BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verk374ndet am: 18. September 2006 Vondrasek II ZR 137/04 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1; BGB 247247 723 Abs. 3, 724 In einem Rechtsanwalts-Soziet344tsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen K374ndigung f374r einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzu-l344ssige K374ndigungsbeschr344nkung i.S. des 247 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil der Alterssicherung der Seniorpartner ist. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04 - OLG D374sseldorf LG Arnsberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. Mai 2004 werden auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Rechtsanw344lte. Sie haben sich am 28. Januar 1989 mit dem bereits 1992 aus Altersgr374nden ausgeschiedenen Rechtsanwalt S. zu einer Soziet344t "zu gemeinsamer Berufsaus374bung und Alterssicherung" (247 1 des Gesellschaftsvertrages, k374nftig: GV) zusammengeschlossen. Die Soziet344t begann am 1. Mai 1989. Gem344337 247 15 GV wurde sie unter Ausschluss des K374n-digungsrechts auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet; im Falle unterblei-bender K374ndigung sollte sie f374r weitere 30 Jahre fortgesetzt werden. 1 Die Beklagten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 50 bzw. 52 Jahre alt, und Rechtsanwalt S. brachten in die neu gegr374ndete Soziet344t ihre je-weils bereits bestehenden, am Kanzleiort alt eingesessenen Kanzleien ein. Der Kl344ger, der damals gut 30 Jahre alt war und nicht nur als Anwalt, sondern als 2 - 3 - einziger der vier Beteiligten au337erdem als Steuerberater zugelassen war, trat als Berufsanf344nger ohne eigenen Mandantenstamm in die Soziet344t ein. Er war von Beginn an (auch finanziell) gleichberechtigter Gesellschafter, ohne dass er f374r den Erwerb seines Gesellschaftsanteils eine Gegenleistung h344tte erbringen m374ssen. 3 Hinsichtlich der Alterssicherung sah der Soziet344tsvertrag in 247247 18, 19 GV vor, dass die Soziet344t dem Sozius, der aus Altersgr374nden seine Mitarbeit ein-stellt, aus dem Gewinn - von hier nicht interessierenden Einschr344nkungen ab-gesehen - grunds344tzlich eine an der Beamtenversorgung (A 14, 2. Dienstalters-stufe) orientierte Altersversorgung zahlen musste, deren Dauer sich nach der Anzahl der zu Beginn des Vertrages bereits geleisteten - mit 34, 22, 19 und 5 unver344nderlich festgelegten - Dienstjahre richten sollte. In H366he von 50 % be-stand diese Versorgungsverpflichtung auch gegen374ber den Witwen. Die Ver-sorgungsanspr374che d374rfen insgesamt ein Drittel des j344hrlichen Reinerl366ses nicht 374bersteigen. Den t344tigen Sozien wird au337erdem ein Selbstbehalt in H366he des Bruttogrundgehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 ga-rantiert. Seit 1992 zahlt die Soziet344t, zun344chst an Rechtsanwalt S. , seit dessen Ableben an seine Witwe, entsprechende Versorgungsbez374ge. Bereits ab dem Jahre 1992 kam es immer wieder zu Auseinanderset-zungen der Parteien 374ber die F374hrung bzw. vor allem 374ber die Modernisierung der Kanzlei. Nachdem mehrfache Versuche, die Streitigkeiten beizulegen, ge-scheitert waren, erhob der Kl344ger im Jahre 2002 Klage auf Feststellung, dass der Ausschluss des K374ndigungsrechts f374r die Dauer von 30 Jahren unwirksam ist und die Gesellschaft wie eine unbefristete gek374ndigt werden kann. Das Landgericht hat der Klage mit der Ma337gabe (teilweise) stattgegeben, dass der Soziet344tsvertrag mit einer K374ndigungsfrist von einem Jahr k374ndbar sei. Nach 4 - 4 - Urteilserlass hat der Kl344ger mit Schreiben vom 17. Juli 2002 den Soziet344ts-vertrag zum 31. Juli 2003 gek374ndigt und betreibt seitdem am selben Kanzleiort wie die Beklagten eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis. Dem hat das Berufungsgericht (Kartellsenat), an das der Rechtsstreit auf Antrag des Kl344gers verwiesen worden ist, Rechnung getragen, indem es die Berufung der Beklag-ten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen hat, dass das Ausscheiden des Kl344gers aus der Soziet344t zum 31. Juli 2003 festgestellt wurde. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, die 30-j344hrige Bindungsfrist des Soziet344tsvertrages sei - auch unter Ber374cksichtigung des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Al-tersversorgungszwecks - nach 247 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sit-tenwidrig und nichtig. Ohne dass es einer abstrakten Festlegung der h366chst zul344ssigen zeitlichen Bindung bed374rfe, sei jedenfalls das hinnehmbare Ma337 bei der vorliegenden, im Ergebnis unter Einrechnung der K374ndigungsfrist 374ber 14 Jahre andauernden Vertragsbindung des Kl344gers deutlich 374berschritten. 