BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/05 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Telefonieren f374r 0 Cent! PAngV 247 1 Abs. 1 Satz 1; UWG 247247 3, 4 Nr. 11 Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige f374r einen Telefon-tarif mit der Angabe "Telefonieren f374r 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die f374r die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwenden-den Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgeb374hren f374r diesen An-schluss anzugeben. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 139/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 5. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telefondienstleistungen. Die Beklagte warb am 20. September 2003 in der "Frankfurter Allgemeinen Zei-tung" in einer Anzeige mit der blickfangm344337ig hervorgehobenen Angabe "Das Wochenende wird so frei wie noch nie: Telefonieren f374r 0 Cent*!" Die Anzeige enthielt au337erdem folgenden Text: 1 In 11 Tagen ist es soweit: Am 1.10. kommt der neue XXL-Tarif f374r alle! Seien auch Sie dabei, wenn Telefonieren g374nstiger als g374nstig wird! Denn mit dem neuen XXL-Tarif von T-Com kann jeder das ganze Wochenende - 3 - und an Feiertagen f374r 0 Cent* telefonieren. Und zwar deutschlandweit. Mit wem man will und solange man will. In der zu dem Sternchen geh366renden Fu337note hie337 es wie folgt: 2 *Gilt am Wochenende und an allen bundeseinheitlichen Feiertagen f374r Verbindungen (keine Online-Verbindungen) im City- und Deutschlandtarif der Deutschen Telekom, T-Com, und ist im geringf374gig h366heren monatli-chen Grundpreis enthalten. AktivPlus xxl kostet mtl. 9,22 EUR. Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, bei der Angabe "Telefonieren f374r 0 Cent!" handele es sich um eine Preisangabe i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Die Werbung f374r den neuen "XXL"-Tarif mit der Angabe "Telefonieren f374r 0 Cent!" versto337e gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung, weil die Grund- und Bereitstellungsentgelte f374r den erforderlichen Telefonanschluss nicht genannt w374rden. Der "XXL"-Tarif stelle eine Tarifkategorie dar, die mehre-re Leistungen enthalte. "XXL" sei der Oberbegriff, unter den die Tarife "T-Net XXL" und "T-ISDN XXL" zu fassen seien. Der Tarif "XXL" sei kein hinzubuchba-rer Zusatz, der unabh344ngig von Telefonanschl374ssen angeboten und vermarktet werde. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr des Festnetz-Sprachtelefondienstes zu Wett-bewerbszwecken f374r den Tarif "xxl" mit der Angabe Telefonieren f374r 0 Cent! zu werben, ohne zugleich die Preise weiterer feststehender Preisbestand-teile dieses Tarifs anzugeben, n344mlich - 4 - bei "AktivPlus xxl" - 374ber die Angabe "Aktiv-Plus xxl kostet mtl. 9,22 Euro" (derzeitiger Betrag) hinaus - auch die monatlichen Grundpreise f374r "T-Net" (von derzeit 15,66 Euro) und f374r "T-ISDN" (von derzeit 23,60 Euro), bei "T-Net xxl" den monatlichen Grundpreis (von derzeit 24,94 Euro) und bei "T-ISDN xxl" den monatlichen Grundpreis (von derzeit 32,95 Euro) sowie das bei einer betreffenden Neueinrichtung anfallende Bereitstel-lungsentgelt (derzeit 59,95 Euro). 5 Die Beklagte hat demgegen374ber die Ansicht vertreten, bei der Bereitstel-lung eines Telefonanschlusses und der Vermittlung von Telefongespr344chen handele es sich um unterschiedliche Dienstleistungen. Die Beauftragung des Tarifs "XXL" erfordere in der Regel nicht, einen neuen Telefonanschluss bei ihr einrichten zu lassen. Der Tarif "XXL" stehe f374r sich allein. Die Produkte "T-Net XXL" bzw. "T-ISDN XXL" seien Kombinationsprodukte, die sowohl einen neuen Anschluss als auch den Tarif "XXL" enthielten. Wer - wie etwa 95% der Tele-fonkunden in Deutschland - 374ber einen analogen oder digitalen Telefonan-schluss bei ihr verf374ge, k366nne den Tarif "XXL" einfach hinzubuchen. Die Anga-be des Preises f374r die Neueinrichtung eines Telefonanschlusses sei dann nicht erforderlich. F374r Neukunden