BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/07 Verk374ndet am: 22. Januar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja pcb MarkenG 247 14 Abs. 2 Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angespro-chenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe 374ber Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: 204pcb223 als Abk374rzung von 204prin-ted circuit board223), als sogenanntes Schl374sselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenm344337ige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke gesch374tzten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: 204pcb-pool223) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der 334berschrift 204Anzeigen223 eine Werbeanzeige des An-melders des Schl374sselworts eingeblendet wird, in der das gesch374tzte Zeichen selbst nicht verwendet wird. BGH, Urt. v. 22. Januar 2009 - I ZR 139/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2007 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 41. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten Erstattung von Kosten f374r eine Ab-mahnung wegen Kennzeichenverletzung. 1 - 3 - Die Kl344gerin stellt Leiterplatten her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der f374r die Dienstleistungen 204Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Layoutprogrammen zur Optimierung technischer Verfahrensabl344ufe in der Lei-terplattenherstellung223 eingetragenen Wortmarke Nr. 395 11 162 204PCB-POOL223. Au337erdem war f374r sie die Wortmarke Nr. 300 36 920 204PCB POOL223 f374r die Dienstleistungen 204Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Computer-programmen zur Optimierung technischer Verfahrensabl344ufe in der Leiterplat-tenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von kundenspezifischen Daten; technische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halb-fabrikaten223 eingetragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt ordnete mit Be-schluss vom 16. Juni 2004 die L366schung der Eintragung der Marke Nr. 300 36 920 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespa-tentgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2006 zur374ckgewiesen. Die Rechtsbe-schwerde wurde nicht zugelassen. Die Eintragung der Marke ist inzwischen im Register gel366scht. 2 Die Parteien bieten insbesondere 374ber das Internet bundesweit Leiter-platten an. Im August 2006 stellte die Kl344gerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs 204pcb-pool223 bei Google neben Hinweisen auf die Kl344gerin auch eine Werbung f374r das Internetangebot des Beklagten erschien, und zwar nicht als Suchergebnis in der Trefferliste, sondern rechts neben dieser Liste unter der Rubrik 204Anzeigen223. In der Werbung des Beklagten war das Wort 204pcb-pool223 nicht enthalten. Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2006 mahnte die Kl344gerin den Beklagten wegen Markenverletzung ab. In dem Schreiben hei337t es: 3 205 Unsere Mandantschaft wurde j374ngst darauf aufmerksam, dass Sie das Kennzeichen 204PCB POOL223 als Google-adword verwenden, obwohl unse-re Mandantin Inhaberin der deutschen Marke 30036920 204PCB-POOL223 ist. Es wurde bereits mehrfach gerichtlich best344tigt, dass die Verwendung ei-nes fremden Markenzeichens als Google-adword eine Markenverletzung - 4 - im Sinne des 247 14 MarkenG darstellt. Zu Ihrer Information liegt beispiel-haft die Kopie eines aktuellen Urteils des Landgerichts M374nchen I bei, in dem ausdr374cklich festgestellt wird, dass die Verwendung von 204PCB-POOL223 als Google-adword eine Kennzeichenbenutzung darstellt205 Wir haben Sie daher aufzufordern, die markenwidrige Verwendung von 204PCB-POOL223 in jeder Schreibweise, insbesondere also auch 204PCB-POOL223 unverz374glich zu unterlassen 205 Gleichzeitig forderte sie den Beklagten zur Zahlung von Rechts- und Pa-tentanwaltskosten in H366he von 2.759,60 200 auf. Der Beklagte gab lediglich die geforderte Unterwerfungserkl344rung ab. 4 Mit ihrer Klage begehrt die Kl344gerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.759,60 200 nebst Zinsen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG Stuttgart WRP 2007, 649). 