6 II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Dahin-gestellt bleiben kann, ob, wie das Berufungsgericht meint, die 30-j344hrige Bin-dungsfrist des Soziet344tsvertrages eine sittenwidrige Knebelung nach 247 138 BGB darstellt. Die Bindungsfrist verst366337t in dem hier zu entscheidenden Fall der Berufsaus374bungsgemeinschaft von Rechtsanw344lten gegen die durch Art. 12 7 - 5 - GG gesch374tzte Berufsfreiheit, deren Schutz auch bei der Auslegung der b374rger-lich-rechtlichen Vorschriften zu beachten ist, und erweist sich als unzul344ssige K374ndigungsbeschr344nkung (247 723 Abs. 3 BGB). Die vom Berufungsgericht ge-troffene Feststellung, dass eine 374ber 14 Jahre hinausgehende Bindung f374r den Kl344ger nicht hinnehmbar ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 8 1. 247 723 Abs. 3 BGB kann auch bei 374berlangen Befristungen von Gesell-schaftsvertr344gen eingreifen. Jedenfalls in Soziet344tsvertr344gen von Rechtsanw344l-ten f374hren 374berm344337ige Befristungen dazu, dass die Gesellschaftsvertr344ge wie unbefristete zu behandeln sind mit der Folge, dass der Ausschluss oder die Er-schwerung der ordentlichen K374ndigung unzul344ssig sind. a) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953 (BGHZ 10, 91, 98), derzufolge 247 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Be-schr344nkungen, sondern nur auf andere Erschwerungen oder den v366lligen Aus-schluss des K374ndigungsrechts bezieht (grunds344tzlich zustimmend M374nch KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 723 Rdn. 64), entsprach es der fr374her herrschen-den Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsvertr344gen zwar nicht auf die Lebenszeit eines Gesellschafters (247 724 BGB), im 334brigen aber zeitlich unbe-schr344nkt vereinbart werden konnten (Hueck, OHG 4. Aufl. 247 24 I, 5; Flume, ZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, FS B344rmann S. 631, 646 f.; w.Nachw. bei M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 723 Fn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hin-nehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Versto337 gegen 247 138 Abs. 1 BGB anerkannt. 9 b) Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (BGHZ 50, 316, 321 f.) den Zweck des 247 723 Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen 374ber die Beschr344nkung des ordent-lichen K374ndigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung 10 - 6 - der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz un374berschaubar ist und infolgedessen ihre pers366nliche und wirtschaftliche Bet344tigungsfreiheit unvertret-bar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz 374berwiegend gefolgt (Er-man/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. 247 723 Rdn. 22; Wiedemann, GesR Bd. II S. 272 f.; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.). Derselbe Gedanke liegt 247 724 BGB zugrunde (Sen.Urt. v. 19. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315, 316; Erman/H.P. Westermann aaO 247 724 Rdn. 1; M374nch-KommBGB/Ulmer aaO 247 724 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Eine derartige zeitliche Un374berschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen f374r die pers366nliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Ver-tragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsvertr344gen (BGHZ 50 aaO; Sen.Urt. v. 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), sondern auch bei zeit-lich befristeten Gesellschaftsvertr344gen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter un374bersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, k366nnen bei be-stimmten Gesellschaftsvertr344gen den Ausschluss einer 374berm344337ig langen Bin-dung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem K374ndigungs-ausschluss f374r unbestimmte Zeit gleich kommt (ebenso M374nchKomm BGB/Ulmer aaO 247 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.; Erman/H.P. Westermann aaO 247 723 Rdn. 22; Gersch, BB 1977, 871, 874; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. 247 50 II 4 c). 