BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 137/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. April 2009 - 28 U 2520/05 - wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 65.000 200. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grunds344tze des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 28. Februar 2008 (III ZR 91/06 - juris und BeckRS 2008, 04557) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erhobenen Beweise dahin gew374rdigt, dass die Beklagte im Hin-blick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiie-rung des Projekts einen - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebenden - bestimmenden Einfluss genommen hat, der ihre Prospektverantwortlichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustrisiko enth344lt, eine Schadensersatzpflicht gegen- 1 - 3 - 374ber dem Kl344ger nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begr374ndet. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist nicht begr374ndet, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach 247 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 1. Die Beschwerde h344lt die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung f374r erforderlich, weil es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehle, unter welchen Voraussetzungen eine Prospektverantwortlichkeit wegen einer sogenannten Hintermanneigenschaft zu bejahen sei, wenn zwischen der Fondsgesellschaft und dem angeblichen Hintermann keine gesellschaftsrechtli-chen Verbindungen best374nden und der angebliche Hintermann auch keine Ge-sch344ftsf374hrerstellung bei der Fondsgesellschaft innehabe, sondern ausschlie337-lich auf der Grundlage von Dienstleistungsvertr344gen f374r die Fondsgesellschaft und die - eigentliche - Prospektherausgeberin t344tig werde. 3 Diese Frage entzieht sich einer abstrakten Kl344rung. Ob jemandem bei der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrge-nommenen Schl374sselfunktionen die Stellung eines Hintermannes oder eines - f374r bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab, die der Tatrichter festzustellen und zu gewichten hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1505 Rn. 19). Fehlt es - wie hier - an gesellschaftsrechtlichen Verbindungen, kann eine entsprechende Einflussnahme auch auf tats344chlichen Verh344ltnissen beruhen, wobei der Tatrichter zu pr374fen hat, welche Schl374sse er aufgrund einer Regelung wechselseitiger Pflichten aus Dienstleistungsvertr344gen zu ziehen hat. 4 - 4 - Hierf374r lassen sich in einem Revisionsverfahren keine allgemein g374ltigen Krite-rien formulieren. 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich. 5 a) Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen symptomatischen Fehler des Berufungsgerichts darin, dass es im Rahmen seiner Beweisw374rdigung beson-deres Gewicht auf den ma337geblichen Einfluss der Beklagten auf die Erstellung des Prospektinhalts gelegt hat. Vielmehr befasst sich das Berufungsgericht in-soweit mit einem wesentlichen Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Mitinitiato-reneigenschaft f374r den vom Senat f374r erforderlich gehaltenen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts von Bedeutung ist. Dass den Arbeiten der Beklagten ein Dienstleistungsvertrag mit der V. M. GmbH zugrunde lag, hat das Berufungsgericht gesehen. Wenn es aufgrund einer - willk374rfreien - W374rdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe bestimmenden Einfluss gehabt, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen. Dass die Beklagte eine andere W374rdigung der Beweisaufnahme f374r richtig h344lt und dass die Beweise m366glicherweise auch in anderer Weise h344tten gew374rdigt werden k366nnen, ist zulassungsrechtlich nicht beachtlich. 6 b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen, dass das Berufungsgericht den Zeugen, die bereits in mehreren Parallelverfah-ren von anderen Senaten vernommen waren, zu Beginn ihrer Vernehmung die Protokolle vorgelesen und sie dann dazu befragt hat, ob diese Aussagen richtig gewesen seien. Da die entsprechenden Vernehmungsniederschriften vorlagen, war eine f366rmliche Beiziehung der betreffenden Gerichtsakten nicht erforderlich. 7 - 5 - Die Verlesung dieser Niederschriften war auch nicht von einer Zustimmung der Beklagten abh344ngig. Dar374ber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht darauf beschr344nkt, eine Genehmigung der verlesenen fr374heren Aussagen herbeizuf374h-ren, sondern es hat die Zeugen, wie sich aus den Zeitangaben und dem proto-kollierten Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3. M344rz 2009 ergibt, eingehend und zeitaufwendig vernommen, so dass die Parteien die Gelegenheit hatten, sie im Einzelnen zu befragen und ihnen Vorhalte zu machen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. 3. Auch im 334brigen sind keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkenn-bar. Von einer n344heren Begr374ndung wird insoweit nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 O 14787/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 28 U 2520/05 -
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