BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VORBEHALTS- URTEIL II ZR 137/08 Verk374ndet am: 11. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lurgi II AktG 247247 27, 183; BGB 247247 812, 818; ZPO 247 533 a) Bei der R374ckabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktien-recht ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsanspr374che (vgl. dazu BGHZ 173, 145 - Lurgi I) auch der Bereicherungsanspruch des Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen (Abweichung vom Senatsurteil vom 16. M344rz 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III). b) Das Berufungsgericht 374berschreitet die Grenzen seines Ermessens, wenn es ei-ne zweitinstanzliche, sachlich entscheidungsreife Klageerweiterung im Urkun-denprozess, die an den bisherigen Prozessstoff ankn374pft, f374r nicht sachdienlich (247 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) erachtet. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO nach dem Stand vom 16. April 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2008 insoweit aufgehoben, als die zweitinstanzlich erweiterte Klage auf erneute Einlagenzahlung in H366he von 312.017,51 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 312.017,51 200 nebst 5 % Zinsen hieraus f374r die Zeit vom 31. Juli 1998 bis 20. November 2007, von da an Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz zu zahlen. Im 334brigen verbleibt es bei den vorinstanzlichen Entscheidungen einschlie337lich der dortigen Kostenentscheidungen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Kl344ger, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens die Beklagte. Die au337ergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens tragen der Kl344ger zu 49/50, die Be-klagte zu 1/50. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. - 3 - Der Beklagten bleibt die Ausf374hrung ihrer Rechte im - von dem Berufungsgericht durchzuf374hrenden - Nachverfahren vorbehal-ten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Insolvenzverwalter des Verm366gens der Po. AG (nachfolgend: Schuldnerin) hat in dem vorliegenden Urkundenprozess ur-spr374nglich die jetzige Beklagte neben drei weiteren Beklagten auf R374ckzahlung des Werklohns f374r die Errichtung einer Recycling-Anlage in H366he von 164.638.234,57 200 aus 247247 52 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 AktG in Anspruch genommen. Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 9. Juli 2007 (II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 - Lurgi I) Bezug genommen. Mit diesem Ur-teil hat der erkennende Senat die vorinstanzliche Klageabweisung gegen374ber den damaligen Beklagten zu 2 bis 4 best344tigt und wegen etwaiger Anspr374che gegen die jetzige Beklagte die Sache insoweit unter Aufhebung des Berufungs-urteils an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. In dem wieder er366ffneten Be-rufungsverfahren hat der Kl344ger die urspr374ngliche, nunmehr auf 247 812 BGB ge-st374tzte Klageforderung auf 158.870.730,35 200 erm344337igt, jedoch zus344tzlich erst-mals den im Senatsurteil aaO (Tz. 16 f.) erw344hnten Anspruch auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der von der Beklagten gezeichneten Aktien in H366he von 312.017,61 200 nebst Zinsen geltend gemacht (247 183 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das Berufungsgericht hat diese Klageerweiterung f374r nicht sachdienlich erachtet und im 334brigen abermals die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers hat der erkennende Senat die 1 - 4 - Revision nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageerweiterung zugelassen, welche der Kl344ger mit seiner Revision weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde: 2 Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begr374ndet und f374hrt zur an-tragsgem344337en Verurteilung der Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren (247 599 Abs. 1 ZPO). I. Zu Recht r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seiner An-nahme der Unzul344ssigkeit der zweitinstanzlichen Klage344nderung bzw. -erwei-terung (247 533 ZPO) den Begriff der Sachdienlichkeit i.S. des 247 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO verkannt und die Grenzen seines Ermessens 374berschritten (zur Revisibili-t344t vgl. z.B. BGH, Urt. v. 