BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Steuerbüro UWG § 5 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 Satz 2 und 3; BRAO § 43b ; BORA § 7 Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung ob jektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistu n- gen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerb erater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Oktober 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevol l- mächtigten, die im Bezirk der Oberfinanzdirektion C ottbus ihre berufliche Ni e- derlassung haben. Gemäß § 3 ihrer Satzung hat sie die Aufgabe, die berufl i- chen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren. Der Beklagte ist ein Rechtsanwalt, der im Bezirk der Klägerin eine Kan z- lei unterhält. Er bietet d abei auch Steuerberatungsleistungen an, die nach se i- ner Darstellung etwa zwei Drittel seiner Gesamttätigkeit ausmachen. Über eine 1 2 - 3 - Fachanwaltsqualifikation für Steuerrecht verfügt der Beklagte nicht. Im örtlichen Telefonbuch ist er wie folgt verzeichnet: . Auf dem vom Beklagten für seine Kanzlei verwendeten Briefkopf findet sich rechts oben die Angabe . Unterhalb des Anschriftenfelds ist dann ebenfalls auf der rechten Seite der volle Name des Beklagten mit dem Zusatz " Rechtsanwalt " wiedergegeben. Der Kopf des Interneta uftritts des Beklagten enthält die farbig hervorg e- hobene Angabe . Nach Ansicht der Klägerin wirbt der Beklagte mit dem Begriff " Steuer - büro " unter Verstoß gegen die berufsrechtlichen Regelungen des § 7 der B e- rufsordnung für Re chtsanwälte ( BORA ) über die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit und zugleich irreführend im Sinne von § 5 UWG . Bei den 3 4 5 6 - 4 - angesprochenen Verkehrskreisen werde der Eindruck erweckt, es handele sich um die Kanzlei auch eines Steuerberaters oder Fach anwalts für Steuerrecht, der über besondere Kenntnisse im Steuerrecht verfüge. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht , er sei befugt, mit der Bezeichnung Steuerbüro darauf hinzuweisen, dass ein Schwerpunkt seiner Kanzlei in der Bearbeitung von St euerangelegenheiten liege. Die im ersten Rechtszug unterlegene Klägerin hat vor dem Berufungsg e- richt beantragt, es dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im b e- ruflichen Verkehr eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung des Wort es " Steuerbüro " zu führen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit diesem Antrag stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgeri chtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: D ie Kanzleibezeichnung " Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro " , die der Beklagte als alleiniger Berufsträger verwende, ohne zugleich Steuer berater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu sein, sei irreführend und deshalb nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 7 8 9 10 11 12 - 5 - BORA unzulässig. E i n nicht unerhebliche r Teil der an den Dienstleistungen e i- nes Rechtsanwalts oder der Hilfeleistung in Steuersachen interessierten Ve r- braucher gehe bei dieser Bezeichnung davon aus , in der Kanzlei seien entw e- der ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht tätig oder es arbeite dort ein Berufsträger, der über beide Qualifikation en verf ü- ge . Die danach bestehende Eignung zur Irreführung werde nicht durch die Benennung des Beklagten in den Telefonbucheintr ägen , dem Briefkopf und de m Internetauftritt seiner Kanzlei beseitigt; es bleibe jeweils unklar, ob d er Rechtsanwalt zugleich die anwaltliche Dienstleistung und die umfassende T ä- tigkeit im Bereich der Steuersa chen wahrnehme oder im " Steuer büro " ein ins o- weit über besonderes Fachwissen verfügender weiterer Berufsträger tätig sei. Selbst wer aus den Angaben zutreffend schließe, dass allein der genannte Rechtsanwalt auch in Steuersachen tätig sei, bleibe irregeführt, weil er der B e- zeichnung " Anwaltskanzlei und Steuerbüro " die Bedeutung beimesse, ihm st e- he ein in Steuersachen besonders kenntnisreicher und quali fizierter Rechtsa n- walt zur Verfügung, der zugleich Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweis ung de r Sache an d a s Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagte n kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO, § 7 BORA zusteht . D ie beanstandet e Bezeichnung "Steuerbüro" verstößt nicht gegen § 7 BORA. 13 14 15 - 6 - Nach § 7 Abs. 1 BORA darf ein Rechtsanwalt unabhängig von Facha n- waltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen , wenn er seinen Angabe n entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die er in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat. Verwendet er qualifizierende Zusätze, muss er zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten G e- biet in erheblic hem Umfang tätig gewesen sein. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind die Angaben gemäß Absatz 1 unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Die Vorschrift regelt nur die Zulässigkeit von Angaben über Teilbereiche der Berufstätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts. Sie besagt nichts über die Zulässigkeit von Kan z- leibezeichnungen, mit denen auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hing e- wiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001 AnwZ (B) 11/00 , NJW 2001, 15 7 3 , 1574 = WRP 2001, 537; Urteil vom 19. April 2001 I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 82 = WRP 2002, 81 Anwalts - und Steuerkan z- lei). Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 7 BORA mit Wirkung vom 1. März 2006 nichts geändert. Die Besc hränkung des Anwendungsbereichs des § 7 BORA auf die B e- nennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit des einzelnen Anwalts gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall die Kanzleibezeichnung eines einzelnen Rechtsanwalts und nicht einer Sozietät in Rede st eht (vgl. BGH, NJW 2001, 1573, 1574). 2. Der Beklagte handelt mit seinem von der Klägerin beanstandeten Ve r- halten auch nicht dem in § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG bestimmten Verbot zuw i- der. Danach ist es unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Täti gkeit andere als die in § 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG angeführten Bezeichnungen " Ste u- erberater " , " Steuerbevollmächtigter " oder " Steuerberatungsgesellschaft " zu ver - 16 17 18 - 7 - wenden. Die Vorschrift des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG findet nach § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG auf R echtsanwälte keine Anwendung. 3 . Das vom Berufungsgericht gegen den B eklagten nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgesprochene generelle Verbot, im beruflichen Verkehr eine Kan z- leibez eichnung unter Verwendung des Wortes " Steuerbüro " zu führen, hat in der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung keine hinreichende Grundlage. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "Rechtsa n- waltskanzlei und Steuerbüro" werde v on maßgeblichen Teilen des Verkehrs so verstanden, dass in der Kanzlei ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steue r- recht tätig sei. Dies sei in der Kanzlei des Beklagten nicht der Fall. Die danach bestehende Gefahr der Irreführung werde unter den Gegebenhe iten des Strei t- falls nicht dadurch beseitigt, dass im Telefonbucheintrag, auf den Kanzlei - briefbögen und im Internetauftritt allein der Beklagte genannt sei. Diese Fes t- stellungen, die auf die konkrete Gestaltung abstellen, in d er die Kanzleib e- zeichnung dem Publikum entgegentritt , rechtfertigen kein allgemeines Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung. b) In einem Unterlassungsantrag brauchen Ausnahmetatbestände nicht aufgenommen zu werden, wenn der Antrag die konkrete Verletzungsform b e- schreibt. Ist der Antrag dagegen wie im Streitfall gegen ein von der konkreten Verletzungsform losgelöste s Verhalten gerichtet, müssen Einschränkungen in den A ntrag und entsprechend in den diese m stattgebenden Urteilstenor aufg e- nommen werden, um von einem weit gefasste n Verbot etwa erlaubte Verha l- tensweisen auszunehmen. Dementsprechend müssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird, die Umstände, unter 19 20 21 - 8 - denen die Verhaltensweise ausnahmsweise erlaubt ist, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. = WRP 2010, 1030 Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 2. Febru ar 2012 I ZR 81/10 , GRUR 201 2 , 945 Rn. 25 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl ). c ) Der von der Klägerin zuletzt gestellte und vom Berufungsgericht als begründet angesehene Unterlassungsantrag enthält keine solche Einschrä n- kung. Er erfasst damit auch Sachverhalte, in denen es an einer Irrefüh rung fehlt, weil der Beklagte durch klarstellende Zusätze zutreffend darüber info r- miert, welche Bewandtnis es mit der Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleib e- zeichnung hat. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassung santrag ist unbegrü n- det (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 Änderung der Voreinstellung; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 32 Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 27. März 2012 KZR 108/10, GRUR 2 01 2 , 1062 Rn. 38 Elektronischer Programmführer ). 