BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 137/07 Verk374ndet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Cb, D; BadW374rttWasserG 247 82 a) Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann dritt-sch374tzend, wenn sie zu den Aufgaben der Gew344sseraufsicht geh366rt (Best344tigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR 1972, 980). b) F374r ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit 374ber 100 Jah-ren muss keine Vorsorge getroffen werden. c) Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Aus-uferung des Gew344ssers und einer sp344teren Hochwasserwelle gen374gt nicht, um zwei selbst344ndige Hochwasserereignisse anzunehmen. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilend- und Teilgrundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 19. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin zu 1 ist Eigent374merin eines Grundst374cks in E. , auf dem sich ein Wohngeb344ude und mehrere von der Kl344gerin zu 2 gemietete Betriebsgeb344ude befinden. An der 366stlichen Grenze des Grundst374cks verl344uft die Kreisstra337e K 4279, dahinter flie337t l344ngs der Stra337e der Epfenbach, f374r den die Gemeinde unterhaltungspflichtig ist. 1965 errichtete der Eigent374mer des weiter 366stlich an das Gew344sser anschlie337enden Grundst374cks eine Br374cke 374ber den Epfenbach, die dieses Grundst374ck mit der Kreisstra337e verbindet (soge-nannte A. Br374cke). Die Br374cke wurde von der unteren Wasserbeh366rde 1 - 3 - wasserrechtlich genehmigt. F374r den Epfenbach war ein Durchlass von 140 cm vorgesehen. Nach 334berschwemmungen im Februar und Mai 1970 lie337 die Stra-337enbauverwaltung des Landes das Rohrst374ck durch ein gr366337eres Rohr mit ei-nem Durchmesser von 200 cm ersetzen. In den Jahren 1969 und 1993/94 wur-de die Gradiente der Stra337e angehoben und entlang der Stra337e ein Gehweg mit einem Betonbord f374r die Anbringung eines Gel344nders errichtet. Am 21./22. Dezember 1993 sowie am 27. Juni 1994 kam es jeweils er-neut zu einem Hochwasser des Epfenbachs, in dessen Folge das Grundst374ck der Kl344gerinnen 374berflutet wurde. Mit der Klage haben diese das Bundesland wegen beider Hochwasserereignisse auf Schadensersatz in Anspruch genom-men. Das Landgericht hat der Kl344gerin zu 1 wegen der 334berschwemmung vom Dezember 1993 antragsgem344337 12.000 DM zugesprochen; insoweit ist das Ur-teil rechtskr344ftig geworden. Wegen der zuletzt auf 216.312,50 DM (Kl344gerin zu 1) und 666.629,90 DM (Kl344gerin zu 2) nebst Zinsen bezifferten Sch344den aufgrund des Hochwassers vom Juni 1994 hat das Landgericht die Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerinnen hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.651,06 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin zu 1 verurteilt, die Klage im 334brigen dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und den Rechtsstreit zur Entscheidung 374ber die H366he des Anspruchs an das Land-gericht zur374ckverwiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Re-vision erstrebt das beklagte Land die Zur374ckweisung der gegnerischen Beru-fung. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht h344lt das beklagte Land f374r passiv legitimiert. Den Wasserbeh366rden obliege die Gew344sseraufsicht einschlie337lich der Genehmi-gung von Bauten an und in oberirdischen Gew344ssern. Bei Amtspflichtverletzun-gen in diesem Pflichtenkreis k366nne der Betroffene nach 247 56 Abs. 2 der Land-kreisordnung f374r Baden-W374rttemberg (BadW374rttLKrO) vom Land Schadenser-satz beanspruchen (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Aufgaben der Gew344s-seraufsicht, das Gemeindegebiet vor Hochwasser zu sch374tzen, dienten nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Einzelnen, insbesondere der Anlieger eines Gew344ssers. Deren Grundst374cke seien vor einer 334berflutung bis zu einem hundertj344hrigen Hochwasser zu sch374tzen, allerdings nicht gegen die Folgen einer Naturkatastrophe. 