BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/04 Verk374ndet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Euro Telekom MarkenG 247 15 Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handels-rechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im gesch344ftlichen Verkehr handelt. MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Gesch344ftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen st344rkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grunds344tzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Erg344nzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus). BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. August 2004 unter Zur374ckwei-sung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit den im Beru-fungsverfahren unter I. 1. bis 3. und II. gestellten Klageantr344gen abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, die Deutsche Telekom AG, bietet in Deutschland Tele-kommunikationsdienstleistungen an. Sie benutzt seit ihrer Gr374ndung im Jahr 1989 bei ihrer gesamten Au337endarstellung die Bezeichnung "Telekom" in Al-leinstellung, wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genie337t. Die Kl344gerin ist auch Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke. Die Beklagte ist seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma "Euro Telekom Deutschland GmbH" in das Handelsregister des Amtsgerichts H. einge-tragen und bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deut-schen Markt an. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen "", "", "", "" und "" und verwendet diese sowie die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und "Euro Telekom Website" zu Werbezwecken. 2 Die Kl344gerin macht geltend, die Bezeichnungen der Beklagten verletzten ihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke. Sie hat nach teil-weiser R374cknahme ihrer Klage zuletzt beantragt, 3 I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlas-sen, im gesch344ftlichen Verkehr a) die Bezeichnung "Euro Telekom Deutschland GmbH" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, das Tele-kommunikations- und/oder Internetdienstleistungen anbietet, insbesondere wenn dies geschieht, wie es auf Seiten 3 bis 6 der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegeben ist; und/oder - 4 - b) die Bezeichnung "Euro-Telekom" und/oder "EURO-Telekom" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, insbe-sondere wenn dies in Form der Domain-Namen "", "", "", "" und/oder "" und/oder in Form der Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und/oder "Euro Telekom Website" geschieht, soweit sich dieses Unter-nehmen mit Telekommunikations- und/oder Internetdienstleis-tungen besch344ftigt; c) die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und/oder "Euro Telekom Website" zur Kennzeichnung von Telekom-munikations- und/oder Internetdienstleistungen zu benutzen; 2. der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Ums344tze sowie der Umfang und die Art der get344tigten Werbung mitzuteilen sind; 3. in die L366schung der Firma "Euro Telekom Deutschland GmbH" aus dem Handelsregister des Amtsgerichts H. (HRB ) einzuwilligen; 4. in die L366schung der Domain-Namen "", "", "223, "" und "" einzuwilligen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Dezember 2002 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, der geringe Schutz-umfang der Klagezeichen f374hre zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr schon bei geringen Abweichungen. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte die Bezeichnung "Telekom" nur beschreibend und auch nur im Zusammenhang mit weiteren Bestandteilen benutze. Au337erdem hat sie geltend gemacht, dass die Klageanspr374che verwirkt seien. 4 Das Landgericht hat die Klage mit dem L366schungsantrag hinsichtlich der Domain-Namen abgewiesen und ihr im 334brigen stattgegeben. 5 - 5 - 6 Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung ge-richtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und auf die Berufung der Be-klagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG K366ln MarkenR 2005, 153). 7 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin ihr im zweiten Rechtszug erfolgloses Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet und hier-zu ausgef374hrt: 8 Die geltend gemachten Anspr374che erg344ben sich nicht aus 247 15 MarkenG. Das Unternehmenskennzeichen der Kl344gerin genie337e allerdings Kennzeichenschutz nach 247 5 Abs. 2 MarkenG. Die Bezeichnung "Telekom" sei als Abk374rzung des Begriffs "Telekommunikation" f374r den Bereich der Telekom-munikation zwar rein beschreibend und ohne origin344re Kennzeichnungskraft. Sie habe aber aufgrund von Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz erlangt und verf374ge danach 374ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen seien in Teilbereichen iden-tisch und im 334brigen sehr 344hnlich. Das Klagekennzeichen "Telekom" sei den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten aber zu un344hnlich, um die erfor-derliche Verwechslungsgefahr zu begr374nden. 9 - 6 - Das Wort "Telekom" verf374ge nur zugunsten der Kl344gerin 374ber Verkehrs-geltung. In den angegriffenen Bezeichnungen sei es f374r Telekommunikations-dienstleistungen rein beschreibend verwendet worden. Einem rein beschrei-benden Zeichenelement komme keine Hinweisfunktion zu. Es k366nne die ande-ren (gleichfalls beschreibenden) Bestandteile in der Wahrnehmung durch den Verkehr nicht so weit zur374ckdr344ngen, dass nur der Bestandteil "Telekom" die angegriffenen Zeichen pr344ge. Die isolierte Verwendung eines Zeichens im ge-sch344ftlichen Verkehr k366nne allerdings grunds344tzlich nicht nur zu einer Steige-rung seiner Kennzeichnungskraft, sondern auch zu einer herkunftshinweisen-den Funktion des Zeichens f374hren, wenn dieses dem Verkehr als Bestandteil eines anderen Zeichens begegne. Dieser Grundsatz gelte aber nur f374r Zeichen, die 374ber eine zumindest geringe origin344re Kennzeichnungskraft verf374gten, nicht dagegen f374r rein beschreibende Angaben. Danach stehe dem Klagekennzei-chen "Telekom" die Bezeichnung "Euro Telekom Deutschland GmbH" gegen-374ber und liege wegen der zus344tzlichen Bestandteile des angegriffenen Zei-chens keine f374r eine Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichen344hnlichkeit vor. Entsprechendes gelte auch f374r die des Weiteren angegriffenen Zeichen der Beklagten. 10 Aus den genannten Gr374nden sei die Klage auch nicht aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begr374ndet. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe sind unbegr374ndet, soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht - wie auch schon das Landgericht - dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die L366schung der von dieser verwendeten Domain-Namen (Kla-geantrag I. 4.) nicht stattgegeben hat. Im 334brigen f374hren sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Nach den bislang getroffenen Feststellungen k366nnen die auf Verwechs- 12 - 7 - lungsgefahr gest374tzten Klageanspr374che nach 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2, 4 und 5, 247 4 Nr. 2, 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG nicht verneint werden. 13 1. Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit als im Ergebnis zu-treffend dar, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage durch das Landgericht hinsichtlich der von der Kl344gerin begehrten Einwilligung in die L366-schung der von der Beklagten verwendeten Domain-Namen best344tigt hat. Der von der Kl344gerin insoweit geltend gemachte Anspruch ist - worauf das Landge-richt mit Recht hingewiesen hat - nur dann begr374ndet, wenn schon das Halten der Domain-Namen durch die Beklagte f374r sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erf374llt, weil die Beklagte als juristische Person (des Handelsrechts) stets im gesch344ftlichen Verkehr han-delt (so aber Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 15 Rdn. 106). Der zuletzt genannte Umstand 344ndert nichts daran, dass eine Ver-wendung der Domain-Namen nur dann unzul344ssig ist, wenn die Beklagte dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des 247 15 MarkenG erf374llt (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - ). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunika-tion und des Internets erfolgt, zumindest eine nach 247 15 Abs. 3 MarkenG unlau-tere Ausnutzung oder Beeintr344chtigung der Unterscheidungskraft oder Wert-sch344tzung des Kennzeichens "Telekom" der Kl344gerin darstellt. Dies aber kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden. 2. Die f374r die Unterlassungsanspr374che gem344337 den Klageantr344gen I. 1. a) und b) erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen dem als Firmenschlagwort selbst344ndig gesch374tzten Bestandteil "Telekom" des Unternehmenskennzei-chens der Kl344gerin einerseits und den Bezeichnungen "Euro Telekom Deutsch-land GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" f374r das Unternehmen der 14 - 8 - Beklagten andererseits kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden. 15 a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde vorzuneh-men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der 304hnlichkeit der einander gegen374berstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des 344lteren Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen T344-tigkeitsgebiete (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH , Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ComNet II). b) Das Berufungsgericht ist von einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft des nach 247 5 Abs. 2 MarkenG gesch374tzten Firmenbestandteils "Te-lekom" der Kl344gerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 16 aa) F374r den Bestandteil "Telekom" ihrer Firmenbezeichnung kann die Kl344gerin den vom Schutz des vollst344ndigen Firmennamens abgeleiteten kenn-zeichenrechtlichen Schutz nach 247 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515 = WRP 2004, 758 - Telekom). 