BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/12 Verkündet am: 1 5 . Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teil - Berufsausübungsgemeinschaft UWG § 4 Nr. 11; Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer Baden - Württemberg § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1; GG Art. 12 Abs. 1 Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer Baden - Württemberg, wonach eine Umgeh ung des § 31 der Berufsordnung und damit kein gemäß § 18 der Berufsordnung zulässiger Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs insbesondere dann vorliegt, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch - technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil - Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt, ist mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar und deshalb nichtig. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12 - OLG Karlsr uhe LG Mosbach - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagt en wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine Partner schafts gesellschaft , der 30 Ärzte angehöre n, darunter vier Radiologen. Die Partner haben sich in § 2 Nr. 1 de s Partne r- schaftsvertrags außerhalb ihrer bisherigen Praxis zusätzlich zur gemeinsamen standortübergreifenden Erbringung privatärztlicher Leistungen verbunden. G e- mäß § 2 Nr. 4 des Partnerschaftsvertrags erbringen sie die Leistungen nach 1 - 3 - den jeweiligen Norme n der privatärztlichen Abrechnungen, sind alle dem jewe i- ligen Fachgebiet und Beruf vorbehaltenen privatmedizinischen Leistungsmö g- lichkeiten geme insamer Leistungsinhalt und werden diese Leistungen im N a- men der G esellschaft abgerechnet . Nach § 6 Nr. 2 des Pa rtnerschaftsvertrags wird ein Prozent des von der Partnerschaft erzielten Gewinns vorab nach Kö p- fen und der Rest nach dem persönlich erbrachten Anteil an den gemeinschaftl i- chen Leistungen verteilt. Da bei stellt die Anordnung einer Leistung, insbesond e- re au s den Bereichen der Laboratoriumsmedizin, der Pathologie und der bil d- gebenden Verfahren , keinen solchen Leistungsanteil dar. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die Beteiligung der Radiologen an der Beklagten für unzul ässig, weil sie der Umgehung des § 31 der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer B a- den - Württemberg (im Weiteren: B erufsordnung ) diene, wonach Ärzte für die Zuweisung von Patienten weder Vorteile gewähren noch sich versprechen la s- sen dürfen . Das L andgericht hat die von der Klägerin deswegen erhobene Klage a b- gewiesen (LG Mosbach, Urteil vom 22. Dezember 2010 3 O 13/10, juris). Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, 1. es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel n zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Radiologen eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden - Württemberg zu betreiben und/ode r betre i- ben zu lassen , soweit deren Beitrag nicht über das Erbringen medizinisch - technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Partner der ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht, hilfsweise, 2 3 4 - 4 - 2. es der Beklagten unter Androhung von Or dnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Radiologen eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden - Württemberg zu betreiben und/oder betre i- ben zu lassen, soweit deren Beitrag nicht über die Durchführung von Kn o- chendichtemessungen und/oder Koronar - Computertomographien und/ oder Implantat - Computertomographien und/oder Magnetresonanztomographien des Herzens und/oder Mamma - Magnetresonanztomographien auf Veranla s- sung der übrigen Partner der ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht . Die Klägerin h at in der Berufungsinstanz zwei weitere Hilfsanträge (U n- terlassungsanträge zu 3 und 4) gestellt, mit denen sie das Verbot zusätzlich darauf gestützt hat, d ass der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von den Ärzten persönlich erbrachten Leistungen en t- spricht. Das Berufungsgericht hat dem ersten A ntrag stattgegeben ( OLG Karl s- ruhe, WRP 2012, 1434). Mit ihr er vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreb t die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage als mit dem ersten A ntrag begründet angesehen und d azu ausgeführt: Die B eklagte verstoße gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsor d- nung , weil der Beitrag der der Partnerschaft angehörenden