BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 137/06 vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 A; FlHG 247247 1, 22a; BSEUntersV 247 1; BayAVFlHG (F: 8. Juli 2000) 247 1 Zur Verantwortlichkeit der Verwaltungsbeh366rde f374r M344ngel bei der Durchf374h-rung von BSE-Tests durch private Labors in Bayern. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06 - OLG M374nchen LG Kempten - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der den Streithelfern entstandenen Kosten zu tragen. Gegenstandswert: 376.256,05 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin betreibt einen Schlachthof. Sie fordert von der beklagten kreisfreien Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadens-ersatz in H366he von 376.256,05 200, weil die im Februar sowie im Oktober und Dezember 2002 von privaten Labors durchgef374hrten BSE-Tests M344ngel aufge-wiesen h344tten. W344hrend die Kl344gerin die Betreiber der Labors als Verwaltungs-helfer der Beklagten ansieht und daher diese f374r die Fehler verantwortlich macht, meint die Beklagte, nach den Umst344nden des Falles habe die Kl344gerin 1 - 3 - lediglich eigene Auftr344ge an die Labors vergeben, insbesondere habe sie diese selbst ausgesucht, mit ihnen die Preise vereinbart und die unmittelbar an die Kl344gerin gerichteten Rechnungen bezahlt. Das sei damals in Bayern auch Ver-waltungs374bung gewesen. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, das Berufungsgericht (OLG M374nchen, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - juris) hat die Berufung der Beklagten zur374ckge-wiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der zutreffend herangezoge-nen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 161, 6 = JZ 2005, 568 m. Anm. Ossenb374hl = JR 2005, 412 m. Anm. Thiel; Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - VersR 2006, 698 = NVwZ 2006, 966). Aus dem zur Zeit der Schadensereignisse in Bayern geltenden Landesrecht ergibt sich entgegen der Beschwerde erkennbar nichts anderes. 3 - 4 - 1. Nach 247 1 Abs. 1 des fr374heren Fleischhygienegesetzes (FlHG, hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993, BGBl. I S. 1189) unter-liegen Rinder, wenn ihr Fleisch zum Genuss f374r Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Die Durchf374hrung dieser amtlichen Untersuchung ist Aufgabe der zust344ndigen Beh366rde und obliegt ei-nem amtlichen Tierarzt (247 22a Abs. 1 FlHG). In diesem Rahmen erfolgen ge-m344337 247 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von ge-schlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405 - BSEUntersuchungsverordnung), auch die bei Rindern im Alter von 374ber 24 Monaten notwendigen BSE-Tests. Der erkennende Senat hat des-wegen die mit der Durchf374hrung und Auswertung solcher Tests beauftragten privaten Unternehmer als Verwaltungshelfer der Beh366rde angesehen und ihre T344tigkeit als "Amtstr344ger" der 366ffentlichen Hand zugerechnet (BGHZ 161, 6, 10; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO; jeweils f374r Baden-W374rttemberg). 4 2. Das fr374here bayerische Landesrecht und die besonderen Umst344nde des Streitfalls rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die W374rdigung des Beru-fungsgerichts, die gesamten Umst344nde, insbesondere der Ablauf der Kontrol-len, lie337en es ausgeschlossen erscheinen, dass die Beteiligten eine Untersu-chung der geschlachteten Rinder "in privatem Auftrag der Kl344gerin" wollten, ist frei von Rechtsfehlern. Vor allem ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine privat veranlasste Durchf374hrung von BSE-Pflichttests, wie es die Be-klagte hier sehen will, auch in Bayern nicht zul344ssig gewesen w344re. Die damals geltende bayerische Verordnung zur Ausf374hrung des Fleischhygienegesetzes (AVFlHG) vom 8. Juli 2000 (BayGVBl. S. 500) regelte zwar die Durchf374hrung von Laboruntersuchungen nicht ausdr374cklich. Die Notwendigkeit einer amtli-chen Untersuchung auch in diesem Punkt, damit unter der Letztverantwortung 5 - 5 - der zust344ndigen Beh366rden, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Bundes-recht. Insoweit enth344lt der sp344ter eingef374gte 247 1a Abs. 2 AVFlHG in der Fas-sung vom 23. Dezember 2002 (BayGVBl. S. 1008), wonach sich jetzt die Ge-bietsk366rperschaften zur Durchf374hrung von BSE-Pflichttests der Unterst374tzung des Landesamts f374r das Gesundheitswesen und f374r Lebensmittelsicherheit bedienen, das sich seinerseits wiederum anderer, daf374r zugelassener Unter-suchungseinrichtungen bedienen kann, 374ber eine teilweise 304nderung des Ver-waltungsverfahrens hinaus allenfalls eine Klarstellung. Zu Unrecht verweist die Nichtzulassungsbeschwerde demgegen374ber auf die M366glichkeit einer Vorlage privater Gutachten in anderen Verwaltungsverfahren, beispielsweise nach den Vorschriften des 247 6 UVPG, 247 13 Abs. 1 und 2 BBodSchG, 247 10 Abs. 1 BImSchG, 247 13 Abs. 2 der 9. BImSchV sowie 247 11 Abs. 2, Abs. 3 und 6 FeV. In diesen F344llen fordert das Gesetz gerade nicht eine amtliche Untersuchung. 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht schlie337lich Pflichten des Labors bei der BSE-Untersuchung als im Sinne des 247 839 BGB drittsch374tzend auch zu-gunsten der Kl344gerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebs gewer-tet (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO). Von einer weiteren Begr374n- 6 - 6 - dung der Entscheidung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 O 192/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 U 2537/05 -
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