BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 137/05 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Die Urteile der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Essen vom 17. Dezember 2004 und des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 2. Juni 2005 sind wirkungslos. Der Streitwert des Revisionsverfahrens betr344gt bis zur Erledi-gungserkl344rung 35.000 200. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger betreibt in E. eine Rechtsanwaltskanzlei und ist Fach- anwalt f374r Arbeitsrecht. Er hat sich mit seiner Unterlassungsklage gegen eine Werbung der Beklagten f374r ihre Kanzlei in E. gewendet, die am 1. Mai 2004 in der W. in folgender Form erschienen ist: Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 2 In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Wegfall der Geb374hrentatbest344nde f374r au337ergerichtliche Beratung im 3 - 4 - Verg374tungsverzeichnis (nachfolgend: VV) zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz per 1. Juli 2006 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Der Kl344ger hat beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich der Erledigung angeschlossen und beantragt, den Kl344ger zur Kostentragung zu verurteilen. II. Gem344337 247 91a ZPO hat der Senat nur noch 374ber die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und Streitstand zu ber374cksichtigen. Sie ergeht aber nach billigem Ermessen. Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Pr374fung der Erfolgsaus-sichten der Klage beschr344nken und darauf verzichten, alle f374r den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu 374berpr374fen (BGHZ 67, 343, 345; 163, 195, 197 m.w.N.). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Pr374fung sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kl344ger aufzuerlegen. Dem Kl344ger stand kein Unterlassungsanspruch nach den 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 UWG i.V.m. 247 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu. 4 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den berufsrechtlichen Preisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsgeb374hren-ordnung bzw. des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes um Marktverhaltensrege-lungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 435 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei). Im Falle des Versto337es gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie dem Kl344ger ein Unter-lassungsanspruch aus den 247247 3, 8 Abs. 1 UWG zu. 5 2. Das Angebot arbeitsrechtlicher Erstberatung durch die Beklagte f374r Betr344ge von 10 bis 50 200 etwa im Fall von K374ndigungen umfasste auch Beratun-gen, bei denen aufgrund des Gegenstandswerts der Rahmen der nach den bis- 6 - 5 - herigen Geb374hrentatbest344nden der Nr. 2100 bis 2102 des VV zu 247 2 Abs. 2 RVG geschuldeten gesetzlichen Geb374hr deutlich unterschritten wurde. 7 3. Nach 247 4 Abs. 2 RVG konnten, wovon auch das Berufungsgericht zu-treffend ausgegangen ist, schon vor dem 1. Juli 2006 in au337ergerichtlichen An-gelegenheiten Pauschal- und Zeitverg374tungen vereinbart werden, die niedriger waren als die gesetzlichen Geb374hren. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsge-richt hinreichende Anhaltspunkte f374r eine unangemessene Unterschreitung der gesetzlichen Geb374hren darin gesehen, dass die nach dem Verg374tungsver-zeichnis zum RVG geschuldete Mittelgeb374hr bereits bei einem nicht un374blichen Gegenstandswert von 7.000 200 deutlich 374ber den von der Beklagten f374r arbeits-rechtliche Erstberatung geforderten S344tzen lag. Auch wenn die Beklagte in jedem einzelnen Fall das konkrete Honorar in dem durch die Werbung vorgegebenen Verg374tungsrahmen bestimmen muss, handelt es sich um eine Pauschalverg374tung (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG 247 4 Rdn. 51). Nach 247 4 Abs. 2 Satz 3 RVG musste die vereinbar-te Verg374tung in angemessenem Verh344ltnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts konnte sich der Anwalt aber auch schon nach der bis 1. Juli 2006 geltenden Rechtslage vollst344ndig vom Gegenstandswert l366sen, wenn er eine niedrigere als die gesetzliche Geb374hr vereinbaren wollte. Der Bundesgerichts-hof hatte zum fr374heren Recht bereits entschieden, dass eine vollst344ndig vom Gegenstandswert gel366ste Zeitgeb374hr zul344ssig war (BGH GRUR 2005, 433 - Telekanzlei). Dasselbe galt f374r eine Pauschal- oder Pauschalrahmengeb374hr, die nicht vom Gegenstandswert abhing. 