BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESANERKENNTNISURTEILI ZR 139/01Verkündet am: 13. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, indem bis zum 27. Oktober 2003 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und dieRichter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertdem Anerkenntnis gemäßfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2001 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Hagen vom 11. Juli 1996 wird zu-rückgewiesen, soweit die Beklagte dort unter 1) zur Unterlassungverurteilt worden ist und ihr unter 2) für jeden Fall der Zuwider-handlung Ordnungsmittel angedroht worden sind. - 3 -Die Klägerin hat 20 % der im ersten Rechtszug angefallenen Ko-sten sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens und des er-sten Revisionsverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten desRechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts wegenUllmann Starck Pokrant Büscher Schaffert
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