17 bb) Die Bezeichnung "Telekom" stellt eine Abk374rzung der Bezeichnung "Telekommunikation" dar und verf374gt daher, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung "Telekom" zutreffend angenommen hat, im Bereich der Telekommunikation 374ber keine origin344re Kennzeichnungskraft. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht Veranlassung zu einer er-neuten 334berpr374fung des Bedeutungsgehalts der Bezeichnung "Telekom" ge-habt h344tte. Den von ihr angef374hrten Abfragen 374ber Internet-Suchmaschinen 18 - 9 - kommt kein Erkenntniswert f374r die Bestimmung des Verkehrsverst344ndnisses zu. Ein Eintrag im Duden, der f374r die Bezeichnung "Telekom" auf das Unternehmen der Kl344gerin verweist, mag ein Ausdruck der Verkehrsgeltung der Kl344gerin sein. Er besagt aber nichts 374ber die urspr374ngliche Unterscheidungskraft dieser Be-zeichnung. cc) Die Bezeichnung "Telekom" hat aufgrund von Verkehrsgeltung durch-schnittliche Kennzeichnungskraft erlangt. Das Berufungsgericht hat sich inso-weit auf ein von der Kl344gerin vorgelegtes demoskopisches Gutachten von Infra-test B. aus dem Jahr 1997 gest374tzt, wonach seinerzeit jedenfalls 60 % der Befragten die Bezeichnung "Telekom" zutreffend der Kl344gerin zugeordnet und als Hinweis auf diese angesehen haben. 19 c) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von den Parteien an-gebotenen Telekommunikationsdienstleistungen in Teilbereichen identisch und im 334brigen sehr 344hnlich sind. Diese Beurteilung l344sst ebenfalls keinen Rechts-fehler erkennen und wird auch von der Revision hingenommen. 20 d) Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Firmenschlag-wort "Telekom" der Kl344gerin und den angegriffenen Bezeichnungen "Euro Tele-kom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" bestehe nur eine geringe Zeichen344hnlichkeit, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 21 aa) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichen344hnlichkeit ist, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, von dem das gesamte Kennzei-chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 37/04, GRUR 2007, 235 Tz 21 = WRP 2007, 186 - Goldhase, m.w.N. - zur Ver366ffentlichung in BGHZ 169, 295 bestimmt). Das 22 - 10 - schlie337t es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter be-stimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen pr344gende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der bei-den Gesamtbezeichnungen daher im Falle der 334bereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils pr344genden Bestandteilen zu bejahen. Ausnahmsweise kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder in eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnen-de Stellung behalten, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Mar-ke oder der komplexen Kennzeichnung zu dominieren oder zu pr344gen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 Tz 30 = GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz 18 - Malteserkreuz). bb) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht r374gt, die Zei-chen344hnlichkeit rechtsfehlerhaft als gering beurteilt, weil es "Telekom" zu Un-recht keine herkunftshinweisende, sondern nur eine beschreibende Funktion beigemessen hat. 23 (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen 374bereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses pr344gt, ist ei-ne durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu ber374cksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem 374bereinstimmen-den Bestandteil besteht (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus). Der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Gesch344ftsverkehr zunehmend eine herkunfts-hinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine Kennzeich-nungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen auch dann einen st344rkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet (BGH GRUR 24 - 11 - 2003, 880, 881 - City Plus; vgl. auch BGHZ 156, 126, 137 f. - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Beschl. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May). 25 Die Anwendung dieses Erfahrungssatzes kommt grunds344tzlich auch in solchen F344llen in Betracht, in denen der mit dem Klagekennzeichen 374berein-stimmende Bestandteil von Haus aus ein beschreibender Begriff ist, der seine Kennzeichnungskraft erst aufgrund der Verkehrsgeltung dieses Zeichens er-langt hat. Es spricht nichts daf374r, in einem solchen Fall den Wandel in der her-kunftshinweisenden Funktion auf das Klagekennzeichen zu beschr344nken. Wenn der Verkehr bei einer von Haus aus beschreibenden Bezeichnung aufgrund der durch Benutzung erworbenen Verkehrsgeltung daran gew366hnt ist, dass diese als Unternehmenskennzeichen oder als Marke benutzt wird, wird er auch dann von einer gewissen Herkunftsfunktion ausgehen, wenn er dem Zeichen in Kom-bination mit anderen Bestandteilen begegnet. Die herkunftshinweisende Funkti-on als Bestandteil eines anderen Zeichens h344ngt allerdings von der Kennzeich-nungskraft des Klagekennzeichens ab: Je geringer die Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und damit sein Schutzumfang ist, desto geringer ist auch der Herkunftshinweis, den der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens entnimmt. (2) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die angegriffenen Zei-chen der Beklagten durch ihren Bestandteil "Telekom" aufgrund der diesem innewohnenden herkunftshinweisenden Funktion derart gepr344gt werden, dass ihre weiteren Bestandteile in der Wahrnehmung des Verkehrs zur374cktreten. 