " angemessenes Eintrittsgeld " und " angeme s- sene anderweitige Vergütung " ) im Ein zelfall auszufüllen seien. Den an geführten Regelbeispielen lasse sich auch keine die Gesamtwürdigung k onkretisierende Bestimmung entnehm en . Zwar deuteten diese darauf hin, dass die Beklagte den Begriff der " allgemeinen Marktnachfrage " mithilfe von Umstände n konkret i- sieren wolle, die wie die Zahl der Teilnehmer oder das Eintrittsgeld einen Bezug zu der konkreten Veranstaltung aufwiesen . Dies lege es nahe, dass nur solche Aufführungsum stände maßgeblich seien, die die konkrete Veranstaltung beträfen. Tatsä chlich wolle die Beklagte nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall aber auch Kriterien heranziehen, die ausschließlich werkbezogen seien (fehlendes Rundfunkau f- kommen ), ausschließlich oder überwiegend ande re Aufführungen beträfen ( ke i- ne oder wenige Nutzungsmeldungen durch unabhängige Dritte, vorgefertigte - 12 - und gleichförmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechti g- ter ) oder allgemein auf einen Missbrauch hinwiesen, ohne an die konkrete Ve r- ans taltung anzuknüpfen ( enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am Aufführungsgeschehen beteiligten Pe r- sonen ). Diese und weitere nach Auffassung der Beklagten bei der Prüfung einer allgemeinen Marktnachfrage heranz uziehende Kriterien ( Hintergrundmusik, kras ses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kolle k- tiver Verrechnung) seien in den Ausführungsbestimmungen nicht genannt. Sie könnten auch aus dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht erschloss en werden. Zudem sei wiederum unklar, wie diese Kriterien im Rahmen der G e- samtwürdigung zu gewichten und wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsb e- griffe ( " wenige " Nutzungsmeldungen, " enge " Verflechtung, " auffallend häufige " Nennung , " krasses " Missverhältni s) im Einzelfall auszufüllen seien. D ie in A b- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 getroffene Regelung vermittele den Berechtigten damit nicht hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen es an einer " allgemeinen Marktnachfrage " fehlen könne und d ie gemeldeten Pr o- gramme der Nettoeinzelverrechnung unterfielen. Vielmehr seien die tatbestan d- lichen Voraussetzungen dort so ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entstehe. Diese Beurteilung hält der rechtli chen Nachprüfung stand. bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der in der beanstandeten Regelung verwendeten Angabe der " allg e- meinen Marktnachfrage " nicht um einen hinreichend bestimmten Begriff ha n- delt. (1) Bei d er Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transp a- renzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten e i- 23 24 - 13 - nes durchschnittlichen Vertragspartners des Verw enders abzustellen ( BGHZ 164, 11, 24 ; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 XII ZR 189/0 8 , NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW - RR 2011, 1618 Rn. 27 ; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/ Coester, BGB, Neubear beitung 2013, § 307 Rn. 183 ). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere s- sen der normalerweise beteiligten Kr eise verstanden werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29 ). Für die Auslegung des Berechtigungsvertrages und des in diesen einbezogenen Verteilungsplans ist daher das Verständnis des Berec htigten maßgeblich, wobei die Regelungen nach ihrem objektiven Inhalt und t ypischen Sinn einheitlich auszulegen sind . Es müssen mithin Umstände außer Betracht bleiben, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 25 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Richtet sich der Verwender mit der von ihm vorgegebenen Vertragsgestaltung an verschiedene Gruppen, ist daher sicherzustellen, dass sie für ein durchschnittliches Mitglied aller angesproch e- nen Gruppen hinreichend klar un d verständlic h ist (BeckOK BGB/ H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 47). Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausg e- gangen . Es hat angeno mmen, es sei zu fragen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter den Begriff der " allgemei nen Marktnachfrage " bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sin nzusammenhangs verstehen müsse. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2 ) Nach Ansicht der Revision genügt die beanstan dete Regelung schon deshalb den Bestimmthei tsanforderungen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil 25 26 - 14 - die Kläger als Vertragspartner der B eklagten als Unternehmer nach § 14 BGB sowie als Kaufmann nach § 1 HGB oder als Handelsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 HGB anzus ehen sind und eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB deshalb nur mit den Einschränkungen nach § 310 Abs . 1 Satz 2 BGB in B e- tracht kommt . Dem kann nicht zugestimmt werden. Anders als die Revision meint, sind die Anforderungen an die Transp a- renz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Zwar ist bei Unte r- nehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Gewohnhei ten un d Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis - und Verständnismöglichkeit als bei Verbra u- chern aus zugeh en (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30) . Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs. 1 BGB gewährleisteten Schutzniv eaus (vgl. MünchKomm.BGB/Wurmnest aaO § 307 Rn. 62; BeckOK BGB/ H. Schmidt aaO § 307 Rn. 48). Die Beklagte ist vielmehr n ach der Rech t- sprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verte i- lungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen , nach d e- nen sie die von ihr treuhänderisch erzielten Einnahmen an die Berechtigte n ve r- teilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nac h- vollzie hbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Ko l- le k tivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrechnung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 Missbrauch des Verte i- lungsplans). Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, es sei davon auszu g e- hen, dass die Vertragspartner der Beklagte n als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB den in der beanstandeten Regelung verwendete n Begriff der " allg e- meinen Marktnachfrage " zutreffend erfassten , weil dieser in der obergerichtl i- 27 28 - 15 - chen Rechtsprechung und im Schrifttum zum Urheber - und Urh e berrecht s- wahrneh mungsrecht gebräuchlich sei. Auch Unternehmern kann bei der Frage, ob das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist, kein juristischer Sachverstand unterstellt werden (BG H, NJW 2010, 3152 Rn. 30). V on einem juristischen Laien ka nn schon die Kenntnis des Inhalts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 46 ). Dies gilt erst recht für eine Kenntnis von obergerichtlicher Rechtsprechung und Mein ungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Abweichendes ist regelmäßig auch nicht bei einem Unternehmer anzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise ein Geschäft s- bereich unternehmerischen Handelns betroffen ist, in dem die Kenntnis der ei n- schlägigen Rechtspr echung zur beruflichen Sorgfalt des Unternehmers gehört. Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegend nicht auszugehen. Die Revision meint außerdem, entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts sei der Begriff der " allgemeinen Marktnachfrage " ein Fachaus druck der Wirtschaftssprache, dessen Verständnis jedenfalls bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB vorauszusetzen sei. Diese verfügten typischerweise über Mark t- kenntnisse und könnten die Nachfrage nach ihren jeweiligen Waren o der Dienstleistungen genau ein ordnen. Damit kann die Revision schon deshalb ke i- nen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die R e- vision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht eine n entsprechenden Vortrag de r Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine hinreichende Bestimmtheit der beanstande te n Regelung auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klausel nach der Beurteilung des Deutsche n Patent - und Markenamtes als Aufsicht s- behörde der Beklagten gemäß §§ 18 ff. UrhWG nicht unbestimmt und intran s- 29 30 - 16 - parent sei. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob und mit welcher Intensität eine Inhaltskontrolle von Regelungen in den Verte i- lungsplänen nach den Maßstäben des § 307 Abs. 1 BGB der Aufsicht des Deutschen Patent - und Markenamts nach § 19 UrhWG unterfällt. Jedenfalls ist die Beurteilung der Aufsichtsbehörde der Beklagten für eine Kontrolle der Al l- gemeinen Geschäftsbedingung en durch die Gerichte nicht verbindlich. cc) Das Berufungsgericht hat m it Recht angenommen, die Bedeutung des Begriffs der " allgemeinen Marktnachfrage " erschließe sich auch nicht aus den in Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 angeführten Regelbeispiele n , won ach es an