BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 137/05 Verk374ndet am: 18. September 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Wp334G 247247 30 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1, 2, 38 - WMF - AktG 247247 107 Abs. 1, 111 Abs. 5 a) Die Zurechnungsnorm des 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G erfasst nur solche Ver-einbarungen, die sich auf die Aus374bung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsaus374bung in der Hauptversamm-lung, beziehen. b) Anders als die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversamm-lung erf374llt die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Mitte des Auf-sichtsrats (247 107 Abs. 1 AktG; 247 27 MitbestG) nicht den Zurechnungstatbe-stand des 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G. Einer - von dem eindeutigen Geset-zeswortlaut nicht gedeckten, extensiven - Anwendung dieser Norm auf Ab-stimmungsvorg344nge innerhalb des Aufsichtsrats steht die unabh344ngige Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen, die allein dem Unter-nehmensinteresse verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen pers366nlich ob-liegenden Amtsf374hrung keinen Weisungen unterliegen (247 111 Abs. 5 AktG). c) Anspruchsberechtigt hinsichtlich eines (isolierten) Zinsanspruchs gem344337 247 38 Wp334G ist nicht derjenige Aktion344r der Zielgesellschaft, dessen Stimm-rechte aufgrund seiner Beteiligung an dem abgestimmten Verhalten dem "Bieter" gem344337 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G dergestalt zuzurechnen sind, dass er seinerseits ebenfalls meldungs- und angebotspflichtig (247 35 Wp334G) w344re. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferin zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. April 2005 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts M374nchen I vom 11. M344rz 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschlie337-lich der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verur-sachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Beklagte und ihre beiden Streithelferinnen (1. W. und W. AG - W & W; 2. D. Bank AG) sind - zum Teil 374ber Tochtergesellschaften vermittelt - Gro337aktion344re der dem Mitbestim-mungsgesetz unterliegenden W. M. AG (im 1 - 3 - Folgenden: WM. ). Dabei halten die Kl344gerin 33,36 %, die Beklagte und die W & W je 17 % sowie die D. Bank 17,56 % der stimmberechtigten Aktien; die restlichen Stimmrechtsaktien befinden sich im Streubesitz. Die Beklagte und ihre beiden Streithelferinnen (im Folgenden auch bezeichnet als: die drei Fi-nanzinvestoren) hatten ihre Beteiligungen im Jahre 1993 von der - auch die Kl344gerin beherrschenden - Unternehmensgruppe Dr. S. erworben und daraufhin im Dezember 1993 mit der Kl344gerin einen Vertrag geschlossen, in dem die Gro337aktion344re sich nicht nur gegenseitig Vorkaufsrechte auf ihre jewei-ligen WM. -Aktienpakete einr344umten, sondern auch eine gemeinsame Abstim-mung bei den Aufsichtsratswahlen verabredeten: Danach sollten die Kl344gerin zwei Mitglieder und die Finanzinvestoren je ein Mitglied in den insgesamt 12-k366pfigen Aufsichtsrat der WM. entsenden, die anschlie337end jeweils ein von den Finanzinvestoren nominiertes Mitglied zum Vorsitzenden sowie ein von der Kl344gerin vorgeschlagenes Mitglied zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats w344hlen sollten. In der zweiten H344lfte des Jahres 2002 versuchten sowohl die beiden Streithelferinnen als auch die Kl344gerin - letzten Endes vergeblich -, ihre Beteili-gungen an der WM. diskret zu ver344u337ern. Seit Anfang 2003 kam es deswegen und im Zusammenhang mit den am 26. Juni 2003 anstehenden Aufsichtsrats-wahlen zu Differenzen zwischen den beteiligten Gro337aktion344ren. Im Rahmen informeller