ECLI:DE :BGH:2016:230616UIZR137.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/15 Verkündet am: 23. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fremdcoupon - Einlösung UWG § 4 N r. 4 (§ 4 Nr. 10 aF) a) Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen. b) Es ist grundsätzlich nicht unlauter , wenn Werbemaßnahmen eines Unte r- nehmens mittelb ar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein. c) V erfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entsche i- dung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Juni 2016 durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Stuttgart vom 2. Juli 2015 wird auf Kosten der Kläg erin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt bundesweit etwa 500 Drogeriemärkte. Marktführer im Drogerie bereich sind d m - drogeriemarkt mit ca. 2.900 Märkten und Ros s- mann mit ca. 1.900 Märkten. Die Beklagte warb bis Mai 2014 in folgender Weise: Sehr geehrte Kunden, Rabatt - Coupons 10% auf alles von anderen Drogeriemärkten und Parfümerien können S ie jetzt hier in Ihrer Müller - F iliale auf unser gesamtes Sortiment einl ö- sen. * * 10% Coupons von anderen Drogeriemärkten und Parfümerien an der Kasse vorlegen und 10% Rabatt auf den Zahlbetrag ihres Einkaufs erhalten. Pro Ei n- kauf kann nur ein Coupon mit aktuellem Gültigkeitszeitraum eingelöst werden. Aktion nur g ültig in Deutschland. Die Firma Müller behält sich vor, die Aktion j e- derzeit oh ne Vorankündigung zu beenden. 1 2 - 3 - Ab Mai 2014 warb die Beklagte wie folgt: 10% - Rabatt - Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt in Ihrer Müller - Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen!* * Coupons an der Kasse vorlegen und Rabatt auf den Zahlbetrag Ihres Einkaufs erhalten. Pro Einkauf kann nur ein Coupon mit aktuellem Gültigkeitszeitraum eingelöst werden. Aktion nur gültig in Deutschland. Die Firma Müller behält sich vor, die Aktion jederzeit ohne Vorankün digung zu beenden. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbung für unlauter , weil sie Mitbewerber behindere und Verbraucher irreführe. Nach erfolgloser Abmahnung hat sie bean tragt, 1. es der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unters a- gen, geschäftlich handelnd wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen: a) "10% Rabatt - Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in Ihrer Müller - Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen" und/oder b) "Rabatt - Coupons 10% auf alles von anderen Drogeriemärkten und Pa r- fümerien können Sie jetzt hier in Ihrer Müller - F iliale auf unser gesamtes Sortiment einlösen . " 2. die Beklagte zu verurteilen, a n die Klägerin 2 46,10 st Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Ulm, WRP 2015, 491) . Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OL G Stuttgart, WRP 2015, 1128) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen . Dazu hat es ausgeführt: In beiden angegriffenen Formen sei die Werbung der Beklagten keine u n lautere Mitbewerberbehinderung. Eine unangemessene Einwirkung auf Ku n- den, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen s eien , liege nicht vor, weil der bloße Besit z eines Gutscheins noch keine Kundenbeziehung schaffe, die dazu führe, dass die so angesprochenen Verbraucher dem werbenden Unternehmen als Kunden zuzurechnen seien . Zudem fehle es an einer unangemessenen Einwirkung auf den Kunden. Dem Verbraucher werde ni cht der Weg versperrt, den Gutschein bei dem ausgebenden Unternehmen einzulösen, sondern ledi g- lich eine Möglichkeit aufgezeigt, denselben wirtschaftlichen Vorteil au ch bei der Beklagten zu erlangen. Eine unlautere Werbesabotage liege ebenfalls nicht vor. D ie Beklagte schalte die Werbung ihrer Konkurrenten nicht aus und verhindere nicht, dass deren Gutscheine die potentiellen Kunden erreichten. Soweit sich die Beklagte den Druck und die Verteilung eigener Gutscheine erspare, stelle dies keine gezielte Behind erung von Wettbewerber n dar , sondern diene der betriebswirtschaftlichen Optimierung der Werbung der Beklagten. Eine unlautere Irreführung liege ebenfalls nicht vor. Der Verbraucher nehme nicht an, es handele sich um eine gemeinsame Werbemaßnahme me h- rere r Unternehmen. Der eindeutige Wortlaut der Werbung besage lediglich, dass die Beklagte bestimmte Gutscheine anderer Unternehmen einlöse. 