einer allgemeinen Marktnachfrage insbesondere fehlen könne, wenn bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien oder für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig an gemessen vergütet werde. (1) D as Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelbeispi e- le bereits für sich genommen nicht hinreichend klar gefasst sind. Seine Anna h- me , es sei offen, wie die in den Regelbeispielen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ( " angemesse nes Eintrittsgeld " und " angemessene anderweitige Vergütung " ) im Einzelfall auszufüllen seien, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Begriff der Angemessenheit werde auch vom Gesetzgeber häufig ohne nähere Erläuterungen verwendet, geht sie von einem für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzutreffenden Ma ß- stab aus. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf die für eine Gesetze s- auslegung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, sondern allein darauf an, wie eine Allge meine Geschäftsbedingung nach der Anschauung eines verständigen und redlichen Vertragspartner s unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29). 31 32 - 17 - (2 ) D as Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht das von der Beklagten selbst vertretene Verständnis des Begriffs der " allgemeinen M arktnachfrage " berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Frage , ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume e r- öffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis d ies er selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Regelbeispielen keine Konkretisierung des B e- griffs der " allgemeinen Marktnachfrage " dahingehend entnommen hat , es seien nur solche Auf führungsumstände maßgeblich , die die konkrete Veranstal tung betref fen, weil die Beklagte selbst nach ihrem Vortrag zur Fe ststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall auch Kriterien heranziehen will , die ausschließlich werkbezogen si n d , ausschließlich oder überwiegend a n- dere Aufführun gen betref fen oder allgemein a ls Hinweis auf ein missbräuchl i- ches Verh alten ersch e i nen . Das Berufungsgericht hat die Unbestimmtheit der beanstandeten Reg e- lung zutreffend auch damit begründet , dass nach dem Vortrag der Beklagten für die Ausfüllung des Begriffs der " allgemeinen Marktnachfrage " eine Vielzahl von Kriterien m aßgeblich sei n soll ( fehlendes Rundfunkaufkommen , keine oder w e- nige Nutzungsmeldungen durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleic h- förmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtigter, enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am Aufführungsgeschehen beteiligten Personen , Hintergrundmusik, kra s- ses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kollektiver Verrechnung) , die weder in den Ausführungsbestimmungen genannt sind noch hi nreichend konkret aus dem Sinnzusammenhang der Regelung erschlossen werden können. Dieses von der Beklagten vertretene Verständnis des Begriffs 33 34 - 18 - der " allgemeinen Marktnachfrage " lässt erkennen, dass der Begriff eine Fülle von verschiedenen Fallgestaltungen erfassen kann, die mit den zwei Regelbe i- spielen nicht annähernd klar konkretisiert werden . Ob - wie die Revision geltend macht - diese in den beanstandeten Bedingungen nicht zum Ausdruck ko m- menden Kriterien jedenfalls in einer Gesamtschau der Sache nach Au ssag e- kraft für das Fehlen einer " allgemeinen Marktnachfrage " haben können, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich , ob bei der beanstandeten Regelung das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist . d) Das Berufungsgerich t hat den durch die Regelung in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 eröffnete n Beurteilungsspiel raum als nicht g e- rechtfertigt angesehen . Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachpr ü- fung stand. aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Rechtfertigung der durch die angegriffene Vertragsregelung eröffneten Beurteilungsspielräume ergebe sich aus § 7 Satz 1 UrhWG. Allerdings räumt diese Bestimmung, nach der die Verwertungsgesel l- schaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Re geln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln des Ve r- te i lungsplans einen außerordentlich weiten Spi elraum ein (BGH, Urteil vom 24. S eptember 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 25 = WRP 2014, 568 Verrechnung von Musi k in Werbefilmen). Dieser Spiel raum betrifft