4 . Bei einem wie zuvor festgestellt (Rn. 21 und 22 ) zu weit gefassten Unterlassungsantrag können es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahr en gebieten, von einer A b- weisung der Klage abzusehen und der Kl agepartei im wiedereröffneten Ber u- fungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 I ZR 85/1 0, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 Unfallersatz - geschäft). Das ist der Fall, wenn die Mängel des Klageantrags erst in der Rev i- sionsinstanz festgestellt w e rden, in der eine Änderung der Klageanträge grun d- sätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urte il vom 28. September 1989 22 23 - 9 - IX ZR 180/88, NJWRR 1990, 122) und sich das Klagebegehren wie nac h- stehend dargestellt nicht schon jetzt als unberechtigt darstellt. a) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erhebl ichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich rel e- vanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 173/09, GRUR 2012, 208 Rn. 31 = WRP 2012, 3 11 10% Geburtstags - Rabatt; Bor n- kamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 0 . Aufl., § 5 Rn. 20 f. und Rn. 2.172 f.). Z u- dem setzt ein Verbot voraus, dass den Adressaten unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen nicht ausnahmsweise zuzumuten ist, die Irreführu ng hi n- zunehmen, etwa weil eine Werbung mit einer objektiv richtigen Angabe vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 = WRP 2010, 1390 Master of Science Kieferorthopädie; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn . 2.197 ff.). Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beanstandeten Werbemaßnahmen des Beklagten zur Tä u- schung ihrer Adressaten geeignete Angaben enthalten (dazu nachfolgend b). Es hat jedoch versäumt festzustellen, ob vorliegend nicht von einer objektiv richtigen Angabe auszugehen ist , deren Verbot eine Interessenabwägung e r- fordert (dazu nachfolgend c). b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Verwendun g der Bezeichnung " Steuerbüro " i m Telefonbucheintr a g, auf dem Kanzleib rief bogen und im Internetauftritt des Beklagten jeweils ein berufliches und damit geschäftliches Handeln zu Wettbewerbszwecken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist. 24 25 26 - 10 - E ntgegen der Ansicht der Revision lässt auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erke n- nen, ein erheblicher Teil der an den Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder der Hilfeleistung in Steuersachen interessierten Verbraucher verstehe die g e- nannte Bezeichnung dahin, dass in der beworbenen Kanzlei entweder ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht tätig sei en oder dort ein Berufsträger arbeite , der über bei de Qualifikationen verfüge . En t- sprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete B e- zeichnung spreche ebenso für einen Verbund von Rechtsanwalt und Steuerb e- rater wie die Bezeichnung " Anwalts - und Steuerkanzlei " , die nach der Senat s- ent scheidung " Anwalts - und Steuerkanzlei " (GRUR 2002, 81, 82 f.) isoliert b e- trachtet geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der Werbeadressaten den u n- zutreffenden Eindruck eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten und Steuerberatern zu erwecken. Gleichfall s keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt die ebenfalls auf tatrichterlichem Gebiet liegende weitere Annahme des Berufungsgerichts, die der beanstandeten Bezeichnung inn e- wohnende Eignung zur Irreführung werde ferner nicht da durch beseitigt, dass bei allen Werbemaßnahmen allein der Beklagte namentlich ge n a nn t sei, weil jeweils nicht klar s ei, ob der Rechtsanwalt zugleich die anwaltliche Dienstlei s- tung und die umfassende Tätigkeit im Bereich der Steuersachen wahrnehme oder im Steuerbüro ein ins oweit über besonderes Fachwissen verfügender w e i- terer Berufsträger tätig sei. c ) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht auf einer objektiv richtigen Angabe beruht. aa) Zwar kan n auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung 27 28 29 - 11 - führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Ina n- spruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquot e als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich. Auße r- dem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP 1996, 1156 PVC - frei; Urteil vom 7. November 2002 I ZR 276/99, GRUR 2003, 62 8 , 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei). An diesen Grundsätzen hat sich durch die Richtlinie 2005/29/ EG über unlautere Geschäftspraktiken nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 Master of Science Kieferorthopädie; BGH , Urteil vom 13. Juni 2012 I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 22 = WRP 2012, 1523 Stadtwerke Wolfsburg). bb) Im Streitfall kommt in Betracht, dass die vom Beklagten verwandte Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend ist. Der Beklagte hat behauptet, seit Beginn seiner Tätigkeit zugleich Steue r- beratungsleistungen angeboten