6 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in H366he von 2.759,60 200 aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nach 247247 677, 683 - 5 - Satz 1, 247 670 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach 247 14 Abs. 6, 247 15 Abs. 5 MarkenG zu. Der Kl344gerin habe zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Un-terlassung der Verwendung der Wortmarke und des Unternehmenskennzei-chens 204PCB-POOL223 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie gem344337 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zugestanden. Der Beklagte habe durch die Verwendung des Zeichens 204pcb-pool223 als Schl374sselwort (Keyword) im Rahmen der Google-AdWord-Funktion die Marke Nr. 395 111 62 204PCB-POOL223 und das Unterneh-menskennzeichen der Kl344gerin verletzt. Es liege eine kennzeichenm344337ige Ver-wendung dieser Zeichen durch den Beklagten vor. Dem Klageanspruch stehe nicht entgegen, dass in der Abmahnung statt der Registernummer der noch eingetragenen Marke die der gel366schten Marke angegeben worden sei. Ent-scheidend sei, dass der Beklagte durch die Verwendung des in der Abmahnung korrekt bezeichneten Zeichens objektiv die Kennzeichenrechte der Kl344gerin verletzt und dieser deshalb ein Unterlassungsanspruch zugestanden habe. 9 II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin. Ein Anspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weil die Abmahnung unbe-gr374ndet war. 10 1. Erstattungsf344hig sind grunds344tzlich nur die Kosten einer begr374ndeten und berechtigten Abmahnung (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 139/92, GRUR 1995, 167 = WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegr374ndeter Abmahnung). Eine Abmahnung ist begr374ndet, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt; sie ist berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu 11 - 6 - weisen, den Gl344ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 12 Rdn. 1.80). Die Abmahnung vom 30. August 2006 war unbegr374ndet, weil der Kl344gerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen Markenverletzung nicht zustand. 2. Die Kl344gerin hat die Abmahnung im Schreiben vom 30. August 2006 auf eine Verletzung 204der deutschen Marke 30036920 202PCB-POOL222223 gest374tzt. Die in der Abmahnung angegebene Registernummer bezieht sich auf die inzwi-schen gel366schte Wortmarke 204PCB POOL223, w344hrend die Schreibweise des in der Abmahnung genannten Markenworts mit Bindestrich der noch im Register ein-getragenen Wortmarke Nr. 395 11 162 entspricht. Da die L366schung einer Marke gem344337 247 52 Abs. 2 MarkenG zur Folge hat, dass die Wirkungen der Eintragung dieser Marke als von Anfang an nicht eingetreten gelten, besteht bei einer auf die Verletzung einer gel366schten Marke gest374tzten Abmahnung ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten auch dann nicht, wenn die Abmahnung vor der L366schungsanordnung ausgesprochen worden ist. Es gen374gt nicht, wenn dem Abmahnenden aus in der Abmahnung nicht genannten und f374r den Abgemahn-ten daher nicht erkennbaren anderen Gr374nden, etwa wegen Verletzung eines anderen Schutzrechts, objektiv ein auf Unterlassung desselben Verhaltens ge-richteter Anspruch zustand. 12 In einer Abmahnung sind der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines markenrechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tats344chlich und rechtlich 374berpr374fen und die gebote-nen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtli-chen Gesichtspunkten zu w374rdigen. Die Abmahnung muss daher erkennen las- 13 - 7 - sen, auf welches Schutzrecht der geltend gemachte Anspruch gest374tzt wird, damit der Abgemahnte die Richtigkeit des Vorwurfs 374berpr374fen kann (vgl. v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., 247 14 MarkenG Rdn. 276). Allerdings ist in der Abmahnung vom 30. August 2006 nicht lediglich die Registernummer der gel366schten Marke, sondern auch die noch eingetragene Wortmarke 204PCB-POOL223 genannt worden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass jedenfalls insoweit das Zeichen, dessen Verwen-dung mit der Abmahnung beanstandet werden sollte, korrekt bezeichnet wor-den ist. F374r den von der Kl344gerin nunmehr auch geltend gemachten Schutz aus einem Unternehmenskennzeichen 204PCB-POOL223 kann dem allerdings schon deshalb nicht gefolgt werden, weil f374r den Beklagten aus der Abmahnung nicht ersichtlich war, dass die Kl344gerin den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch auch auf ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen st374tzen wollte. Dies war aber schon wegen des gegen374ber einer eingetragenen Marke unter-schiedlichen Entstehungstatbestandes des Schutzes eines Unternehmens-kennzeichens erforderlich. Die Frage, ob der Beklagte hinsichtlich der eingetra-genen Wortmarke Nr. 395 11 162 aufgrund der Nennung des Zeichens 204PCB-POOL223 in der Abmahnung Anlass zu der Annahme haben musste, die Abmah-nung werde auch auf einen wegen Verletzung dieser Marke gegr374ndeten Unter-lassungsanspruch gest374tzt, kann jedoch dahinstehen, weil die Voraussetzun-gen eines solchen Unterlassungsanspruchs entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht gegeben waren. 