4 Im Streitfall habe die Wasserbeh366rde ihre Amtspflicht gegen374ber den Kl344gerinnen schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, gegen die Veren-gung des Wasserabflusses durch den Durchlass im Epfenbach einzuschreiten, weil jener den nach den ma337geblichen Vorschriften einzuhaltenden Hochwas-serabfluss behindert habe. Bei hochwertigen Gewerbegebieten werde als Be-messungshochwasser in der Regel ein Abfluss mit einer Wiederholungszeit von 100 Jahren (HQ 100 ) zugrunde gelegt. Das hier vorhandene Durchlassrohr von 200 cm sei nach dem eingeholten Sachverst344ndigengutachten dagegen schon f374r die Abflussmenge eines 374ber zehnj344hrigen Hochwassers nicht ausreichend bemessen gewesen. Davon habe die Wasserbeh366rde aufgrund eines fr374heren gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten. Ob eine weitere Pflichtverletzung auch darin zu sehen sei, dass die den Anforderungen des Hochwasserschutzes gleichfalls nicht gen374genden Bauma337nahmen am Gehweg und im Stra337enbe-reich nicht verhindert worden seien oder jedenfalls nicht sogleich nach dem 5 - 5 - Hochwasser vom Dezember 1993 f374r eine Abhilfe Sorge getragen worden sei, k366nne dahingestellt bleiben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Amtspflichtverletzungen seitens des beklagten Landes den 334berschwem-mungsschaden der Kl344gerinnen (mit) verursacht h344tten. Bereits ab 21.00 Uhr/ 21.30 Uhr sei bei einer Abflussmenge von 8,5 m263/s bzw. 12 m263/s (HQ 8-10 ) Was-ser aus dem Epfenbach in das Anwesen der Kl344gerin zu 1 eingedrungen und habe dort gestanden. Dies sei wesentlich darauf zur374ckzuf374hren, dass der Durchlass unter der A. Br374cke zu gering dimensioniert gewesen sei. Allerdings sei es um 23.30 Uhr/24.00 Uhr zus344tzlich zu einer Naturkatastrophe gekommen, n344mlich einer Hochwasserscheitelwelle, die weit seltener als in 100 Jahren auftrete und im Bereich eines Jahrtausendereignisses liege. Diese Na-turkatastrophe sei indes f374r die geltend gemachten Sch344den nicht urs344chlich. Denn die Sch344den seien bereits dadurch verursacht worden, dass die A. Br374cke sp344testens um 21.30 Uhr 374ber keinen Durchlass verf374gt habe, der einen Abfluss bis zu einem HQ 100 sichergestellt habe. Das Grundst374ck der Kl344-gerin zu 1 sei bereits mindestens zwei Stunden 374berflutet gewesen, als die Hochwasserwelle mit bis zu HQ 1000 eingetroffen sei. Die unmittelbaren 334berflu-tungssch344den, n344mlich die Durchn344ssungen und die Verschmutzung mit Schlamm, seien mithin schon vorhanden gewesen. Demgegen374ber habe die Scheitelwelle nur noch einen geringf374gigen, im Dezimeterbereich liegenden Wasseranstieg bewirkt. Dass - was allerdings wegen der unterschiedlichen Qualit344t der eindringenden Wassermassen (verschlammtes und sauberes Was-ser) sowie der unterschiedlichen Einwirkungszeit wenig wahrscheinlich sei - auch die nachfolgende Hochwasserwelle mit einem HQ 374ber 100 gleichartige Sch344den bewirkt h344tte im Sinne einer sogenannten Reserveursache, sei unbe-achtlich. Dass der weitere Anstieg des Hochwassers einen zus344tzlichen mess- 6 - 6 - baren Schaden verursacht h344tte, sei nicht dargetan. Das beklagte Land mache in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass ein einheitliches und nicht in einzelne Abschnitte aufspaltbares Schadensereignis vorliege. Dem verm366ge das Berufungsgericht aber schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des 334ber-schwemmungsereignisses nicht zu folgen. Ein anspruchsminderndes Mitver-schulden wegen eines fehlenden Objektschutzes m374ssten sich die Kl344gerinnen ebenso wenig entgegenhalten lassen. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 7 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, dass hier den Bediensteten der zust344ndigen unteren Wasserbeh366rde bei der Aus374bung ihrer allgemeinen Gew344sseraufsicht Amtspflichtverletzungen zur Last fallen und dass solche Amtspflichten auch gegen374ber den Kl344gerinnen als "Dritten" bestanden (247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG). 