Berichtigt durch Beschluss vom 1. Februar 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/08 Verk374ndet am: 22. Juli 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kinderhochst374hle im Internet BGB 247 823 Abs. 1 Ai; MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; TMG 247 7 Abs. 2 Satz 1; UWG 247 6 Abs. 2 Nr. 6, 247 8 Abs. 1; ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die M366glichkeit er366ffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfah-ren einzustellen, ist nicht verpflichtet, s344mtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anf374hren, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterzie-hen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden. b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelm344337ig nicht nach 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, 247 8 Abs. 1 UWG als T344ter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "344hnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug ge-nommen wird. c) Die Grunds344tze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach 247 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht 374bertragbar. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-ter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. Juli 2008 wird hinsicht-lich der Widerklage mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Wider-klage statt als unbegr374ndet als unzul344ssig abgewiesen wird. Im 334brigen wird das genannte Urteil aufgehoben. Im Umfang der Auf-hebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vertreibt den Kinderhochstuhl "Tripp Trapp". Sie ist Inhaberin der f374r M366bel eingetragenen Wortmarken Nr. 396 54 805.9 "TRIPP TRAPP", Nr. 399 30 885.7 "STOKKE" sowie der Gemeinschaftsmarke Nr. 002 536 498 "TRIP TRAP". 1 Die Beklagte betreibt im Internet unter eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten k366nnen. Voraussetzung f374r das Anbieten oder den 2 - 3 - Erwerb ist eine elektronische Registrierung als Mitglied der Beklagten. Im Rahmen dieser Registrierung wird dem Mitglied ein Nutzername zugewiesen, unter dem er auf der Internetplattform auftreten kann. Nach den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten werden die Ver-tr344ge 374ber die auf ihrem Online-Marktplatz angebotenen Artikel ausschlie337lich zwi-schen den Mitgliedern abgeschlossen. Zudem sehen die Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Beklagten ein Verbot vor, Artikel anzubieten, durch die gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote f374hrt die Beklagte Stichprobenkontrollen durch und setzt Schlagwortfilter ein, die die An-gebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrech-ten ein Programm zur Verf374gung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten suchen und diese melden k366nnen. Den Teil-nehmern an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt die Beklagte die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen. 3 Auf der Internetplattform boten Mitglieder der Beklagten unter Verwendung der Klagemarken Kinderhochst374hle an, die nicht von der Kl344gerin stammten, oder war-ben f374r die Fremdfabrikate mit den Formulierungen "wie Stokke", "wie Tripp Trapp", "wie Trip Trap", "344hnlich Stokke", "344hnlich Tripp Trapp" oder "344hnlich Trip Trap". 4 Die Kl344gerin beanstandete zun344chst im Rahmen des VeRI-Programms eine Vielzahl derartiger Angebote als rechtsverletzend und mahnte die Beklagte ab. 5 Die Parteien streiten dar374ber, ob unter den von der Kl344gerin beanstandeten Angeboten Privatverk344ufe waren und ob eine Bilderkennungssoftware verf374gbar ist oder jedenfalls entwickelt werden k366nnte, die mit dem von der Kl344gerin vertriebenen Kinderhochstuhl nicht identische Fremdfabrikate erkennen kann. 6 - 4 - Die Beklagte wirbt f374r ihren Internetmarktplatz mit sogenannten Adword-Anzeigen bei dem Suchmaschinenbetreiber Google. Zu der Werbung z344hlte auch eine mit "Trapp Tripp" bezeichnete Anzeige, die bei Eingabe des Suchbegriffs "Tripp Trapp" in die Suchmaschine von Google erschien. Von dieser Anzeige f374hrte ein Link zu Angeboten von Kinderhochst374hlen, bei denen die Klagemarken im Zusammen-hang mit Fremdfabrikaten benutzt wurden. 7 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarken w374rden durch die bean-standeten Angebote, die zudem wettbewerbswidrig seien, verletzt. Die Kl344gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als T344terin oder Gehilfin, zumindest aber als St366rerin f374r die Rechtsverletzungen der Verk344ufer auf ihrer Plattform hafte. Es sei ihr m366glich und zumutbar, rechtsverletzende Angebote durch den Einsatz von Schlagwortfiltern und einer Bilderkennungssoftware sowie durch manuelle Kontrollen festzustellen. 8 Die Kl344gerin hat beantragt, 9 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet f374r Internetbenutzer in Deutschland zug344ngliche Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu pr344sentieren und/oder zu bewerben, in denen Kinderhochst374hle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage zum Tenor dargestellten Original-"Tripp Trapp"-Stuhl der Kl344gerin handelt, so-fern a) die Kinderhochst374hle in den Auktionen und/oder den Verkaufsangeboten unter ei-ner der folgenden Marken der Kl344gerin angeboten werden: "Stokke" und/oder "Tripp Trapp" und/oder "Trip Trap" und/oder b) in den Produktbezeichnungen und/oder den Produktbeschreibungen der Auktionen und/oder der Verkaufsangebote vergleichend auf den in der Anlage zum Tenor ab-gebildeten Original-"Tripp Trapp"-Stuhl der Kl344gerin und/oder die Marken Stokke und/oder Tripp Trapp und/oder Trip Trap