gelte nicht der Tarif "XXL", sondern die Kombinati-on aus dem Tarif und einem Anschluss. F374r die entsprechenden Kombinations-produkte "T-Net XXL" und "T-ISDN XXL" gebe sie in der Werbung s344mtliche Preisbestandteile an. Im 334brigen erfasse der geltend gemachte Unterlassungs-anspruch auch Werbung, die sich ausdr374cklich nur an ihre bereits vorhandenen Kunden richte. Insoweit seien die Werbema337nahmen wettbewerbsrechtlich aber nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 6 - 5 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAngV i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG f374r gegeben erachtet. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 8 Gegenstand des Leistungsangebots der Beklagten i.S. des 247 1 PAngV sei nicht der "XXL"-Tarif, weil damit ausschlie337lich ein Preisbestandteil be-zeichnet werde. Die Beklagte biete eine einheitliche Leistung an, die sich aus dem Bereitstellen und Vorhalten eines Telefonanschlusses sowie der Er366ffnung der Gebrauchsm366glichkeit durch Vermittlung von Telefongespr344chen zusam-mensetze. Der "XXL"-Tarif bezeichne keine isoliert angebotene Dienstleistung. Der Kunde, der von der M366glichkeit kostenloser Gespr344chsvermittlung an Wo-chenenden und Feiertagen Gebrauch machen wolle, m374sse zuvor bei der Be-klagten einen Telefonanschluss einrichten lassen, hierf374r ein Bereitstellungs-entgelt entrichten und f374r die Vorhaltung des Anschlusses eine monatliche Grundgeb374hr bezahlen. Letztere erh366he sich um den Betrag von 9,22 Euro mo-natlich, wenn der Kunde das Angebot der Beklagten nutzen wolle, f374r an Wo-chenenden gef374hrte Einzelgespr344che kein gesondertes Entgelt entrichten zu m374ssen. Nach der Verkehrsauffassung stellten diese Leistungen ein einheitli- 9 - 6 - ches Angebot von Telefondienstleistungen dar, die ausschlie337lich zusammen erworben werden k366nnten. Der gem344337 247 1 Abs. 1 PAngV anzugebende Preis setze sich mithin aus dem Bereitstellungsentgelt, der Grundgeb374hr sowie der weiteren Geb374hr f374r die Er366ffnung der M366glichkeit zusammen, an Wochenen-den Telefongespr344che ohne zus344tzliches Entgelt f374hren zu k366nnen. Es k366nne offenbleiben, ob in der Werbung der Beklagten das Bereitstel-lungsentgelt f374r die Ersteinrichtung des Telefonanschlusses auch dann ange-geben werden m374sse, wenn diese sich ausschlie337lich an Kunden richte, die bereits 374ber einen Telefonanschluss der Beklagten verf374gten. Denn die ange-griffene Werbung richte sich jedenfalls auch an Kunden, die 374ber keinen An-schluss der Beklagten verf374gten oder etwa anl344sslich eines Umzugs einen An-schluss neu einrichten lassen m374ssten. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 11 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es dem Unterlassungsan-trag nicht an der erforderlichen Bestimmtheit i.S. des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht ersch366pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). Den nach diesen Ma337st344ben zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit gen374gt der Unterlassungsantrag der Kl344gerin jedoch. Das beantragte Verbot erfasst jegliche Werbung f374r den Tarif "XXL" unter der Angabe "Telefonieren f374r 0 Cent!", wenn nicht die Preise 12 - 7 - weiterer, im Antrag konkret aufgef374hrter feststehender Preisbestandteile dieses Tarifs angegeben werden. Soweit die Revision beanstandet, das ausgesprochene Verbot umfasse auch aus der Sicht des Berufungsgerichts Werbung, die unbedenklich sei, und zwar insoweit, als sie sich ausschlie337lich an Kunden richte, die bereits 374ber ei-nen Telefonanschluss der Beklagten verf374gten, f374hrt dieser Umstand nicht zur Unbestimmtheit des Verbotsausspruchs. Bezieht ein Verbotsantrag auch Hand-lungen ein, die nicht wettbewerbswidrig sind, hat dies nicht die Unzul344ssigkeit, sondern allenfalls die (teilweise) Unbegr374ndetheit der Klage zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 - Lieferst366rung, dazu unter II 2 c). 13 2. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte aus 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, 247 1 UWG a.F. i.V. mit 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 PAngV zu. 14 a) Die Frage, ob die Kl344gerin die geltend gemachte Unterlassung bean-spruchen kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen, also nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 i.V. mit 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 PAngV. Soweit der Unter-lassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gest374tzt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz. 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II; BGHZ 175, 238 Tz. 14 - ODDSET). Im Streitfall ist insofern auf das Gesetz gegen den unlaute-ren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung sowie auf die Vorschriften der Preisangabenverordnung abzustellen. Die danach f374r die Beur- 15 - 8 - teilung von Wettbewerbsverst366337en durch Rechtsbruch ma337geblichen Bestim-mungen des alten und des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheiden sich inhaltlich nicht, weil die Regelung des 247 4 Nr. 11 UWG der neueren Rechtsprechung zu 247 1 UWG a.F. entspricht (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGHZ 175, 238 Tz. 14 - ODDSET). b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan-dete Werbeanzeige der Beklagten vom 20. September 2003 in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" gegen 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verst366337t. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Letztverbrauchern gegen374ber Waren oder Dienst-leistungen gewerbsm344337ig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die daf374r zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei Leistungen k366nnen, soweit dies 374blich ist, gem344337 247 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV stattdessen Verrechnungss344tze an-gegeben werden. Die Angaben m374ssen nach 247 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV der all-gemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds344tzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 16 Die genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Hinblick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen nicht auch f374r Waren oder Dienstleistungen, die lediglich f374r die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kom-patibel sind. Der Werbende ist deshalb nicht zur Angabe der Preise solcher wei-terer erforderlicher oder kompatibler Produkte verpflichtet, selbst wenn er diese Leistungen in seinem Angebot hat und daher gegebenenfalls mitbewirbt (BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung f374r Telefondienstleistungen). 17 - 9 - Bezieht sich die Werbung hingegen auf kombinierte Leistungen, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, so ist ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis an-zugeben (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise). Insbesondere darf in der Werbung nicht al-lein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen herausgestellt werden, oh-ne gleichzeitig in klarer Zuordnung auf das Entgelt hinzuweisen, das f374r den anderen Teil des Kopplungsangebots verlangt wird (BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Wenn ein Endpreis nicht gebildet werden kann, weil der Preis der angebotenen Leistungen von Umst344nden abh344ngt, die variabel sind, m374ssen im Hinblick auf 247 1 Abs. 2 und Abs. 6 PAngV die einzelnen Preisbestandteile angegeben wer-den (vgl. BGHZ 139, 368, 375 f. - Handy f374r 0,00 DM). 