8 a) Nach 247 82 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes f374r Baden-W374rttemberg (BadW374rttWG) in der im Streitfall noch ma337gebenden Fassung der Bekanntma-chung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269; jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, GBl. S. 219) haben die Wasserbeh366rde und das Was-serwirtschaftsamt - als technische Fachbeh366rde f374r die Wasserbeh366rden, 247 95 Abs. 3 des Gesetzes a.F. - (1.) dar374ber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen 366ffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gew344ssern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorg344ngen 9 - 7 - eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erf374llt werden und (2.) auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Ge-fahren abzuwehren, durch die die 366ffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und St366rungen der 366ffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im 366ffentlichen Interesse geboten ist. Sie m374ssen daher nicht nur bei der ihnen obliegenden Genehmigung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder 374ber dem Bett eines oberirdischen Gew344ssers, die - wie gerade Br374cken oder Durchl344sse - den Wasserabfluss beeinflussen k366nnen (247 76 Abs. 1 Bad-W374rttWG), entsprechend 247 3a Abs. 3 (jetzt Abs. 6) BadW374rttWG auf einen wirk-samen Hochwasserschutz achten, sondern im Rahmen ihrer M366glichkeiten auch einschreiten, wenn sich nachtr344glich herausstellt, dass die Anlage solchen Anforderungen nicht gen374gt, sie vielmehr den Ablauf von Hochwasser 374ber das hinzunehmende Ma337 hinaus behindert. Diese Amtspflichten bestehen 374ber den Schutz der Allgemeinheit hinaus auch im Interesse der durch 334berschwem-mungen gef344hrdeten Einzelnen und sind darum im Sinne des 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB drittsch374tzend. Der Senat hat die Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren mit R374cksicht auf die konkrete Gef344hrdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsg374ter einzel-ner B374rger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ 54, 165, 169 ff.; 140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - VersR 1991, 888, 889; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937 und vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.). Soweit mit solchen Aufgaben auch die Wasserbeh366rden im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung zur Gew344sseraufsicht befasst sind, kann nichts anderes gelten. So hat der Senat f374r die 344hnliche Rechtslage in Hessen auch bereits entschie-den (Urteil vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR 1972, 980, 981; ebenso f374r Bayern BayObLGZ 1989, 397, 399 f.; siehe ferner Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., 247 21 Rn. 43, 54; Schmid, VersR 1995, 1269, 1272). - 8 - b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Rohrdurchlass unter der A. Br374cke auch nach seiner Erweiterung im Jahre 1970 mit einem Durchmes-ser von nun 200 cm lediglich f374r ein zehnj344hrliches Hochwasser (HQ 10 ) ausge-legt war und damit, wie zudem aus dem in einem Vorprozess gegen das be-klagte Land eingeholten Sachverst344ndigengutachten hervorging, erkennbar un-zureichend war. Ob, wovon das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Ent-scheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 370; 344hnlich bereits BayObLGZ 1989, 397, 401 f.) weiter ausgeht, die Wasserbeh366r-den Vorsorge vor einer 334berflutung durch ein bis zu hundertj344hrliches Hoch-wasser treffen m374ssen, hat der Senat noch nicht entschieden. Das vom Beru-fungsgericht hierf374r herangezogene Senatsurteil BGHZ 159, 19 betrifft die Beru-fung des Anlageninhabers auf h366here Gewalt bei einem R374ckstau in der Ab-wasserkanalisation und damit eine wesentlich anders gelagerte Rechtsfrage; diese Entscheidung ist im 334brigen auch f374r diesen Bereich nicht im Sinne einer festen Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von 374ber 100 Jah-ren der Einwand h366herer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Inwieweit bei hoch-wertigen Bau- oder Gewerbegebieten ein Schutz auch vor Hochwasserereignis-sen geboten ist, die im statistischen Mittel nur alle 100 Jahre auftreten, kann im vorliegenden Fall gleichfalls offen bleiben. Auch wenn man dem Berufungsge-richt insoweit folgt, liegt zumindest ein durch ein noch weit seltener auftretendes Hochwasser verursachter Schaden au337erhalb des Schutzbereichs der Amts-pflicht. 10 - 9 - 2. Nach den Umst344nden des Falles spricht sehr viel daf374r, dass eine derar-tige Fallgestaltung hier vorliegt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsge-richts findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. 