Vorgespr344che stie337 zun344chst ein Vorschlag des amtierenden Auf-sichtsratsvorsitzenden K. (D. Bank), den seinerzeit noch amtieren-den Vorstandsvorsitzenden der WM. , A. , zum neuen Aufsichtsrats-vorsitzenden zu w344hlen, auf Bedenken der beiden anderen Finanzinvestoren "aus corporate-governance-Gr374nden". In einer Besprechung der vier Gro337akti-on344re vom 10. Februar 2003 machten die Finanzinvestoren gegen374ber Dr. S. deutlich, dass sie sich wegen der ung374nstigen Verfassung der 2 - 4 - M344rkte jedenfalls seinerzeit nicht von den von ihnen gehaltenen WM. -Aktienpaketen trennen wollten; demgegen374ber wollte die Gruppe Dr. S. weiter versuchen, einen K344ufer f374r das von ihr gehaltene Aktienpaket - jedoch nicht unter dem Einstandspreis des Jahres 1993 - zu finden. Gleichzeitig wurde 334bereinstimmung erzielt, K. - der wieder den Aufsichtsratsvorsitz 374berneh-men sollte -, Dr. H. (W & W), Dr. Ha. (Beklagte), A. und zwei noch zu benennende Vertreter der Gruppe Dr. S. f374r den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Durch schriftliche Vereinbarung hoben die beteiligten Gro337aktion344re der WM. im M344rz 2003 den Vertrag vom Dezember 1993 mit Wirkung zum 31. M344rz 2003 ersatzlos auf. Gleichzeitig vereinbarten sie, in der Hauptver-sammlung vom 26. Juni 2003 bei der Wahl der Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der WM. f374r B. S. und Rechtsanwalt M. (als Vertrauenspersonen der Gruppe Dr. S. ) sowie A. , Dr. Ha. , Dr. H. und K. zu stimmen. Trotz dieser Einigung kam es zu weiteren Differenzen 374ber die Person des k374nftigen Aufsichtsratsvorsitzenden. Weil Dr. S. sich gegen die Wiederwahl K. als Aufsichtsratsvorsitzenden sperrte und statt dessen seinen Vertrauensmann M. durchsetzen wollte, verst344ndigte sich die Investorengruppe - die ihrerseits nicht eine Steigerung des Einflusses der S. -Gruppe hinnehmen wollte - auf A. . Kurz vor der Hauptversammlung lie337en die Finanzinvestoren die S. -Gruppe wis-sen, sie legten Wert darauf, dass die Anteilseignerseite "mit einer Stimme" f374r A. abstimme und dass sie deshalb - selbst wenn die Zustimmung der Arbeitnehmerseite bereits gesichert sei - Stimmenthaltungen von Seiten der Kl344gerin nicht akzeptierten; falls dies dennoch geschehe, w374rden sie daf374r sor-gen, dass die Position des zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht wie bisher mit M. , sondern gar nicht mehr besetzt werde. Dem beugte 3 - 5 - sich die Gruppe Dr. S. nur widerstrebend. In der Hauptversammlung vom 26. Juni 2003 wurden die von den Anteilseignern zu bestimmenden Aufsichts-ratsmitglieder entsprechend der schriftlichen Vereinbarung von Ende M344rz 2003 gew344hlt. Im Anschluss hieran w344hlte der Aufsichtsrat in seiner konstituierenden Sitzung - u.a. mit den Stimmen von Frau S. und M. - aus seiner Mitte A. zum Aufsichtsratsvorsitzenden und M. zu dessen zweitem Stellvertreter. Die Kl344gerin verlangt im Wege der Teilklage von der Beklagten gem344337 247 38 Wp334G die Zahlung von Zinsen in H366he von 200.000,00 200 mit der Begr374n-dung, die Beklagte habe insbesondere durch die abgesprochene Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden gemeinsam mit den beiden anderen Fi-nanzinvestoren die Kontrolle 374ber die WM. erlangt, dies jedoch weder ange-zeigt noch ein Pflichtangebot unterbreitet. Das Landgericht (ZIP 2004, 1101) hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht (ZIP 2005, 856) hat ihr stattgege-ben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Be-klagte und die Streithelferin zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). 