5 6 7 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat ke i- nen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass d ie beansta n- dete Werbung nicht als gezielte Mitbewerberbehinderung unlauter ist . a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstand e- te V erhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz recht s- widrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 201 6, 450 - Fressnapf, mwN). Nach der bea n- standeten Werbung im Jahr 2014 und vor der Entscheidung in der Revision s- instanz am 23. Juni 2016 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Z weite Gesetz zur Änderung des Ge setzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2015, S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Die gezielte Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 10 UWG aF ist nunmehr inhaltlich unverändert in § 4 Nr. 4 UWG geregelt. Der Wortlaut der Verbrauchergeneralklausel in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG wurde dem Wortlaut der Richtlinie 2005/29/EG angeglichen, ohne dass dadurch eine inhal t- liche Änderung eingetreten ist. Das Relevanzerforde rnis in § 3 Abs. 2 UWG ist nicht anders auszulegen als die bisherige Spürbarkeitsklausel in § 3 Abs. 1, 2 UWG aF. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, Streitgegenstand seien allein die beiden im Unterlassungsa ntrag wiedergegebenen Werbeformen für ein e Einlösung fremder Gutscheine, nicht aber der Einlösevorgang selbst. N icht zu entscheiden sei daher die Frage , ob es allgemein oder jedenfalls unter b e- stimmten Umständen unlauter wäre, wenn die Beklagte Rabattgutscheine and e- rer Unternehmen vernichtete, na chdem sie diese eingelöst habe. 8 9 10 11 - 6 - Diese auf den eindeutigen Wortlaut der Klageanträge gestützte Beurte i- lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht ang e- griffen. c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanst a n- dete Werbung der Beklagten k eine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10 UWG aF) ist. a a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträc h- tigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten d er Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträcht i- gung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Vorausset zungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berüc k- sichtigung der Interessen der Mitbew erber, Verbraucher und sonstigen Mark t- teilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Ur teil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 28 = WRP 2014, 424 - ; Urteil vom 12. März 2015 I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 16 = WRP 2015, 714 Uhrenankauf im Internet). b b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beruf ungsgericht zu Recht ein e gezielte Mitbewerberbehinderung sowohl in Form eines unlauteren Ei n- dringens in einen fremden Kundenkreis als auch wegen unlauterer Behinderung fremder Werbung verneint. 12 13 14 15 - 7 - (1 ) Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettb e- werbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers liegt deshalb erst vor , wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in una n- gemessener Weise eingewirkt wir d, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Das ist insbesondere der Fall , wenn sich der Abfangende g e- wissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, u m diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen , die Waren oder Dien stlei s- tungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WPR 2012, 817 Mietwagenwerbung; GRUR 2014, 393 Rn. 35 - ; BGH, U r- teil vom 21. Januar 2016 I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 22 = WRP 2016, 97 7 Tarifwech sel ). Die Beklagte wirkt nicht auf Kunden ihrer mit Gutscheinen werbenden Mit bewerber ein. Mit der Übersendung von Rabattgutscheinen werden de ren Empfänger für ihre nächsten Einkäufe noch nicht zu Kunden des mit den Gu t- scheinen werbenden Unternehmens. W ie das Berufungsgericht zutreffend e r- kannt hat, gilt dies auch dann, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kunde n- karte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. De r bloße Erhalt v on Rabattgutscheinen führt bei deren Empfänger nicht ohne we i- teres zu dem Entschluss , Waren oder Dienstleistungen des Werbenden in A n- spruch zu nehmen. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler auf der G rund lage der Lebense rfahrung seiner Mitgli e d er an genommen , dass die Mehrzahl derartiger Gutscheine vom Empfänger alsbald weggeworfen oder u n- genutzt gelassen wird und dass, sofern Gutscheine aufbewahrt werden, rege l- mäßig erst später entschieden w i rd, ob und wofür sie gegebenen falls eingesetzt we rden. D er Kunde ist bei Erhalt der Gutscheine also, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, noch deutlich von einem Vertrag s- abschluss entfernt. 16 17 - 8 - Soweit die Werbung der Beklagten in Form von Aufstellern in ihre n Fili a- len erfolgt, wi e es auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Lichtbildern zu erkennen ist, richtet sich diese Werbung gezielt an eigene Kunden der Beklagten, die schon deshalb keinem für sie fremden Kundenkreis zugeordnet werd en können. Es fehlt zudem an eine m unangemessenen Einwirken der Beklagten. D ie beanstandete Werbung hindert Verbraucher nicht daran, d i e Gutschein e bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. D em Verbraucher wird lediglich die M öglich kei t eröff net , denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. (2 ) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass k eine unlautere Werbebehinderung vorliegt. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Werbemaßnahmen e i- nes Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung komm t , mag dies dem Werbe n- den auch bewusst sein. So liegt es etwa beim Aufstellen einer Reklametafel, die den Blick a uf die Leuchtreklame eines Mitbewerbers versperrt, oder bei der Ausgabe von Schutzhüllen für Fernsprechbücher , die Werbung auf der Titelse i- te nicht mehr erkennen lassen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rn. 4.73). Allerdings kann die Bee inträchtigung der Werbung e i- nes Mitbewerbers etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung im Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen. Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem durch diese angesprochenen Publikum oder etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung gegenüber den Erwe r- bern eines bestimmten Produkts, ohne dass dies auf einer freien Entscheidung derer beruht, an die sich die Werbung richtet. Verfehlt eine Werbung ihre Wi r- kung dagegen erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, 18 19 20 21 - 9 - so liegt grundsätzlich keine unlautere Beeinträchtigung de r Werbung des Mi t- bewerbers vor. So verhält es sich im Streitfall. D i e Rabattgutsche in e können vom Ve r- braucher jeweils bei den damit werbenden Mitbewerber n eingelöst werden, o h- ne dass die Werbung der Beklagten dem entgegensteht . Aus der Sicht der Mi t- bewerber zweckwidrig werden ihre Gutscheine bei der Beklagten nur dann ei n- gelöst, wenn sic h ein Kunde bewusst und frei aufgrund der Werbung der B e- klagten dafür entschieden hat. Die Werbung mit der Möglichkeit Rabatte beim Einkauf bei der Beklagten in Anspruch zu nehmen, stellt unter diesen Umstä n- de n keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewer ber dar. Soweit Rabatt - C oupon - Aktionen von Mitbewerbern aufgrund von Ve r- braucherentscheidungen beeinträchtigt werden, die durch die Werbung der B e- klagten veranlasst sind, handelt es sich unter diesen Umständen um eine Folge lauteren Leistungswettbewerbs . In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob und gegebenenfalls wie häufig Verbraucher nach Einlösen eines Gutscheins bei der Beklagten versuchen werden , denselben Gutschein erneut bei den ausg e- benden Mitbewerbern einzulösen. So llte dies der Fall sein, hät te der Mit bewe r- ber sein Ziel erreicht , durch den Gutschein ein entsprechendes Umsatzgeschäft abschließen zu können. Der Werbeerfolg wird nicht vereitelt . Soweit sich die Beklagte mit ihrer Werbung den Rabattaktionen ihrer Mi t- bewerber anschließt, ist da s grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die Anpassung der eigenen Preise an Preissenkungen von Wettbewerbern. Abwe i- chendes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte ihre Preise nicht allgemein senkt, sondern Rabatt nur den Inhabern von Gutscheinen der Mitbewerber g e- währt . Auf spezifische Kundengruppen abgestellte Werbung ist ein Mittel laut e- ren Wettbewerbs. Der Beklagten steht es grundsätzlich frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kunde n bindungsprogrammen umworben werden. 