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Tz. 9 m.w.Nachw.). 3 1. Ma337gebend f374r die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abw344gung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH aaO Tz. 10). Dabei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klage344nderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anh344ngigen Rechtsstreits ausr344umt und einem anderenfalls zu gew344rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; 143, 189, 197 f.). Demgegen374ber verkehrt das Berufungsge-richt den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit in sein Gegenteil, indem es den Kl344ger auf die M366glichkeit einer neuen Klage verweist, weil der Beklag-ten nach viereinhalbj344hriger Prozessdauer eine "Ausdehnung" des anh344ngigen Rechtsstreits auf die - erst im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 Tz. 16 f. - Lurgi I) geltend gemachte - Einla- 4 - 5 - geforderung nicht zuzumuten sei und es keinen sachlichen Grund daf374r gebe, den Kl344ger auf Kosten der Beklagten der Notwendigkeit der Geltendmachung der nunmehr begehrten Anspr374che in einem gesonderten Verfahren zu enthe-ben. 5 Abgesehen davon, dass die Beklagte durch eine neue Klage erst recht mit Kosten belastet w374rde, kommt es darauf unter dem Gesichtspunkt der Pro-zesswirtschaftlichkeit nicht an. Ebenso wenig steht eine Verz366gerung des Beru-fungsverfahrens durch ein Nachverfahren (247 600 ZPO) der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung entgegen (vgl. BGHZ 143, 189, 198). 2. Zwar ist der Anspruch auf erneute Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (247 183 Abs. 2 Satz 1 AktG) ein anderer Streitgegenstand als der von dem Kl344ger urspr374nglich geltend gemachte und zuletzt auf 247247 812, 818 Abs. 2 BGB gest374tzte Anspruch auf R374ckzahlung des Werklohns (vgl. BGHZ 173, 145 Tz. 17, 28). Die Einf374hrung eines neuen Streitgegenstandes ist aber Definiti-onsmerkmal jeder Klage344nderung und f374r sich allein noch kein Grund, ihre Sachdienlichkeit zu verneinen. Es handelt sich hier nicht um einen v366llig neuen Streitstoff, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessf374hrung nicht verwertet werden k366nnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 f.; BGHZ 143 aaO). Vielmehr kn374pft der neu geltend gemachte Anspruch an den bisherigen Prozessstoff an, den auch der erkennende Senat im Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 - Lurgi I) unter Hinweis auf einen m366glichen Anspruch des Kl344gers entsprechend 247 183 Abs. 2 Satz 3 AktG zugrunde gelegt hat (aaO Tz. 16; vgl. auch Tz. 28) und den auch das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung gem344337 247247 529, 533 Nr. 2 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte. 6 - 6 - II. Nach allem kann das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, nicht bestehen bleiben. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 7 8 1. Die erweiterte Klage ist in dem vorliegenden Urkundenprozess gem344337 247 592 Satz 1 ZPO statthaft. Die den Anspruch des Kl344gers auf (erneute) Einla-genzahlung (247247 54 Abs. 2, 183 Abs. 2 Satz 3 AktG) begr374ndenden Tatsachen sind durch die von dem Kl344ger vorgelegten Urkunden (Kapitalerh366hungsbe-schluss, Zeichnungsschein) bewiesen und im 334brigen als solche ohnehin un-streitig, so dass sie auch im Urkundenprozess keines Beweises bed374rfen (vgl. BGHZ 62, 286). 2. Gem344337 247 599 Abs. 1 ZPO war die Beklagte durch Vorbehaltsurteil, das bei entsprechender Entscheidungsreife im Urkundenprozess auch in der Revisionsinstanz zu erlassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 1999 - XI ZR 304/98, WM 1999, 1561, 1563 zu III), antragsgem344337 zu verurteilen. 