5 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei gem344337 247 38 Abs. 1 Wp334G zur Zahlung von Zinsen auf die von ihr der Kl344gerin anzubietende angemessene Gegenleistung f374r deren Aktien an der WM. mindestens in der 6 - 6 - eingeklagten H366he verpflichtet. Denn die Beklagte habe aufgrund der gebote-nen Zurechnung der Stimmrechtsbeteiligungen der beiden anderen Finanzin-vestoren mit insgesamt 374ber 51 % der Stimmrechte die Kontrolle 374ber die WM. erlangt, ohne den ihr daraus nach 247 35 Wp334G erwachsenen Pflichten zur Ver-366ffentlichung und zur Abgabe eines Pflichtangebots nachgekommen zu sein. Die Zurechnung sei vor allem deshalb geboten, weil in der von den drei Finanz-investoren gemeinsam verabredeten und durchgesetzten Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden ein 374ber den Einzelfall hinausgehendes abge-stimmtes Verhalten zur Einflussnahme auf die Zielgesellschaft im Sinne von 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G zu sehen sei. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Die Klage ist - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - abzuwei-sen, weil die Kl344gerin keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem344337 247 38 Abs. 1 Wp334G hat. 8 1. Zweifelhaft ist bereits, ob, wovon das Berufungsgericht ohne n344here Er366rterung ausgeht, 247 38 Wp334G 374berhaupt - unabh344ngig von der selbst nicht individuell einklagbaren "Gegenleistung" - einen selbst344ndig durchsetzbaren Anspruch der Aktion344re gegen den Bieter begr374ndet (so allerdings: Hecker in Baums/Thoma, Wp334G 247 38 Rdn. 10; Ihrig, ZHR 167 (2003), 315, 347 f.; Kremer/Oesterhaus in K366lner Komm.z.Wp334G 247 38 Rdn. 25; Schnorbus, WM 2003, 657, 663; im Ergebnis ebenso Ekkenga in Ehricke/ Ekkenga/Oechsler, Wertpapiererwerbs- und 334bernahmegesetz 247 38 Rdn. 3). Gleicherma337en kommt n344mlich in Betracht, den Anspruch aus 247 38 Wp334G - wof374r nicht zuletzt dessen Wortlaut und die dazu gegebene Regierungsbe-gr374ndung sprechen (BR-Drucks. 574/01, S. 152: "... die zu erbringende Gegen-leistung erh366ht sich um die Zinsen") - als unselbst344ndige Nebenforderung an- 9 - 7 - zusehen (so z.B. Assmann in Assmann/P366tzsch/U. H. Schneider, Wp334G 247 38 Rdn. 2; Noack in Schwark, Kapitalmarktrecht 3. Aufl. 247 38 Wp334G Rdn. 9; Steinmeyer/H344ger, Wp334G 247 38 Rdn. 3) oder die Vorschrift als vertragsgestal-tende Bestimmung einzuordnen (so Simon, NZG 2005, 541, 543; Hommel-hoff/Witt in HaarmannSch374ppen, Frankfurter Komm.z.Wp334G 2. Aufl. 247 38 Rdn. 3 f., 22). Bei einem solchen Normverst344ndnis st374nden Zinsen nur denjeni-gen Aktion344ren zu, die ein bereits unterbreitetes Angebot angenommen haben und denen deshalb Schutz vor Verz366gerungen geb374hrt. Folgte man den beiden letztgenannten Ansichten, so w344re hier das auf Zahlung von Zinsen gerichtete Begehren der Kl344gerin von vornherein unbegr374ndet, weil von der Beklagten ein 366ffentliches Angebot bislang nicht unterbreitet wurde und ein daraus resultie-render Hauptanspruch noch nicht entstanden ist. 2. Der Senat braucht diese Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden, weil auch dann, wenn man mit der erstgenannten Meinung 247 38 Wp334G als eigen-st344ndige Anspruchsnorm mit Sanktionscharakter ansieht, die f374r den Zinsan-spruch der Kl344gerin erforderlichen Voraussetzungen der 247247 35, 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in mehrfacher Hin-sicht nicht erf374llt sind. 10 a) Die Kl344gerin k344me selbst dann nicht als m366gliche Berechtigte eines Zinsanspruchs aus 247 38 Wp334G gegen die Beklagte in Betracht, wenn man - wie das Berufungsgericht - die Vereinbarung zur Wahl des Aufsichtsratsvorsitzen-den und dessen zweiten Stellvertreters f374r einen zur Begr374ndung einer Zurech-nung nach 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G geeigneten Vorgang hielte. 