der Kl344gerin Bezug genommen wird durch Verwendung einer der folgenden Formulierungen: "wie Stokke" und/oder "wie Tripp Trapp" und/oder "wie Trip Trap" und/oder "344hnlich Stokke" und/oder "344hnlich Tripp Trapp" und/oder "344hnlich Trip Trap". - 5 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Angebotsbeschreibungen w374rden ohne ihr Zutun und ohne ihre Kenntnisnahme vom jeweiligen Anbieter vollautomatisch ins Internet gestellt. Sie hat ein Handeln der An-bieter im gesch344ftlichen Verkehr in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, ihr ste-he wegen der wiederholten Beanstandung von privaten Verkaufsangeboten durch die Kl344gerin ein Anspruch auf Unterlassung wegen unberechtigter Schutzrechtsver-warnung zu. 10 11 Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie beantragt hat, die Kl344gerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Angebote von Verk344ufern auf dem Online-Marktplatz zu beanstanden oder beanstanden zu lassen, die Kinderhochst374hle zum Gegenstand haben, die nicht von der Kl344gerin hergestellt wurden, gleichwohl aber unter den Mar-ken "Stokke" und/oder "Tripp Trapp" und/oder "Trip Trap" und/oder unter Verwendung von Formulierungen "wie Stokke" und/oder "wie Tripp Trapp" und/oder "wie Trip Trap" und/oder "344hnlich Stokke" und/oder "344hnlich Tripp Trapp" und/oder "344hnlich Trip Trap" - 6 - zum Kauf angeboten werden, sofern sich nicht aus diesen Angeboten ergibt, dass es sich um solche im gesch344ftlichen Verkehr und nicht um Privatverk344ufe handelt. 12 Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt und die Wi-derklage abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungs-verfahren hat die Kl344gerin klargestellt, dass mit dem die St374hle beschreibenden Teil des Klageantrags keine nicht erkennbaren Ident-Plagiate und mit der Wendung "im Internet" die Aktivit344ten der Beklagten "auf dem und/oder f374r den Marktplatz eBay" gemeint seien. Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin ihr Begehren in einem ersten Hilfsantrag davon abh344ngig gemacht, dass aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar sei, dass der Anbieter mit seinem Angebot im gesch344ftlichen Verkehr handele. In einem zweiten Hilfsantrag hat sie das Vorliegen eines Angebots im ge-sch344ftlichen Verkehr anhand von 57 Merkmalen beschrieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen (OLG Hamburg WRP 2008, 1569). 13 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und beantragt, der Widerklage stattzugeben. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 14 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klageantr344ge f374r begr374ndet und den mit der Widerklage verfolgten Unterlassungsanspruch f374r unbegr374ndet erachtet und hat hier-zu ausgef374hrt: 15 Der mit dem Klageantrag zu a verfolgte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG. Auf dem Internetmarktplatz der Beklag- 16 - 7 - ten seien Kinderhochst374hle anderer Hersteller unter Verwendung der Marken der Kl344gerin zum Kauf angeboten worden. F374r die Verletzungen der Marken der Kl344gerin hafte die Beklagte als T344terin oder Gehilfin. Sie habe keine ausreichenden und zu-mutbaren Ma337nahmen getroffen, um zu verhindern, dass markenverletzende Ange-bote auf ihrem Online-Marktplatz erschienen. Zwar erfordere die Verhinderung von Verletzungen der Klagemarken einen Vergleich des in den jeweiligen Angebotsbe-schreibungen enthaltenen Fotos mit der Abbildung des Original-Stuhls. Ob dieser Vergleich mit einer Bilderkennungssoftware automatisiert m366glich sei, k366nne dahin-stehen, da ein manueller Bildabgleich durch Mitarbeiter m366glich sei. Trotz eines ge-richtlichen Hinweises habe die Beklagte nicht dargelegt, dass ein manueller Abgleich unzumutbar sei. Handele der Anbieter im gesch344ftlichen Verkehr, leiste die Beklagte Beihilfe zu der Markenverletzung. Dagegen hafte sie selbst t344terschaftlich, wenn der Anbieter den Verkauf au337erhalb des gesch344ftlichen Verkehrs vornehme. Der Beklag-ten sei aufgrund der Vielzahl der in der Vergangenheit aufgezeigten Rechtsverlet-zungen auf ihrer Internetplattform bekannt, dass es zu weiteren Verletzungen der Marken der Kl344gerin kommen werde. Der mit dem Klageantrag zu b verfolgte Unterlassungsanspruch sei aus 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 und 247 8 Abs. 1 UWG begr374ndet. Die Angebote von Kinderhochst374hlen mit Formulierungen "wie" oder "344hnlich" "Stokke" oder "Tripp Trapp" in der Schreib-weise mit einem oder zwei "p" seien Werbevergleiche, in denen eine Ware als Imita-tion oder Nachahmung einer unter einem gesch374tzten Kennzeichen vertriebenen Ware dargestellt werde. F374r die Wettbewerbsverst366337e hafte die Beklagte als T344terin oder Gehilfin. 17 18 Die Widerklage sei unbegr374ndet, auch wenn die Abmahnungen der Kl344gerin einzelne Privatanbieter mitumfasst h344tten. In solchen F344llen sei die Beklagte als T344-terin der beanstandeten Rechtsverletzungen verantwortlich. Der mit der Widerklage verfolgte Unterlassungsanspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beklag- - 8 - te einen Rechteinhaber nicht einerseits im Rahmen des VeRI-Programms auffordern k366nne, Rechtsverletzungen unabh344ngig von der Frage zu melden, ob der Anbieter im gesch344ftlichen Verkehr handele, und ihn - wenn dies geschehe - andererseits mit einer Unterlassungsklage 374berziehen k366nne. II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurtei-lung zur374ckgewiesen hat, und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. Die weitergehende, die Widerklage betreffende Revision bleibt dage-gen ohne Erfolg. 