BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/04 Verk374ndet am: 18. Oktober 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247247 452, 452a Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese sp344testens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Bef366rde-rungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgef374hrt werden soll (Erg344nzung zu BGHZ 164, 394). BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 19. August 2004 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der M. AG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die von der Versicherungsnehmerin mit dem Transport von Druckmaschinen von Bremer-haven 374ber Portsmouth/Virginia nach Durham/North Carolina beauftragt worden war, wegen der am 27. Februar 2002 im Hafen von Portsmouth eingetretenen Besch344digung einer Druckmaschine aus abgetretenem Recht auf Schadenser-satz in Anspruch. 1 - 3 - Die Kiste 405 mit der bei dem Schadensereignis besch344digten Druckma-schine befand sich w344hrend des Seetransports von Bremerhaven nach Ports-mouth zusammen mit der Kiste 412 auf einem f374r den Umschlag benutzten so-genannten Mafi-Trailer. Nach der Ankunft in Portsmouth wurden die Kisten auf dem Trailer aus dem Schiff heraus in eine etwa 300 m entfernte Lagerhalle ge-zogen, um dort auf einen LKW verladen zu werden. Nach dem L366sen der Si-cherungsketten und dem Verladen der Kiste 412 wurde der Trailer rangiert, um die Kiste 405 besser verladen zu k366nnen. Dabei st374rzte die nicht mehr gesi-cherte Kiste 405 auf den Boden. An ihrem Inhalt entstand ein Schaden in H366he von 232.673,08 200. F374r eine neue Verpackung sowie zwei Schadensgutachten fielen Kosten in H366he von 4.679 200 und 5.397,25 US-Dollar an. 2 Die Kl344gerin hat die Beklagte aus ihr von der Versicherungsnehmerin und der Empf344ngerin abgetretenem Recht auf Zahlung von 237.352,08 200 und 5.397,25 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten sei gem344337 247 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Roh-gewicht der Druckmaschine beschr344nkt, und hat der Klage daher nur in diesem Umfang stattgegeben. 5 Die Berufung der Kl344gerin hat zur Verurteilung der Beklagten gem344337 dem Klageantrag gef374hrt, da das Berufungsgericht nicht die Haftungsbeschr344nkung des Seefrachtrechts (247 660 Abs. 1 HGB), sondern die f374r die Fracht auf der Stra337e ma337gebliche Bestimmung des 247 431 Abs. 1 HGB f374r anwendbar gehal-ten hat (OLG Hamburg TranspR 2004, 402 = VersR 2005, 428). 6 - 4 - Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 8 Die f374r die Anwendbarkeit deutschen Rechts erforderliche Rechtswahl sei jedenfalls darin zu erblicken, dass die Parteien auch im Berufungsverfahren ausdr374cklich von seiner Geltung ausgegangen seien. Da der zwischen den Par-teien geschlossene Frachtvertrag die Bef366rderung mit verschiedenartigen Be-f366rderungsmitteln vorgesehen habe und der Schadensort bekannt sei, sei das deutsche Recht auch f374r die Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts ma337geblich. 9 Gem344337 dem danach anzuwendenden 247 452a Satz 1 HGB hafte der Frachtf374hrer nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag 374ber eine Be-f366rderung auf der Teilstrecke anzuwenden w344ren, auf der die Besch344digung eingetreten sei. Da beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte durch das Ausstellen der Multimodal Transport Bill of Lading, in dem sie als Carrier bezeichnet sei, den Selbsteintritt erkl344rt habe, habe die Beklagte jedenfalls ge-m344337 247 458 Satz 2 HGB die Pflichten eines Frachtf374hrers oder Verfrachters. 10 - 5 - Der Schaden sei schon der dem Landtransportrecht unterliegenden Teilstrecke zuzuordnen. Die Umschlagsleistung habe keinen unselbst344ndigen Annex der Bef366rderung 374ber See, sondern als ortsbezogene G374terbef366rderung gem344337 der mit der gesetzlichen Regelung des multimodalen Transports verfolg-ten Intention eine selbst344ndige Teilstrecke dargestellt. Zum einen habe es sich um Bef366rderung gehandelt, da f374r das Beladen des LKW eine Strecke von meh-reren hundert Metern habe zur374ckgelegt werden m374ssen. Zum anderen habe die Umladephase wegen ihres besonderen Aufwandes auch eigenes Gewicht besessen; denn die Kisten seien zu kranen gewesen und h344tten zudem wegen ihres Gewichts und ihrer Abmessungen auf Mafi-Trailern transportiert werden m374ssen, wobei die besonderen Anweisungen der Versicherungsnehmerin f374r Kranung und Laschung zu ber374cksichtigen gewesen seien. Im 334brigen sei der Schaden jedenfalls in einer Phase eingetreten, die nicht mehr dem L366schen aus dem Schiff, sondern dem Beladen des LKW zuzurechnen sei. Insoweit sei zu ber374cksichtigen, dass nicht nur der Trailer bereits das Schiff verlassen habe, sondern auch schon die an den beiden Kisten angebrachten Ketten gel366st ge-wesen seien, die erste Kiste vollst344ndig auf den LKW verladen worden und der Schaden eingetreten sei, weil der Trailer nochmals rangiert worden sei, um die zweite Kiste besser auf dem LKW verladen zu k366nnen. 11 Ein entsprechender Sachverhalt w344re allerdings bislang abweichend ein-geordnet worden, wenn die Versicherungsnehmerin die Beklagte nur mit der Durchf374hrung eines Seetransports von Bremerhaven nach Portsmouth beauf-tragt h344tte. Unabh344ngig davon, ob diese Beurteilung beim "einfachen" See-frachtvertrag auch k374nftig noch so vorzunehmen sei, sei jedenfalls im Streitfall nach der Einf374hrung der Vorschriften 374ber den multimodalen Vertrag eine ab-weichende Abgrenzung geboten. 