8 4. Die Angemessenheit des von der Beklagten f374r Erstberatung angebo-tenen Pauschalhonorars war aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. 9 - 6 - 10 a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist Erstberatung eine pau-schale, 374berschl344gige Einstiegsberatung. Dazu geh366rt nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/M374ller-Raab, RVG, 17. Aufl., 247 34 Rdn. 39, 52; G366ttlich/M374mmler, RVG, 2. Aufl., "Rat", S. 791). b) Die Beklagte hat ihre Erstberatung in Verbindung mit der Aufforderung "Kommen Sie einfach zu uns - auch samstags!" angeboten. Die Erstberatung sollte also in einem pers366nlichen Beratungsgespr344ch erteilt werden. Daf374r sah Nr. 2102 des VV zum RVG bis 1. Juli 2006 eine H366chstgeb374hr von 190 200 vor, wenn der Mandant ein Verbraucher war. Arbeitnehmer, die sich in arbeitsrecht-lichen Fragen an die Beklagte wenden, sind gem. 247 13 BGB Verbraucher. Die Einbettung des Geb374hrenbeispiels f374r Arbeitsrecht zwischen diejenigen f374r Fa-milienrecht und Sozialrecht sowie die Gestaltung der Anzeige und das gew344hlte Medium, eine weit verbreitete Regionalzeitung, sprechen daf374r, dass die Wer-bung der Beklagten in erster Linie auf Verbraucher und im Bereich des Arbeits-rechts auf Arbeitnehmer zielte. M366glicherweise wurden von ihr allerdings auch kleinere Gewerbetreibende angesprochen. F374r diese galt die Begrenzung der Verg374tung f374r das erste Beratungsgespr344ch auf 190 200 nicht. 11 c) Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung und unter Ber374cksichtigung des dem Anwalt schon vor dem 1. Juli 2006 zustehenden, weiten Ermessens bei der Vereinbarung der Verg374tung f374r au337ergerichtliche Beratung konnte in Anwendung der Kriterien Leistung, Verantwortung und Haftung nicht auf das Angebot eines unangemessen niedrigen Honorars geschlossen werden. 12 - 7 - Beim Kriterium der Leistung konnte der Anwalt der von ihm aufgewende-ten Zeit ma337gebliches Gewicht beimessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten gef374hrten Erstberatungsgespr344che von mehr als kurzer Dauer waren. 13 14 Zwischen den Kriterien Verantwortung und Haftung ist kein wesentlicher sachlicher Unterschied ersichtlich. Das bei 334bernahme eines Mandats beste-hende Haftungsrisiko ist f374r den Rechtsanwalt h344ufig erst nach dem ersten Be-ratungsgespr344ch einzusch344tzen. Sowohl Anwalt als auch Mandant haben aber das berechtigte Interesse, die H366he der Verg374tung f374r ein erstes Beratungsge-spr344ch vorab zu regeln. Auch bei Zeitgeb374hren ist die Ber374cksichtigung des konkreten Haftungsrisikos kaum m366glich. Zudem hielt der Gesetzgeber f374r die Erstberatung von Verbrauchern selbst bei sehr hohen Streitwerten und Risiken eine H366chstgeb374hr von 190 200 f374r angemessen. Das erste Beratungsgespr344ch d374rfte f374r den Anwalt regelm344337ig auch nur mit begrenztem Risiko verbunden sein. So wird er einem Mandanten au337er in ganz eindeutigen F344llen kaum schon im ersten Gespr344ch von der Weiterverfol-gung einer wichtigen Angelegenheit abraten und dadurch eine gro337e Verant-wortung und ein hohes Haftungsrisiko auf sich nehmen. 15 - 8 - III. Es erscheint daher angemessen, dem Kl344ger die Kosten des Rechts-streits aufzuerlegen. Auf Antrag der Beklagten ist die Wirkungslosigkeit der Ur-teile der Vorinstanzen auszusprechen. 16 Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 45 O 98/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2005 - 4 U 12/05 -
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