19 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin stehe aus den Wortmar-ken "TRIPP TRAPP", "STOKKE" und "TRIP TRAP" ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Klageantrags zu a nach 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte zu, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann eine Haftung der Beklagten als T344te-rin oder Teilnehmerin nicht bejaht werden. 20 - 9 - a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsantrag zu a aller-dings hinreichend bestimmt. 21 Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte des-halb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen bleibt (BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Tz. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). 22 Der Klageantrag zu a gen374gt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Er ist zwar in zweifacher Hinsicht auslegungsbed374rftig. Der Umfang der Pr374fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts wird jedoch noch hinreichend deutlich. 23 Durch den auf dem Klageantrag zu a beruhenden Unterlassungstenor soll der Beklagten untersagt werden, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochst374hle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Kl344gerin handelt. Nach der Klarstellung des Klageantrags in der Be-rufungsinstanz begehrt die Kl344gerin kein gegen identische Nachahmungen des Kin-derstuhls gerichtetes Verbot. Daraus folgt, dass der Beklagten die Werbe- und Ver-triebshandlungen (nur) insoweit untersagt werden sollen, als die unter den Klage-marken vertriebenen Produkte aufgrund von Abweichungen der Ausf374hrungsform nicht mit dem in der Anlage zum Unterlassungsantrag abgebildeten Original-Kinderstuhl identisch sind. 24 25 Die Kl344gerin hat weiterhin in der Berufungsinstanz klargestellt, dass mit der Wendung "im Internet" die Aktivit344ten der Beklagten "auf dem und/oder f374r den Marktplatz eBay" gemeint sind. Mit diesen Erl344uterungen der Kl344gerin, die zur Ausle- - 10 - gung des Klageantrags zu a heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen), ist der Unterlassungsantrag zu a hinreichend bestimmt. Insbesondere kann durch Auslegung ermittelt werden, ob es sich bei einer Verlet-zungsform um eine nicht mehr unter das Verbot fallende identische Ausf374hrungsform des Tripp-Trapp-Stuhls handelt. b) Ob der Kl344gerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen. Der Senat hat entschie-den, dass das Haftungsprivileg der 247247 8, 11 TDG 2001 auf Unterlassungsanspr374che keine uneingeschr344nkte Anwendung findet (BGHZ 158, 236, 246 - Internet-Versteigerung I). Durch das am 1. M344rz 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) hat sich daran nichts ge344ndert (BGHZ 172, 119 Tz. 17 f. - Internet-Versteigerung II; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 38 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). 26 c) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass auf der Internetplatt-form der Beklagten Angebote eingestellt worden sind, die die Marken der Kl344gerin verletzen (247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV). Es hat ange-nommen, dass in den auf der Internetplattform der Beklagten ver366ffentlichten Ange-boten mit den Marken der Kl344gerin identische Zeichen f374r Waren benutzt worden sind, die mit denjenigen identisch sind, f374r die die Marken Schutz genie337en. Es ist weiter davon ausgegangen, dass entweder die Anbieter dieser Waren im gesch344ftli-chen Verkehr handeln und die Beklagte in diesen F344llen als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Anbieter haftet oder - soweit es Privatverk344ufe der Anbieter betrifft - die Beklagte selbst T344terin der Markenverletzungen ist und als Betreiberin der Internetplattform das Tatbestandsmerkmal des Handelns im gesch344ftlichen Ver-kehr verwirklicht. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 27 - 11 - aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass in den in der Anlage K 19 f374r den Zeitraum vom 7. Juni bis 21. Dezember 2005 ange-f374hrten Angeboten mit den Marken "TRIPP TRAPP", "STOKKE" und "TRIP TRAP" der Kl344gerin identische Zeichen markenm344337ig f374r M366bel und damit f374r identische Waren benutzt worden sind, f374r die die Marken Schutz genie337en (247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV). Hiergegen erinnert die Revision auch nichts. 28 bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welchen dieser F344lle von einem Handeln der Anbieter im gesch344ftlichen Verkehr auszugehen ist. Es hat vielmehr nur unterstellt, dass ein Teil dieser Anbieter gesch344ftsm344337ig han-delte, und hat angenommen, dass die Beklagte in diesen F344llen als Teilnehmerin an der Verletzung der Markenrechte der Kl344gerin haftet und in den 374brigen F344llen, in denen die Anbieter nicht im gesch344ftlichen Verkehr handeln, die Voraussetzungen einer t344terschaftlichen Haftung der Beklagten vorliegen. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu geringe Anforde-rungen an die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als T344ter oder Teilneh-mer gestellt. 29 (1) Die Frage, ob sich jemand als T344ter, Mitt344ter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begr374ndenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechts-grunds344tzen (vgl. BGHZ 63, 124, 126; 89, 383, 389). T344ter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer T344terschaft begeht (247 25 Abs. 1 StGB). Mitt344terschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. 