26 Verf374gt das Klagezeichen jedenfalls 374ber durchschnittliche Kennzeich-nungskraft, f374hrt die dadurch vermittelte Herkunftshinweisfunktion des mit ihm 27 - 12 - 374bereinstimmenden Bestandteils im angegriffenen Zeichen dazu, dass dieser Bestandteil den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens pr344gt, wenn die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind und deshalb in der Wahrnehmung durch den Verkehr in den Hintergrund treten. Denn der Verkehr versteht solche rein beschreibenden Angaben lediglich als Sachhinweise, wobei diese in der Wahrnehmung regelm344337ig gegen374ber kennzeichnenden weiteren Bestandteilen zur374cktreten (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Au337erdem neigt der Verkehr erfahrungsgem344337 dazu, mehrteilige Bezeichnungen in einer ihre Merkbarkeit und Aussprechbar-keit erleichternden Weise zu verk374rzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS, m.w.N.). Ent-sprechend verh344lt es sich im Streitfall: Das Berufungsgericht hat f374r das angegriffene Zeichen "Euro Telekom Deutschland GmbH" zutreffend festgestellt, dass dessen Bestandteile "Euro", "Deutschland" und "GmbH" rein beschreibender Natur sind. Die Abk374rzung "GmbH" weist lediglich auf die Rechtsform des Unternehmens, die ihr vorange-stellte Angabe "Deutschland" darauf hin, dass es sich bei der Beklagten um ein in Deutschland ans344ssiges Unternehmen handelt. Die Angabe "Euro" l344sst er-kennen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, der es ange-h366rt, auch in anderen L344ndern Europas t344tig ist. Ebenso weist der in den ferner angegriffenen gesch344ftlichen Bezeichnungen der Beklagten "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" enthaltene Bestandteil "Euro" einen rein beschreibenden Begriffsinhalt auf. Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, haben in gleicher Weise auch die weiteren Bestandteile in den angegriffenen Bezeich-nungen "Euro Telekom Conference" und "Euro Telekom Website" zur Kenn-zeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und im Bereich des Internets beschreibenden Charakter. 28 - 13 - cc) Danach stimmt der einzige herkunftshinweisende Bestandteil der an-gegriffenen Zeichen mit dem Klagekennzeichen 374berein. Es ist daher von einer nicht nur geringen 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen auszuge-hen. 29 30 e) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und gegebener Branchenidentit344t kann angesichts einer solchen 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort "Telekom" der Kl344gerin und den Zeichen der Beklagten "Euro Telekom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" nicht ver-neint werden. 3. Das zu vorstehend 2. Ausgef374hrte gilt entsprechend, soweit die Kl344ge-rin ihre Unterlassungsanspr374che hinsichtlich der von der Beklagten verwende-ten Unternehmenskennzeichen "Euro Telekom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" auch auf 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gest374tzt und die Beklagte gem344337 den Klageantr344gen zu I. 2. und 3. sowie II. des Weiteren auf Auskunftserteilung, Einwilligung in die L366schung ihrer Firma und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen hat. Auch die Verneinung markenrechtlicher Anspr374che stellt sich im Hinblick auf die Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts zur Zeichen344hnlichkeit als rechtsfehlerhaft dar. 31 4. Dem Senat ist eine abschlie337ende Entscheidung der Sache verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Klageanspr374che - wie die Beklagte geltend gemacht hat - verwirkt sind. Die insoweit gebotenen Feststellungen werden in der wiederer366ffneten Berufungsinstanz nachzuholen sein. 32 - 14 - 33 5. Das Berufungsgericht wird des Weiteren auch noch zu pr374fen haben, ob zwischen dem Klagezeichen und den unter I. 1. b) des Klageantrags aufge-f374hrten Domain-Namen, deren Inhaberin die Beklagte ist, sowie den unter I. 1. c) des Klageantrags aufgef374hrten Bezeichnungen, die die Beklagte zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen benutzt, ebenfalls Verwechslungsgefahr besteht. Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, dass auch die in diesen Bezeichnungen enthaltenen weiteren Bestandteile zur - 15 - Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und im Bereich des Internets beschreibenden Charakter haben, l344sst dies kei-nen Rechtsfehler erkennen. Bornkamm Richter am BGH Dr. v. Ungern-Sternberg B374scher ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Bornkamm Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.09.2003 - 31 O 297/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.08.2004 - 6 U 131/03 -
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