11 2. So liegt der Fall hier. In einem Anwalts-Soziet344tsvertrag engt der Aus-schluss des ordentlichen K374ndigungsrechts f374r einen Zeitraum von 30 Jahren die durch Art. 12 GG gesch374tzte Berufsfreiheit des Rechtsanwalts in nicht hin- 12 - 7 - nehmbarer Weise ein. Ein solcher Ausschluss ist auch unter Ber374cksichtigung des Gesellschaftszwecks der Alterssicherung der Seniorpartner nach dem den 247247 723 Abs. 3, 724 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht gerechtfer-tigt. 13 a) Die Frage, wo die Grenze zul344ssiger Zeitbestimmungen verl344uft, l344sst sich nicht generell abstrakt, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abw344-gung aller Umst344nde beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzw374rdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen L366-sungsm366glichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausma337 der f374r die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflich-ten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begr374ndete Interesse an einem m366glichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen (Hueck, FS Larenz S. 741, 746 f.; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 723 Rdn. 66). b) Gemessen hieran ist die Feststellung des Berufungsgerichts, in der heutigen Zeit versto337e die 30-j344hrige Bindung eines Rechtsanwalts an eine be-stimmte Soziet344t auch unter Ber374cksichtigung der sch374tzenswerten Interessen der Seniorpartner an der mit dem Vertrag bezweckten, vom Kl344ger bei Ver-tragsschluss akzeptierten Alterssicherung gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Berufsaus374bungsfreiheit des Kl344gers, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 14 aa) Die Revision verkennt die Bedeutung der Ausstrahlungswirkungen der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, wenn sie einwendet, der Kl344-ger habe den vertraglichen Regelungen zugestimmt, und der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit erm366gliche es, rechtsgesch344ftliche Bindungen 374ber einen langen Zeitraum einzugehen. Auch 15 - 8 - die wechselseitige Beschr344nkung Privater durch Vertragsschluss unterliegt der Kontrolle am Ma337stab des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 108, 150, 166). 16 bb) Eine vertragliche Regelung, die einem Rechtsanwalt nahezu f374r die gesamte Zeit seiner Berufst344tigkeit die M366glichkeit nimmt, beruflich auf Ver344n-derungen des Anwaltsmarkts zu reagieren und die damit gegebenen Chancen zu ergreifen, engt die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsaus374bungsfreiheit unvertretbar ein. Art. 12 Abs. 1 GG sch374tzt jede berufliche T344tigkeit, gleichg374ltig ob sie selbst344ndig oder unselbst344ndig ausge374bt wird (BVerfGE 108, 150, 165 m.w.Nachw.). Zur Berufsaus374bung geh366rt das Recht, sich beruflich zusammen-zuschlie337en, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzu-nehmen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108 aaO). Dabei mag in der Vergangenheit, als das Berufsleben der Anw344lte von der lang andauernden Zu-sammenarbeit weniger Rechtsanw344lte in einer Soziet344t gepr344gt war, eine 30-j344hrige Vertragsbindung zul344ssig gewesen sein. Der Anwaltsberuf ist jedoch nicht nur heute gekennzeichnet durch die st344ndig zunehmende Zahl von Be-rufstr344gern, sondern, worauf der Revisionsbeklagte zu Recht hinweist, in den letzten Jahrzehnten einem starken Wandel unterworfen worden, wie er bei-spielsweise im Wegfall der Singularzulassung, der Spezialisierung, der Interna-tionalisierung oder der Schaffung von Gro337kanzleien zum Ausdruck kommt. Zu der gesch374tzten Berufsaus374bungsfreiheit des Rechtsanwalts geh366rt es auch, auf diese Ver344nderungen entsprechend seinen F344higkeiten und Interessen rea-gieren und die f374r ihn passende Art der Berufsaus374bung w344hlen zu k366nnen. Das schlie337t das Recht ein, eine einmal eingegangene berufliche Zusammen-arbeit, in der er seine pers366nlichen beruflichen Vorstellungen nicht - mehr - verwirklichen kann, aufzugeben und sich beruflich neu zu orientieren. Ange- 17 - 9 - sichts dieser Entwicklung hat die M366glichkeit eines Soziet344tswechsels f374r die Anwaltschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein Kanzleiwechsel ist kei-ne Seltenheit mehr (BVerfGE 108, 150, 165 f.). Ein solcher Wandel der tats344ch-lichen Verh344ltnisse kann - wie hier - dazu f374hren, dass eine urspr374nglich bei Vertragsschluss wirksame Vertragsbestimmung sich zu einer unzul344ssigen K374ndigungsbeschr344nkung entwickelt (s. zu dem insoweit vergleichbaren Fall einer k374ndigungsbeschr344nkenden Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag Senat, BGHZ 123, 281, 283 ff.; BGHZ 126, 226, 230 f.; zuletzt Urt. v. 13. M344rz 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.). c) Ein derartig einschneidender Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechts-anwalts l344sst sich