247 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschlie- 30 - 12 - 337en muss (BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I, m.w.N.; 172, 119 Tz. 31 - Internet-Versteigerung II). (2) Die Beklagte erf374llte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform f374r de-ren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verf374gung stellte, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach 247 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt hat (vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Tz. 28 - Internet-Versteigerung II). Die Be-klagte wirkte auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Drit-ten bei Markenverletzungen zusammen, wenn sie 374ber ihre Internetplattform Dritten die M366glichkeit zur Abgabe eigener Angebote er366ffnete. Die Angebote der Ver344u337e-rer wurden nach dem Vortrag der Beklagten in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt (hierzu auch BGHZ 173, 188 Tz. 21 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay). Gegenteiliges hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt; die Revisionserwiderung r374gt auch keinen entsprechenden Vortrag der Beklagten als 374bergangen. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vors344tzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Kl344gerin verletzende Produkte anbieten (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 21 226 Jugendgef344hrdende Medien bei eBay). 31 (3) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Be-klagte durch Unterlassen Beihilfe zu den Markenverletzungen Dritter geleistet hat, die auf der Internetplattform unter Verwendung der Klagemarken Kinderhochst374hle im gesch344ftlichen Verkehr angeboten haben, die nicht von der Kl344gerin stammten. 32 33 Der Senat hat bislang offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gehilfenhaftung der Beklagten in Betracht zu ziehen ist, wenn die Pr374fungs-pflichten, die sich aus der Stellung der Beklagten als Betreiberin der Internetplattform - 13 - ergeben, nachhaltig verletzt werden (vgl. BGHZ 158, 238, 250 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Tz. 32 - Internet-Versteigerung II). Die Frage braucht auch vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat keine ihr obliegenden Pr374fpflichten verletzt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf Seiten der Beklagten nicht in einem positiven Tun, sondern in ei-nem Unterlassen besteht. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenverletzungen Dritter i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt zus344tzlich zu der objektiven Unterst374tzung der Rechts-verletzung, dem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus, dass den Gehilfen eine Rechtspflicht trifft, den Erfolg abzu-wenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I). Die erforderliche Handlung zur Verhinderung des Erfolgs muss von dem Verpflichteten rechtlich gefordert werden k366nnen; sie muss ihm m366g-lich und zumutbar sein. 34 (4) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte treffe eine Verpflich-tung, Rechtsverletzungen zu verhindern, weil sie mit dem Betrieb der Internetplatt-form, auf der Dritte in erheblichem Umfang markenverletzende Artikel vertrieben, ei-ne Gefahr geschaffen habe. Die Abwendung des Erfolgs sei der Beklagten m366glich und zumutbar. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 35 - 14 - (5) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Beklagte 374berhaupt eine Erfolgsab-wendungspflicht trifft, bei deren vors344tzlicher Verletzung eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin in Betracht kommt. Der Senat hat eine Erfolgsabwendungspflicht der Beklagten f374r den Vertrieb jugendgef344hrdender, volksverhetzender und gewalt-verherrlichender Medien angenommen. Grund hierf374r war die gro337e Gefahr, die f374r den Vertrieb dieser verbotenen Produkte von der Internetplattform der Beklagten we-gen der Anonymit344t der Verk344ufer, der problemlosen Abwicklung im Fernabsatz und der f374r das Internet typischen, deutlich herabgesetzten Hemmschwelle potentieller K344ufer ausgeht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 25 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay). Ob sich diese Grunds344tze verallgemeinern und auf die Verletzung von Kennzeichen-rechten 374bertragen lassen, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die Beklagte im Streitfall eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht tr344fe, w344re diese vorliegend nicht verletzt. 36 (6) Mit Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe zu strenge Ma337-st344be an die Unzumutbarkeit einer Erfolgsabwendung gestellt. 37 Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Ge-sch344ftsverkehr erlegen die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informations-gesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen 374bermittelten oder ge-speicherten Informationen zu 374berwachen oder aktiv nach Umst344nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T344tigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach 334ber-wachungspflichten allgemeiner Art (vgl. auch Erw344gungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG). Dagegen kann von Diensteanbietern, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, verlangt werden, die nach vern374nftigem Ermessen von ih-nen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorg-faltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger T344tigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erw344gungsgrund 48 der Richtlinie). Dementsprechend sieht 247 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG umsetzt, vor, dass 38 - 15 - Diensteanbieter i.S. der 247247 8 bis 10 TMG nicht zu 334berwachungs- und Nachfor-schungsma337nahmen nach Umst344nden verpflichtet sind, die auf eine rechtswidrige T344tigkeit hinweisen. Nach der Senatsrechtsprechung d374rfen der Beklagten, die zu den Diensteanbietern in diesem Sinn z344hlt (vgl. BGHZ 158, 236, 246 f. - Internet-Versteigerung I), danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Gesch344ftsmodell gef344hrden oder ihre T344tigkeit unverh344lt-nism344337ig erschweren (vgl. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Tz. 47 - Internet-Versteigerung II; 173, 188 Tz. 39 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay). Rechtlich nicht erforderlich ist eine 334berpr374fung, bei der Markenverletzungen nicht durch zumutbare Filterverfahren und eine eventuell anschlie337ende manuelle Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (vgl. BGH GRUR 2008, 702 Tz. 53 - Internet-Versteigerung III). Dazu muss der Beklagten im Hinblick auf die gro-337e Zahl von Angeboten auf ihrer Internetplattform eine Filtersoftware zur Verf374gung stehen, die Verdachtsf344lle aufsp374ren kann. (7) Nach diesen Ma337st344ben nicht mehr zumutbar sind Kontrollma337nahmen, bei denen durch die Filtersoftware Verdachtsf344lle von Markenverletzungen nicht auf-gesp374rt werden k366nnen, sondern jedes Angebot, das die Klagemarken enth344lt, einer manuellen Kontrolle unterzogen werden muss. Von einer solchen Notwendigkeit ist vorliegend jedoch auszugehen. 39 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte durch die Eingabe der Klagemarken mit einer entsprechenden Suchsoftware jedes Angebot herausfil-tern kann, in dem die Klagemarken angef374hrt sind. Es ist davon ausgegangen, dass zur Erf374llung des mit dem Klageantrag zu a verfolgten Unterlassungsbegehrens ein Vergleich der Abbildung des Original-Stuhls der Kl344gerin mit den in den Angebotsbe-schreibungen enthaltenen Fotos von Kinderst374hlen erforderlich ist. Das Berufungsge-richt hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein Fotoabgleich durch den Einsatz von Bilderkennungssoftware automatisiert erfolgen kann. Gegenr374gen hat 40 - 16 - die Revisionserwiderung insoweit nicht erhoben. Danach ist - wie auch das Beru-fungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat - davon auszugehen, dass der bei jedem Angebot unter Verwendung der Klagemarke erforderliche Fotoabgleich manuell erfolgen muss. Das ist im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand f374r die Beklagte unzumutbar. Das Berufungsgericht hat nichts zum Verh344ltnis zwischen der durchschnittli-chen Zahl von Angeboten, die die Klagemarken enthielten, und der Anzahl von Ver-letzungsf344llen festgestellt. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass sie in der Zeit vom 26. November bis zum 2. Dezember 2007 4.971 Artikel, die unter den Klagemarken angeboten worden waren, einer manuellen Kontrolle unterzogen und deren 334berpr374-fung nur 29 Artikel ergeben hat, die Kennzeichenrechte der Kl344gerin verletzten, und dass in der darauf folgenden Woche unter 1.460 374berpr374ften Artikeln keiner die Kla-gemarken verletzte. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mit der Begr374ndung als unerheblich angesehen, die Kl344gerin m374sse keinen Fall einer Rechtsverletzung hin-nehmen, der mit zumutbaren Mitteln verhindert werden k366nne. Dem kann nicht zuge-stimmt werden. Es ist gerade die Frage, ob die manuelle 334berpr374fung von 6.431 Artikeln in einem Zeitraum von nur zwei Wochen zumutbar ist, wenn der Anteil der dabei aufgedeckten Rechtsverletzungen unter 0,5% liegt. Im Streitfall ist der Um-stand, dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien zum Verh344ltnis zwischen den auf der Internetplattform der Beklagten eingestellten Angeboten, die die Klage-marken enthielten, und den darunter befindlichen Markenverletzungen nicht nachge-gangen ist, jedoch nicht entscheidungserheblich. Es kann daher offenbleiben, ob der entsprechende Vortrag der Beklagten zutrifft. 41 - 17 - (8) Der Beklagten ist eine manuelle Kontrolle aller die Klagemarken enthalten-den Angebote aufgrund einer Abw344gung der wechselseitigen Interessen schon des-halb nicht zumutbar, weil die Kl344gerin mit der 374ber das VeRI-Programm zur Verf374-gung gestellten Suchfunktion die Angebote mit den Klagemarken ebenfalls herausfil-tern und einer manuellen Kontrolle auf Verletzungsf344lle unterziehen kann und eine der Beklagten auferlegte manuelle Kontrolle deren Gesch344ftsmodell gef344hrdet. 42 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kl344gerin, die Beklagte und je-der potentielle K344ufer auf der Internetplattform der Beklagten mit der Suchfunktion des VeRI-Programms Angebote herausfiltern kann, die die Klagemarken enthalten. Diese kann die Kl344gerin anschlie337end einer manuellen Kontrolle unterziehen. Es ist schon nicht ohne weiteres einzusehen, warum die Beklagte der Kl344gerin eine 334ber-pr374fung von Markenverletzungen abnehmen soll, die die Kl344gerin als Schutzrecht-sinhaberin mit gleichem Aufwand selbst bewerkstelligen kann. Zwar stellt die Beklag-te den Verk344ufern mit ihrer Internetplattform eine M366glichkeit zur Verf374gung, unter der durch ein Pseudonym gew344hrleisteten Anonymit344t markenverletzende Waren anzubieten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt die Beklagte aber an die Mitglieder des VeRI-Programms die Nutzerdaten heraus, wenn ein rechtsver-letzendes Angebot vorliegt. Zudem erleichtert die Suchoption auf der Internetplatt-form der Beklagten den Markeninhabern eine bundesweite Suche und damit ein Auf-sp374ren von Markenverletzungen, 374ber die sie au337erhalb des Internets