18 c) Entgegen der Ansicht der Revision umfasst der Unterlassungsantrag der Kl344gerin keine Werbehandlungen, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die beanstandete Werbung der Beklagten an die Allgemeinheit richtet, also auch an potentielle Kunden, die noch nicht Inhaber eines Telefonanschlusses der Beklagten sind oder sich - beispielsweise wegen eines Umzugs - einen Anschluss neu einrich-ten lassen. Diese Beurteilung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Un-terlassungsbegehren der Kl344gerin hat das Berufungsgericht dahingehend aus-gelegt, dass der Beklagten die konkrete, an die Allgemeinheit gerichtete, Wer-bung, wie sie in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 20. September 2003 erschienen ist, verboten werden soll. Auch das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 19 - 10 - Der Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des Unterlassungs-antrags als einer Prozesserkl344rung in vollem Umfang selbst 374berpr374fen. Dabei ist auch das Vorbringen heranzuziehen, auf das sich die Klage st374tzt (BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubi-l344umsschn344ppchen, m.w.N.). Aus dem Klagevorbringen, das erg344nzend zur Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass die Kl344gerin ein Verbot einer konkreten Werbeanzeige (Werbung f374r den Tarif "XXL" gegen374ber der Allgemeinheit mit der Angabe "Telefonieren f374r 0 Cent!" ohne gleichzeitige Nennung der Preise f374r weitere Bestandteile dieses Tarifs) erstrebt hat. In die-sem Sinne hat auch das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren ver-standen und beschieden. Die beanstandete konkrete Anzeige richtete sich - was unstreitig ist - nicht ausschlie337lich an Kunden, die bereits 374ber einen Netzanschluss der Beklagten verf374gen. Unter diesen Umst344nden kann aufgrund einer auf diesen Antrag gest374tzten Verurteilung eine gleichlautende Anzeige nicht untersagt werden, die sich ausschlie337lich an eigene Kunden der Beklag-ten richtet. Bei dieser - gebotenen - Auslegung geht daher der Unterlassungs-antrag nicht 374ber die konkrete Verletzungsform hinaus (vgl. BGH GRUR 2002, 177, 178 - Jubil344umsschn344ppchen, m.w.N.). 20 d) Die Beklagte wirbt in der Anzeige vom 20. September 2003 mit einer Preisangabe, die in dem Slogan "Telefonieren f374r 0 Cent!" liegt. Durch diese Angabe wird bei dem Werbeadressaten der Eindruck erweckt, er k366nne eine Leistung der Beklagten kostenfrei in Anspruch nehmen, was jedoch tats344chlich nicht zutrifft. Denn die Nutzung des beworbenen "XXL"-Tarifs erfordert das Vor-handensein eines Telefonanschlusses der Beklagten. Wird nur ein Teil einer Leistung unentgeltlich angeboten, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher 374ber den tats344chlichen Wert des Angebots unzureichend informiert wird. Dies soll nach dem Zweck der Preisangabenverordnung gerade vermieden werden. 21 - 11 - Der Werbende muss daher deutlich machen, mit welcher wirtschaftlichen Belas-tung der Kunde tats344chlich rechnen muss (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Die-ser Anforderung wird die Werbung mit der Angabe "Telefonieren f374r 0 Cent!" nicht gerecht. e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Beklagte mit der angegriffenen Werbung eine einheitliche Leistung an, die sich aus dem Be-reitstellen und Vorhalten eines Telefonanschlusses sowie einem Zusatztarif f374r die M366glichkeit kostenfreier Gespr344chsvermittlung an Wochenenden und Feier-tagen zusammensetzt. Die Revision macht demgegen374ber ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht sei bei seiner Annahme, es gebe keine isoliert angebote-ne Dienstleistung, die durch den "XXL"-Tarif bezeichnet werden k366nnte, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil der "XXL"-Tarif unstreitig ge-sondert angeboten werde. 22 aa) Es kommt nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Angabe verstanden wissen will. Ob ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt und wel-che Bestandteile zu der beworbenen Leistung geh366ren, bestimmt sich vielmehr nach der Verkehrsauffassung (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR 1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten; BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise). Eine einheitliche Leistung liegt in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Leistungen nur zusammen erworben werden k366nnen oder wenn Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistung auf je-den Fall und ohne Wahlm366glichkeit des Kunden anfallen (vgl. BGH GRUR 1991, 845, 846 - Nebenkosten; V366lker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., 247 1 Rdn. 43, 46). 