11 Zu den Anspruchsberechtigten eines Zinsanspruchs gem344337 247 38 Wp334G geh366rten in einem solchen Fall nicht diejenigen Aktion344re der Zielgesellschaft, deren Stimmrechte dem Bieter gem344337 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G dergestalt zu- 12 - 8 - zurechnen sind, dass sie selbst als Bieter anzusehen und damit ihrerseits an-gebotspflichtig w344ren. 13 Eine solche Konstellation l344ge hier aber in Bezug auf s344mtliche vier Gro337aktion344re, d.h. sowohl die drei Finanzinvestoren als auch die Kl344gerin selbst, nicht nur hinsichtlich der auf der schriftlichen Vereinbarung vom M344rz 2003 beruhenden - vorgelagerten - Wahl des Aufsichtsrats, sondern auch be-z374glich der - vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen - anschlie-337enden Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden vor. Denn die Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden - wie auch die M. 's zu dessen zweitem Stell-vertreter - war nicht allein unter den drei Finanzinvestoren, sondern auch mit der Kl344gerin selbst abgesprochen. Daher m374ssten nicht nur die drei Finanzin-vestoren sich untereinander ihre jeweiligen Stimmrechte wechselseitig und zu-dem noch zus344tzlich diejenigen der Kl344gerin zurechnen lassen; vielmehr w344ren auch umgekehrt der Kl344gerin die Stimmrechte der drei Finanzinvestoren zuzu-rechnen mit der Folge, dass sie selbst ebenfalls - wie die anderen Gro337aktion344-re - angebotspflichtig w344re. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Kl344gerin am Vor-abend der Hauptversammlung von Vertretern der Finanzinvestoren unterbreitet, dass der von ihr favorisierte M. nur dann zum stellvertretenden Aufsichts-ratsvorsitzenden gew344hlt werde, wenn im Gegenzug die Vertreter der Kl344gerin im Aufsichtsrat f374r die Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden stimmten, d.h. von einer Stimmenthaltung absehen w374rden. Hieran richteten alle Beteiligten ihr Stimmverhalten aus. Dass von Seiten der Kl344gerin die Wahl des Aufsichtratsvorsitzenden nicht g344nzlich freiwillig erfolgte, sondern sie sich dem Druck der drei Finanzinvestoren beugte, steht einer wechselseitigen Zu-rechnung mit der Folge einer daraus resultierenden Angebotspflicht s344mtlicher 14 - 9 - Gro337aktion344re nicht entgegen. Denn f374r ein abgestimmtes Verhalten im Sinne von 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G ist es grunds344tzlich gleichg374ltig, auf welchen Mo-tiven die Abstimmung beruht. Ausreichend ist eine gegenseitige Koordinierung der Verhaltensweisen aufgrund eines bewussten geistigen Kontakts - was die M366glichkeit mit einschlie337t, dass die Abstimmung nicht freiwillig erfolgt (vgl. Wackerbarth in M374nchKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 30 Wp334G Rdn. 20 m.Nachw.; vgl. im Ansatz auch Pentz, ZIP 2003, 1478, 1486). So lag es hier, als der von der Kl344gerin favorisierte M. im Gegenzug zu dem von den drei Finanzinvestoren favorisierten A. gew344hlt wurde. Soweit die Kl344gerin demgegen374ber meint, eine wechselseitige Zurechnung scheide im Falle einer Drohung aus (so Pentz aaO S. 1491), kommt es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht darauf an, ob dem zu folgen w344re. Denn in der Ank374ndigung der drei Finanzinvestoren am Vorabend der Hauptversamm-lung ist keine widerrechtliche Drohung mit einem (empfindlichen) 334bel i.S. von 247 123 BGB zu sehen; vielmehr ist diese Verhaltensweise lediglich Teil des - in der Praxis 374blichen - Machtkampfes zwischen verschiedenen Interessengrup-pen von Gro337aktion344ren 374ber die Durchsetzung bestimmter, von der jeweiligen Seite favorisierter Kandidaten, der mit mehr oder minder "harten Bandagen" ausgefochten wird und der in der Regel schlie337lich - so auch hier - mit einem Kompromiss, bisweilen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner, endet. Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich daran, dass letztlich keine der bei-den Seiten ihren zun344chst favorisierten Kandidaten f374r den Vorsitz im Aufsichts-rat durchsetzen konnte und man sich schlie337lich notgedrungen auf A. als Kompromisskandidat einigte. Die Tatsache, dass die Finanzinvestoren eine Stimmenthaltung der Gegenseite bei der Wahl A. 's nicht akzep-tieren wollten - weil aus ihrer Sicht die Anteilseignerseite bei der Wahl im mitbe-stimmten Aufsichtsrat "mit einer Stimme" sprechen sollte - und dieser nicht un- 15 - 10 - angemessenen Forderung durch die Verkn374pfung mit ihrem Stimmverhalten hinsichtlich des Kandidaten der Gegenseite, M. , f374r den zweiten stellvertre-tenden Aufsichtsratsvorsitzenden Nachdruck verliehen haben, erreicht ersicht-lich nicht den Unrechtsgehalt einer - unzul344ssigen - Drohung i. S. von 247 123 BGB. 16 Bei dieser speziellen Konstellation des Machtkampfes zwischen ver-schiedenen Gro337aktion344ren, in dem schlie337lich eine "einvernehmliche" Wahl abgesprochen wird, entf344llt das Recht der Kl344gerin, nach 247 38 Abs. 1 Wp334G Zinsen von dem "Mitt344ter" zu verlangen, da die vom Gesetz bezweckte Sankti-on der Verletzung der Verpflichtung zur Meldung und zum Pflichtangebot nicht demjenigen zugute kommen soll, der diese Verpflichtung ebenfalls verletzt, da-her selbst angebotspflichtig w344re und aus diesem Grunde nicht in den Schutz-bereich der Norm f344llt. b) Abgesehen davon erf374llt die abgestimmte Wahl des Aufsichtsratsvor-sitzenden - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ohnehin nicht den Zurechnungstatbestand des 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G. Die Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur solche Vereinbarungen, die sich auf die Aus374bung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsaus374bung in der Hauptversammlung, beziehen (h.M.: Diekmann in Baums/Thoma aaO 247 30 Rdn. 72 f.; Kuthe/Brockhaus, DB 2005, 1266, 1267; Louven, BB 2005, 1414, 1415; Pentz aaO S.1481; Weiler/Meyer, NZG 2003, 909, 910; 344hnlich - Aus374bung von "Verwaltungs- bzw. Mitgliedschaftsrechten" aus Aktien - : Casper, ZIP 2003, 1469, 1476 f.; Seibt, ZIP 2004, 1829, 1833; v. B374low in K366lner Komm.z.Wp334G 247 30 Rdn. 114; Liebscher, ZIP 2002, 1005, 1007). Wollte man - wie das Berufungsgericht - auch auf die Aufsichtsratssit-zung als solche beschr344nkte und allein in ihr vorgenommene Abstimmungsvor- 17 - 11 - g344nge unter die Norm subsumieren, so w374rde dies die Wortlautgrenze des 247 30 Abs. 1 Satz 2 Wp334G sprengen; auch teleologisch w344ren solche Abstimmungen im Aufsichtsrat nicht mehr von der Norm erfasst, da es gerade nur um die Zu-rechnung von unmittelbar ausge374bten Stimmrechten aus Aktien infolge von Ab-sprachen zwischen Aktion344ren geht und nicht um die - bezogen auf den An-teilseignerkreis - mediatisierte Einflussnahme auf Mitglieder des Aufsichtsrats als eines unabh344ngigen Kontrollorgans. Zudem folgt f374r die Auslegung der Zu-rechnungsbestimmungen in 247247 30 Abs. 1 und 2 Wp334G bereits aus der Bu337-geldvorschrift des 247 60 Wp334G i.V. mit Art. 103 Abs. 2 GG und 247 3 OWiG, dass diese Zurechnungsvorschriften wortlautgem344337 zu verstehen und daher Analo-gien zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind (so zutreffend: Pentz aaO S. 1480). Einer - extensiven - Anwendung des 247 30 Abs. 2 Wp334G auf Abstimmun-gen innerhalb des Aufsichtsrats - wie hier der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzen-den und seines zweiten Stellvertreters - steht schlie337lich die unabh344ngige Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen. Diese sind allein dem Un-ternehmensinteresse verpflichtet und unterliegen im Rahmen der ihnen pers366n-lich obliegenden