wegen der Vielgestaltigkeit des realen Marktgeschehens nicht mit derart einfachen Mitteln ver-f374gen w374rden. Schlie337lich besteht die Gefahr, dass die mit einem Verbot nach dem Klageantrag zu a erforderliche manuelle Kontrolle das Gesch344ftsmodell der Beklag-ten in Frage stellt. Im Fall einer Verurteilung nach dem Verbotsantrag m374sste die Be-klagte auch in allen weiteren F344llen, in denen sie auf klare Rechtsverletzungen von anderen Markeninhabern hingewiesen wird, nach denselben Ma337st344ben eine manu-elle Kontrolle aufgrund von Bildvergleichen vornehmen. Das birgt die Gefahr einer 43 - 18 - ausufernden Verpflichtung zu manuellen Bildvergleichen in einer Vielzahl von F344llen, in denen in den Angeboten Produktabbildungen und Marken angef374hrt werden. Eine derart weitgehende Verpflichtung zu manuellen Kontrollt344tigkeiten, die nicht auf durch eine Filtersoftware aufgesp374rte Verdachtsf344lle beschr344nkt sind, belastet die Beklagte in unzumutbarer Weise. cc) Das Berufungsurteil ist, soweit es eine Haftung der Beklagten f374r Marken-verletzungen nach dem Klageantrag zu a bejaht hat, auch nicht aus anderen Gr374n-den richtig (247 561 ZPO). Die Beklagte haftet f374r die Markenverletzungen in dem mit dem Verbotsbegehren verfolgten Umfang nicht als St366rerin. 44 (1) Als St366rer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne T344ter oder Teilnehmer zu sein - in irgend-einer Weise willentlich und ad344quat-kausal zur Verletzung des gesch374tzten Rechts beitr344gt. Da die St366rerhaftung nicht 374ber Geb374hr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeintr344chtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haf-tung des St366rers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Pr374fpflich-ten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St366rer in Anspruch Genommenen nach den Umst344nden eine Pr374fung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; BGH, Urt. v. 12.5.2010 - I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Tz. 19 = WRP 2010, 912 - Sommer unseres Lebens, vorgesehen f374r BGHZ). 45 (2) Soweit die Dritten nicht im gesch344ftlichen Verkehr gehandelt haben, scheidet eine Pr374fungspflicht von vornherein aus, weil die Beklagte unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt verpflichtet sein kann, private Angebote, bei denen eine Verletzung der Kla-gemarken von vornherein ausscheidet, von ihrer Internetplattform zu entfernen. Eine solche Verpflichtung l344sst sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht mit der Dogmatik der Unterlassungsdelikte begr374nden. Eine Rechtspflicht zum Handeln, 46 - 19 - gegen die hier versto337en sein k366nnte, kann nicht darauf gerichtet sein, ein markenrecht-lich unbedenkliches Verhalten zu unterbinden. Aber auch soweit die Dritten im gesch344ft-lichen Verkehr gehandelt haben, besteht keine Pr374fungspflicht der Beklagten in dem durch den Verbotsantrag zu a vorgegebenen Umfang. Der Beklagten ist eine manuelle Pr374fung s344mtlicher Angebote, die die Klagemarken enthalten, durch Bildvergleich nicht zumutbar (hierzu II 1 c bb (8)). Eine Haftung in dem von der Kl344gerin mit dem Unterlas-sungsantrag zu a verfolgten Umfang scheidet daher auch nach den Grunds344tzen der St366rerhaftung aus. 2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch das mit dem Antrag zu b verfolgte Unterlassungsbegehren nicht bejaht werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 i.V. mit 247 8 Abs. 1 UWG zu, h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 47 a) Die Haftung der Beklagten als T344terin oder Teilnehmerin - eine St366rerhaf-tung kommt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt angedeutet hat (BGHZ 155, 189, 194 f. - Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 249/03, GRUR 2006, 957 Tz. 13 = WRP 2006, 1225 - Stadt Geldern; BGH GRUR 2010, 633 Tz. 19 - Sommer unseres Lebens), in den dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden F344llen nicht in Betracht - setzt voraus, dass die Beklagte auf klare Rechtsverletzungen hin-gewiesen worden ist (vgl. BGHZ 158, 236, 249 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702 Tz. 51 - Internet-Versteigerung III). Die Beklagte als Diensteanbie-ter ist nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuf374hren, ob ein als rechtsverletzend beanstandetes Angebot ein Schutzrecht tats344chlich verletzt oder sich als wettbewerbswidrig erweist. Dies w374rde ansonsten die Hinzuziehung 48 - 20 - eines mit der Materie vertrauten Juristen erfordern, was der Beklagten nicht zuzumu-ten ist. b) Die danach zu fordernden eindeutigen Verst366337e gegen 247 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dieser Vorschrift handelt der-jenige, der vergleichend wirbt, unlauter, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienst-leistung als Imitation oder Nachahmung einer mit einem gesch374tzten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Die Vorschrift enth344lt das Verbot, das eigene Produkt offen als "Imitation" oder "Nachahmung" zu bezeichnen. Das muss allerdings nicht explizit geschehen; auch die implizite Behauptung einer Imitati-on oder Nachahmung kann den Tatbestand einer nach 247 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzu-l344ssigen vergleichenden Werbung erf374llen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Tz. 75 = WRP 2009, 930 - L'Or351al/Bellure; BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Tz. 26 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung). Die Darstellung als Imitation oder Nachahmung muss jedoch 374ber eine blo337e Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen. Mit einer entsprechen-den Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbe-werbers beworben wird (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Tz. 29 = WRP 2010, 527 - Oracle). Das blo337e Kenntlichmachen eines Mitbewerbers oder dessen Ware oder Dienstleistung oder die Behauptung, das beworbene Produkt sei demjenigen eines Mitbewerbers gleichwertig, gen374gt dagegen nicht (BGH GRUR 2008, 628 Tz. 25 - Imitationswerbung). 