14 3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung 204PCB POOL223 (in jeder Schreibweise) wegen Verletzung der Marke Nr. 395 11 162 204PCB-POOL223 stand der Kl344gerin gegen den Beklagten nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG nicht zu. 15 - 8 - a) Nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Beklagte gegen374ber dem Suchmaschinenbetreiber Google als Schl374sselwort (Keyword), bei dessen Eingabe als Suchbegriff in das entsprechende Feld der Suchmaschine eine Internetseite mit dem Werbetext des Beklagten in der rech-ten Spalte unter der 334berschrift 204Anzeigen223 sichtbar wurde, die Bezeichnung 204pcb223 angegeben hat. Die Behauptung, der Beklagte habe als Schl374sselwort die Bezeichnung 204pcb-pool223 angegeben, hat die insoweit darlegungspflichtige Kl344-gerin zwar aufgestellt, aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat - nicht bewiesen. 16 Die Kl344gerin tr344gt f374r die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten grunds344tzlich die Dar-legungs- und Beweislast. Sie hat daher auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Abmahnung ein entsprechender Unterlassungsanspruch zugrunde lag. Da der Unterlassungsanspruch hier auf Wiederholungsgefahr gest374tzt worden ist, geh366rt dazu die Darlegung der entsprechenden Verlet-zungshandlung des Beklagten. Den dazu in der Klageschrift gehaltenen Vortrag der Kl344gerin, der Beklagte habe 204pcb-pool223 als Suchbegriff bei Google in Auftrag gegeben, hat dieser in seiner Klageerwiderung substantiiert bestritten und vor-getragen, er habe lediglich das Wort 204PCB223 als Abk374rzung f374r 204Printed Circuit Boards223, also Leiterplatten, als Schl374sselwort angemeldet. Die Kl344gerin hat sich darauf beschr344nkt, diesen Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Das gen374gte auch dann nicht, wenn sich der Beklagte hinsichtlich der Behauptung der Kl344ge-rin, er habe 204pcb-pool223 als Schl374sselwort angemeldet, nicht auf ein blo337es Bestreiten beschr344nken durfte. Zwar traf ihn insoweit eine sekund344re Darle-gungslast, weil die Kl344gerin keine Kenntnis von den Umst344nden der Anmeldung bei Google haben konnte, w344hrend dem Beklagten insoweit n344here Angaben 17 - 9 - zumutbar waren. Der Beklagte ist dieser Darlegungslast aber nachgekommen, indem er angegeben hat, welche Bezeichnung er tats344chlich bei Google als Suchwort angegeben hatte. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin ist der Be-klagte insofern nicht beweisbelastet. Kommt der Prozessgegner der beweisbe-lasteten Partei - wie hier der Beklagte - seiner sekund344ren Behauptungslast nach, so ist die weitere Beweisf374hrung wiederum Sache des an sich Beweis-pflichtigen (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor 247 284 Rdn. 34c). Der Um-stand, dass der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die n344here Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners geh366renden Ge-schehens nicht m366glich ist, f374hrt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, son-dern allenfalls zu erh366hten Anforderungen an die Erkl344rungslast des Prozess-gegners. b) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten vorgenommene Anmel-dung der Bezeichnung 204pcb223 als Schl374sselwort bei Google als Benutzung eines mit der verletzten Wortmarke 204PCB-POOL223 der Kl344gerin identischen Zeichens angesehen. Von Zeichenidentit344t ist das Berufungsgericht ausgegangen, weil es in dem beanstandeten Verhalten des Beklagten eine kennzeichenm344337ige Verwendung des Zeichens 204pcb-pool223 gesehen hat. Diese Beurteilung bean-standet die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft. 18 aa) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte bei der Angabe von 204pcb223 als Schl374sselwort bei Google die Standard-Einstellung 204weitgehend passende Keywords223 gew344hlt. Bei diesem Modus wird die Schaltung der vom Kunden bei Google in Auftrag gegebenen Werbeanzeige ausgel366st, wenn das Schl374sselwort selbst oder ein 344hnlicher Begriff in der Abfrage eines Nutzers