Amtsf374hrung keinen Weisungen (247 111 Abs. 5 AktG; vgl. schon: Senat BGHZ 36, 296, 306; 90, 381, 398; h.M. im Schrifttum: Hoffmann-Becking in M374nch. Hdb. GesR IV 247 33 Rdn. 7 ff.; Hopt/M. Roth in Gro337-komm.z.AktG 4. Aufl. 247 111 Rdn. 745; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 4. Aufl. Rdn. 692; Mertens in K366lner Komm.z.AktG 2. Aufl. 247 111 Rdn. 90; Raiser, ZGR 1978, 391, 399 ff., 404; Semler in M374nchKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 111 Rdn. 453). Dies gilt f374r gew344hlte wie f374r entsandte Mitglieder, f374r Anteilseignervertreter und f374r Arbeitnehmervertreter gleicherma337en. Es ist da-her verfehlt, sie - wie die Kl344gerin f374r richtig h344lt - als "Vertreter" der Aktion344re anzusehen, in deren Diensten sie fr374her standen oder gegenw344rtig stehen oder 18 - 12 - auf deren Vorschlag sie gew344hlt wurden. Das durch den Aktienbesitz verk366rper-te Stimmrecht in der Aktiengesellschaft setzt sich im Aufsichtsrat nicht etwa in der Person derjenigen Mitglieder fort, die in Diensten dieses oder jenes Aktio-n344rs stehen oder standen oder von diesem oder jenem Aktion344r zur Wahl vor-geschlagen worden sind (vgl. BGHZ 36, 296, 306 - f374r entsandte Aufsichtsrats-mitglieder). c) Das Berufungsgericht hat ferner - selbst auf der Grundlage des von ihm eingenommenen, allerdings fehlerhaften Standpunktes, dass die Zurech-nungsnorm des 247 30 Abs. 2 Wp334G grunds344tzlich auch auf die Wahl des Auf-sichtsratsvorsitzenden anwendbar sei - die in 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G vorge-sehene Ausnahme f374r ein abgestimmtes Verhalten "im Einzelfall" verkannt. 19 aa) Das gilt ersichtlich dann, wenn man mit der h.M. in der obergerichtli-chen Rechtsprechung und der Literatur das Vorliegen des Einzelfalls - jeden-falls in erster Linie - formal, d.h. bezogen auf die H344ufigkeit des Abstimmungs-verhaltens, bestimmt (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 2232, 2236 f. - zu 247 22 WpHG; OLG Frankfurt ZIP 2004, 1309, 1314; Diekmann aaO 247 30 Rdn. 75, 80; Kuthe/Brockhaus aaO S. 1266; Lange, ZBB 2004, 22, 27; Casper aaO S. 1476 - "punktuell"; v. B374low aaO 247 30 Rdn. 137 ff.; v. B374low/B374cker, ZGR 2004, 700, 714; Seibt aaO S. 1833; f374r die Wahl zum Aufsichtsrat differenzierend: U. H. Schneider in Assmann/P366tzsch/U. H. Schneider aaO 247 30 Rdn. 111). Denn unzweifelhaft haben die Finanzinvestoren sich untereinander nach dem Auslau-fen der Ursprungsvereinbarung s344mtlicher Gro337aktion344re zum 31. M344rz 2003 nur in einem Fall ("punktuell"), n344mlich hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden, verst344ndigt. 20 F374r eine formale Bestimmung des Einzelfalls spricht nicht nur der Wort-laut der Norm, sondern auch der Aspekt der Rechtssicherheit; w374rde man - wie 21 - 13 - das Berufungsgericht - die Vereinbarung zu einer einzelnen Abstimmung be-reits f374r ausreichend erachten, sofern diese Abstimmung nur eine hinreichend nachhaltige Wirkung in der Zukunft zeitigt, so w344re unsicher, welchen Abstim-mungsgegenst344nden eine derart hinreichende Bedeutung beizumessen w344re. 22 bb) Selbst wenn man aber der vom Berufungsgericht bef374rworteten ma-teriell-rechtlichen Betrachtungsweise (daf374r: Casper/Bracht, NZG 2005, 839 f.; Louven aaO S. 1415; wohl auch Oechsler aaO 247 30 Rdn. 24) folgen und den Ausnahmetatbestand des Einzelfalls auch bei einmaliger Abstimmung vernei-nen w374rde, sofern mit ihr zus344tzlich eine weitreichende Zielvereinbarung ver-bunden ist, m374sste hier in der blo337en Abrede, A. zum Aufsichtsrats-vorsitzenden zu w344hlen, ein Einzelfall gesehen werden. Wie das Berufungsgericht n344mlich selbst einschr344nkt, w344re Vorausset-zung f374r eine derartige Zielvereinbarung, dass sie 374ber allgemein gehaltene Ziele hinausgeht und mit ihr weitreichende, konkret gefasste unternehmerische Absichten verfolgt werden. Ansonsten f374hrte n344mlich, was auch das Berufungs-gericht insoweit mit Recht vermeiden will, bereits jede - in der Praxis 374bliche - koordinierte Besetzung des Aufsichtsrats wie auch die anschlie337ende "abge-stimmte" Wahl des Vorsitzenden innerhalb dieses Organs zu einer gegenseiti-gen Zurechnung der Stimmanteile. 