BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL III ZR 138/05 Verk374ndet am: 12. Januar 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Herz- und Kreislaufzentrums D. e.V. (im Folgenden: Verein). Dieser betrieb ein Fachkrankenhaus zur Behandlung von Herz- und Kreislauferkrankungen. Der Verein war im Krankenhausplan des Freistaats Sachsen als Tr344ger des Herz- und Kreislaufzentrums D. mit 160 Betten eingetragen. Da ihm diese Bet-tenzahl zun344chst nicht zur Verf374gung stand, 374bernahm es die Beklagte auf-grund mehrerer Vertr344ge mit dem Verein, in einer von diesem unterhaltenen 1 - 3 - Au337enstelle kardiologische Leistungen zu erbringen. Die Zusammenarbeit setz-te sich auch 374ber den Zeitpunkt hinaus fort, zu dem der Verein 374ber die im Krankenhausplan enthaltene Bettenzahl verf374gte. Im Au337enverh344ltnis zu den Patienten trat der Verein auf, der die erbrachten Leistungen auch gegen374ber den Kostentr344gern abrechnete und im Innenverh344ltnis der Beklagten verg374tete. In den Jahren 1998 bis 2000 zahlte er an die Beklagte f374r die Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten gegen Abrechnung der jeweils er-brachten Leistungen 54.500.533 DM. Unter dem 15. Dezember 2000 k374ndigte der Verein das Vertragsverh344ltnis mit der Beklagten. Der Kl344ger ist der Auffassung, die zwischen der Beklagten und dem Ver-ein geschlossenen Vertr344ge seien unwirksam, da dieser nicht wirksam vertreten gewesen sei. 334berdies verstie337en die Vereinbarungen gegen 247 108 SGB V, der ein gesetzliches Verbot gem344337 247 134 BGB beinhalte. Weiter h344lt der Kl344ger die Zahlungen f374r insolvenzrechtlich anfechtbar. Er verlangt die geleisteten 54.500.533 DM zur374ck, von denen er im Klagewege aus Kostengr374nden zu-n344chst nur jeweils 2.000.000 200 f374r die Jahre 1998, 1999 und 2000 geltend ge-macht hat. 2 Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, die Teil-forderungen seien nicht hinreichend bestimmt auf die verschiedenen R374ckfor-derungsanspr374che verteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb auch nach 304nderung der Antr344ge und Erh366hung der Klageforderung auf 6.646.774,83 200 erfolglos. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde 334ber die Revision ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entschei-den. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern auf der Ber374cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). 4 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Landgerichts beigetreten, die Klageforderung sei zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinreichend bestimmt gewesen. Dieser Mangel sei auch im Berufungsrechtszug trotz 304nderung der Klageantr344ge nicht behoben worden. Der Kl344ger habe nicht ber374cksichtigt, dass von seiner Erstattungsforderung nach der Saldotheorie der Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen von vornherein in Abzug zu bringen sei. Deshalb habe der Kl344ger zu jedem Einzelfall vortragen und im Einzelnen anrechnen m374ssen, was als Gegenleistung durch die Beklagte erbracht worden sei. Dies habe er nicht beachtet, so dass nicht zu erkennen sei, welcher konkrete Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein solle. 6 - 5 - II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage sp344testens seit Zustellung der Berufungsbegr374ndung mit den neuen Antr344gen an die Beklagte hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 8 1. a) Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus meh-reren selbst344ndigen Anspr374chen zusammensetzt, muss der Kl344ger im Einzel-nen angeben, wie er die Klagesumme ziffernm344337ig auf die verschiedenen An-spr374che verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamth366he beansprucht, da an-derenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen w344re (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068, 2069; siehe auch BGHZ 124, 164, 166 f; BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 und vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441). Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen einer Rechnung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbst344ndige Rechnungsposten handelt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO und Urteil vom 13. M344rz 2003 - VII ZR 418/01 - BGHR ZPO [31. Dezember 2001] 247 253 Abs. 2 Nr. 2, Bestimmtheit 57, Teilklage). 9 b) Diesen Anforderungen gen374gt die Klage sp344testens in der Fassung der Berufungsbegr374ndung, in der die Forderung auf 6.646.774,83 200 erh366ht war. 10 Der Kl344ger hat angegeben, welche einzelnen Betr344ge er f374r das jeweilige Jahr zur374ckverlangt. Die Summen sind durch die Zuordnung zu einzelnen ange- 11 - 6 - f374hrten Monatsrechnungen, deren Betr344ge der Kl344ger jeweils in voller H366he zur374ckverlangt, hinreichend individualisiert. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt es nicht zur Unzu-l344ssigkeit der Klage, dass der Kl344ger bei seinen Forderungen nicht nach der Saldotheorie die als Gegenleistungen f374r die zur374ckverlangten Rechnungsbe-tr344ge erbrachten medizinischen Leistungen der Beklagten ber374cksichtigt hat. 12 a) Nach der Saldotheorie ist bei der kondiktionsrechtlichen R374ckabwick-lung gegenseitiger Vertr344ge durch Vergleich der durch den Bereicherungsvor-gang verursachten Vor- und Nachteile zu ermitteln, f374r welchen der Beteiligten sich ein 334berschuss (Saldo) ergibt. Dieser Beteiligte ist Gl344ubiger eines einheit-lichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschr344nk-ten Bereicherungsanspruchs. Er darf sich nicht damit begn374gen, das von ihm aufgrund des unwirksamen Vertrags Geleistete zur374ckzuverlangen, sondern muss bei der Darlegung seines Bereicherungsanspruchs sogleich das mitbe-r374cksichtigen, was die andere Partei geleistet hat, um den Vertrag zu erf374llen (BGHZ 109, 139, 148 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97 - NJW 1999, 1181). 13 b) Hierbei handelt es sich entgegen dem der Entscheidung des Beru-fungsgerichts zugrunde liegenden Ansatz um rein materiell-rechtliche Fragen. Ob der vom Kl344ger erhobene Anspruch nicht oder nicht in voller H366he besteht, weil die Beklagte f374r die von ihr in Rechnung gestellten Betr344ge Gegenleistun-gen erbracht hat, deren Wert nach 247 818 Abs. 2, 3 BGB von dem m366glichen Kondiktionsanspruch des Kl344gers abzuziehen ist, ist deshalb eine Frage der Begr374ndetheit der Klage. An der Bestimmtheit des Klageanspruchs 344ndert die unterbliebene Ber374cksichtigung der Gegenanspr374che nichts. Es bleibt klar, wel- 14 - 7 - che Teile der insgesamt an die Beklagte entrichteten Betr344ge der Kl344ger zu-r374ckverlangt. c) Dessen ungeachtet h344tte das Berufungsgericht ohnehin nicht unbese-hen die Saldotheorie heranziehen d374rfen. Das Berufungsgericht hat unber374ck-sichtigt gelassen, dass der Kl344ger seine R374ckzahlungsforderung nicht nur auf kondiktionsrechtliche Anspruchsgrundlagen st374tzt. Vielmehr verlangt er gem344337 247 143 Abs. 1 InsO die R374ckgew344hr der Zahlungen des Gemeinschuldners an die Beklagte. Der Anfechtungsgegner ist, wenn er das Erlangte zur374ckgew344hrt, hinsichtlich seines Gegenanspruchs nach 247 144 Abs. 2 InsO nur unter besonde-ren Umst344nden Massegl344ubiger. Ansonsten ist sein Anspruch eine einfache Insolvenzforderung, bei der eine Saldierung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu M374nchKommInsO-Kirchhof, 247 144 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., 247 144 Rn. 13-15 m.w.N.). Das Berufungsgericht h344tte sich hiermit befassen m374ssen. 15 - 8 - 3. Da der Rechtsstreit wegen der noch ausstehenden Kl344rung des Sach-verhalts und der materiell-rechtlichen Fragen noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 16 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2003 - 35 O 470/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2005 - 23 U 276/03 -
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