BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 138/08 vom 16. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG 247247 7 Nr. 1; 22 Abs. 4 Satz 2 a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verst366337t die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen 247 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbo-tene Kreditgew344hrung. b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Versto337es gegen 247 7 Nr. 1 GenG un-wirksam, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf. c) Wird 374ber das Verm366gen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren er366ffnet, fallen f344llige, r374ckst344ndige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmas-se und k366nnen vom Insolvenzverwalter eingefordert werden. BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2009 - II ZR 138/08 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. April 2008 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-mulierten Rechtsfrage keine grunds344tzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist nicht kl344rungsbed374rftig. Es entspricht bereits seit RGZ 57, 292, 297 ff. st344ndiger Rechtsprechung (siehe insoweit Sen.Urt. v. 11. M344rz 1976 - II ZR 127/74, WM 1976, 475 f. juris Tz. 7, zuletzt best344tigt durch Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 ff.), dass auf den Beitritt zu einer Genossen-schaft die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Bei-tritts anzuwenden sind. Diese Rechtsprechung ist von den Gemeinsamen Se-naten des Reichsgerichts gerade im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft entwickelt worden (RGZ 57 aaO). Die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Beitritts zu einer Genossenschaft unterscheiden sich nicht von denen des fehlerhaften 2 - 3 - Beitritts zu einer BGB-Gesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einem Verein. 3 Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, die Frage der An-wendbarkeit der Grunds344tze des fehlerhaften Beitritts und seiner Folgen recht-fertigten hinsichtlich der speziellen Ausgestaltung der vorliegenden "Genossen-schaft" die Zulassung, fehlt es der Rechtssache mangels Verallgemeinerungs-f344higkeit der Rechtsfrage an der erforderlichen grunds344tzlichen Bedeutung. Der Umstand allein, dass es eine Vielzahl von Klagen gegen Mitglieder der Genos-senschaft (im Folgenden: Schuldnerin) bzw. Klagen von Mitgliedern gegen die Schuldnerin gibt und deshalb wegen der Befassung unterschiedlicher Gerichte mit den Klagen die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, rechtfer-tigt als solche die Zulassung nicht (vgl. Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Tz. 2 m.w.Nachw.). II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kl344ger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des r374ckst344ndigen Genossenschaftsbeitrags in der geltend gemachten H366he zusteht. 4 1. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beitritt des Beklagten zu der Schuldnerin im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung gem344337 247 139 BGB nichtig ist. 5 a) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung folgt jedoch ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus 247 22 Abs. 4 Satz 2 GenG i.V.m. 247 17 Abs. 5 der Satzung der Schuldnerin. Die Ratenzahlungsvereinba-rung ist keine Kreditgew344hrung i.S. des 247 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Hierunter f344llt nur die Darlehenshingabe seitens der Genossenschaft aus ihren Mitteln zwecks vorschussweiser Finanzierung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags (BGH, Urt. v. 6 - 4 - 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 ff.; Lang/Weidm374ller/ Schulte, GenG 36. Aufl. 247 22 Rdn. 16 f.; Beuthien, GenG 14. Aufl. 247 22 Rdn. 14). Die Genossenschaft wendet keine eigenen Mittel auf, wenn sie dem Genossen die Einzahlung seiner Pflichteinlage in Raten gestattet. 7 b) Die Ratenzahlungsvereinbarung ist jedoch wegen Versto337es gegen 247 7 Nr. 1 GenG unwirksam. Zwar enth344lt das Genossenschaftsgesetz (im Ge-gensatz zu 247 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) kein Stundungsverbot (RGZ 135, 55, 60; Lang/Weidm374ller/Schulte aaO Rdn. 15 m.w.Nachw.). Zul344ssigkeitsvoraus-setzung einer Stundung der Pflicht zur Einzahlung des Mitgliedsbeitrags und damit - wegen der mit ihr verbundenen Stundungswirkung - jeder Ratenzah-lungsvereinbarung ist jedoch im Hinblick auf 247 7 Nr. 1 GenG, dass in der Sat-zung der Genossenschaft eine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf. Ohne eine derartige satzungsm344337ige Grundlage sind Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen der Genossenschaft und dem einzelnen Mitglied unwirksam (Lang/Weidm374ller/Schulte aaO m.w.Nachw. und 247 7 Rdn. 13; Beuthien aaO 247 7 Rdn. 8). 