23 Ein konkretes unternehmerisches Konzept, das 374ber allgemein gehaltene Vorstellungen hinausginge, war mit der blo337en Wahlabsprache der Investoren-gruppe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht verbunden. Darunter f344llt ersichtlich nicht das allgemeine Ziel, die Interessen der Finanzin-vestoren und des Unternehmens zu vertreten, wie hier etwa das Bestreben ei-nes geschlossenen Auftretens der Anteilseigner im Aufsichtsrat oder der engen Begleitung des neuen Vorstandsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat. Eine wei- 24 - 14 - tergehende konkrete Zielvereinbarung w344re daher allenfalls dann denkbar, wenn mit der Person des zu w344hlenden Aufsichtsratsvorsitzenden ein bestimm-tes Konzept der Unternehmensf374hrung untrennbar verbunden gewesen w344re. 25 Hierzu hat weder das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen zu treffen vermocht noch ergeben sich aus dem streitigen Vortrag der Parteien dahingehende Anhaltspunkte. Vielmehr war es nach Aufhebung der urspr374ngli-chen Vereinbarung der vier Gro337aktion344re aus dem Jahre 1993 so, dass die Interessen der Finanzinvestoren - soweit sie gleichgelagert waren - nicht etwa auf unternehmerische Gestaltung, sondern im Gegenteil auf die - damals schwierige - Ver344u337erung ihrer jeweiligen Beteiligungen gerichtet waren und dass sie im Zusammenhang damit lediglich darauf bedacht waren, eine Ver-st344rkung des Einflusses der Gruppe Dr. S. - wenn diese denn ebenfalls ihr Beteiligungspaket nicht ver344u337ern konnte - zu verhindern. Darin liegt aber ersichtlich kein gemeinsames Konzept f374r eine dauerhafte und breitfl344chige Ein-flussnahme (vgl. dazu U. H. Schneider aaO 247 30 Rdn. 111; ders., WM 2006, 1321, 1324) als beabsichtigte Folge gerade der Wahl A. 's zum Auf-sichtsratsvorsitzenden. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). Sonstige Absprachen im Sinne eines "act-ing in concert" zwischen den drei Finanzinvestoren, die f374r sich genommen die Zurechnungsvoraussetzungen nach 247 30 Abs. 2 Satz 1 Wp334G begr374nden w374r-den, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Ins-besondere ergibt sich ein solcher Zurechnungstatbestand nicht aus der zwi-schen den Finanzinvestoren getroffenen sog. standstill-Vereinbarung (h.M.: vgl. dazu v. B374low aaO 247 30 Rdn. 124; v. B374low/B374cker, ZGR 2004, 669, 716; Cas-per aaO S. 1476; Diekmann aaO 247 30 Rdn. 82; Sch374ppen/Walz in Haar- 26 - 15 - mann/Sch374ppen aaO 247 30 Rdn. 65; Seibt aaO S. 1832; Sudmeyer, BB 2002, 685, 688 Fn. 58; differenzierend U. H. Schneider, WM aaO S. 1325 m.w.Nachw.). Die Abrede zielte im vorliegenden Fall n344mlich - wie dargelegt - lediglich auf ein gegenseitiges Verhalten der drei Investoren im Hinblick auf ei-ne m366glichst verlustfreie Ver344u337erung der von ihnen jeweils gehaltenen Aktien-pakete ab, nicht jedoch darauf, die Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft (nachhaltig) zu beeinflussen. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin f374hrt auch eine Gesamtbetrachtung der Stillstandsvereinbarung und der verabredeten Wahl des Aufsichtratsvorsit-zenden zu keiner anderen Beurteilung. 27 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.03.2004 - 5 HKO 16972/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 7 U 2792/04 -
Full & Egal Universal Law Academy