zu haben. Der Anteil der steuerberatenden T ä- tigkeit mache mittlerweile zwei Drittel seiner gesamten Tätigkeit aus. Er b e- schäftige drei Steuerfachangest ellte und einen Diplom - Betriebswirt in seiner Kanzlei. Sollten diese Angaben zutreffen, ist die Bezeichnung "Steuerbüro" in der Kanzleiangabe de s Beklagten für sich genommen objektiv richtig. (1) Zu den in § 3 StBerG im Einzelnen angeführten Personen, die zu u n- beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gehören nach der Nr. 1 dieser Bestimmung unter anderem Rechtsanwälte. Der Beklagte ist daher zur steuerrechtlichen Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Auf 30 31 32 - 12 - diesen Umstand un d dar auf, dass er diese Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausübt, darf er grundsätzlich auch schlagwortartig in dem von ihm verwend e- ten Briefkopf, im Internetauftritt und in Telefonbucheinträgen mit seiner Kan z- leibezeichnung hinweisen. (2) Der Bek lagte erbringt nach seiner Behauptung auch in einem Umfang Hilfeleistung in Steuersachen , die die zusätzliche Bezeichnung "Steuerbüro" neben der Angabe "Rechtsanwaltskanzlei" rechtfertig t . III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufung sgericht bei einer auf die konkret beanstandeten Werbemaßnahmen des Beklagten b e- zogen en Antragstellung der Klägerin F olgende s zu beachten haben: 1. Ist die Kanzleiangabe mit der Bezeichnung "Steuerbüro" objektiv z u- treffend und ist deshalb eine Interess enabwägung geboten, ist z ugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass für ihn von erheblicher Bedeutung ist, auf diesen Umstand in seiner Kanzleibezeichnung hinzuweisen. Müsste der B e- kla g te die beanstandete Angabe durch die von der Klägerin in der Verha ndlung vor dem Landgericht vorgeschlag enen Angaben " Interessenschwerpunkt Ste u- errecht " oder " Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht " ersetzen, wäre er auf die B e- nennung von Teilbereichen seiner Berufstätigkeit im Sinne von § 7 BORA b e- schränkt und an der Verwend ung einer objektiv zutreffenden Kanzleibezeic h- nung gehindert . Soweit das Berufungsgericht d ie Eignung der beanstandeten Bezeic h- nung zur Täuschung bejaht hat, beruht e dies ersichtlich auch d arauf , dass ta t- sächlich nur ein kleiner Teil der Rechtsanwälte umfassend s teuerberat e n d tätig ist (vgl. Koslowski in Gehre/ Koslowski , StBerG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ) , obwohl sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne Einschränkungen 33 34 35 36 - 13 - befugt (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG) und in diesem Zusammenhang auch nicht au f die Verwendung bestimmter Bezeichnungen für ihre Tätigkeit festgelegt sind (§ 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG) . Dieser Zustand würde verfestigt, wenn Rechtsanwälte , die steuerberatend tätig sind, durch das Wettbewerbsrecht daran gehindert würden, die Verkehrskre ise in objektiv richtiger Weise vorliegend durch die Verwendung der Bezeichnung " Steuerbüro " über diesen Umstand zu unte r- richten. 2. Anders ist dagegen der in Rede stehende Eintrag im Telefonbuch zu beurteilen , wenn diese Eintragung in der Rubrik " Steuerberater" erfolgt ist . Nach den in den Gründen des Berufungsurteils zum unstreitigen Sac h- verhalt enthaltenen Ausführungen befand sich die beanstandete Eintragung des Beklagten mit der Bezeichnung " Steuerbüro " unter der Rubrik "Steuerberatung". Das Berufungsgericht hat allerdings auch ergänzend auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen. Zu dem vom Landgericht in Bezug genommenen Pa r- teivortrag gehört der von der Klägerin vorgelegte Abdruck des Telefonbuchei n- trags des Beklagten. Danach ist der T elefonbucheintrag in der Rubrik "Steue r- berater" erfolgt. Bei der Eintragung in dieser Rubrik ist unabhängig vom U m- fang, in dem der Beklagte auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig ist nicht von einer objektiv richtigen Angabe auszugehen. Vielmehr erweckt der Beklagte mit dem Eintrag in der Rubrik "Steuerberater" in Verbindung mit der Bezeichnung "Steuerbüro" in der Kanzleiangabe den Eindruck , er sei auch Steuerberater oder in seiner Kanzlei sei auch ein Steuerberater tätig. Dem Beklagten ist zwar ni cht generell verboten, sich im Telefonbuch mit seiner Kanzleibezeichnung auch in der Rubrik "Steuerberater" eintragen zu lassen. Er muss dann jedoch durch geeignete Hinweise klarstellen, dass in seiner Kanzlei kein Steuerberater 37 38 - 14 - tätig ist . Dazu reicht es nicht aus, dass der Beklagte seinem Namen die B e- zeichnung "Rechtsanwalt" beifügt. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 22.07.2010 - 3 O 142/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2011 - 6 U 93/10 -
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