vorkommt. Die Anzeige erscheint insbesondere auch dann, wenn die Abfrage neben dem Schl374sselwort andere 19 - 10 - Begriffe enth344lt. Demzufolge erscheint bei diesem Modus aufgrund der Angabe des Schl374sselworts 204pcb223 die geschaltete Anzeige auch dann, wenn bei der Eingabe durch den Internetnutzer in die Suchmaske neben den Buchstaben 204pcb223 noch ein Wort angef374gt wird, also auch bei Eingabe der Bezeichnung 204pcb pool223. bb) Die Angabe der Buchstaben 204pcb223 als Schl374sselwort bei Google stellt zun344chst lediglich eine Verwendung dieser Bezeichnung dar. Das Berufungsge-richt hat darin allerdings auch eine Verwendung von 204pcb-pool223 gesehen und dies damit begr374ndet, der Beklagte habe mit der Wahl der Standard-Einstellung 204weitgehend passende Keywords223 eine Ursache daf374r gesetzt, dass die Such-maschine nicht nur die isolierte Bezeichnung 204pcb223, sondern auch die Kombina-tion 204pcb-pool223 als Schl374sselwort verwendet habe. Eine ausdr374ckliche Verwen-dung der Bezeichnung 204pcb-pool223 als Schl374sselwort hat das Berufungsgericht damit allerdings nicht gemeint. Es hat ersichtlich nur die erzielte Wirkung ange-sprochen, die - wie dargestellt - darin besteht, dass bei Speicherung des Schl374sselwortes 204pcb223 auch die Eingabe 204pcb-pool223 dazu f374hrt, dass auf der aufgerufenen Internetseite die Anzeige des Beklagten erscheint. Darin k366nnte jedoch nur dann eine Verwendung des Zeichens 204pcb-pool223 gesehen werden, wenn entweder in dem Aufruf der Internetseite, auf der sowohl das Suchwort 204pcb-pool223 als auch die Anzeige des Beklagten sichtbar sind, oder in der Einga-be des Suchworts selbst eine - dem Beklagten zurechenbare - Benutzung des Zeichens 204pcb-pool223 gesehen werden k366nnte. Eine andere Verwendung des Zeichens 204pcb-pool223, etwa als f374r den Verkehr nicht wahrnehmbares Suchwort in einem nur von der Suchmaschine lesbaren Text oder einer sonstigen f374r den Verkehr nicht wahrnehmbaren Anweisung an die Suchmaschine (vgl. dazu BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls), kommt nach dem Vorbringen der Parteien zur Funktionsweise der Standard-Einstellung 204weitgehend passende Keywords223 20 - 11 - nicht in Betracht. Danach muss die Suchmaschine nur 204pcb223 als Bestandteil des eingegebenen jeweiligen Gesamtbegriffs erkennen; eine Verkn374pfung mit dem Gesamtbegriff als solchem muss dagegen nicht erfolgen. cc) Der Umstand, dass der Aufruf der Internetseite von Google durchge-f374hrt worden ist, steht einer Haftung des Beklagten f374r eine dadurch bewirkte etwaige Verletzung der Marke der Kl344gerin nicht entgegen, weil Google inso-weit im Auftrag des Beklagten t344tig geworden ist und daher als dessen Beauf-tragter i.S. von 247 14 Abs. 7 MarkenG gehandelt hat. Die Anwendung des 247 14 Abs. 7 MarkenG setzt jedoch ebenso wie eine Haftung des Beklagten als St366rer voraus, dass das Verhalten von Google seinerseits die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke der Kl344gerin erf374llt. Daran fehlt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Bezeichnung 204pcb-pool223 nicht dadurch markenm344337ig verwendet, dass der Internetnutzer die Zeichenfolge 204pcb-pool223 in die Suchzeile von Google eingibt und sich sodann eine Seite 366ff-net, auf der wiederum die Suchzeile mit dem Suchbegriff, die Liste mit den Su-chergebnissen sowie daneben die Anzeige des Beklagten zu sehen sind. 21 (1) Eine Markenverletzungshandlung nach 247 14 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die gesch374tzte Bezeichnung markenm344337ig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Un-terscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Foot-ball Club/Reed; BGHZ 153, 131, 138 - Abschlussst374ck; 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse). Die Rechte des Markeninhabers sollen sicherstellen, dass die Marke ihre Funktion erf374llen kann. Die Geltendmachung der Rechte ist daher auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch 22 - 12 - einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, die Gew344hrleistung der Herkunft der Ware gegen374ber dem Verbraucher, beein-tr344chtigt oder beeintr344chtigen k366nnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 51 f. - Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade). (2) Ma337geblich f374r die Frage, ob die Bezeichnung 204pcb-pool223 marken-m344337ig verwendet wird, wenn sie bei Google als Suchbegriff in die Suchzeile eingegeben wird und die als