BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 13 7 /11 vom 22. März 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters besch lossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldo rf vom 20. April 2011 - I - 15 U 11 2/09 - wird zurückgewi e- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 64 . 422 , 78 Gründe: Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde li e- gende Prämisse, die in den Prospekten nicht ausgewiesenen Provi sionsanteile seien zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts nicht vereinbar. Danach sind die in den Prospekten ausgewies e- nen Werte der Anla gen durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt wo r- den, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die Fondsimmobilien geschmälert. Die Beschwerde hat i n- 1 - 3 - soweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesond ere keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Ei n- klang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 486/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I - 15 U 112/09 - 2
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