ECLI:DE:BGH:2016:090616BIIZR137.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 137/15 vom 9. Juni 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 9. Juni 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der B e- klagten gegen die Festsetzung des Streitwert s für das Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahren in dem Beschluss des S e- nats vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden, dass der S e- nat den Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung de r Revision in dem Urteil des OLG München vom 23. April 2015 auf 2 Mio. richtig sei ein Betrag von mehr als 30 Mio. Wert der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und des Geschäftsanteils an der Kompl ementär - GmbH richte und diese Beträge entsprechend hoch se i- en. Dazu haben die Parteien sich widersprechende Gutachten vorgelegt. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an den in den Vorinstanzen festgele gten Beträgen orientiert. Das Landgericht hat in seinem Schlussurteil vom 8. November 2013 (GA IX 1405 ff.) nach streitigem Vortrag der Parteien, unter anderem in den Schriftsätzen vom 30. September und 1 2 3 - 3 - 21. Oktober 2013 (GA VIII, 1349 ff., 1354 ff.), den S treitwert für den ersten Rechtszug soweit hier von Interesse im Rahmen einer Schätzung auf - - Geschäftsanteil festgesetzt. Dabei hat es nach § 3 ZPO die wirtschaftlichen Interessen der Pa r- teien zugrunde gelegt. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GA IX, 1586) heißt es sodann: "Der Senat gibt zu erkennen, dass eine Festsetzung des Strei t- Hiergegen werden von den Parteivertretern keine Einwendungen erhoben. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000 festgesetzt." Angesichts dieses Prozessverhaltens der Parteien und ihrer Prozessb e- vollmächtigten sieht der Senat keinen Anlass, seine Streitwertfestsetzung zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZR 171/10, juris Rn. 3). Im Übrigen ist der Streitwert bei Einziehungs - und Ausschließungsklagen nur "grundsätzlich" an dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung zu bemessen (BGH, 4 - 4 - Be schluss vom 29. Juli 2014 I I ZR 73/14, juris Rn. 8, für die Festsetzung der Beschwer und die gleich hohe Festsetzung des Streitwerts). Bergmann Strohn Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.10.2012 - 14 HKO 9289/07 - OLG München, Entscheidung vom 23.04.2015 - U 4898/12 Kart (2) -
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