indes die inhaltliche Ausgestaltung der Verteilung der Einnahmen. Insoweit kann die B e- klagte bei der Aufstellung der Regel n für die Verteilung in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 21 ff. - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). D er bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verte i- 35 36 37 - 19 - lung der Erlöse bestehende Beurteilungsspielraum kann es jedoch n icht rech t- fertigen, Regelungen zu treffen, die derart unbestimmt gefasst sind, dass die Verteilungsgrundsätze nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen und die im Einzelfall von der Beklagten anzuwendenden Grundsätze nicht vorhe r- sehbar sind . Die im Ve rteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen de s- halb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltsko ntro lle nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 Missbrauch des Verte i- lungsplans, mwN). bb) D ie Revision ist ferner d e r Auffassung , soweit die angegriffenen Ve r- tragsbedingungen Beurteilungsspielräume eröffneten, s ei en diese jede nfalls deshalb gerechtfertigt, weil es nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar sei, den Begriff der " allgemeinen Marktnachfrage " weitergehend als nach der ang e- griffenen Regelung bereits geschehen zu konkretisieren. Auch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf . (1) Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern . Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Mögl ichen. Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisi e- rung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall ke i- ne r lei Zweifelsfragen auftrete n können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und beso n- deren Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderung en an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen 38 39 - 20 - auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebe n- heiten des Regelungsgegenstands ab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 III ZR 157/10, NJW - RR 2011, 161 8 Rn. 27 mwN). (2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt . Es ist davon ausgegangen, dass es der Beklagten obliegt, die Voraussetzungen, nach denen die Verrec h- nung vorgenommen wird, im Verteilungsplan und seinen Ausführungsbesti m- mungen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und g e- nau wie möglich zu umschreiben. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Anford erungen an die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Konkretisierung des Begriffs der " allgeme i- nen Marktnachfrage " überspannt hat. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe eine Klause l- gestaltung verlangt, die eine einzelfallbezogene Subsumt ion unter bestimmte Rechtsbegriffe von vornherein entbehrlich mache und einen solchen Grad an Konkretisierung erreiche, dass alle Eventualitäten erfasst würden und im Einze l- fall keine Zweifelsfragen auftreten könnten. Solche Anforderungen sind dem Berufung surteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht generell davon au s- gegangen werden, dass eine nicht abschließende Aufzählung von zwei Rege l- beispielen ausreichend ist, um die Bedeutung eines unbestimmten B egriffs in einer dem Transparenzgebot genügenden Weise zu veranschaulichen. Ma ß- geblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die Ansicht d es Ber u- fungsgerichts, eine Verwertungsgesellschaft müsse ihren Verteilungsplan so 40 41 42 43 - 21 - transparent wie möglich gestalten, ohne dabei über einen Beurteilungs - oder Ermessensspielraum zu verfügen, führe zu dem Ergebnis, dass der Verte i- lungsplan einer Verwertungsgesellschaft höheren Bestimmtheitsanforderungen genügen müsse als der Plan eines G erichtspräsidiums über die Geschäftsve r- teilung nach § 21e GVG. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, das Berufungsgericht habe angenommen, dass die Beklagte über k einen Beurte i- lungsspielraum verfüge. D as Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die B e- klagte müsse - auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung - beim Aufste l- len der Regeln für die Verteilung der Erlöse unvermeidbar in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und dü rfe sich dabei unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen. Entgeg en der An s i cht der Revision gelten für die Inhaltskontrolle Allg e- meiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem andere Maßstäbe als für die inhaltliche Bestimmtheit von gerichtlichen Geschäftsverte i- lungsplänen. B ei der Erstellung von Gesch äftsverteilungs - und Mitwirkungspl ä- nen eines Gerichts geht es mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darum, vermeidbare Spielrä um e bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache auszuschließen . Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon vor, wenn zur Bestimmung des g e- setzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden . Ausl e- gungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Ric h- ters verwendeten Kriterien sind un sc hädlich, solange sie nicht den Weg zu e i- ner Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnen, sondern mit den he r- kömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind (BVerfG, Plenumsb e- schluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, NJW 1997, 1497, 1498 f. ). Dem g e- genüber geht es beim Transparenzgebot im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar um zu 44 - 22 - vermeiden, dass dem Klauselverwender durch eine unbestimmte Formulierung der Vertragsbestimmung die Möglichke it eröffnet wird , begründete Ansprüche des Vertragspartners unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren und so den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und G l auben unang e- messen zu benachteil igen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Regelu ngsg e- halt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mit Hilfe von juristischen Ausl e- gungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob unter Zugrund e- legung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Vertragspartners schon nach dem Wortlaut der Bedingu ng die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine u n- gerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und so ein willkürliches Vo r- gehen des Klauselverwenders ausgeschlossen wird. (3) Im St reitfall ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich oder nicht zumutbar war, die beanstandete Regelung näher zu konkretisieren. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die B e- klagte selbst eine Vielzahl von Krite rien zur näheren Konkretisierung des B e- griffs der " allgemeinen Marktnachfrage " geltend gemacht hat, die in der bea n- standeten Vertragsbestimmung nicht als weitere Regelbeispiele aufgeführt sind und die jedenfalls teilweise andere Gesichtspunkte betreffen al s die veransta l- tungsbezogenen Regelbeispiele. D araus ergibt sich, dass der Beklagten eine nähere Konkretisierung der beanstandeten Regelung möglich war. Im Streitfall fehlen auch Anhaltspunkte für die Annahme , dass der B e- klagten eine weitergehende Konk retisierung der in Abschnitt XIII Buchst. A Zi f- fer 11 AVPA 2010 getroffene n Regelung nicht zumutbar ist. Die Revision macht insoweit geltend, die se Regelung wäre ihrer Wirksamkeit zur Bekäm p- fung des Verteilungsmissbrauchs beraubt, wenn der Begriff der all gemeinen 45 46 47 - 23 - Marktnachfrage mittels einer abschließenden Aufzählung von Tatbestand s- merkmalen definiert werden m üsste. Sie sei dann nicht mehr ausreichend flex i- bel, um künftige n Entwicklungen und besondere n Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können. Infolgedes sen würden einzelne Berechtigte in die Lage ve r- setzt , den Zweck der Regelung zu umgehen, indem sie - wie schon in der Ve r- gangenheit - ihr Aufführungsverhalten anpassen könnten, um die formalen Kr i- terien des Verteilungsplans für eine Kollektivverrechnung zu erfüllen und dadurch zu ihrem Vorteil nicht leistungsgerechte Ausschüttungen zu erhalten. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Sie hat nicht da r- gelegt, dass die Beklagte die Unzumutbarkeit einer näheren Konkretisierung unter dem Gesic htspunkt der konkreten Umgehungsgefahr vorgetragen und das Berufungsgeric ht einen solchen Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Das Vorbringen kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen hat d as Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Transparenzverbot nicht deshalb angenommen, weil d e r Begriff der allgemeinen Marktnachfrage nicht mittels einer " abschließenden " Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen definiert ist . Es ist vielmehr davon au s- gegange n, die Beklagte habe die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ne t- toeinzelverrechnung durch die beanstandete Fassung der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 getroffene n Regelung in einer Weise ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein un gerechtfertigter Beurteilungsspielraum besteht. Zudem kann das Bestehen einer potentiellen Umgehungsgefahr es nicht rechtfertigen, dass ein Klauselverwender die gesetzlichen Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Acht lässt . Die Beklagte ist vielmehr gehalten, auf eventuelle neue Missbrauchsstrategien ei n- zelner Berechtigter mit einer den gesetzlichen Anforderungen der Bestimmtheit genügenden Anpassung der Verteilungsrege lungen zu reagieren. 