auch dann nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - der Kl344ger als Berufsanf344nger als - quasi gestundete - Gegenleistung f374r den von Anbeginn gleichberechtigten Erwerb der Gesellschafterstellung in einer von den Altsozien durch die Einbringung ihrer bereits etablierten Kanzleien gepr344gten Rechtsan-waltsgesellschaft die Verpflichtung zur Altersversorgung der 344lteren Mitgesell-schafter 374bernommen hat. Den berechtigten Interessen der Altgesellschafter, durch die Altersversorgung die "Gegenleistung" f374r die 334bernahme von Sozie-t344tsanteilen ohne sofortige Kaufpreiszahlung zu erhalten, kann, worauf das Be-rufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, auf andere, weniger einschneidende Weise als durch den Ausschluss des ordentlichen K374ndigungsrechts Rechnung getragen werden. Im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen und den verbliebenen Gesellschaftern ist der Gegenwert der 374bernommenen Pensionsverpflichtungen wertm344337ig in angemessenem Rahmen zu Lasten des ausscheidenden Kl344gers zu ber374cksichtigen. 18 Da die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, kommt es auf die Gegenr374ge des Revisionsbeklagten aus 19 - 10 - 247 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ausma337 der Vorteile, an denen der Kl344ger beim Erwerb der Soziet344tsanteile partizipiert habe, unzutreffend und un-ter 334bergehung von beweisbewehrtem Vortrag des Kl344gers festgestellt, nicht an. 20 3. Die ordentliche K374ndigung des Soziet344tsvertrags zum 31. Juli 2003 ist wirksam. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Her-absetzung der Bindungsdauer des Soziet344tsvertrages nicht deutlich zu kurz bemessen. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine 374ber 14 Jahre hinausge-hende Vertragsbindung 374bersteige auch in einem Soziet344tsvertrag mit dem Zweck der Altersversorgung das zul344ssige Ma337, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die 374berlange Bindung des Kl344gers an den Vertrag f374hrt nur zur Un-wirksamkeit der Laufzeitklauseln, nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des Gesell-schaftsvertrages. An die Stelle der nach den genannten Ma337st344ben unzul344ssi-gen K374ndigungsbeschr344nkung tritt das dispositive Recht, sofern nicht - wie hier - aus dem Gesellschaftsvertrag deutlich wird, dass die Parteien 374berein-stimmend eine langanhaltende Bindung (Alterssicherung) gewollt und mit der Nichtigkeit aus 247 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der Gesellschaft als unbefristete entsprechend 247 724 BGB nicht gerechnet haben. Dann ist der Ver-trag anzupassen. Der Schutzzweck des 247 723 Abs. 3 BGB steht dem nicht ent-gegen, weil er nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb un374berschaubare Bin-dung verhindern will (Sen.Urt. v. 29. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315, 316). 21 b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine 374ber 14 Jahre hinausgehende Bindung von den Parteien bei Kenntnis der Teilnich-tigkeit der 374berlangen Befristung nach Treu und Glauben und unter Ber374cksich- 22 - 11 - tigung der Verkehrssitte nicht vereinbart worden w344re. Das l344sst Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision vermag solche auch nicht aufzuzeigen. Das Beru-fungsgericht hat unter Abw344gung einerseits des Grundrechts des Kl344gers aus Art. 12 GG und andererseits der berechtigten Interessen der Beklagten an ihrer mit dem Soziet344tsvertrag bezweckten Alterssicherung festgestellt, dass die Par-teien objektiv vern374nftigerweise eine 374ber 14 Jahre hinausgehende Bindung nicht vereinbart h344tten. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren F344llen (Sen.Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, WM 1997, 1707, 1708 f. jew. m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 21. M344rz 1990 - VIII ZR 49/89, WM 1990, 1392, 1393 f.; s. auch Urt. v. 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, juris Tz. 21 f.). Dabei rechtfertigt vor allem der Umstand, dass die von den Parteien bezweckte Vertragsparit344t dadurch erhalten werden kann, dass die nicht mehr - 12 - zu leistenden Pensionszahlungen bei der Auseinandersetzung der Parteien be-r374cksichtigt werden k366nnen, die Feststellung des Berufungsgerichts, die K374ndi-gung des Kl344gers vom 17. Juli 2002 sei wirksam. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.07.2002 - 1 O 32/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.05.2004 - VI-U (Kart) 36/03 -
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