BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 138/13 Verkündet am: 18. September 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TK 50 Richtlinie 96/9/EG Art. 1 Abs. 2 Dem Gerichts hof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorab entscheidung vorgelegt: Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen El e- menten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vo r- liegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beei nträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbesti m- mung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu b e- stimmen ist? BG H, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 138/13 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, D r. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Pa r laments und des Rates vom 11. März 1996 ü ber den rech t- lichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen El e- menten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vo r- liegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträc h- tigt wird , jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zwec k- bestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksicht i- gung des sich daraus ergeben d en typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist? - 3 - Gründe: I. Der klagende Freistaat Bayern gibt durch das Landesamt für Verme s- sung und Geoinformation topographische flächendeckende Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern im Maßstab 1:50.000 (sogenannte TK 50) heraus. Diese Karten werden nach (bundesweit) einheitlichen Abbildungsvorschriften (einem sogenannten Musterblatt) und einem einheitlichen geodätischen B e- zugssystem erstellt. Sie haben f olgendes Erscheinungsbild (beispielhafter Ka r- tenausschnitt): Der beklagte Verlag veröffentlicht unter anderem Atlanten, Tourenbücher und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inline - Skater. 1 2 - 4 - Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zur Erstellun g seines Ka r- tenmaterials in soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung sechs Karten die TK 50 - Karten des Klägers genutzt und die diesen zugrundeliege n- den Daten übernommen. Er hat den Beklagten auf Unterlassung, A uskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schaden s- ersatzverpflichtung begehrt . Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfält i- gung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von sechs Karten sowie zu r Auskunftserteilung und Rechnungs legung hinsichtlich dieser Karten verurteilt und insoweit die Schadensersatzpflicht festgestellt (LG München, ZUM - RD 2013, 277). Die Verurteilung zur Unterlassung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte sich hiergegen mit der Berufung nicht gewa ndt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist (OLG München, GRUR 2014, 75). Es hat die Revision nur inso weit zugelassen, als es die auf den Schutz von Datenba n- ken nach §§ 87 a ff. UrhG gestützten Ansprüche verneint hat. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückz uweisen. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmitte l ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union einzuholen. 3 4 5 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden keine Ansprüche wegen Verle tzung der Rechte an einer Datenbank gemäß §§ 87 a ff. UrhG zu. Dazu hat es ausgeführt: Der Begriff der Datenban k im Sinne von § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG erfass e eine Sammlung von Werke n , Daten oder andere n Elemente n , die sich voneinander trennen ließen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt werde, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalte, mit der oder mit dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lasse. Eine Landk arte enthalte eine Vielzahl von Informationen über den abgebildeten Teil der Erdoberfläche, so dass eine Sammlung von Informationen vorliege. Die Anordnung der Daten der dreid i- mensionalen Erdoberfläche auf der Karte orientiere sich am so genannten deutsche n Einheitsnetz. Diese Anordnung sei systematisch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, weil jeder Punkt der Erdoberfläche einem Koordinate n- punkt eines zweidimensionalen Gitternetzes zugeordnet sei. Allerdings handele es sich bei diese n Einzelinformati on en nicht um unabhängige Element e im Si n- ne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG. Die in einer analogen topograph i- schen Karte zu einem bestimmten Koordinatenpunkt gegebene Information sei für sich genommen kaum werthaltig. Der Nutzer benötige weitere I nformati o- nen, um die punktuellen Daten effektiv verwenden zu können. Der Wert der in einer Karte zu einem bestimmten Punkt enthaltenen Information werde durch eine isolierte, von weiteren Angaben in der Karte getrennte Betrachtung erhe b- lich beeinträchtigt, auch wenn der Nutzer regelmäßig nicht alle in der Karte en t- haltenen Informationen benötige. 2 . Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision gegen die Ve r- neinung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 101 Abs. 1 und 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB) und des Begehrens auf Feststellung der Schaden s- ersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) wirksam auf eine Verletzung des Rechts des 6 7 8 - 6 - Klä gers an Datenbanken gemäß §§ 87 a ff. UrhG begrenzt. Der Erfolg der Rev i- sion hängt daher davon ab, ob der Beklagte dieses Rech t des Klägers verletzt hat. a) Der Da tenbankhersteller hat nach § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG das au s- schließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder eine n nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wi e derzugeben. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte nach Art oder Umfang wesentliche Tei le im Sinne des § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG aus dem Kartenmaterial des Klägers übernommen und dieses vervielfältigt hat. Für das Revisionsverfahren ist dies daher zu unterstellen. Daraus folgt, dass der Beklagte schuldhaft Rechte des Klägers verletzt hat, wenn die in Rede stehe n- den Kart en Datenbanken im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind. Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Sam mlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf a n- dere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darste l- lung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Das Ber u- fungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Kläger herausgegebenen Karten enthaltenen Daten eine nach Art und Umfang w esentliche Investition erfordern . Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers d a- von auszugehen, dass eine solche wesentliche Investition erforderlich war und der Kläger diese getätigt hat. b) Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb auf die Frage an, ob die übrigen Voraussetzungen ei ner Datenbank im Sinne von § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG gegeben sind. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 9 10 11 - 7 - 96/ 9/EG um und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Rich t- linie auf (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 1/02, GRUR 2005, 940, 941 = WRP 2 005, 1538 - Marktstudien). § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist deshalb rich t- linienkonform auszulegen. aa) Der Senat geht - ebenso wie das Berufungsgericht - davon aus, dass eine topographische Landkarte eine Zusammenstellung von Daten enthält, die systematisch angeordnet sind. Nach dem Wortlaut der Richtlinie 96/9/EG kö n- nen neben der Sammlung von Werken auch Daten oder andere Elemente g e- schützt sein. Bei den Geodaten und den Angaben zu den topographischen E i- genschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten. Diese sind im Rahmen der topographischen Landkarten auch system a- tisch angeordnet. Die Darstellung der dreidimensionalen Erdoberfläche orie n- tiert sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - am so genannten deu t- schen geographischen Einheitsnetz. Dabei handelt es sich um eine Hilfsko n- struktion zur Bestimmung der absoluten Lage eines Ein zelpunktes auf der dre i- dimensionalen Erdoberfläche durch Projektion und Entzerrung auf ein zweid i- mensional darstellbares Gitternetz. Jeder Punkt der Erdoberfläche entspricht somit einem Koordinatenpunkt des Gitternetzes und kann über diese Koordin a- ten auf der Karte aufgefunden werden. Über die Koordinaten des Gitternetzes lässt sich daher für jeden Punkt des Ausschnitts der Erdoberfläche, der auf der Karte dargestellt ist, eine Einzelinformation über diesen Punkt der Erdoberfl ä- che entnehmen. bb) Als nich t abschließend geklärt anzusehen ist aber, welche Anford e- rungen an die Unabhängigkeit der Elemente nach Art. 1 Abs. 2 der Richtl i- nie 96/9/EG zu stellen sind. Darauf bezieht sich die Vorlagefrage. 12 13 14 - 8 - (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi schen Union liegt eine Sammlung von unabhängigen Elementen vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstler i- schen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 C - 444/02, Slg. 2004, I 10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 29 Fixtures - Fußballspielpläne II). (2) Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, ob die aus dem jeweiligen Ka r tenmaterial des Klägers übernommenen Daten, die die Beschaffenheit b e- stimmte r Punkte der Erdoberfläche beschreiben, unabhängige Elemente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG darstellen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird das Vorliegen unabhängiger Elemente abgelehn t und zur Begründung ausgeführt, dass bei einer Landkarte die zusammengefügten I n- formationen in der vorgenannten Art ineinander verschmolzen und hierdurch aufeinander bezogen seien. Da durch erhalte die Landkarte ihren eigentlichen Informationswert, der wei t über den Wert der punktuellen Information hinausg e- he (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urh eberrecht , 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 17; Habers t umpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 7; Cz ychowski in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 1 1 . Aufl., § 87a Rn. 10 UrhG ; Wiebe , CR 2014, 1, 2 f. ; wohl auch Thum/Hermes in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 13 ). Dagegen wird von anderen angenommen, dass bereits die Information, was sich an einer be stimmten Geokoordinate befinde, aus reichend sei, um ihre Unabhängigkeit an zunehmen. So schließe die Möglichkeit, die Ei n- zelinformation auch in ihrer Kombination zu nutzen, deren einzelne Zugänglic h- keit nicht aus, sondern sei nur deren Folge ( vgl. LG Münche n, GRUR 2006, 225, 226 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Juli 2006 17 O 633/05, juris Rn. 26 ff.; 15 16 17 - 9 - LG Leipzig, BeckRS 2013, 2896; Thum /Hermes in Wandtke/Bullinger aaO § 87a UrhG Rn. 1 7 , 10 5 ). cc) Dabei hängt die Frage, ob bei topographischen Karten die Trennung der Daten vom topographischen Zusammenhang ihren Informationswert beei n- trächtigt, davon ab, nach welchen Maßstäben dieser Wert zu bestimmen ist. (1) Aus Sicht des Senats ist davon auszugehen, dass nicht jegliche Mi n- derung des Werts der Informat ion durch die Trennung dazu führt, dass die D a- ten nicht mehr als unabhängige Elemente anzusehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass die Daten einer einzelnen Bege g- nung einer Fußballmeisterschaft, die aus dem Datum, der Uhrzeit und der Ide n- tität der Mannschaften einer bestimmte n Begegnung bestehen, einen selbstä n- digen Informationswert besitzen und daher unabhängige Elemente einer D a- tenbank darstellen können, selbst wenn das Interesse an einer Fußballmeiste r- schaft weitergehend in der Gesamtberücksichtigung der einzelnen Begegnu n- gen dieser Meisterschaft liegt (EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 33 f. Fixtures - Fußballspielpläne II) und die Spielpläne deshalb weitere Informationen umfa s- s en . Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof angenomm en, dass die I n- formation, auf welchem Platz einer Chart - Liste sich ein Musikstück befindet, für sich genommen einen Aussagegehalt hat, und es dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemente und Inhalte der Chart - Liste insgesamt bedarf (vgl. BGH, U r- teil vom 2 1. Juli 2005 I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 42 HIT BILANZ). Hieraus ergibt sich, dass es der Qualifizierung einer Information als unabhängiges El e- ment nicht entgegensteht, wenn dieses Element das Interesse des Nutzers der Datenbank nicht vollständig, sonde rn nur teilweise befriedigt. Für den Streitfall würde dies bedeuten , dass die in einer topographischen Landkarte enthaltenen einzelnen Daten, etwa die Information, ob es in einer bestimmten Ortschaft eine Kirche gibt oder diese Ortschaft an einem Fluss lie gt, einen selbständigen I n- formationswert haben k önnen , selbst wenn das Interesse des Nutzers der Karte 18 19 - 10 - sich auf weitere Informationen beziehen wird, wie zum Beispiel die Entfernung zum eigenen Standort und die Art der von dort zum Zielort führenden Verkehr s- verbindun gen oder etwa die Lage der Ortschaft , in der sich die Kirche befindet. Deshalb kommt es a us Sicht des Senats darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Wertes eines Elements in inhaltlicher Hinsicht nach der Trennung schon dann z u verneinen ist, wen n das Element noch über einen Informationswert verfügt, oder ob i n die Beurteilung der Beeinträchtigung des Informationswerts des Elements nach der Trennung die Zweck bestimmung der jeweiligen Sam m- lung und das sich daraus ergebende typi sche Nutzerverhalten einzubeziehen sind . Ist Ersteres der Fall, wären die Elemente einer topographischen Landka r- te unabhängig, weil die mit jedem Koordinatenpunkt auf der Karte verbundene Information auch nach der Trennung erhalten bleibt. Ist dagegen Letzteres en t- scheidend , wären die Elemente einer topographischen Landkarte nicht una b- hängig. (2) Eine topographische Landkarte zeichnet sich dadurch aus, dass sie in generalisierender und symbolisierender Weise topographische Informationen in leicht wahrnehmbarer Form darst ellt und auf diese Weise nicht nur die räuml i- che Belegenheit dieser Informationen für sich genommen, sondern in ihrem räumlichen Kontext zu anderen dargestellten Informationen sichtbar macht. Durch diese Art der Darstellung hat der Nutzer die Möglichkeit , sich räumlich in Bezug auf seinen Standort und ein mögliches Ziel zu orientieren und eine Ve r- änderung seines Standortes zu planen und durchzuführen. Zwar ist es auch möglich, einer Landkarte bestimmte Einzelinformationen wie zum Beispiel alle in dem betref fenden Gebiet liegenden Kirchen oder Orte und damit Elemente mit einem selbständigen Informationswert zu entnehmen. Dazu ist es jedoch erforderlich, die Landkarte vollständig nach den entsprechenden Symbolen a b- zusuchen. Dies entspricht im Normalfall nicht der zweckentsprechenden Nu t- 20 21 - 11 - zung einer Landkarte als ein es spezifisch auf die generalisierende und leicht lesbare Abbildung topographischer Informationen in ihrem räumlichen Kontext zu einander zugeschnittenen Medium s . Anders als ein Verzeichnis über das Vor handensein bestimmter Informationen, etwa aller Kirchen eines Landkre i- ses , dient eine topographische Landkarte in ihrer zweckentsprechenden A n- wendung nicht allein der Vermittlung der Kenntnis über eine einzelne Informat i- on, wie des Vorhandenseins einer Kir che in einem Ort , sondern sie ermöglicht dem Nutzer bestimmungsgemäß eine umfassende Orientierung über das da r- gestell te Gebiet . Für die Berücksichtigung der auf eine Gesamtdarstellung, also auf den Zusammenhang der einzelnen Elemente bezogene n Zweckbest immung des jeweiligen Mediums bei der Bestimmung des Werts eines Elements in inhaltl i- cher Hinsicht nach der Trennung spricht auch Erwägungsgrund 17 der Richtl i- nie 96/9/EG. Danach fällt die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematogr a- phischen, literarisch en oder musikalischen Werkes als solche nicht in den A n- wendungsbereich der Richtlinie 96/9/EG. Hierdurch sollen solche Teile vom Schutz als Datenbank ausgenommen werden, bei denen die einzelnen Teile ihre Aussage erst im Zusammenhang mit dem Ganzen erhalte n (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 17; Koch in Ah l- berg/ Götting, Beck´scher Online - Kommentar UrhG, Stand: 1. September 2013, § 87a Rn. 10). Die einzelnen Elemente eines audiovisuellen, kinematograph i- schen, li terarischen oder musikalischen Werkes erhalten ihren Wert auch durch die Reihenfolge ihrer Anordnung. Werden sie aus dem Werk herausgelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt. Diese Maßstäbe sind nach Ansicht des Senats auf eine 22 - 12 - topographische Landkarte über tragbar, in der die Einzelinformationen in einer bestimmten Reihenfolge zueinander angeordnet und aufeinander bezogen sind. Werden sie aus diesem Gesamtgefüge gelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt. Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.09.2012 - 7 O 18006/07 - OLG München, Entscheidung vom 13.06.2013 - 29 U 4267/12 -
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