Radiologen nach 5 6 7 8 9 - 5 - dem Ergebnis der Berufungsv erhandlung a llein in Knochendichtemessungen bestehe , die auf Veranlassung der anderen Gesellschafter vorgenommen wü r- den . Die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung sei durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verfassungsrechtlich daher ni cht zu beanstanden. Im Gesundheitswesen seien Maßnahmen gegenüber dem Patienten grundsätzlich allein am medizinisch Sinnvollen auszurichten. Ausprägungen dieses Grundsatzes fänden sich für den Bereich des Kassenarztrechts in § 73 Abs. 7 SGB V sowie i n den § § 31 und 33 bis 35 der Berufsordnung . Das Kassenarztrecht begegne der von einer gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit ausgehenden Missbrauchsg efahr durch die Regelung im inhaltlich mit § 18 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung übereinstimmenden § 33 Abs. 2 S atz 3 der Zulassungsverordnung für Ve r- tragsärzte ( Ärzte - Z V ) . D as Risiko einer Umgehung des Verbots der entgeltl i- chen Zuweisung von Patienten sei besonders hoch, wenn sich der Beitrag mi n- destens eines Gesellschafters bei Teil - Berufsausübungsgemeinschaften a uf die Erbringung medizinisch - technischer Leistungen be schränke . § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung sei eine nationale Regelung für reglementierte Berufe im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken, di e damit nach Art. 3 Abs. 8 dieser Richtlinie von ihr unberührt bleibe. Die fragliche Bestimmung der Berufsordnung rechtfertige als Marktve r- haltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG das beantragte Unterlassung s- gebot , in de m auch das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme . II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Zurück ver weisung der Sache an das Berufung sgericht . Die von der Klägerin im zweiten Rechtszug gestellten Unterlassungsanträge zu 1 und 2 sind 10 11 - 6 - zwar hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (dazu u n- ter II 1) . Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der zuerkannte Unterlassung s- an spruch sei aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 Fall 1 der Berufsordnung begründet, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand ; diese Bestimmung der Berufsordnung ist mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausüb ungsfreiheit unvereinbar und nichtig (dazu unter II 2) . 1. Die nach rechtsk räftiger Abweisung der Klage mit dem von der Kläg e- rin ursprünglich gestellten Unterlassungshauptantrag in Rede stehende n Unte r- lassungsanträge zu 1 und 2 sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Umstand, dass diese Anträge sehr wei tgehend an den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung angelehnt sind, steht dem nicht entgegen. a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verte i- digen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verb o- ten ist, dem Vollst r eckungsgericht überlassen bleibt . Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Ve r- botstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst ist oder wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit se i- nem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. 12 13 - 7 - Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Par teien kein Streit darüber besteht, dass das b e- anstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 Triben u ron methyl). b) Nach diesen Maßstäb en sind die im Streitfall in Rede stehenden U n- terlassungsanträge zu 1 und 2 als hinreichend bestimmt anzusehen. Zwischen den Parteien besteht vorliegend kein Streit darüber, dass die Beklagte eine Teil - Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des § 18 der Berufsordnung betre ibt, dass an dieser Gemeinschaft Radiologen als Partner beteiligt sind und diese auf Veranlassung der übrigen Partner medizinisch - technische Leistungen e r- bringen. Die Parteien s treit en in tatsächlicher Hinsicht vielmehr allein darüber, inwie weit die Radiol ogen den anderen der Beklagten angehörenden Ärzte n b e- ratend zur Seite stehen und Meinungen zu "Fremdbefunden" und "Fremdbi l- dern" äußern. e- anträgen wird keine Unsicherheit in den Rechtsstreit hinei ngetragen, die zu e i- ne r Unbestimmtheit der Anträge führt. Soweit zwischen den Parteien weiterhin Streit darüber besteht, ob die betreffenden Tätigkeiten der der Beklagten ang e- hörenden Radiologen mangels Abrechenbarkeit außer Betracht bleiben mü s- sen, geht e s um Rechtsfragen, zu denen sich gegebenenfalls das Gericht zu äußern hätte . Auf die Bestimmtheit der Klageanträge ist dies ohne Einfluss. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in § 18 Abs. 1 Sat z 3 Fall 1 der Berufsordnung enthalt e- ne Regelung sei durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des G e- meinwohls gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden . Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung ist mit der in 14 15 - 8 - Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Berufsausüb ungsfreiheit unverei n- bar. a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung dürfen sich Ärzte zu B e- rufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen. D er Zusammenschluss von Ärzten zur gemeinsamen Berufsau sübung kann nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, wen n er nicht lediglich einer Umgehung des in § 31 der B erufsordnung geregelten Verbots dient . § 31 der Berufsordnung regelt die unerlaubte Zuweisung. Danach ist es Ärzten nicht gestattet, ein Entgelt oder andere Vorteile für die Zuweisung von Patienten sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu verspr e- chen oder zu gewähren. Diese Bestimm ung en haben ihre Grundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 7 und 11 des H eilberufe - Kammergesetzes Baden - Württemberg . D a- nach können die Berufsordnungen Vorschriften über die gemeinsame Au s- übung der Berufstätigkeit sowie über das berufliche Verhalten gegenüber and e- ren Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehö rigen und Angehörigen anderer Berufe enthalten. S ie dienen dem Zweck, die Una b- hängigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Erwägungen zu gewäh r- leisten (vgl. Ratzel in Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte [ MBO ] , 5. A ufl., § 31 Rn. 1) und unterlieg en damit - w as auch beide Vorinstanzen angenommen haben und wovon ebenfalls die Revision ausgeht - keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 der Berufsordnung, wonach eine Umg e- hung des § 31 der Berufsordnung dann vorliegt, wenn der Gewinn einer Teil - Berufsausübungsgemeinschaft ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der jeweiligen persönlich erbrachten Leistungen entspricht . E ine solche ung leichmäßige Gewinnverteilung wird regelmäßig auf eine Umg e- hung d e s Verbot s der Gewährung von unzulässigen Vorteilen nach § 31 der Berufsordnung hinweisen . Entsprechendes gilt ferner für die Bestimmung des 16 - 9 - § 18 Abs. 1 Satz 4 der Berufsordnung, wonach die An ordnung einer Leistung aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Ve r fahren, keinen Leistungsanteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 der Beruf s- ordnung darstellt . D iese Regelung verhindert, dass eine Zuweisung von Patie n- ten oder Untersuchungsmaterial, für die bei nicht miteinander kooperierenden Ärzten keine Vorteile versprochen oder gewährt werden dürfen, innerhalb von beruflichen Kooperationen als zu vergütende Leistung behandelt werden k a nn. b) Mit der in Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Berufsau s- üb ungsfreiheit unvereinbar und deshalb unwirksam ist d a gegen die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung , wonach eine Umgehung des § 31 der Berufsordnung und damit kein gemäß § 18 der Berufsordnung zulässi ger Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs immer dann vorliegt, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch - technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil - Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt . Da es sich bei der Berufsordnung nicht um ein förmliches Landesgesetz handelt, ist insoweit keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen (vgl. Sturm/ Detterbeck in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 100 Rn. 7 mwN). Vielmehr hat der Senat über die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Bestimmung mit dem Grundgesetz selbst zu entscheiden. aa) Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung kann sich ein Arzt, d er auf Veranlassung anderer Ärzte medizinisch - technische Leistungen e r- bringt, nur dann an einer von den ihn beauftragenden Ärzten betriebenen Teil - Berufsausübungsgemeinschaft beteiligen, wenn sich sein Leistungsanteil nicht auf das Erbringen solcher mediz inisch - technischer Leistungen beschränkt. Auf die Frage, ob der Gewinn entsprechend dem Anteil der jeweiligen persönlich erbrachten Leistungen verteilt wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht 17 18 - 10 - an. Die Berufsordnung fingiert damit eine Umgehung des § 31 mit der Folge eines Verbots einer Teil - Berufsausübungsgemeinschaft auch in Fällen, in d e- nen eine unerlaubte Zuweis ung nach den erkennbaren Umständen nicht vo r- liegt. bb) Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung enthalt ene Reg e- lung stellt danac h nicht nur einen Eingriff in die Vertragsfreiheit der betroffenen Ärzte dar (vgl. Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsä nderungsgesetz, 2. Aufl., S. 126 ff. ; Krafczyk/Lietz, ZMGR 2010, 24, 29) , sondern verletzt auch deren durch Art. 12 Abs. 1 GG gewähr leistete Berufsausübungs freiheit. (1) Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschü tzte Berufsausübungsfreiheit ein. Sie schließt unter den näher bezeichneten Voraussetzungen eine Beteiligun g von Ärzten, die medizinisch - technische Leistungen erbringen, an Teil - Berufsausübungsgemeinschaften mit anderen Ärzten aus. Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen (BVerf G E 54 , 237, 246; 80, 269, 278; 108, 150, 165). Die be klagte Partnerschaftsgesellschaft, in der sich Radiologen mit anderen Ärzten zusammengeschlossen haben , kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf den Schutz dieses Grundrechts ebenfalls berufen, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Priva t- rechts und diese n gleichstehende Personengesellschaften des Privatrechts a n- wendbar ist (BVerfGE 23, 208, 223; 50, 290, 363; 53, 1, 13; 97, 228, 25 3; 102, 197, 212 f.). Im vorliegenden Fall ist die Beklagte auch selbst durch die B e- schränkung der Ärzte, die sich in ihr zusammenschließen können, in ihrem Recht auf freie Berufsausübung beeinträchtigt. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und 19 20 21 - 11 - de n Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grun d- satz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2011 1 BvR 233/10 und 235/10, GRUR 2011, 838, 839 = WRP 2011, 1438 Zahnarzt für Implantologie; Kammerb eschluss vom 14. Juli 2011 1 BvR 407/11, GRUR 2012, 72, 73 = WRP 2011, 1435 Zahnärztehaus; Kammerbeschluss vom 7. März 2012 1 BvR 1209/11, GesR 2012, 360, 361 = MedR 2012, 516 - Zentrum für Zahnmedizin). (2 ) Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der B erufsordnung enthaltene Reg e- lung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , weil das dort stat u- ierte abstrakte Verbot zwar geeignet ist, dem Zweck zu dienen, die Unabhä n- gigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Erwägungen zu gewährlei s- te n, insoweit aber weder ein erforderliches noch ein angemessenes Mittel da r- stellt, um diesen Zweck zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die in § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Fall 2 und Satz 4 der Berufsordnung enthalt e- nen Regelungen dazu bes timmt und geeignet sind, dem genannten Zweck zu dienen. Diese sehen ein Verbot der Umgehung des § 31 der Berufsordnung und im Grundsatz eine Gewinnverteilung vor, die dem Anteil der persönlich e r- brachten Dienstleistungen entspricht. Zwar liegt die Darlegun gs - und Beweislast dafür, dass eine nach diesen Bestimmungen unzulässige Zusammenarbeit vo r- liegt, bei demjenigen, der wie im Streitfall die Klägerin die Unzulässigkeit ge l- tend macht. Diese Darlegungs und Beweislast ist hier allerdings dadurch g e- milder t, dass die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich , dass nicht bereits die in § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Fall 2 und Satz 4 der Berufsordnung enthaltenen Reg e- lungen einen effektiven Schutz vor F ormen der beruflichen Zusammenarbeit von Ärzten gewährleisten, bei denen die Unabhängigkeit der dabei zu treffe n- den ärztlichen Entscheidung en durch merkantile Erwägungen beeinträchtigt wird. 22 - 12 - Das in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 statuierte Verbot ist a uch nicht im Hi n- blick auf die besondere Anfälligkeit der medizinisch - technischen Überweisung s- fächer für "kick - back - Leistungen" gerechtfertigt; denn die Ärztekammern verf ü- gen über verhältnismäßigere Kontrollmechanismen und können sich etwa die Gesellschafts verträge zur Prüfung vorlegen lassen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 5 der Berufsordnung) sowie erforderlichenfalls mit berufsrechtlichen Mitteln gege n- steuern (vgl. Ratzel/Möller/Michels, MedR 2006, 377, 380 f.). 