12 - 6 - Aus der Klausel 8.3 der Multimodal Transport Bill of Lading ergebe sich keine abweichende Haftungsregelung, da der dort angegebene, von 247 431 HGB abweichende Betrag nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sei. Der eingetretene Schaden liege noch innerhalb des Haf-tungsrahmens des 247 431 Abs. 1 HGB. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Be-klagte, die die Bef366rderung der beim Ladevorgang am 27. Februar 2002 be-sch344digten Druckmaschine im Wege des Selbsteintritts ausgef374hrt hat, den von der Kl344gerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schaden gem344337 247 425 Abs. 1, 247247 426, 428 Satz 2, 247 429 Abs. 2 und 3, 247247 430, 431 Abs. 1 und 4, 247 452 Satz 1 und 2, 247 452a Satz 1, 247247 453, 458 Satz 1 und 2 HGB in voller H366he zu ersetzen hat. 14 1. Das Berufungsgericht ist, ohne darauf ausdr374cklich einzugehen, von der Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte sowie - unter Heranziehung des Art. 27 EGBGB - von der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts ausgegan-gen. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen und l344sst jeden-falls im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. 15 Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrages in Bezug auf diesen getroffen haben, auf die hypothetischen Teilstreckenvertr344ge durch-schl344gt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG D374sseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, 247 452a HGB Rdn. 11; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, G374terkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg-Lfg. 1/07, 16 - 7 - 247 452a HGB Rdn. 19; Ru337 in HK-HGB, 7. Aufl., 247 452a Rdn. 4; Basedow, Fest-schrift f374r Herber, 1999, S. 15, 43; einschr344nkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 452 Rdn. 1a und 247 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. 247 656 Rdn. 25 f.; ders., TranspR 1998, 429, 432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). F374r den Fall, dass eine entsprechende Rechtswahl nicht anzunehmen oder unzul344ssig w344re, folgte die Anwendbarkeit des deutschen Rechts daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO 247 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO 247 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/ Pukall/Krien aaO 247 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts daf374r spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag en-gere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466). 2. Das Berufungsgericht ist von einem multimodalen Transport unter Ein-schluss einer Seestrecke (247 452 Satz 1 und 2 HGB) und wegen des bekannten Schadensorts von der Anwendbarkeit des 247 452a Satz 1 HGB ausgegangen. Auch diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings wird zum Teil in der Literatur bei einem Umschlag zwischen dem Beladen und dem Ent-laden einerseits und der Landphase andererseits unterschieden und auf diese ausschlie337lich 247 452 HGB angewandt (Herber, TranspR 2006, 435, 438). Diese Auffassung erleichtert zwar die Rechtsanwendung. Sie l344sst sich aber mit dem System der 247247 452 ff. HGB und insbesondere damit nicht vereinbaren, dass 17 - 8 - 247 452 HGB ersichtlich davon ausgeht, dass sich jeder Multimodaltransport voll-st344ndig in Teilstrecken i.S. des 247 452a HGB zerlegen l344sst (Koller aaO 247 452 HGB Rdn. 15 Fn. 47). 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Druckmaschine nicht auf der Seestrecke, sondern erst auf der anschlie337enden Landstrecke be-sch344digt worden ist. Die Haftung der Beklagten sei daher nicht gem344337 247 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht be-schr344nkt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 18 a) Allerdings ist in dem Verbringen des Transportguts nach dem Ausla-den aus dem Schiff innerhalb des Hafens zu dem LKW, mit dem der Weiter-transport erfolgen sollte, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine eigenst344ndige (Land-)Teilstrecke zu sehen. Dies hat der Senat - zeitlich nach dem Berufungsurteil - f374r den Regelfall entschieden (BGHZ 164, 394, 396 f.). Auch die Umst344nde des Streitfalls - Verbringen des Transportguts auf einem Mafi-Trailer innerhalb des Hafengel344ndes 374ber eine Strecke von ca. 300 m - legen keine andere Beurteilung nahe. Dennoch hat die angefochtene Entschei-dung Bestand. Denn das Frachtgut ist hier - anders als in dem der Entschei-dung BGHZ 164, 394 zugrunde liegenden Fall - nicht vor, sondern bei seiner Verladung auf den LKW, mit dem es weitertransportiert werden sollte, besch344-digt worden. Der Verladevorgang ist aber nicht mehr der Seestrecke, sondern schon der sich daran anschlie337enden Landstrecke zuzuordnen. Insofern bedarf die in der Entscheidung BGHZ 164, 394 getroffene Aussage, die Seestrecke ende erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll, der Pr344zisierung. 