48 - 24 - II. Das Berufungsgericht hat fe rner zutreffend angenomm en, die Unwir k- samkeit der streitbefangenen Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB habe zur Folge, dass die von den Klägern zur Verrechnung angemeldeten Musi kfo l- gen nach Maßgabe der Sparte U zu verrechnen sind (Klageanträge zu 2 und 3) . 1. Das Berufungsgericht ist durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil davon ausgegangen, dass den Klägern aus dem Berechtig ungsvertrag ein Anspruch zusteht , am Lizenzaufkommen in gleicher Weise wie die übrigen Berechtigten beteiligt zu werde n. Da die Beklagte mit der beanstandeten Reg e- lung ihr gemäß § 315 BGB bestehendes Verteilungsermessen in unbilliger We i- se ausgeübt und keine son s tige n Einwendungen gegen die Richtigkeit der ei n- gereichten Programme geltend gemacht habe, verbleibe es bei der allgemeinen Verrechnung nach Maßgabe der Sparte U. Diese Beurteilung hält der rechtl i- chen Nachprüfung stand. 2 . Die Unwirksamkeit der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 niedergelegten Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung hat zur Folge, d ass diese Regelung für die Verrechnung der von den Kläger n eingereichten Musikfolgen nicht angewandt werden kann. Die übrigen Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Wahrnehmungsvertrages einschließlich des Verteilungsplans nebst Ausführungsbest immungen bleiben hiervon jedoch unberührt, § 306 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmungen sehen eine Nettoeinzelverrechnung von Auffü h- rungen von Werken der Unterhaltungsm usik nur in den in Abschnitt XIII Buchst. A ausdrücklich geregelten Fällen vor. D ie Revision macht nicht geltend, d ass die von den Klägern zur Verrechnung an gemeldeten Veranstaltungen einen anderen der in Abschnitt XIII A - VPA 2010 genannten Tatbestände erfüllten und das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Beklagten in den Instanzen 49 50 51 52 - 25 - überga ngen hat oder , dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der eingereichten Programme von der Verrechnung gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan vorgelegen hätten. Die Ve r- rechnung ist daher nach Maßgabe der Regelu ngen des Verteilungsplans vo r- zunehmen, die zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Nettoeinzelverrechnung nach Abschnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 nicht geg e- ben sind. Dies sind die Regelungen der Kollektivverrechnung in der Sparte " U " . 3 . D ie Revision bringt demgegenüber vor , im Streitfall seien gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften und daher das aus dem Wah r- nehmungsvertrag folgende Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten gemäß § 315 BGB anzuwenden . Danach sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Wiedergabe der im Verlag der Kläger erschi e- nenen Werke im Kalenderjahr 2010 bei der Verteilung des Vergütungsaufko m- mens nach dem Verfahren der Nettoei nzelverrechnung gemäß Abschnitt XIII Buc hst. A A - VPA 2010 anstatt nach der Kollektivverrechnung zu berücksicht i- gen. Bei Anwendung der Kollektivverrechnung würden die Kläger von den auf die Wahrnehmung des Aufführungsrechts entfallenden Einnahmen der Bekla g- ten einen Anteil erhalten, der die Erlös e der Beklagten aus der Lizenzierung des Rechts , die in den Verlag en der Kläger erschienenen Werke aufzuf ühren, um ein Vielfaches überst i ege . Die Solidargemeinschaft aller von der Beklagten ve r- tretenen Berechtigten müsste dann die Kosten für sämtliche dera rt dem Lei s- tungsprinzip widersprechenden Ausschüttungen tragen und wäre dadurch in gravierender Weise belastet. Demgegenüber sei die Nettoeinzelverrechnung, die das Leistungsprinzip am reinsten verwirkliche, mit keinem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbu nden. Damit dringt die Revision nicht durch. 