3 . D as mit der Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts hat danach weder mit der von diesem gegebenen Begründung noch , da das Ber u- fungsgericht in soweit - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen g e- troffen hat, aus anderen Gründen Be stand; es ist deshalb aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da si ch die Klägerin im zweiten Rechtszug weiterhin dagegen gewandt hat, d ass das Landgericht auch Ver stö ß e gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 und gegen § 31 der Berufsordnung verneint hat, ist die Sache nicht zur Enden t- scheidung reif und d eshalb zur n eu en Verhand lung und Entscheidung an d as Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat hat davon abgesehen, die Klage mit den Unterlassungsantr ä- gen zu 1 und 2 bereits jetzt abzuweisen, weil diese Anträge in den Unterla s- s u ngsanträgen zu 3 und 4 wieder auf gegriffen werden und die Klägerin das Verhältnis der Anträge 3 und 4 zu den Anträgen 1 und 2 klarstellen muss. III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz w i rd das Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte zu berücksi chtigen haben : 23 24 25 26 27 - 13 - 1. Das Berufungsgeri cht wird nach den vorstehend dar gestellten Ma ß- stäben (Rn. 13 ) zu prüfen haben, ob die weiteren , hilfsweise gestellten Unte r- lassungsanträge zu 3 und 4, mit denen sie einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Sa tz 3 Fall 2 der Be rufsordnung auf gegriffen hat, hinreichend bestimmt im Si n- ne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind. Die Bedenken gegen die weite Fassung dieser Unterlassungsanträge könnten zurückzustellen sein, wenn sich entweder das Unterlassungsbegehren an der konkreten Verlet zungsform orientiert oder eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen ist, um Recht s- schutz im Hinblick auf eine unzulässige geschäftliche Handlung zu gewährlei s- ten (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 Telefonwerbung für "Individualverträge"). 2. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts war die Vernehmung des Zeugen Dr. H. zu der von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 11. April 2012 aufgestellten Behauptung, die Tä tigkeit der Radiologen i n- nerhalb der Beklagten bestehe überwiegend darin, den anderen Ärzten ber a- tend zur Seite zu stehen und Meinungen zu Fremdbefunden und Fremdbildern zu äußern, deshalb verzichtbar, weil diese Behauptung in Widerspruch zu der Darstellun g im Schriftsatz der Beklagten vom 29. Februar 2012 stand , die T ä- tigkeit der Radiologen sei im Wesentlichen auf die Osteodensitometrie b e- schränkt. Sollte es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 der Berufsordnung hierauf ankommen, wird das Berufungsgericht den von der Beklagten in dieser Hinsicht gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die von ihm angenommene Widersprüchlichkeit des Vorbringen s der Beklagten änderte daran nichts und rechtfertigte insbesondere nicht d i e Nich t- e rhebung des angebotenen Beweises. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vo r- 28 29 30 - 14 - bringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere auch zu b e- ric h tigen. Eine etwaige Wi dersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Ra h- men der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 I ZR 66/12, TranspR 2014 , 80 Rn. 41 mwN). Die Zurückweisung eines B e- weisantrags für beweiserhebliche Tatsachen ist nur dann zul ässig, wenn en t- weder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder die Bezeichnung der Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber "ins Blaue hinein" aufgestellt ist und der Beweisantrag sich deshalb als recht s- missbräuchlich darstellt oder ein Beweisantrag gestellt wird, um bei Gelegenheit - 15 - der beantragten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die g e- naueres Vorbringen oder die Be nennung weiterer Beweismittel erst ermögl i- chen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 I ZR 180/11, TranspR 2013, 290 Rn. 39 = VersR 2014, 219 ; BGH, TranspR 2014 , 80 Rn. 41, jeweils mwN). Im Streitfall liegt kein er dieser Fälle vor. Büscher Pokrant Scha ffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 22.12.2010 - 3 O 13/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2012 - 6 U 15/11 -
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