247 17 Abs. 3 der Satzung der Schuldnerin bestimmt, dass jeder Ge-sch344ftsanteil sofort einzuzahlen und die Zahlung mit der Abgabe der Beitrittser-kl344rung f344llig ist. Eine Regelung 374ber Stundungen oder Ratenzahlungsm366glich-keiten enth344lt die Satzung nicht. 8 c) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung f374hrt nach zutref-fender Ansicht des Berufungsgerichts gem344337 247 139 BGB zur Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts des Beklagten. Der f374r die Anwendbarkeit des 247 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille (siehe dazu Palandt/Ellenberger, BGB 68. Aufl. 247 139 m.w.Nachw.) folgt bereits aus der Tatsache, dass die Beitrittser-kl344rung des Beklagten zu der Schuldnerin und die Vereinbarung 374ber die Ra- 9 - 5 - tenzahlung sowie die Einziehungserm344chtigung hinsichtlich der Raten in einem Formular zusammengefasst sind. Ist - wie hier - ein Teil eines teilbaren Rechts-gesch344fts unwirksam, ist gem344337 247 139 BGB das gesamte Rechtsgesch344ft nich-tig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vor-genommen sein w374rde. Derjenige, der sich auf den Ausnahmefall der G374ltigkeit des an sich wirksamen Teils des Rechtsgesch344fts beruft, tr344gt f374r die Tatsa-chen, aus denen sich der Wille der Parteien zur Wirksamkeit des nicht von der Nichtigkeit oder sonstigen Unwirksamkeit betroffenen Teils des Rechtsge-sch344fts (hier: des Genossenschaftsbeitritts) ergeben soll, die Beweislast (s. nur BGH, Urt. v. 24. September 2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347 f.). Das Beru-fungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kl344ger keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte der Schuldnerin auch ohne Vereinbarung der Ratenzahlungsm366glichkeit beigetreten w344re. Hiergegen wird von der Revision zu Recht auch nichts erinnert. 2. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts f374hrt, wie das Berufungs-gericht zutreffend erkannt hat, zur Anwendung der Grunds344tze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass der Beklagte bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines als au337erordentliche K374ndigung zu behandelnden Widerrufs der Beitrittserkl344rung wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere ist er zur Leistung seiner Einlage verpflichtet, soweit er sie noch nicht vollst344ndig erbracht hat (BGHZ 153, 214, 221; Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Tz. 9 m.w.Nachw.). 10 a) Ein Fall, in dem nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats die Anwendung der Grunds344tze 374ber den fehlerhaften Beitritt abzulehnen ist (siehe hierzu Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 aaO Tz. 12 f. m.w.Nachw.), liegt nicht vor. 11 - 6 - Weder verstie337 der Genossenschaftszweck gegen ein gesetzliches Verbot (247 134 BGB) noch war der Zweck der Schuldnerin sittenwidrig (247 138 BGB). 12 aa) Die Tatsache, dass der reine Anlagezweck der Schuldnerin genos-senschaftsrechtlich wegen 247 1 Abs. 1 GenG a.F. unzul344ssig war (siehe hierzu Krohn/Sch344fer, WM 2000, 112, 114), rechtfertigt nicht die Annahme eines Ver-sto337es gegen ein gesetzliches Verbot, sondern er366ffnet lediglich den im Genos-senschaftsgesetz geregelten Weg der Aufl366sungsklage gem344337 247 81 GenG mit der mit diesem Verfahren bezweckten, im Gl344ubigerinteresse liegenden ord-nungsgem344337en Abwicklung der Genossenschaft gem344337 247 81 Abs. 2 GenG. bb) Der Genossenschaftszweck verstie337 nicht gegen die guten Sitten i.S. des 247 138 BGB. Im Zeitpunkt der Gr374ndung der Schuldnerin und im Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten bestand eine Gesetzesl374cke, die es Genossen er-m366glichte, durch den Erwerb von Gesch344ftsanteilen an einer Wohnungsbauge-nossenschaft die Eigenheimzulage in Anspruch zu nehmen unabh344ngig davon, ob sie eine genossenschaftliche Wohnung bewohnten oder zu erwerben beab-sichtigten. 