53 - 26 - a) Die Beklagte hat ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB durch die Aufstellung des Verteilungsplanes, zu der sie nach § 7 Satz 1 UrhWG verpflichtet ist, ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 I ZR 299/02 , GRUR 2005, 757, 75 9 = WRP 2005, 1177 - PRO - Verfahren) . Dieser Verte i- lungsplan sieht die Durchführung der Nettoeinzelverrechnung unter Ausschluss bestimmter Werkaufführungen aus der im Übrigen zur Anwendung kommenden Kollektivverrechnung nur in den in Abschnitt XIII ausdrücklich aufgeführten Fä l- len vor . Eine Bestimmung, nach der es der Beklagten vorbehalten wäre, das Prinzip der Nettoeinzelverrechnung als dem Leistungsprinzip am ehesten g e- recht werdender Verteilungsgrundsatz in Einzelfällen je derzeit zur Anwendung zu bringe n, enthält der Verteilungsplan nicht. Aus dieser Systematik des Verte i- lungsplans folgt, dass in allen Fällen, in denen nach den im Vorhinein festzul e- genden Vergütungsregeln keine Nettoeinzelverrechnung durchzuführen ist, die im Übrigen vorgesehene Kollektivverrechnung greift. b) Eine Berechtigung der Beklagten, für den Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Nettoeinzelverrechnung gemäß Abschnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 diese im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechts i m Sinne von § 315 Abs. 1 BGB zur Anwendung zu bringen, ergibt sich auch nicht aus einer ergä n- zenden Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Intere s- senausgleich gerichtet, der aus einer objektiv - generalisierende n Sicht dem h y- pothetischen Vertragswillen ty pischer Parteien Rechnung trägt. Sie zielt nicht darauf ab, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders una n- gemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichen de Gestaltung zu ersetzen ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 XI ZR 52/08, NJW - RR 2011, 625 Rn. 16). Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksa m- 54 55 56 - 27 - keit gemäß § 307 Abs. 1 BGB und ist schon aus diesem Grund mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit (allein) auf einem Verstoß gegen das Tran s- parenzgebot beruht. Die in der nicht klaren und verständlichen Regelung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners liegende unangemessene Benac h- teiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche ( transparente ) Klausel ersetzt wird ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 78; Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 245/03, juris Rn. 42 f.). III . Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagte n zur Zahlung von Verzugszinsen auf den sich bei zutreffe nder Berechnung erg e- benden Anteil der Kläger am Vergütungsaufkommen angenommen (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB) . Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe einen Zahlungsrückstand im S treitfall nicht zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BG B) . 1. Das Berufungsgericht hat angenommen , dass sich die Beklagte in den Instanzen nicht auf Umstände berufen hat, aus denen au f ein fehlendes Ve r- schulden geschlossen werden kann . Dass das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten hierzu übergangen hat , z eigt die Revision nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte erstmals mit der Revisionsbegrü n- dung Tatsachen vorträgt, die nach ihrer Ansicht auf ein fehlendes Verschulden schließen lassen , kann sie mit diesem Vorbringen in der Revi sionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 559 Abs. 1 ZPO) . 2. Unabhängig davon bestehen im Streitfall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte - wie von der Revision geltend gemacht - hinsich t- 57 58 59 - 28 - lich der Frage der Wirksamkeit der streitbefang enen Ausführungsbestimmung zum Verteilungsplan in einem entschuldi genden Rechtsirrtum befunden hat . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt fahrlässig , wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässi g- keit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 19 Verrechnung von Mu sik in Werbefilmen). Nach diesem Maßstab mus s- te die Beklagte mit der Möglichkeit rec hnen, dass die hier in Rede stehende Regelung von einem Gericht für unwirksam gehalten wird. Auch das Nichtei n- schreiten der Aufsichtsbehörde konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Regelung begründen. Das Berufungsgericht hat auch keine übe r- spannten Anforderungen an das Formulierungsermessen der Beklagten g e- stellt. - 29 - IV . Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2013 - 16 O 161/12 - KG, Entscheidung vom 21.05.2014 - 24 U 69/13 - 60
Full & Egal Universal Law Academy