BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 137/01 Verkündet am: 7. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 C Zur Auslegung eines Vertrages, durch den der Landkreis sich gegenüber einem Kompostwerk verpflichtet, den Bio-Abfall "im gesamten Kreisgebiet nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben" getrennt zu sammeln. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 137/01 -Thür. OLG Jena LG Mühlhausen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. April 2001 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 7. Zivi l - senat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klgerin betreibt in N. ein Kompostwerk. Sie hatte im April 1994 mit dem beklagten Landkreis einen Vertrag ber die Anlieferung gesammelten Bio- Abfalls durch den Beklagten und die (nach Ablauf einer gewissen Übergang s - zeit entgeltliche) Abnahme desselben durch die Klgerin geschlossen; es war jedoch zu einem Rechtsstreit ber die Wirksamkeit dieses Vertrages geko m - men. - 3 - Zur Erledigung dieses Rechtsstreits schlossen die Parteien am 19. D e - zember 1997 eine neue Vereinbarung. Darin bernahm es die Klgerin, die gesamten im Kreisgebiet von dem Beklagten getrennt gesammelten Bio-Abflle anzunehmen, um sie in ihrer Anlage durch Kompostierung zu verwerten und den Kompost zu vermarkten. Der Beklagte verpflichtete sich seinerseits, "se i - nen gesamten im Kreisgebiet getrennt gesammelten Bio-Abfall ausschlieûlich der (Klgerin) anzudienen" (§ 4 Abs. 1 des Vertrages), mit dem Zusatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2): "Auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen." § 2 Abs. 2 des Vertrages lautet: "Die getrennte Sammlung des Bio-Abfalles erfolgt im gesamten Kreisgebiet nach Maûgabe der satzungsmûigen Vorgaben (derzeit die Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Kreises). Eine A n - dienungsverpflichtung fr Grnschnitt besteht nicht." § 14 d Abs. 4 der am 17. September 1997 vom Kreistag beschlossenen und am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallsa t - zung des Beklagten enthlt - im Rahmen der nheren Regelung des "Hols y - stems" - folgende Bestimmung: "Der Biomll wird ausschlieûlich in Stdten und Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte erfaût. Die Entsorgungsgebiete werden durch den Kreis festgelegt und ortsblich bekanntgegeben." - 4 - Der Beklagte sammel t seit Anfang 1998 den Bio-Abfall begrenzt auf ei n - zelne Bereiche der Stdte M. und Bad L. Die Klgerin macht geltend, hiermit erflle der Beklagte nicht seine Ve r - pflichtungen aus dem Vertrag vom 19. Dezember 1997. Sie hat Klage auf Fes t - stellung erhoben, daû der Beklagte verpflichtet sei, whrend der Laufzeit des Vertrages den gesamten Bio-Abfall - auûer dem Grnschnitt und abgesehen von der satzungsgemûen Befreiung einzelner vom Anschluûzwang - flche n - deckend einzusammeln und der Klgerin anzudienen. Hilfsweise hat sie die Feststellung dieser Verpflichtung fr das gesamte Gebiet der Stdte und G e - meinden mit hoher Bevölkerungsdichte (M., Bad L. und Sch.) begehrt. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag unter Zurckweisung des Hauptantrags stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben beide Parteien ihren Rechtsstandpunkt weiterverfolgt, die Klgerin mit der Ergnzung zu ihrem Hilfsbegehren, daû zu den Stdten und Gemeinden mit hoher Bevölkerung s - dichte neben M., Bad L. und Sch. auch Bad T., H., D. und H. gehörten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurckgewiesen und auf die Berufung der Klgerin die von dieser in erster Linie begehrte Feststellung g e - troffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Entscheidungsgrnde Die Revision des Beklagten fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 - - 6 - I. Der Beklagte hlt dem Klageanspruch im Revisionsverfahren - erstmals - entgegen, der Vertrag vom 19. Dezember 1997 sei unwirksam, w eil der die Vertragsurkunde fr den Kreis unterzeichnende Landrat bei seiner Unterschrift nicht seine Amtsbezeichnung angegeben habe, wie es § 109 Abs. 2 Satz 2 ThrKO vorschreibt. Damit dringt die Revision nicht durch. Zwar hat der Senat in dem von ihr zitierten Urteil vom 16. November 1978 (III ZR 81/77 = NJW 1980, 117) ausg e - sprochen, daû Verpflichtungserklrungen einer Gemeinde, die von dem B r - germeister ohne Beifgung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels unte r - zeichnet werden, nichtig sind (wobei dieser Mangel allerdings unter dem G e - sichtspunkt von Treu und Glauben unbeachtlich sein kann). Im Streitfall ist hi n - gegen ein Dienstsiegel des beklagten Landkreises vorhanden, es fehlt bei der Unterschrift des Landrats nur die Amtsbezeichnung. Jedenfalls wenn man mit einbezieht, daû schon im Eingang der Vertragsurkunde vom 19. Dezember 1997 angegeben wird, daû der Beklagte (U.