9 a) Wie der erkennende Senat in seinem in vorliegender Sache ergange-nen ersten Revisionsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 Tz. 13 ff. - Lurgi I) ausgef374hrt hat, handelte es sich hier um eine verdeckte (gemischte) Sacheinla-ge seitens der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, weil die Schuldnerin von ihr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung aufgrund des in Zusammen-hang mit der Begr374ndung der Bareinlageschuld abgeschlossenen LSTK-Vertrages einen Sachwert erhalten und die von der Rechtsvorg344ngerin der Be-klagten zu leistende Bareinlage in Gestalt eines Teils ihres Werklohns wieder an die Inferentin zur374ckflie337en sollte. Daraus folgt entsprechend 247 183 Abs. 2 Satz 3 AktG, dass die Beklagte ihre Bareinlage nicht wirksam geleistet hat und sie deshalb verpflichtet ist, den Ausgabebetrag der Aktien erneut einzuzahlen (Senat aaO Tz. 16). Daran h344lt der Senat auch nach erneuter Pr374fung fest, 10 - 7 - mag auch insoweit eine Bindung gem344337 247 563 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den von dem Kl344ger erst nach Erlass des Senatsurteils aaO klageerweiternd gel-tend gemachten Anspruch auf Einlagenzahlung nicht bestehen (vgl. Musie-lak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 563 Rdn. 12 m.w.Nachw.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. 247 563 Rdn. 6). 11 Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wird der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre Bareinlage vereinbarungsgem344337 auf ein Konto der Schuldnerin bei der K. Sparkasse geleistet hat und die Zahlung der Werklohnraten an die Beklagte 374ber ein besonderes Konto der Schuldnerin bei der das Projekt finanzierenden H. Bank abgewickelt wurden. Auf eine gegenst344ndliche Identit344t der von dem Inferenten ein- und der an ihn zur374ckgezahlten Geldmittel kommt es f374r den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage, bei der es um die zutreffende Erfassung des wirtschaftlichen Vorgangs geht, nicht an (vgl. BGHZ 175, 265 Tz. 13 - Rheinm366ve). Gleichg374ltig ist daher insoweit auch, ob die Einlagemittel schon vor Zahlung der ersten Werklohnrate f374r andere Zwecke verbraucht wa-ren. Ebenso wenig kann die Beklagte gegen den Einlageanspruch aufrechnen, wie sich aus 247 66 Abs. 1 Satz 2 AktG ergibt. Entgegen der Darstellung der Revisi-onserwiderung hat die Beklagte eine Aufrechnung gegen den Einlageanspruch auch nicht erkl344rt. b) Der von dem Kl344ger wegen Unwirksamkeit der Bareinlageleistung der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf F344lligkeitszinsen von 5 % ab 31. Juli 1998 rechtfertigt sich aus 247 63 Abs. 2 Satz 1 AktG. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der Zinsanspruch nicht am Fehlen einer Einzah-lungsaufforderung des Vorstandes der Beklagten i.S. von 247 63 Abs. 1 AktG (vgl. dazu Senat, BGHZ 110, 47, 76). Im vorliegenden Fall war nach den von dem 12 - 8 - Kl344ger vorgelegten Unterlagen nicht nur in dem Kapitalerh366hungsbeschluss, sondern auch in dem von der Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein bestimmt, dass die gesamte 374bernommene Bareinlage bis 31. Juli 1998 auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen war. Da an der Annahmebereitschaft der Schuldnerin zu dem genannten Termin unter den vorliegenden Umst344nden kein Zweifel sein konnte (vgl. zu diesem Aspekt des 247 63 Abs. 1 AktG M374nchKommAktG/Bayer 3. Aufl. 247 63 Rdn. 37 m.w.Nachw.) und im 334brigen die Schuldnerin nach der vorgelegten Registeranmeldung die in dem Zeichnungs-schein liegende Offerte der Beklagten durch dessen Einreichung bei dem Han-delsregister i.S. von 247 151 Satz 1 BGB auch tats344chlich angenommen hat (vgl. dazu H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 185 Rdn. 4), ist die Berufung der Beklagten auf das Fehlen einer zus344tzlichen Zahlungsaufforderung des Vorstandes der Schuldne-rin gegen374ber der Beklagten eine reine F366rmelei. Es kann deshalb dahinstehen, ob entsprechend einer von Teilen des Schrifttums vertretenen Auffassung die F344lligkeit der Einlagen auf erh366htes Kapital auch schon in dem Erh366hungsbe-schluss wirksam bestimmt werden kann (so K366lner Komm.z.AktG/Lutter 2. Aufl. 247 182 Rdn. 30; Gro337komm.z.AktG/Wiedemann 4. Aufl. 247 182 Rdn. 56; Krieger in M374nchHdbAG 3. Aufl. 247 56 Rdn. 33; a.A. H374ffer aaO 247 182 Rdn. 14; M374nchKommAktG/Peifer 2. Aufl. 247 182 Rdn. 56), was jedenfalls dann nahe liegt, wenn - wie hier - ein Alleinaktion344r, der zugleich Vorstand der Gesellschaft ist, nach vorangegangenen Verhandlungen mit dem k374nftigen Inferenten die Kapitalerh366hung unter Bestimmung der Einzahlungsfrist beschlie337t. c) Soweit der Kl344ger f374r die Zeit "ab Zustellung der Klageerweiterung" Zinsen in H366he von 5 % 374ber dem Basiszins und damit offenbar - 374ber den Zinssatz des 247 63 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende - Prozesszinsen (247 291 BGB) aus dem Einlagebetrag von 