23 - 12 - bb) Danach stellt sich die Werbung der Beklagten als einheitliches Leis-tungsangebot f374r einen Telefontarif dar, der das Telefonieren an Wochenenden und bundeseinheitlichen Feiertagen ohne gesondertes Gespr344chsentgelt er-m366glicht, bei dem aber auch eine bestimmte, von der Anschlussart abh344ngige monatliche Grundgeb374hr anf344llt. 24 Die beanstandete Werbung richtet sich - wie dargelegt - zumindest auch an die allgemeinen Verkehrskreise, also an potentielle Kunden, die noch nicht 374ber einen Anschluss der Beklagten verf374gen und f374r die nicht die M366glichkeit besteht, den Tarif "AktivPlus XXL" f374r 9,22 Euro monatlich hinzuzubuchen. F374r diese Kunden stellt sich der "XXL"-Tarif nicht als eigenst344ndige Leistung dar, da sie das Angebot nur in Verbindung mit einem Telefonanschluss der Beklagten wahrnehmen k366nnen, f374r den zwangsl344ufig Anschlussgeb374hren und monatliche Grundgeb374hren anfallen. Die f374r die Einrichtung des Telefonanschlusses ent-stehenden Kosten sowie die monatlich zu zahlende Grundgeb374hr werden in der streitgegenst344ndlichen Werbeanzeige der Beklagten nicht genannt, obwohl sie von dem Kunden, der den "XXL"-Tarif nutzen m366chte, aufgewendet werden m374ssen. Demjenigen, der noch nicht 374ber einen Telefonanschluss der Beklag-ten verf374gt, sind diese Kosten in aller Regel auch nicht bekannt. Mit den Vor-schriften der Preisangabenverordnung soll aber gerade verhindert werden, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisg374nstigkeit des einen Angebotsteils blickfangm344337ig wirbt, den Preis f374r das obligatorische Komplement344rangebot dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen l344sst (vgl. BGHZ 157, 84, 91; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot I und II; BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 20 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II, m.w.N.). 25 - 13 - cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist der beworbene "XXL"-Tarif nach der Verkehrsauffassung nicht mit "Pre-Selection"- und "Call-by-Call"-Produkten vergleichbar, die als eigenst344ndige Leistungen angeboten und be-worben werden. Bei "Call-by-Call"-Produkten ist von vornherein klar, dass sie eine eigenst344ndige Leistung eines Drittanbieters darstellen. Denn die Leistung wird durch das W344hlen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbin-dung in Anspruch genommen. Die Leistung betrifft mithin lediglich das Verbin-dungsentgelt und ist nicht an andere Leistungen wie die Einrichtung und Bereit-stellung eines Telefonanschlusses gekoppelt. Ihre Inanspruchnahme setzt viel-mehr einen vorhandenen Telefonanschluss voraus. Eine Erh366hung der Grund-geb374hr findet nicht statt. Eine Vergleichbarkeit der Preise muss nur im Verh344lt-nis zu anderen "Call-by-Call"-Anbietern bestehen. Bei "Pre-Selection"-Angeboten l344sst der Kunde seine Verbindungen mittels dauerhafter Voreinstel-lung von einem anderen Anbieter als dem Anschlussunternehmen herstellen. Auch hier betrifft die Leistung das Verbindungsentgelt, w344hrend die Grundge-b374hr in unver344nderter H366he an den Anbieter des Telefonanschlusses zu zahlen ist. Die Leistung ist nicht an andere Leistungen wie die Einrichtung und Bereit-stellung eines Telefonanschlusses gekoppelt. Der "XXL"-Tarif der Beklagten besteht demgegen374ber in einer Erh366hung der Grundgeb374hr um eine Pauschale von 9,22 Euro. Es handelt sich also lediglich um eine Teilleistung. 26 - 14 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 27 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.12.2004 - 38 O 103/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.07.2005 - I-20 U 12/05 -
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