13 b) Die Anwendung der Grunds344tze 374ber den fehlerhaften Genossen-schaftsbeitritt auf den hier vorliegenden Fall der Nichtigkeit des Beitritts ist - gemessen an Grund und Zielen dieser Lehre - sachgerecht. Die Rechtsfolge der Abwicklung des Beitritts nur f374r die Zukunft (ex nunc) anstelle einer voll-st344ndigen R374ckabwicklung (ex tunc) tr344gt der Besonderheit des Verbandsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit bzw. der Beitritt hierzu erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage, in Vollzug gesetzt worden sind - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelm344337ig mit dem Entstehen von Ver-bindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne Weiteres r374ckg344ngig gemacht werden k366nnen. In der Rechtsfolge der Aufl366sung f374r die Zukunft ist grunds344tzlich ein 14 - 7 - gerechter Ausgleich zu sehen zwischen einerseits den Interessen der anderen Mitglieder am Bestand des Verbandes und der Gl344ubiger an der Erhaltung der Haftungsmasse, andererseits den Interessen ausscheidenswilliger Gesellschaf-ter oder Genossen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen wollen (Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 aaO Tz. 11 m.w.Nachw.). Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter oder Genosse aufgrund einer arglistigen T344uschung zum Beitritt veranlasst worden ist (BGHZ 26, 330, 355; Sen.Beschl. v. 8. Mai 2008 aaO Tz. 14 m.w.Nachw.). Angesichts dessen ist die Anwendung der Leh-re 374ber den fehlerhaften Beitritt fraglos dann gerechtfertigt, wenn der Beitritt "nur" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Beitretenden liegende Regelung unwirksam ist und die Nichtigkeit des Genos-senschaftsbeitritts nach sich zieht. 3. Der Beklagte schuldet die r374ckst344ndigen Mitgliedsbeitr344ge. Diese kann der Kl344ger als Insolvenzverwalter gem344337 247 80 InsO geltend machen. 15 aa) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung hat zur Folge, dass sich die F344lligkeit des Mitgliedsbeitrags des Beklagten nach 247 17 Abs. 3 der Satzung der Schuldnerin richtet. Danach ist der Beitrag seit seinem Beitritt in voller H366he f344llig. Wie ausgef374hrt (siehe oben II, 2) bleibt der Beklagte auch nach der au337erordentlichen K374ndigung seines Genossenschaftsbeitritts zur Leistung noch nicht erbrachter Pflichteinzahlungen/Einlagezahlungen verpflich-tet. 16 bb) Im er366ffneten Insolvenzverfahren ist der Kl344ger als Insolvenzverwal-ter zur Geltendmachung des Anspruchs auf diese Pflichteinzahlungen nach 247 80 InsO berechtigt. F344llige, r374ckst344ndige Pflichteinzahlungen fallen in die In-solvenzmasse, m374ssen noch geleistet werden und k366nnen daher vom Insol-venzverwalter eingefordert werden (RGZ 135, 55, 60 f.; 141, 230, 232; 17 - 8 - BGHZ 96, 253, 258 - f374r Vereinsbeitr344ge; Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Tz. 12 f.; vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 638 Tz. 10, 16, 19 - f374r die GmbH; Lang/Weidm374ller/Cario aaO 247 105 Rdn. 5). 18 4. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an den Europ344i-schen Gerichtshof kommt, anders als die Revision meint, nicht in Betracht. a) Entgegen der Ansicht der Revision finden die Vorschriften der 247247 312, 355 BGB auf den Widerruf der Beitrittserkl344rung keine Anwendung. Der Beklag-te hat den Beitritt nicht in einer so genannten Haust374rsituation erkl344rt. 19 Unstreitig hat ein Mitarbeiter des Steuerberaters des Beklagten diesen angerufen und auf die Anlagem366glichkeit bei der Schuldnerin hingewiesen. Auf diesen Anruf hin hat sich der Beklagte in das Steuerberaterb374ro begeben, ist dort informiert worden und hat im Anschluss daran dort seine Beitrittserkl344rung abgegeben. Es entspricht st344ndiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kei-ne Veranlassung besteht, dass die telefonische Anbahnung, die sodann zu ei-nem Vertragsschluss au337erhalb einer Haust374rsituation f374hrt, nicht unter 247 312 BGB f344llt (siehe nur BGHZ 131, 385, 391; Palandt/Gr374neberg aaO 247 312 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Aus der von der Revision herangezogenen Senatsent-scheidung vom 18. Dezember 2004 (II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319) ergibt sich nichts anderes. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde der Vertragsschluss in einer Haust374rsituation angebahnt und lediglich der Abschluss als solcher wurde in den Gesch344ftsr344umen der Bank get344tigt. 20 b) Eine Anwendung der 247247 499, 358, 359 BGB auf die vorliegende Ra-tenzahlungsvereinbarung w374rde - auch unter Beachtung der Verbraucherkredit-richtlinie 2008/48/EG vom 21. Juni 2008 (ABl. L 133, S. 66 ff.) - ebenfalls zur 21 - 9 - Abwicklung des Beitritts des Beklagten nach den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft f374hren (acte claire). Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 07.12.2007 - 55 C 30/07 - LG Bochum, Entscheidung vom 23.04.2008 - 9 S 6/08 -
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