Anlage K 2 vorgelegte Internetseite mit der Wer-bung des Beklagten erscheint, ist das Verst344ndnis des Internetnutzers. Diesem stellt sich der in der Suchzeile sichtbar bleibende Suchbegriff nach wie vor zu-n344chst als derjenige Begriff dar, den er selbst eingegeben hat. Eine markenm344-337ige Verwendung dieses Begriffes durch Google, die dem Beklagten 374ber 247 14 Abs. 7 MarkenG oder unter dem Gesichtspunkt der St366rerhaftung zugerechnet werden k366nnte, w374rde dagegen voraussetzen, dass der Internetnutzer in dem nach Erscheinen der aufgerufenen Seite im Textfeld sichtbar bleibenden Such-begriff nicht lediglich seine eigene Verwendung dieses Begriffs (wieder)erkennt, sondern zugleich die Verwendung dieses Begriffs durch Google, m366glicherwei-se auch im Auftrag eines Dritten (hier: des Beklagten), als einen Hinweis auf die Herkunft von bestimmten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht. 23 F374r eine solche Annahme besteht nach der Lebenserfahrung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dann kein Anhaltspunkt, wenn - wie im Streitfall - in der unter der 334berschrift 204Anzeigen223 erscheinenden Wer-bung das betreffende Suchwort nicht wiederholt wird und auch sonst kein Hin-weis auf dieses Zeichen enthalten ist. Das objektive Erscheinungsbild der sich nach Eingabe des Suchworts 366ffnenden Internetseite l344sst eine Verkn374pfung 24 - 13 - zwischen dem Suchwort und der Anzeige des Beklagten nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung ersichtlich davon aus-gegangen, der betreffende Verkehrsteilnehmer k366nne aufgrund des Erschei-nungsbildes der sich ihm 366ffnenden Internetseite zu der Annahme gelangen, die von ihm eingegebene Zeichenfolge sei von einem Dritten als Schl374sselwort be-nutzt worden, um seine unter 204Anzeigen223 erscheinende Werbung mit der Einga-be dieses Suchworts zu verkn374pfen. Diese Auffassung setzt jedoch voraus, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer Kenntnis von der M366glichkeit hat, die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung von Schl374sselw366rtern zu steuern. Nur dann wenn eine solche Kenntnis unterstellt wird, kann angenom-men werden, der Internetnutzer werde eine in dem Anzeigenfeld erscheinende Werbung auch dann mit dem von ihm selbst als Suchwort eingegebenen Zei-chenfolge verkn374pfen, wenn diese Zeichenfolge in dieser Werbung selbst nicht vorkommt. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem durchschnittlichen Internetnutzer die Funktion der Verwendung von Schl374sselw366rtern bei Google in der hier gew344hlten Standard-Einstellung 204weit-gehend passende Keywords223 bekannt ist und er aus dem Erscheinen von Wer-bung im Anzeigenfeld bei Eingabe von Suchbegriffen entsprechende Schl374sse zieht. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, dass dies jedenfalls bei den durch die Produkte der Parteien angesprochenen Fachkreisen und fachlich interessierten Laien der Fall ist. (3) Unabh344ngig von der Feststellung eines entsprechenden Verkehrs-verst344ndnisses scheidet ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin jedenfalls be-reits deshalb aus, weil die Angabe des Begriffs 204pcb223 als Schl374sselwort mit der Standard-Einstellung 204weitgehend passende Keywords223 nach 247 23 Nr. 2 Mar-kenG nicht untersagt werden kann. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts handelt es sich bei 204pcb223 um die den angesprochenen Fachkreisen und 25 - 14 - interessierten Laien bekannte g344ngige Abk374rzung des englischen Begriffs 204prin-ted circuit board223 (Leiterplatte). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon aus-gegangen, dass es sich bei dieser Abk374rzung um eine beschreibende Angabe 374ber Merkmale und Eigenschaften von Waren i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG handelt, die nicht gegen die guten Sitten verst366337t. Dies gilt entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts auch f374r die hier gegebene Fallgestaltung, bei der die Standard-Einstellung 204weitgehend passende Keywords223 gew344hlt worden ist. Die Wahl dieser Einstellung f374hrt lediglich dazu, dass auch Zusammenset-zungen erfasst werden, die den beschreibenden Bestandteil (204pcb223) enthalten. Dadurch kann erreicht werden, dass auch beschreibende Zusammensetzungen wie z.B. PCB-Nutzung, PCB-Entwicklung etc. erkannt werden. Der Umstand, dass es auch gesch374tzte Kennzeichnungen geben mag, die den beschreiben-den Bestandteil aufweisen, f374hrt schon