E CLI:DE:BGH:2016:260716BIIZR137.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 137/15 vom 26. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 26. Juli 2016 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn , d ie Richter in Dr. Reichart und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Born beschlossen: 1. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz, den Wert des Gegenstand s der anwal t- lichen Tätigkeit festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Die vorsorglich erhobene Anhörungsrüge gegen den B e- schluss des Senats vom 9. Juni 2016 wird auf Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter I n- stanz zurückgewiesen. Gründe : 1. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist unzulässig. Nach § 33 Abs. 1 RVG kommt eine derartige Festsetzung nur dann in Betracht, wenn sich die Gebühren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 II ZR 250/07, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr i st nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung des für die Gerichtsg e- 1 2 - 3 - bühren maßgebenden Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 19. April 2016 auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend. 2. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge ist nicht begründet. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbri n- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art i- kel 103 Abs. 1 GG verlangt aber nicht, dass sich die Ge richte mit allen Einze l- punkten des Vortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen (BVerfGE 65, 293, 295). Der Senat hat das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Bekla g- ten in ihrer mit den Schriftsätzen vom 29. April 2016 und 1. Juni 201 6 erhob e- nen und begründeten Gegenvorstellung zur Kenntnis genommen und inhaltlich erwogen, auch wenn er in seinem Beschluss vom 9. Juni 2016 nicht zu sämtl i- chen Punkten ausdrücklich Stellung genommen hat. Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte i m Übrigen nicht, sich der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihm vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 IX ZR 62/11, juris Rn. 3). Maßgeblich für den Streitwert ist das Intere sse des Klägers an einer für ihn günstigen Entscheidung. Dieses Interesse ist vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vertretbar nach § 3 ZPO g e- schätzt worden. Dazu hatte der Kläger im ersten Rechtszug vorgetragen, sein I nteresse bestehe nicht (nur) in dem Wert der Beteiligungen, gemessen an der zu zahlenden Abfindung, sondern (auch) darin, frei von den Beeinträchtigungen 3 4 5 6 7 - 4 - durch die Beklagten zu sein (GA VIII, 1350). Daraufhin hat das Landgericht nach § 3 ZPO den Streitwert in dem Schlussurteil vom 8. November 2013 auf 1.800.000 G und auf 200.000 Begründung ausgeführt, der Streitwert bemesse sich nach d er zu erwartenden Abfindung und den Machtpositionen der beiden Wettbewerber. Das Berufung s- gericht hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 den Streitwert in gle i- cher Höhe festgesetzt, wogegen keine Partei Einwendungen erhoben hat. Auch die Prozessbevol lmächtigten der Beklagten in dritter Instanz haben bis zum E r- lass des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nichts eingewandt. Strohn Reichart Wöstmann Drescher Born Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.10.2012 - 14 HKO 9289/07 - OLG München, Entscheidung vom 23.04.2015 - U 4898/12 Kart (2) -
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