22 23 24 - 10 - c c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Streitfall nicht mit der Fal l- gruppe des unlauteren Ausnutzens einer fremden Einrichtung zu vergleichen. (1 ) Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewe r- bers darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen Einrichtu n- gen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 15 = WRP 2010, 633 - R ufumleitung; BGH , GRUR 2014, 393 Rn. 33 wetteronli ; Köhler in Köhler/Born kamm aaO § 4 Rn. 4.27 b). Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem von einem Telekommunikationsu n- ternehmen zur Erbringung entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienst leistu n- gen geschaffene Einrichtungen von einem Mitbewerber genutzt wurden, ohne diese Dienstleistungen entgeltlich in Anspruch zu nehmen (BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15 f. - Rufumleitung). D as Verhalten des Mitbewerbers war unlauter, weil er sich bei der Schal tung einer Rufumleitung Leistungen der Klägerin jenes Verfahrens zunutze machte, die in der Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknetzes best and en, gleichwohl aber den u n- mittelbar bevorstehenden Anfall eines Zusammenschlu ssentgelts zugunsten der dortigen Kläger verhinderte (BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 18 - Rufumleitung). (2 ) Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Es erscheint bereits zweife l- haft, ob die Werbung eines Mitbewerbers eine fremde Einrichtung sein kann, d i e in unlauterer Weise ausgenutzt werden kann , oder ob der Begriff der Ei n- richtung in diesem Sinne auf Produktions - und Betriebsmittel zu beschränken ist, die unmittelbar für oder im Zusammenhang mit Umsatzgeschäften genutzt werden, so dass dem Umsatzgeschäf t vorgelagerte Werbung nicht erfasst wird . Die Frage bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung, da es jedenfalls an einem unlauteren Ausnutzen fehlt. Mit der beanstandeten Werbung verhindert die Beklagte keinen unmittelbar bevorstehenden Geschäftsabsc hluss mit der Klägerin. E in Verbraucher, der Gutscheine eines Mitbewerbers erh alten hat , ist 25 26 27 - 11 - allein deswegen nicht als zum Einkauf bei diesem Mitbewerber entschlossener Kunde anzusehen. Die Beklagte verhindert auch nicht den Einkauf des Kunden beim Mitbewe rber, sondern bietet nur eine Alternative dazu an. (3 ) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, ergibt sich im Streit fall eine Unlauterkeit nicht daraus, dass sich die Beklagte den Druck und die Verteilung eigener Gutscheine erspart. Es ist nicht ohne weiteres unlauter, wenn ein Unternehmen aufgrund von Anstrengungen seiner Wettb e- werber Kostenvorteile erziel t . So ist es beispielsweise zulässig, wenn ein U n- ternehmen mit einem besonderen Niedrigpreis für ein Produkt wirbt, das erst durch die Werbekampagne eines Mitbewerbers den Verbrauchern bekannt oder wieder bewusst gemacht worden ist. Ein solches "Anhängen" an die Werbung von Mitbewerbern gehört zum Wesen des Wettbewerbs. E in Unternehmen hat k einen Anspruch darauf, seine Werbung ungest ört von der wettbewerblichen Reaktion der Mitbewerber durchführen zu können. Abweichendes gilt nur bei Vorliegen besonderer, unlauterkeitsbegründender Umstände , an denen es im Streitfall fehlt. d d) Entgegen der Ansicht der Revision ist unerheblich, ob d ie Beklagte das mit der beanstandeten Werbung verfolgte Ziel mit einer die Mitbewerber weniger beeinträchtigenden Werbung erreichen konnte , etwa indem sie eigene Rabattgutscheine herausg ab . Zwar kann bei der Feststellung einer gez ielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen, so dass es darauf ankommen kann, ob der Handelnde