11 a) Das Berufungsgericht ordnet die 334berflutung des Grundst374cks der Kl344gerinnen zwei voneinander tats344chlich und rechtlich abgesetzten Hoch-wasserereignissen zu, einer ersten Ausuferung des Bachs gegen 21.00 Uhr/ 21.30 Uhr bei einem HQ noch deutlich unter 100 und einer zweiten, sp344teren Hochwasserscheitelwelle gegen 23.30 Uhr/24.00 Uhr mit einer 344u337erst seltenen Wiederholungszeitspanne bis zu 1.000 Jahren (HQ 1000 ). Zur Begr374ndung ver-weist das Berufungsgericht ausschlie337lich auf den zeitlichen Ablauf des 334berschwemmungsereignisses, d.h. auf den als nicht unbetr344chtlich angesehe-nen zeitlichen Abstand beider Flutwellen von mindestens zwei Stunden. 12 b) Diese Aufspaltung in zwei unterschiedliche Geschehnisse wird der Komplexit344t eines Hochwassers an flie337enden Gew344ssern in Entstehung und Ablauf nicht gerecht. Ursache solcher sommerlichen Hochwasser sind starke Regenf344lle im Einzugsgebiet. Je nach dessen Gr366337e und Beschaffenheit sowie der 366rtlichen und zeitlichen Verteilung und der Intensit344t der Niederschl344ge kommt es dabei zu zahlreichen unterschiedlich starken Zufl374ssen in den Vorflu-ter, bis der Scheitelpunkt des Hochwassers erreicht ist und die Flutwelle wieder abnimmt. Angesichts der Vielzahl hierbei mitwirkender Faktoren liegt es auf der Hand, dass dieser Vorgang nicht kontinuierlich verl344uft, ohne dass deswegen die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens in Frage gestellt w344re. Die vom Be-rufungsgericht herausgestellte zeitliche Z344sur von 2 bis 2275 Stunden zwischen dem ersten Wasseranstieg im Epfenbach mit dem Beginn der 334berschwem-mung und der sp344teren Scheitelwelle kann darum nicht ma337gebend sein. Allen-falls bei einer 304nderung der Gro337wetterlage mit unterschiedlichen Tiefdruckge- 13 - 10 - bieten, d.h. einem deutlichen Einschnitt im Ursachenverlauf, k366nnte man trotz eines anhaltenden Hochwassers an zwei tats344chlich und rechtlich verschiedene Ereignisse denken. Zu einem solchen Ablauf hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Er liegt im Hinblick auf die vom Berufungsgericht verwerteten Aus-f374hrungen des Deutschen Wetterdienstes im Gutachten vom 21. April 2006, in den Abendstunden des 27. Juni 1994 habe sich vom Schwarzwald 374ber den Odenwald hinweg bis ins Rhein-Main-Gebiet eine "Superzelle" (Zusammen-schluss mehrerer Gewitterzellen) mit einem Starkniederschlag von 80 bis 100 mm w344hrend der Dauer von 3275 Stunden gebildet, auch fern. 3. An einer abschlie337enden Entscheidung ist der Senat gehindert, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass insoweit noch weitere Feststellungen - vor al-lem zum Kausalverlauf bei einem pflichtgem344337en Verhalten der Amtstr344ger - in Betracht kommen. Eine Klageabweisung im Revisionsverfahren ist schlie337lich auch nicht deswegen m366glich, weil das beklagte Land f374r Pflichtverletzungen seitens der unteren Wasserbeh366rde nicht einzustehen h344tte. Untere Wasserbe-h366rden sind in Baden-W374rttemberg nach 247 95 Abs. 2 Nr. 3 BadW374rttWG i.V.m. 247 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und 247 1 Abs. 3 Satz 1 Bad-W374rttLKrO in den Landkreisen die Landrats344mter. Verletzt dabei ein Beamter in Aus374bung einer T344tigkeit der unteren Verwaltungsbeh366rde die ihm einem Drit-ten gegen374ber obliegende Amtspflicht so haftet auch bei dem T344tigwerden von Beamten des Landkreises anstelle des Landkreises als der Anstellungsk366rper-schaft gem344337 247 56 Abs. 2 BadW374rttLKrO das Land. Dies gilt zwar lediglich f374r Beamte im staatsrechtlichen Sinn und nicht zugleich f374r in hoheitlicher Funktion t344tige Angestellte und Arbeiter (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 213/86 - NVwZ-RR 1989, 523, 524; OLG Karlsruhe DAR 1988, 383). Das beklagte Land hat in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht einmal behauptet, dass in den hier zust344ndigen Landkreisverwaltungen die Aufgaben der Gew344sseraufsicht aus- 14 - 11 - schlie337lich privatrechtlich Besch344ftigten des Landkreises 374bertragen gewesen w344ren. III. Nach alledem bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Pr374fung durch das Berufungsgericht. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen. 15 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 02.02.2001 - 3 O 279/98 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2007 - 12 U 55/01 -
Full & Egal Universal Law Academy