ECLI:DE:BGH:2016:100316UIZR138.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 138/13 Verkündet am: 10. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TK 50 II UrhG § 87a Abs. 1 Satz 1 Geografische Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermar k- ten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unterne h- mers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unab hä n- gigkeit der Elemente nicht an (im Anschluss an EuGH, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH). BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 138/13 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhan d- lung vom 10 . März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt : Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der klagende Freista at Bayern gibt durch das Landesamt für Verme s- sung und Geoinformation topografisch e flächendeckende Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern im Maßstab 1:50.000 (sogenannte TK 50) heraus. Diese Karten werden nach (bundesweit) einheitlichen Abbildungsvor schriften (einem sogenannten Musterblatt) und einem einheitlichen geodätischen B e- zugssystem erstellt. Sie haben folgendes Erscheinungsbild (beispielhafter Ka r- tenausschnitt): 1 - 3 - Der beklagte Verlag veröffentlicht unter anderem Atlanten, Tourenbücher und Ka rten für Radfahrer, Mountainbiker und Inline - Skater. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zur Erstellung seines Ka r- tenmaterials in soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung sechs Karten die TK 50 Karten des Klägers genutzt und die diesen zugrundeliegenden Daten übernommen. Er hat den Beklagten auf Unterlassung, A uskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schaden s- ersatzverpflichtung begehrt . Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der Verv ielfält i- gung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von sechs Karten sowie zu r Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich dieser Karten verurteilt und insoweit die Schadensersatzpflicht festgestellt (LG München, ZUM - RD 2 3 4 - 4 - 2013, 277). Die Verurteilu ng zur Unterlassung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte sich hiergegen mit der Berufung nicht gewandt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Schad ensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist (OLG München, GRUR 2014, 75). Es hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es die auf den Schutz von Datenba n- ken nach §§ 87 a ff. UrhG gestützten Ansprüche verneint hat. Mit seinem Rechtsmittel verf olgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantrag t, die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. September 2014 (GRUR 2014, 1197 = WRP 2014, 1465 - TK 50 I) dem Gerichtshof der Europäischen Uni on folgende Frage zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (A B l. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: Ist b ei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beei n- trächtigt wird, jeder denkba re Informationswert oder nur derjenige Wert maßg e- bend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nu t- zerverhaltens zu bestimmen ist? Der Gerichtshof der Europäisc hen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Oktober 2015 (C - 490/14, GRUR 2015, 1187 = WRP 2016, 32 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH) wie folgt entschieden: Art. 1 Abs. 2 der R ichtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Da tenbanken ist dahin au s- zulegen, dass geografi schen Daten, die von einem Drit ten aus einer topograf i- sch en Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als " unabhängige Elemente " einer " Datenbank " im Sinne dieser B e- stimmung angesehen werden zu können. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden keine Ansprüche wegen Verle tzung der Rechte an einer Datenbank gemäß §§ 87 a ff. UrhG zu. Dazu hat es ausgeführt: Der Begriff der Datenban k im Sinne von § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG erfasse eine Sammlung, die Werke, Daten oder andere Elemente u mfasse, die sich voneinander trennen ließen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt werde, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalte, mit der oder mit dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lasse. Eine Landkarte enthalte eine Vielzahl von Informationen über den abgebildeten Teil der Erdoberfläche, so dass eine Sammlung von Informationen vorliege. Die Anordnung der Daten der dreidimensionalen Erdoberfläche auf der Karte orientiere sich am so genannten de utschen Einheitsnetz. Diese Anordnung sei systematisch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, weil jeder Punkt der Erdoberfläche einem Koordinate n- punkt eines zweidimensionalen Gitternetzes zugeordnet sei. Allerdings handele es sich bei diese n Einzelinf ormation en nicht um unabhängige Element e im Si n- ne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG. Die in einer analogen topograf i- sch en Karte zu einem bestimmten Koordinatenpunkt gegebene Information sei für sich genommen kaum werthaltig. Der Nutzer benötige weit ere Informati o- nen, um die punktuellen Daten effektiv verwenden zu können. Der Wert der in einer Karte zu einem bestimmten Punkt enthaltenen Information werde durch eine isolierte, von weiteren Angaben in der Karte getrennte Betrachtung erhe b- lich beeinträch tigt, auch wenn der Nutzer regelmäßig nicht alle in der Karte en t- haltenen Informationen benötige. 7 8 - 6 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat E r- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die auf den Schutz von Datenbanken nach §§ 87a ff. UrhG gestützten Ansprüche auf Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatz nicht verneint werden. 1 . Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es allein auf Ansprüche an, die auf den Schutz der Landkarten d es K lägers als Datenbanken gemäß §§ 87a ff. UrhG gestützt sind. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der R e- vision gegen die Verneinung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungsl e- gung (§ 101 Abs. 1 und 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB) und des Begehrens auf Festste llung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) im Tenor seiner En t- scheidung wirksam auf eine Verletzung des Rechts des Klä gers an Datenba n- ken gemäß §§ 87 a ff. UrhG begrenzt. Die Eingrenzung der Zulassung der Rev i- sion ist zweifelsfrei geschehen und betr ifft einen eigenständigen Streitgege n- stand und damit ein en tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G e- samtstreitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 201 5 - I ZR 58/14 Rn. 2 ff., juris , mwN ). 