deshalb nicht aus dem Anwendungsbe-reich des 247 23 Nr. 2 MarkenG heraus, weil die Wahl der Standard-Einstellung 204weitgehend passende Keywords223 nicht auf den Aufruf entsprechender Kenn-zeichen abzielt. dd) Ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Benutzung des identischen Zei-chens 204pcb-pool223 unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beklagten die Eingabe des Suchworts 204pcb-pool223 durch den betreffenden Internetnutzer zugerechnet wird, scheidet aus. Eine mittelbare oder eine Mitt344terschaft des Beklagten kommt insoweit nicht in Betracht, ebenso wenig eine Haftung als Anstifter oder Gehilfe. Eine Zurechnung des Verhaltens des Internetnutzers unter dem Ge-sichtspunkt einer Haftung des Beklagten als St366rer setzt wegen der Akzessorie-t344t der St366rerhaftung voraus, dass das Verhalten des betreffenden Internetnut-zers selbst als eine Markenverletzung anzusehen w344re. Daran fehlt es aber schon deshalb, weil die Eingabe des betreffenden Suchworts durch den Inter- 26 - 15 - netnutzer keine markenm344337ige Verwendung dieses Begriffs durch diesen dar-stellt und auch nicht ohne weiteres von einem Handeln im gesch344ftlichen Ver-kehr ausgegangen werden kann. c) Ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Benutzung eines mit dem Klage-zeichen 204PCB-POOL223 344hnlichen Zeichens durch Angabe von 204pcb223 als Schl374s-selwort ist gleichfalls nicht gegeben. Insoweit kann offenbleiben, ob allgemein bereits in der Angabe eines Begriffs als Schl374sselwort eine markenm344337ige Ver-wendung dieses Zeichens gesehen werden kann. Denn jedenfalls der Begriff 204pcb223 wird - wie oben dargestellt - in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als eine beschreibende Angabe und nicht als Herkunftshinweis verstanden. 27 4. Auf die Frage, ob der Kl344gerin wegen der Verwendung des Begriffs 204pcb223 als Schl374sselwort gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Anspr374che auf Unterlassung zustanden, kommt es schon deshalb nicht an, weil mit der Abmahnung derartige - von den markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht erfasste und deshalb durch den Vorrang des Markenrechts nicht ausgeschlos-sene - Anspr374che nicht geltend gemacht worden sind. Ohnehin kommen solche Anspr374che wegen der beschreibenden Verwendung des Begriffs 204pcb223 nicht in Betracht. 28 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 EG ist nicht geboten. Bei der Verwendung des Begriffs 204pcb223 als solchen handelt es sich um den Gebrauch einer beschreibenden Angabe, bei der nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur Hacker in Str366bele/Hacker, Mar-kengesetz, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 68 m.w.N.) eine markenm344337ige Benutzung 29 - 16 - grunds344tzlich nicht angenommen werden kann. Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob bei der Verwendung eines (nicht beschreiben-den) mit einem gesch374tzten Zeichen identischen oder 344hnlichen Begriffs als Schl374sselwort (Keyword) ein markenm344337iger Gebrauch vorliegt (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 2008, 830, 831; OLG K366ln MarkenR 2008, 117 f.; KG MD 2008, 1304; Ullmann, GRUR 2007, 633, 638 einerseits; OLG Braunschweig WRP 2007, 435, 436; OLG Dresden K&R 2007, 269, 270; OLG M374nchen MMR 2008, 334, 335; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-heberrecht, Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 126 andererseits), kommt es da-her schon aus diesem Grunde nicht an. Soweit sich die Frage stellt, ob die Verwendung des Begriffs 204pcb223 als Schl374sselwort als Benutzung des Zeichens 204pcb-pool223 angesehen werden kann, richtet sich die Beurteilung ma337geblich nach der Verkehrsauffassung, das hei337t nach der Auffassung der Nutzer der durch die Eingabe von 204pcb-pool223 aufgerufenen Internetseite, wobei diese sich durch die Wahrnehmung der auf dieser Internetseite enthaltenen Angaben be-stimmt. Auch insoweit stellen sich folglich keine Fragen zur Auslegung von Ge-meinschaftsrecht. - 17 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da die Sache zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. 30 Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt B374scher abwesend und kann daher nicht un- terschreiben. Bornkamm Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2007 - 41 O 189/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2007 - 2 U 23/07 -
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