19 - 9 - Bei der Annahme, dass die Seestrecke nicht schon mit dem Ausladen des Gutes aus dem Schiff endet, hat sich der Senat von folgenden Erw344gungen leiten lassen, die indessen f374r den hier in Rede stehenden Vorgang des Bela-dens des n344chsten Transportmittels keine Geltung beanspruchen k366nnen: Das L366schen sowie die Lagerung und etwaige Umlagerung des Transportguts im Hafengel344nde seien gerade f374r einen Seetransport mit bzw. in Containern cha-rakteristisch; sie wiesen dementsprechend eine enge Verbindung zur Seestre-cke auf. Au337erdem werde das Transportgut beim Entladen aus dem Schiff re-gelm344337ig nicht auf m366gliche Sch344den hin untersucht; eine solche Untersuchung erfolge fr374hestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Transportgut aus dem Termi-nal entfernt werden solle. Schlie337lich schulde der Verfrachter beim Seefracht-vertrag gem344337 247 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes und gebe den Be-sitz an dem Transportgut regelm344337ig erst mit Zustimmung des legitimierten Empf344ngers auf, den er in den Stand versetzen m374sse, den Besitz 374ber das Gut auszu374ben; diese Voraussetzung sei mit dem L366schen der Ladung regel-m344337ig noch nicht erf374llt (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.). 20 Rechtfertigen es diese Erw344gungen, Vorg344nge noch der Seestrecke zu-zuordnen, denen das Transportgut im Anschluss an das Ausladen innerhalb des Hafengel344ndes unterzogen wird, gilt dies nicht f374r den Vorgang des Bela-dens des n344chsten Transportmittels. Dieser einheitliche Vorgang ist nicht mehr der Seestrecke, sondern vollst344ndig der nachfolgenden Landstrecke zuzurech-nen (ebenso Koller aaO 247 452 HGB Rdn. 15; Merkt in Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., 247 452 Rdn. 6; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO 247 452 HGB Rdn. 36; Mast aaO S. 111). 21 b) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten, der von ihr mit der Reederei abgeschlossene Seefrachtvertrag 374ber die Kisten 22 - 10 - habe deren Bef366rderung von "Bremerhaven bis FOT Portsmouth Pier" umfasst, so dass die Reederei die Kisten auf dem Terminal in Portsmouth auch noch auf den LKW f374r den nachfolgenden Landtransport zu verladen gehabt habe. Denn auch insoweit ist gem344337 247 452a Satz 1 HGB nicht auf diesen Vertrag, sondern auf einen hypothetischen Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Multi-modalvertrages abzustellen (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO 247 452a HGB Rdn. 9; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO 247 452a HGB Rdn. 13; Koller aaO 247 452a HGB Rdn. 5 m.w.N. in Fn. 21). c) Die Druckmaschine ist allerdings nicht erst beim Hochziehen auf den LKW, sondern bereits zuvor beim Rangieren des Trailers zu Boden gest374rzt. Dieser Umstand steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass der streitge-genst344ndliche Schaden erst beim Verladen der Maschine auf den LKW einge-treten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich in dem Scha-den das mit dem Verladevorgang verbundene Schadensrisiko realisiert hat. Denn der Schaden beruht nach den getroffenen Feststellungen darauf, dass die Ketten, mit denen die Kiste 405 mit der Druckmaschine w344hrend des vorange-gangenen Transports auf dem Mafi-Trailer befestigt gewesen war, bereits ge-l366st worden waren, um das Hochziehen der Kiste auf den LKW zu erm366glichen, als der Trailer mit der nunmehr nicht mehr gesicherten Kiste nochmals rangiert wurde, um diese besser auf den LKW verladen zu k366nnen. 23 4. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schlie337lich die - auch von der Revision nicht beanstandete - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht gem344337 der Klausel 8.3 ihrer Multimodal Transport Bill of Lading summenm344337ig beschr344nkt, weil die dort vorgesehene Haftungsbe-schr344nkung entgegen 247 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB nicht in drucktechnisch 24 - 11 - deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben gewesen sei (vgl. BGHZ 153, 308, 310 f.). III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 25 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2003 - 420 O 34/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 U 178/03 -
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