49 - 21 - Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Verletzungsf344lle festgestellt, in de-nen angebotene Kinderhochst374hle ausdr374cklich als Imitation oder Nachahmung des Original-Kinderstuhls der Kl344gerin bezeichnet worden sind. Vielmehr ist in den Ange-boten auf das Produkt der Kl344gerin durch Formulierungen mit "344hnlich" oder "wie" Tripp Trapp oder Stokke Bezug genommen worden. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, die streitgegenst344ndlichen Bezugnahmen erweckten den Eindruck, die angebotenen St374hle seien den Originalen nachempfunden, es handele sich um eine implizite Behauptung der Imitation der Nachahmung. F374r die Annahme klarer Rechtsverletzungen reicht das aber nicht aus. Ob die Formulierungen "344hnlich" oder "wie" nur eine Gleichwertigkeitsbehauptung einleiten oder eine implizite Darstellung einer Nachahmung oder Imitation enthalten, erfordert eine Beurteilung des jeweiligen Angebots im Einzelfall. Eine klare Rechtsverletzung kann aus derartigen isolierten Formulierungen allein im Allgemeinen nicht abgeleitet werden. 50 Gegen klare Rechtsverletzungen in den beanstandeten F344llen spricht weiter-hin, dass zum Zeitpunkt der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshand-lungen im Jahr 2005 die Frage, ob auch eine implizite Darstellung als Imitation oder Nachahmung ausreichte, in der Literatur umstritten (hierzu die Nachweise in BGH GRUR 2008, 628 Tz. 23 - Imitationswerbung) und h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt war. 51 3. Gleichwohl kann die Klage mit den Unterlassungsantr344gen zu a und b nicht abgewiesen werden. Denn die Kl344gerin hat die Klage auch damit begr374ndet, dass die Beklagte bei Google sogenannte Adword-Anzeigen gebucht hat, die die Klagemar-ken verletzen. Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). 52 - 22 - Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bei dem Suchma-schinenbetreiber Google sogenannte Adword-Anzeigen gebucht hatte, die bewirkten, dass bei Eingabe des Begriffs "Tripp Trapp" in die Suchmaske neben der Trefferliste eine Anzeige mit den W366rtern "Trapp und Tripp" und einer Aufforderung zum Kauf bei der Beklagten erschien und von dort ein Link zu Angeboten mit Kinderhochst374h-len bestand, die nicht von der Kl344gerin stammten. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen getroffen, ob die dort angef374hrten Angebote von den Unterlassungsantr344gen zu a und b erfasste Rechtsverletzungen darstellten und ob die Beklagte f374r solche Verletzungen verant-wortlich ist. Sollte die Beklagte die Werbung bei Google mit der Bezeichnung "Trapp Tripp" in Auftrag gegeben und einen Link zu rechtsverletzenden Angeboten von Ver-k344ufern auf ihrer Internetplattform gesetzt haben, kann - worauf die Revisionserwide-rung zu Recht hingewiesen hat - im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen wer-den, dass die Beklagte durch aktives Tun an einer Rechtsverletzung der Verk344ufer mitgewirkt hat. 53 4. Die Revision ist dagegen unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Abwei-sung der Widerklage richtet. 54 a) Mit ihrem Widerklageantrag begehrt die Beklagte, der Kl344gerin n344her be-zeichnete Beanstandungen von Angeboten zu untersagen, sofern sich aus ihnen nicht ergibt, dass es sich um solche im gesch344ftlichen Verkehr und nicht um Privat-verk344ufe handelt. 55 56 Der Widerklageantrag ist - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht als unbegr374ndet, sondern als unzul344ssig abzuweisen, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). - 23 - aa) Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 12 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder). Der Abweisung des Widerklageantrags als un-zul344ssig statt als unbegr374ndet steht auch nicht entgegen, dass nur die Beklagte Re-vision eingelegt hat (vgl. BGHZ 125, 41, 45). 57 bb) Das beantragte Verbot soll auf F344lle beschr344nkt sein, in denen sich aus den Angeboten kein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr ergibt, sondern Privatverk344u-fe vorliegen. Da die Parteien dar374ber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im gesch344ftlichen Verkehr auszugehen ist, muss die Beklagte dieses Merkmal hinrei-chend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 50 - Internet-Versteigerung II). Dies ist nicht geschehen. 58 Der Widerklageantrag kann auch nicht auf die konkret beanstandete Verlet-zungsform beschr344nkt werden. Die Beklagte hat in der Widerklage keine von der Kl344gerin beanstandeten Angebote, bei denen es sich um Privatverk344ufe handelt, konkret angef374hrt. 59 b) Die Unbestimmtheit des Widerklageantrags hat nicht zur Folge, dass die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen ist, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihren Antrag neu zu fassen. Der Beklagten steht - unabh344ngig von der Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags - ein Unterlassungsanspruch auch in der Sache nicht zu. 60 aa) Der Unterlassungsanspruch, mit dem sich die Beklagte gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Beanstandungen der Angebote von Kinderhochst374hlen durch die Kl344gerin wendet, umfasst vermeintliche Verst366337e gegen wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Normen. Der Widerklageantrag f374hrt auch die Verwendung von Formulierungen "wie" oder "344hnlich" Tripp Trapp oder Stokke an, die die Kl344gerin 61 - 24 - unter dem Aspekt einer unlauteren vergleichenden Werbung beanstandet. Gegen die Verwendung der Marken "Stokke", "Tripp Trapp" und "Trip Trap" in Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten hat sich die Kl344gerin zudem gest374tzt auf ihre Markenrechte gewandt. bb) Das von der Beklagten begehrte Verbot von Beanstandungen durch die Kl344gerin, die auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gest374tzt sind, besteht selbst dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten rechtm344337ig ist. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist - auch wenn das beanstandete Verhalten rechtm344337ig ist - nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 355 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen Viel-fachabmahner). F374r einen solchen Ausnahmefall ist vom Berufungsgericht nichts festgestellt; die Revision r374gt auch kein entsprechendes Vorbringen der Beklagten als 374bergangen. 62 Die Grunds344tze 374ber die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach 247 823 Abs. 1 BGB (hierzu BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht 374bertragbar (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rdn. 10.166; Fezer/B374scher, UWG, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 52; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 4 Rdn. 10/43; Goldbeck, Der "umgekehrte" Wettbewerbsprozess, 2008, S. 186 und 200). Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann diese ohne gr366337ere Risi-ken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeintr344chti-gungen regelm344337ig nicht einhergehen. 63 - 25 - cc) Der Beklagten steht der Unterlassungsanspruch auch nicht insoweit zu, als er gegen Beanstandungen der Kl344gerin gerichtet ist, die sie auf ihre Klagemarken gest374tzt hat. 64 (1) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Beklagten auf-grund einer Abw344gung der wechselseitigen Interessen der Parteien verneint. Es hat angenommen, die Beklagte k366nne die Kl344gerin nicht einerseits zur Teilnahme am VeRI-Programm auffordern und sie andererseits mit einer Unterlassungsklage 374ber-ziehen, wenn die Abmahnung Privatverk344ufe zum Gegenstand habe. 65 (2) Die Revision wendet dagegen ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe den grunds344tzlichen Unterschied zwischen einer Schutzrechtsverwarnung und der Teilnahme am VeRI-Programm verkannt. 66 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb nach 247 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGHZ 164, 1, 2 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 98/02, GRUR 2006, 432 Tz. 20 = WRP 2006, 468 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und Anspr374che auf Unterlassung begr374nden (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 Tz. 17 = WRP 2006, 579 - Unbegr374ndete Abnehmerverwarnung). 67 Mit dem Widerklageantrag geht die Beklagte aber 374ber Schutzrechtsverwar-nungen hinaus, weil der Kl344gerin allgemein Beanstandungen verboten werden sol-len. Von dem Begriff der Beanstandungen erfasst werden Rechtsverletzungen, die die Kl344gerin der Beklagten 374ber das von dieser installierte VeRI-Programm meldet. Derartige Beanstandungen haben nicht die Qualit344t einer Schutzrechtsverwarnung 68 - 26 - und greifen - wovon auch die Revision ausgeht - nicht in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb ein. Der Unterlassungsanspruch besteht aber auch insoweit nicht, als er mit dem umfassenden Begriff der Beanstandungen auf ein Verbot von Schutzrechtsverwar-nungen zielt. Der Unterlassungsantrag geht zu weit; denn er umfasst auch berechtig-te Schutzrechtsverwarnungen. F374r die Frage, ob die Schutzrechtsverwarnung be-rechtigt ist, kommt es nicht darauf an, ob sich bereits aus dem Angebot des Verk344u-fers ergibt, dass er gesch344ftsm344337ig handelt, sondern darauf, ob tats344chlich ein Han-deln im gesch344ftlichen Verkehr vorliegt. Eine Verantwortung der Beklagten setzt le-diglich voraus, dass f374r sie ein Handeln des Anbieters im gesch344ftlichen Verkehr er-kennbar ist (BGH GRUR 2008, 702 Tz. 34 ff. und Tz. 51 - Internet-Versteigerung III). Diese Erkennbarkeit kann sich auch aufgrund von au337erhalb des Angebots liegen-den Umst344nden f374r die Beklagte ergeben, wie etwa dem wiederholten Auftreten des Verk344ufers oder dem wiederholten Anbieten von gleichartigen, insbesondere neuen Gegenst344nden. 69 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach teilweise nicht auf-rechterhalten werden (247 562 ZPO). 70 - 27 - Soweit die Revision gegen die Abweisung der Widerklage gerichtet ist, ist sie mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Widerklage statt als unbegr374ndet als un-zul344ssig abzuweisen ist. Im 334brigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. 71 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 315 O 980/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2008 - 3 U 216/06 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 139/08 vom 1. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Das Urteil vom 22. Juli 2010 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 31 f374nftletzte Zeile muss es hei337en "Kl344gerin" statt "Beklag-ten". Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 315 O 980/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2008 - 3 U 216/06 -
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