-H.-Kreis) durch den Landrat ve r - treten wird, erweist sich das Fehlen - nur - der Angabe der Amtsbezeichnung im Zusammenhang mit der Unterschrift unter den Vertrag als nach Treu und Glauben unbeachtlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 164, 174). - 7 - II. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht . 1. D as Berufungsgericht fhrt aus, zwar sei der Text des Vertrages vom 19. Dezember 1997 insoweit nicht eindeutig, als darin bestimmt sei, daû die Sammlung zum einen "im gesamten Kreisgebiet", zum andern aber "nach Maûgabe der satzungsmûigen Vorgaben" erfolge. Hierbei handele es sich allerdings nur um einen scheinbaren Widerspruch, der durch Auslegung zu lsen sei: Diese ergebe hier, daû die Sammlung im gesamten Kreisgebiet zu erfolgen habe, und (nur) "im brigen, insbesondere hinsichtlich der Einzelhe i - ten der Art und Weise" nach Maûgabe der Satzung. Fr diese Auslegung spr e - che bereits der Umstand, daû die Worte "im gesamten Kreisgebiet" sonst ke i - nerlei eigenstndigen Sinngehalt htten. Daû die Formulierung "im gesamten Kreisgebiet" nicht etwa eine bloûe Floskel ohne eigenstndige Bedeutung da r - stelle, ergebe sich aus der von dem Beklagten selbst vorgetragenen Entst e - hungsgeschichte des fraglichen Absatzes; die Vertragsentwrfe der Klgerin htten jeweils diesen Passus enthalten, der Gegenentwurf des Beklagten hi n - gegen nicht. Angesichts dessen knne jedenfalls nicht angenommen werden, "daû die Parteien mit der gefundenen Formulierung dem Beklagten die M g - lichkeit berlassen wollten, die Sammlungsgebiete innerhalb des Kreisgebietes beliebig durch Satzung zu bestimmen". Ansonsten wre es letztlich fr die Kl - gerin ohne jeglichen Wert gewesen, daû nach zhem Ringen die Formulierung "im gesamten Kreisgebiet" eingefgt worden sei. Auch die weitere Vorg e - schichte der Vereinbarung vom 19. Dezember 1997 wie auch die Preisgesta l - - 8 - tung im Vertrag sprchen dafr, daû die Parteien von einer flchendeckenden Sammlung ausgegangen seien. Die Leiterin des Abfallwirtschaftsbetriebes des Beklagten, Frau H., habe in der mndlichen Verhandlung vor dem Oberlande s - gericht eingerumt, daû ber die anfallenden Mengen nicht gesprochen wo r - de n u nd der Satzungsentwurf nicht Gegenstand der Verhandlung zwischen den Parteien gewesen sei ( der Beklagte allerdings davon ausgegangen sei, daû der Klgerin diese Umstnde bekannt gewesen wren). Objektive Anhalt s - punkte dafr, daû der Klgerin die Absicht des Beklagten, nur in von ihm selbst zu bestimmenden Teilgebieten des Kreisgebiets den Biomll zu sammeln, b e - kannt gewesen wre, lgen jedoch nicht vor. Die vorstehende Auslegung - so das Berufungsgericht weiter - werde auch durch die Aussage des Zeugen R. vor dem Landgericht besttigt, der b e - kundet habe, daû beide Parteien von einer flchendeckenden Sammlung au s - gegangen seien, und eindeutig besttigt habe, daû die Klgerin eine Vereinb a - rung, wonach der Landkreis die Gebiete selbst bestimmen knnte, innerhalb derer er den Biomll sammele, zu keinem Zeitpunkt geschlossen htte. Soweit der Zeuge zu dem vertraglichen Zusatz "nach Maûgabe der satzungsmûigen Vorgaben" erklrt habe, dieser Zusatz sei akzeptiert worden, da der Kreis fr die Maûnahme zustndig gewesen sei, sei auch diese Äuûerung nur dahing e - hend zu verstehen, daû die Einzelheiten der Durchfhrung, die im wesentl i - chen in der Satzung zu regeln gewesen seien, dem Kreis htten berlassen bleiben sollen, daû die Klgerin darin aber nicht die Mglichkeit einer Ei n - schrnkung der Sammlungsbereiche innerhalb des Kreisgebietes gesehen h a - be. - 9 - 2. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand . Die Vertragsauslegung des Tatrichters ist zwar fr die Revisionsinstanz grundst z - lich bindend. Das gilt jedoch nicht, wenn die allgemeinen Auslegungsregeln verletzt worden sind, insbesondere der Tatrichter den ihm unterbreiteten Ve r - fahrensstoff nicht ausgeschpft oder den allgemein anerkannten Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98 - NJW 2001, 143 m.w.N.) nicht g e - ngend bercksichtigt hat . In beider Hinsicht bringt die Revision im Ergebnis durchgreifende Rgen an. a) aa) Soweit das Berufungsgericht meint, die Formulierung in § 2 Abs. 2 des Vertrages , wonach die Sammlung des Bio-Abfalls "im gesamten Kreisg e - biet nach Maûgabe der satzungsmûigen Vorgaben ..." erfolgt, besage nur, daû die Sammlung (rumlich uneingeschrnkt, jedoch ) "im brigen, insbeso n - dere hinsichtlich der Art und Weise" satzungsgemû durchzufhren sei, wird - wie der Revision zuzugeben ist - aus dem Berufungsurteil schon nicht deu t - lich, welchen besonderen (konstitutiven) Sinn - etwa im Hinblick auf den vor- ausgegangenen Streit der Parteien ber ihren frheren Vertrag - eine derartige bloûe B ezugnahme auf die jeweiligen Satzungen des Beklagten wegen der "Art und Weise" der Ansammlung und Andienung des Bio-Abfalls berhaupt htte haben sollen. b b ) D ie Revision rgt in diesem Zusammenhang jedenfalls mit Recht, daû das Berufungsgericht sich bei seinem Verstndnis des Vertragstextes nicht mit dem Parteivortrag zum Zustandekommen der Passage "nach Maûgabe der satzungsmûigen Vorhaben ..." auseinandergesetzt hat. Nach dem (unter B e - weis gestellten) Vortrag des Beklagten hatte die Klgerin zu § 2 Abs. 2 folge n - - 10 - de Fassung vorgeschlagen: "Die getrennte Sammlung des Bio-Abfalls erfolgt im gesamten Kreisgebiet. Eine Andienungspflicht fr Grnschnitt besteht nicht." Der Beklagte habe in seinem Gegenvorschlag den gesamten ersten Satz g e - strichen. In der anschlieûenden "Schluûredaktion" habe man sich auf die en d - gltige Fassung des § 2 Abs. 2 g eeinig t . D iesen Vortrag hat die Klgerin in den Tatsacheninstanzen soweit e r - sichtlich nicht bestritten, jedenfalls ist er im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten zugrunde zu legen. Nach den uûeren Ablufen deutet ein solcher Sachverhalt - unbeschadet des Inhalts der mndlichen Erklrungen der Ve r - tragspartner in der "Schluûredaktion" - i n die Richtung, daû der Satzteil "nach Maûgabe der satzungsmûigen Vorgaben ..." in einem Zusammenhang in den Vertragstext gelangt ist, der nicht allein die "Art und Weise" der Sammlung des Bio-Abfalls betraf, sondern auch den (rumlichen) Umfang derselben. c c ) Die Revision beanstandet auch mit Recht, daû - was das Gebot e i - ner nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegun g an geht - in der A r - gumentation des Berufungsgerichts die Interessenlage des beklagten Lan d - kreises als einer mit ffentlichen Aufgaben betrauten kommunalen Krpe r - schaft nicht hinreichend bercksichtigt und (mit) abgewogen worden ist. Es drngt sich au f u nd war auch aus der damaligen Sicht der Klgerin nicht zu bersehe n, d aû der Beklagte bei sachgerechter Wahrnehmung seiner ffentl i - chen Aufgaben eine - s eine Verpflichtungen gegenber der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung ergnzende - Vereinbarung ber die Sam m - lung und Abnahme des Bio-Abfall s, s ei es auch in der Form eines privatrechtl i - chen Vertrage s, g rundstzlich nur in Abstimmung mit den im Verhltnis zu den Brgern geltenden ffentlich-rechtlichen Regelungen abschlieûen konnte und - 11 - wollte. Das stellt, wie sich aus der Formulierung der Klageantrge ergibt, die Klgerin selbst nicht in Frage, soweit es um die Befreiung einzelner Anschlu û - nehmer vom Anschluû- und Benutzungszwang gemû § 9 der Satzung des Beklagte n g eht; der Beklagte macht andererseits gerade geltend, die Regelung in § 14 d der Satzung vom 17. September 1997 insbesondere in Erwartung e i - ner groûen Zahl von derartigen Befreiungsantrgen getroffen zu haben. Die vertraglich zu regelnde Andienung des Bio-Abfalls bei der Klgerin war grun d - stzlich nur sinnvoll in bezug auf Abflle, die der Beklagte seinerseits von se i - nen Brgern zur Verfgung gestellt bekam; letzteres zu regeln war (auch) eine Sache der kommunalen Satzung. Anhaltspunkte fr das (objektive) Verstndnis des vorliegenden Vertra g - stextes knnen sich danach - jedenfalls auch - aus der abfallrechtlichen "Sa t - zungslage" im beklagten Landkreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erg e - ben. Die Betrachtung muû sich dabei nicht zwangslufig auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft befindliche Fassung der Satzung beschrnken. Die Revision verweist zutreffend darauf, daû nach dem Vortrag des Beklagten bereits am 21. Mai 1997 ein Kreistagsbeschluû ber einen Satzungstext z u - stande gekommen war, der den jetzigen § 14 d enthielt; jedenfalls beschloû der Kreistag am 17. September 1997 die neue Satzung, die allerdings erst am 1. Januar 1998 in Kraft treten sollte, mit diesem Inhalt, und schon am 6. Oktober 1997 fertigte der Landrat des beklagten Landkreises diese aus. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen werden, daû - unab hngig davon, wann die neue Satzung ffentlich bekannt gegeben wurde - das von den zustndigen Organen des Beklagten in blicher Weise in Gang gesetzte Verfahren zum Erlaû einer neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung und der Inhalt der angestrebten Neuregelung zumindest fr - 12 - die Personen und Stellen voraussehbar und erkennbar waren, die in dem b e - troffenen rtlichen Bereich mit der Abfallentsorgung von Berufs wegen zu tun hatten. Daû das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafr gesehen hat, "daû der Klgerin die Absicht des Beklagten, nur in den von ihm selbst zu b e - stimmenden Teilgebieten den Biomll zu sammeln, bekannt gewesen wre", steht der Bercksichtigung des konkreten Stands des Satzungsverfahrens des Beklagten im Rahmen der Vertragsauslegung nicht entgegen, wenn sich diese Entwicklung fr die am Vertragsschluû vom 19. Dezember 1997 Beteiligten - insbesondere auch fr den Verhandlungsfhrer der Klgerin und frheren Landrat der Beklagten, der bei seiner Vernehmung als Zeuge selbst von einem "Kreistagsbeschluû ... im September 1997" gesprochen hat - htte auf drngen mssen; dazu enthlt das Berufungsurteil keine Feststellungen. b ) Auch soweit das Berufungsgericht seine Auslegung durch die Auss a - ge des vom Landgericht vernommenen Zeugen R. - des Verhandlungsfhrers der Klgerin bei dem Vertrag vom 19. Dezember 1997 - besttigt sieht, hlt dies der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die erstinstanzl i - che Aussage des Zeugen ohne erforderliche erneute Vernehmung desselben in einem wesentlichen Teil anders gewrdigt als das Landgericht. Auf diese Rge braucht nicht nher eingegangen zu werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. No vember 1992 - XI ZR 286/92 - NJW 1993, 668; Zller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 526 Rn. 5 m.w.N.). Denn das Berufungsgericht htte, wie die Revis i - on ebenfalls rgt, die Verwertung der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen R. zu den Vertragsverhandlungen jedenfalls nicht in Betracht ziehen drfen, ohne in demselben Zusammenhang auch auf die entgegengesetzten Beweisantritte - 13 - des Beklagten (Zeugnis der Frau H. und des Rechtsanwalts S. ) einzugehen. Daû das Berufungsgericht in der mndlichen Verhandlung von Frau H. info r - mationshalber einige Erklrungen entgegengenommen hat, machte den B e - weisantritt des Beklagten nicht ohne weiteres gegenstandslos. - 14 - III. Es ist danach eine erneute umfassende tatrichterliche Wrdigung des Vertrages vom 19. Dezember 1997 , gegebenenfalls auf der Grundlage einer zustzlichen Beweisaufnahme, erforderlich. Hierbei hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren von der Revision zur Vertragsausl e - gung angefhrten Gesichtspunkten und denen der Revisionserwiderung au s - einanderzusetzen. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prfung zu einer Auslegung gelangen, wonach § 14 d Nr. 4 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Beklagten Auswirkungen auf die vertraglichen Andienungspflichten des B e - klagten gegenber der Klgerin haben kann, wrde sich erneut die vom Lan d - gericht verneinte - vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht weiterverfolgte - Frage stellen, (welche Stdte und Gemeinden zu denjenigen "mit hoher Bevlkerungsdichte" gehren und) ob der Beklagte im Verhltnis zur Klgerin zu einer weiteren rumlichen Eingrenzung der Einsammlung des Bio- Abfalls selbst in Stdten und Gemeinden mit insgesamt hoher Bevlkerung s - dichte berechtigt ist. - 15 - Der Senat hat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO G e - brauch gemacht Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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