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Beg ründung können A n- sprüche des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 101 Abs. 1 und 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB) sowie Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) wegen e i- ner Verletzung seiner Rechte an Datenbanken im Sinne von §§ 87a ff. UrhG nicht verneint werden. a) Der Da tenbankhersteller hat nach § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG das au s- schließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder eine n nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wi e derzugeben. Das Berufun gsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte nach Art oder Umfang wesentliche Tei le im Sinne des § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG aus 9 10 11 12 - 7 - dem Kartenmaterial des Klägers übernommen und dieses vervielfältigt hat. Für das Revisionsverfahren ist dies daher zu unterstellen . Daraus folgt, dass der Beklagte schuldhaft Rechte des Klägers verletzt hat, wenn die in Rede stehe n- den Kart en Datenbanken im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind. b) Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Sammlung von Werken, Daten o der anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Da r- stellung eine nach Art und Umfang wesentliche Inves tition erfordert. Das Ber u- fungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu g e- troffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Kl ä- ger herausgegebenen Karten enthaltenen Daten eine nach Art und Umfang w e- sen tliche Investition erfordert. Mangels abweichender Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass eine solche wesentliche Investition erforderlich war und der Kläger diese getätigt hat. c ) Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb auf die Frage an, ob die übrigen Voraussetzungen ei ner Datenbank im Sinne von § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG gegeben sind. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG um und greift die Schutzv oraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Rich t- linie auf (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 1/02, GRUR 2005, 940, 941 = WRP 2 005, 1538 - Marktstudien). § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist deshalb rich t- linienkonform auszulegen. aa) Das Berufungsgericht is t zutreffend davon aus gegangen , dass eine topografisch e Landkarte eine Zusammenstellung von Daten enthält, die syst e- matisch ang eordnet sind. 13 14 15 - 8 - (1) Gemäß § 87a Abs. 1 UrhG sowie Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG können neben der Sammlung von Werken auc h Daten oder andere Elemente geschützt sein. Bei den Geodaten und den Angaben zu den topografisch en E i- genschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten. (2) Diese Daten sind im Rahmen der topografisch en Landkarten auch systematisch angeordnet. Die Darstellung der dreidimensionalen Erdoberfläche orientiert sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - am so genannten deutschen geograf ischen Einheitsnetz. Dabei handelt es sich um eine Hilfsko n- struktion zur absoluten Bestimmung der Lage eines Einzelpunktes auf der dre i- dimensionalen Erdoberfläche durch Projektion und Entzerrung auf ein zweid i- mensional darstellbares Gitternetz. Jeder Punkt der Erdoberfläche entspricht somit einem Koordinatenpunkt des Gitternetzes und kann über diese Koordin a- ten a uf der Karte aufgefunden werden. Über die Koordinaten des Gitternetzes lässt sich daher für jeden Punkt des Ausschnitts der Erdoberfläche, der auf der Karte dargestellt ist, eine Einzelinformation über diesen Punkt der Erdoberfl ä- che entnehmen. bb) Mit E rfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, bei den Geodaten und den Angaben zu den topografisch en E i- genschaften der Landschaft handele es sich nicht um unabhängige Elemente im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG und Art. 1 Abs. 2 d er Richtlinie 96/9/EG. (1) Eine Sammlung von unabhängigen Elementen liegt vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literar i- schen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beei n- trächtigt wi rd (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 C - 444/02, Slg. 2004, I 10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 29 Fixtures Fußballspielpläne II ; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 42 HIT BILANZ ). 16 17 18 19 - 9 - (2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei topografischen Landka r- ten um Datenbanken im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, stellen geografische Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, unabhängige Elemente einer D a- tenbank im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG dar, da sie den Ku n- den des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herausl ösung sac h- dienliche Informationen liefern (GRUR 2015, 1187 Rn. 28 - Freistaat Bayern/ Verlag Esterbauer GmbH). Auf die Zweck bestimmung von topografischen Land - karten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (EuGH, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH ). 20 21 - 10 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das B e- rufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweis en. Das Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Kläger herau s- gegebenen Karten enthaltenen Daten im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine nach Art u nd Umfang we sentliche Investition erfordern und ob der Bekla g- te im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nach Art oder Umfang wesentliche Teile aus dem Kartenmaterial d es Klägers übernommen und diese vervielfältigt hat. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstan zen: LG München I, Entscheidung vom 20.09.2012 - 7 O 18006/07 - OLG München, Entscheidung vom 13.06.2013 - 29 U 4267/12 - 22
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