BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 137/02 vom19. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 19. Dezem-ber 2002beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kölnvom 19. März 2002 - 11 S 267/01 - wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf5.089,89 nrGründe Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert der geltend gemachten Be-schwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO).Durch ihre Verurteilung zur Zahlung einzelner bezifferter Beträge sinddie Beklagten insgesamt in Höhe von 2.448,93 !r#"%$&u-fungsurteil außerdem festgestellte Verpflichtung, an die Kläger über den31. Mai 2001 hinaus jeweils jährlich einen Betrag von 1/53 der Kosten und La-sten des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft zu zahlen, hat das Landgericht - 3 -zutreffend gemäß § 9 ZPO mit (20,96 ')(*+'-,/.01*r%2(34652 !n7r89:t-gegenstand ist insofern ein Anspruch der Kläger auf wiederkehrende Leistun-gen, nämlich auf beitragsähnliche anteilige Erstattung des Gesellschaftsauf-wandes. Die derzeit gültige monatliche Umlage beläuft sich entsprechend demWirtschaftsplan für das Jahr 2000 auf monatlich 20,96 r=@?BA&e-schwerde geltend gemachten erhöhten Kosten für eine Erneuerung der Pum-pen sowie allgemein die Begutachtungs-, Wartungs- und Reparaturkosten sindhierbei - zum Teil als Rücklage - bereits berücksichtigt. Für die Annahme derBeschwerde, die beiden Brunnen müßten jeweils in einem Abstand von fünf bissieben Jahren vollständig erneuert werden, wodurch mindestens ein Gesamt-aufwand von 345.122 $)C%C&DEFHGIA)J@DK&L@DEnKJKMONCvon 19.535,20 A?4%APQ%RA$E7TSDEn=@?7%LU%Anhalt. Die Kläger haben unter Bezugnahme auf eine Kostenschätzung desSachverständigen v. R. sowie auf dessen Schreiben vom 25. April 2001 le-diglich vorgetragen, die Gesellschaft müsse mit einer Erneuerung der beidenBrunnen in etwa fünf bis sieben Jahren rechnen, d.h. nach Ablauf dieser Zeit-spanne, nicht etwa jeweils in einem Abstand von fünf bis sieben Jahren, wie esdie Beschwerde versteht. Die von den Beklagten daneben errechnete tatsäch-liche Gesamtbelastung auf der Grundlage einer insgesamt 100jährigen Nut-zungs- - 4 -dauer ihrer Grundstücke ist nach der gesetzlichen Regelung für die Wertbe-rechnung (§§ 2, 9 ZPO) ebensowenig maßgebend wie eine etwaige Minderungdes Verkehrswerts ihrer Grundstücke.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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