seine Ziele mit weniger ei n- schneidenden Wirkungen erreichen könnte (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11). Das setzt jedoc h voraus, dass andernfalls eine unverhäl t- nismäßige Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der behinderten Mitb e- werber eintritt. Daran fehlt es im Streitfall. Weder greift die Beklagte in laute r- keitsrechtlich geschützte Kundenbeziehungen der Mitbewerber ein noch liegt in 28 29 30 - 12 - der Beeinträchtigung der Attraktivität der Gutscheinwerbung oder der Einsp a- rung entsprechender eigener Werbeaufwendungen durch die Beklagte ein Ei n- griff in geschützte Vermögenspositionen der Mitbewerber. Ein darüber hinau s- gehendes allgem eines Gebot, nur in einer die Interessen von Mitbewerbern möglichst gering beeinträchtigenden Weise zu werben, ist dem Verhältnism ä- ßigkeitsgrundsatz nicht zu entnehmen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Werbefreiheit nach Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG schütze auch die Entscheidung des Werbenden über Inhalt und Reichweite seiner Werbung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ve r- langt nicht , stets nur in einer Weise zu werben , die Mitbewerber weniger oder s ogar am wenigsten beeinträchtigt. Eine solche Anwendung des Verhältnism ä- ßigkeitsgrundsatzes auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen wäre mit de r auf dem G rundsatz freien W ettbewerbs beruhenden Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes unvereinbar. d ) De r Klägerin fehlt im Übrigen die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfo r- derliche Klagebefugnis , soweit sie eine gezielte Mitbewerberb ehinderung ge l- tend macht. E s muss den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen B e- hinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10 UWG aF) betroffen werden, überlassen bleiben, ob sie die Behinderung hinnehmen wollen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2 008 I ZR 48/06, GRUR 2009, 416 Rn. 22 = WRP 2009, 432 - Küchentiefstpreis - Garantie ; Urteil vom 28. Oktober 2010 I ZR 174/08, GRUR 2011, 543 Rn. 8 = WRP 2011, 749 = Änderung der Vo r- einstellung III). 2 . Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die beanstandete We r- bung der Beklagten nicht als unlautere Irreführung im Sinne von § 5 UWG a n- gesehen . Die Werbung der Bekl agten bezieht sich nur auf ihr Unternehmen . Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die "Firma Müller" oder "Ihre Müller - Filiale" 31 32 33 - 13 - und den Hinweis auf die Einlösung der 10% Rabatt - Coupons entweder allg e- mein anderer Drogeriemärkte und Parfümerien oder solcher Coupons von dm - drogeriemarkt , Rossmann und Douglas. Dieser Wortlaut der Werbung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, eindeutig. Entgegen der Ansicht der Revision liegt aus Verbrauchersicht die unz u- treffende Annahme fern, es h andele sich um eine abgesprochene Werbema ß- nahme mehrerer Unternehmen. Auch wenn der angesprochene Verkehr daran gew ö hnt sein mag, Rabattgutscheine ausschließlich bei den Unternehmen ei n- lösen zu können , die diese Gutscheine herausgeben, erkennt er die Absic ht der Beklagten, im Rahmen einer Werbeaktion fremde Gutscheine einzulösen. Für den von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehr liegt es fern, eine Verbindung zu de m ihm vertrauten Payback - System herzustellen, an dem sich eine größere Anzahl v on Unternehmen verschiedener Branchen beteiligen. Der Kunde erkennt vielmehr, dass die Beklagte nicht gemeinsam mit ihren Wettbewerbern eine Möglichkeit anbietet, allgemein beim Einkauf von Drogerie - und Parfümartikeln Rabattpunkte zu sammeln, sondern im W ege des Wettbewerbs Kunden gewinnen möchte, die andernfalls erwägen könnten, au f- grund entsprechender Rabattgutscheine bei Mitbewerbern einzukaufen. 34 35 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Richter am BGH Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu un - schreiben. Büscher Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 20.11.2014 - 11 O 36/14 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.07.2015 - 2 U 148/14 - 36
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