312.017,61 200 begehrt, fehlt zwar die Angabe eines Datums sowie der Nachweis einer Zustellung (247 261 Abs. 2 Fall 2 ZPO) durch Empfangsbekenntnis (247 195 Abs. 2 ZPO) bei der von dem Kl344ger aus- 13 - 9 - weislich seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2007 betriebenen Zustellung von Anwalt zu Anwalt (vgl. dazu BGHZ 17, 234; Musielak/Foerste, ZPO 6. Aufl. 247 261 Rdn. 6). Aus der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Erwi-derung der Beklagten vom 20. November 2007 ergibt sich jedoch, dass ihrem Prozessbevollm344chtigten die erweiterte Klage sp344testens an diesem Tag tat-s344chlich zugegangen sein muss und damit gem344337 247 189 ZPO als zugestellt gilt. Entsprechend 247 187 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Prozesszinsen mit dem Folgetag (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 247 187 Rdn. 1 m.w.Nachw.). d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die von der Be-klagten gegen374ber "dem Zinsanspruch des Kl344gers gem. 247 63 Abs. 2 AktG" hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspr374che auf Verzinsung ihres Berei-cherungsanspruchs "wegen erfolgloser Leistung der Bareinlage in H366he von 312.017,61 200 f374r den Zeitraum vom 31. Juli 1998 bis 31. August 2003" ebenso wenig schl374ssig wie die nachrangige Aufrechnung mit einem Bereicherungsan-spruch wegen erfolgloser Leistung der Bareinlage selbst. 14 Zwar gilt das Aufrechnungsverbot des 247 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AktG nur gegen374ber der Einlageforderung und nicht gegen374ber daraus geltend ge-machten F344lligkeits- oder Prozesszinsen (vgl. BGHZ 110, 47, 80). Jedoch gel-ten im vorliegenden Fall f374r die beiderseitigen Bereicherungsanspr374che die im Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (aaO BGHZ 173, 145 Tz. 20 ff. - Lurgi I) darge-stellten Grunds344tze der Saldotheorie. Danach kann die Beklagte ebenso wenig wie der Kl344ger einzelne Bereicherungsanspr374che herausgreifen und isoliert durch Klage oder Aufrechnung geltend machen. Vielmehr besteht ein Bereiche-rungsanspruch der einen gegen die andere Partei nur insoweit, als ihr nach der ipso iure eintretenden Saldierung s344mtlicher Be- und Entreicherungsposten ein 334berschuss verbleibt (Senat aaO Tz. 20, 24). In diese Saldierung ist auch der von der Beklagten geltend gemachte Bereicherungsanspruch wegen unwirksa- 15 - 10 - mer Bareinlageleistung einzubeziehen, weil diese Teil des zusammengeh366ren-den Gesch344fts der verdeckten Sacheinlage ist (vgl. BGHZ 170, 47 Tz. 10 f.) und der (scheinbaren) Bareinlageleistung schon ihr R374ckfluss aus dem unwirksa-men Verkehrsgesch344ft gegen374bersteht (vgl. insoweit auch Bayer, ZIP 1998, 1985, 1990 f.; ders. GmbHR 2004, 445, 453 mit Hinweis auf BGHZ 155, 329; Gro337komm.z.GmbHG/Ulmer 247 19 Rdn. 135). Soweit aus dem Senatsurteil vom 16. M344rz 1998 (II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III) Gegenteiliges zu ent-nehmen ist, wird daran nicht festgehalten. Unerheblich ist dabei, dass der Kl344ger durch das Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 - Lurgi I) Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bareinla-geleistung der Beklagten erlangte und deshalb gem344337 247 819 Abs. 1 BGB von da an versch344rft haftet. Denn auch diese versch344rfte Haftung bez366ge sich nur auf die Herausgabe und Verzinsung (247247 818 Abs. 4, 291 BGB) eines bis zu der Kenntniserlangung i.S. des 247 819 Abs. 1 BGB entstandenen Gesamtsaldos. Im 334brigen st374nde 247 819 BGB der im Senatsurteil vom 9. Juli 2007 zugrunde ge-legten Saldotheorie in ihrer verfahrensrechtlichen Auspr344gung ohnehin nicht entgegen (vgl. Flume, Festschrift 50 Jahre BGH, Festgabe aus der Wissen-schaft Bd. I S. 525, 536 ff., 538; ders. ZIP 2001, 1621, 1622 f.). Da die Beklagte einen entsprechenden Gesamtsaldo zu ihren Gunsten nicht dargetan hat, kann sie mit ihrer Aufrechnung gegen die Zinsanspr374che des Kl344gers, die nicht aus 16 - 11 - Bereicherungsrecht, sondern aus dem Erf374llungsanspruch auf Einlagenzahlung resultieren und deshalb in die Saldierung nicht einzubeziehen sind, keinen Er-folg haben. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2/26 O 293/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.04.2008 - 10 U 265/04 -
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