BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 139/09 Verk374ndet am: 3. Dezember 2009 K i r c h g e 337 n e r Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG 247 32 Abs. 2 Die Beantwortung der Frage, ob der feldm344337ige Anbau eines herk366mmlichen Gar-tengew344chses (hier: Spargel) in der betreffenden Region als Teil der landwirt-schaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen W374rdi-gung. Dabei kann vor allem dem Anteil des feldm344337igen Anbaus des betreffenden Gew344chses an der Gesamtackerfl344che bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfl344che in dieser Region besondere Bedeutung zukommen. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 139/09 - LG M366nchengladbach AG Grevenbroich - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Hermann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 7. April 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Landwirt und verlangt wegen Besch344digung des von ihm in der Gemarkung N. angebauten Spargels durch Wildkaninchenverbiss von dem beklagten Jagdp344chter aus 247 29 Abs. 1 BJagdG Schadensersatz. 1 Der Beklagte hat eingewandt, der Anspruch aus 247 29 BJagdG bestehe nicht, weil es sich bei Spargel um ein Gartengew344chs im Sinne von 247 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handele und der Kl344ger - insoweit unstreitig - nicht f374r die da-nach erforderlichen Schutzvorkehrungen gesorgt habe. 2 - 3 - In Nordrhein-Westfalen nimmt die Spargelanbaufl344che im Verh344ltnis zur Gesamtackerfl344che einen Anteil von 0,23 % ein. In den Regierungsbezirken K366ln und D374sseldorf betr344gt dieser Anteil 0,43 %. Das Verh344ltnis der Spargel-anbaufl344che zur Gesamtgem374seanbaufl344che bel344uft sich in Nordrhein-West-falen auf 374ber 18 % und in den Regierungsbezirken M374nster, Detmold, D374ssel-dorf, K366ln und Arnsberg auf ca. 21 %. 3 Der Kl344ger hat weiterhin geltend gemacht, der Beklagte habe anl344sslich der Verhandlung des Wildschadensfalles am 4. Oktober 2007 seine Verpflich-tung zum Ersatz des Wildschadens verbindlich anerkannt. 4 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Scha-densersatzanspruch weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Kl344gers ist nicht begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Der Anspruch des Kl344gers aus 247 29 Abs. 1 BJagdG auf Ersatz des Wild-schadens sei gem344337 247 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen, weil es sich bei dem Spargel des Kl344gers um Gartengew344chse im Sinne dieser Vorschrift 8 - 4 - handele und die Herstellung der 374blichen Schutzvorrichtungen unterblieben sei. Spargel, der herk366mmlich ein Gartengew344chs darstelle, werde nur dann zum Feldgew344chs, wenn der feldm344337ige Spargelanbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht habe. Hierf374r sei der Vergleich zwischen der Spargelanbaufl344che und der Gesamtackerfl344che ma337geblich. Danach entfalle auf den Spargelanbau nur ein geringf374giger Anteil von weniger als 1 %. Auf den Anteil des Spargelanbaus an der Gesamtgem374-seanbaufl344che komme es demgegen374ber nicht an. Der Beklagte habe den Wildschadensersatzanspruch des Kl344gers auch nicht verbindlich anerkannt. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 9 1. Der Ersatz des Wildschadens nach 247 29 BJagdG ist gem344337 247 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Freilandpflanzun-gen von Gartengew344chsen betroffen sind und die Herstellung von 374blichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gew366hnlichen Umst344nden zur Abwendung des Schadens ausreichen. Da der Kl344ger solche Schutzvorkehrun-gen nicht getroffen hat, ist es entscheidungserheblich, ob es sich bei dem vom Kl344ger angebauten Spargel um Gartengew344chse handelt oder aber um Feld-gew344chse, die von 247 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht erfasst werden. Das Beru-fungsgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - ohne Rechtsfehler zu dem Er-gebnis gelangt, dass der Spargelanbau des Kl344gers als Gartengew344chs anzu-sehen ist. 10 - 5 - a) In seinem Urteil vom 8. Mai 1957 (V ZR 150/55 - RdL 1957, 191, 192 f) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass 374blicherweise in G344rten und in der f374r G344rtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanzen ihre hier-durch vermittelte Eigenschaft als Gartengew344chse nicht schon dadurch verlie-ren, dass sie feldm344337ig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung des 247 32 Abs. 2 BJagdG (BGH aaO S. 193). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 359/03 - NJW-RR 2004, 1468 f) auf-genommen und fortgef374hrt. Er hat dargelegt, dass es durchaus denkbar ist, dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengew344chse, in einer an-deren Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Ver344nderung der Anbauweise (herk366mmliches) "Gartenge-w344chs zur Feldpflanze" werden kann (Senat aaO S. 1469 m.w.N.). Sollte im Gefolge einer nachhaltigen, schon 374ber Jahre andauernden Entwicklung der feldm344337ige Anbau in einem gr366337eren regionalen - 374ber das Gebiet eines Land-kreises erheblich hinausgehenden - Bereich derart im Vordergrund stehen, dass der gartenm344337ige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt, und kommt dem feldm344337igen Anbau der Pflanze in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zu, so rechtfertigt dies f374r das betroffene Gebiet die Einordnung eines herk366mmlichen Gartengew344chses als "Feldgew344chs", f374r das der Haftungsausschluss nach 247 32 Abs. 2 BJagdG nicht gilt (Senat aaO). 11 b) F374r die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen da-von gesprochen werden kann, dass der feldm344337ige Anbau eines herk366mmli-chen Gartengew344chses in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftli-chen Erzeugung einiges Gewicht hat, hat der Tatrichter die jeweils relevanten Umst344nde und Bezugsgr366337en zu ermitteln und abzuw344gen. Die Bedeutung und 12 - 6 - das Gewicht des feldm344337igen Anbaus der Pflanze als Teil der landwirtschaftli-chen Erzeugung in der betroffenen Region k366nnen in der Gr366337e der Anbaufl344-che, in Umsatz- und Ertragszahlen, in der Anzahl der hierf374r eingesetzten Be-sch344ftigten (vgl. dazu OLG Karlruhe, VersR 2005, 364, 365) oder - vor allem - auch in dem Anteil an der Gesamtackerfl344che bzw. der gesamten landwirt-schaftlichen Nutzfl344che des Gebiets (vgl. dazu OLG K366ln, OLGR 2009, 55; LG Trier, Urteil vom 5. Juli 2005 - 1 S 98/05 - juris Rz. 14; AG Trier, Urteil vom 30. M344rz 2007 - 32 C 609/06 - juris Rz. 24) zum Ausdruck kommen. Die damit verbundene Tatsachenw374rdigung bleibt dem Tatrichter 374berlassen und ist vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar. c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei Spargel um ein herk366mmliches Gartengew344chs handelt (vgl. auch Se-nat aaO S. 1469 m.w.N.). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf-gezeigten Voraussetzungen f374r die Einordnung der herk366mmlichen Garten-pflanze "Spargel" als "Feldgew344chs" mit der Begr374ndung verneint hat, der feld-m344337ige Spargelanbau in der betroffenen Region nehme nur einen sehr gering-f374gigen Anteil von deutlich weniger als 1 % der Gesamtackerfl344che ein. 13 aa) Die Ankn374pfung an das Verh344ltnis zur Gesamtackerfl344che (bzw. an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfl344che) in der Region h344lt sich im Rah-men der zul344ssigen tatrichterlichen W374rdigung und wird, wie ausgef374hrt, auch von anderen Gerichten herangezogen. Hierbei kann der Tatrichter - was von der Revision auch nicht beanstandet wird - auf die ver366ffentlichten statistischen Zahlen f374r die politischen Bezirke abstellen, die zu dem jeweiligen Anbaugebiet geh366ren. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend dar-auf an, welchen Anteil der Spargelanbau an der Gesamtgem374seanbaufl344che 14 - 7 - der Region hat. Wird in einer Region insgesamt nur sehr wenig Gem374se ange-baut, so kann der Anteil des feldm344337igen Spargelanbaus an der gesamten Ge-m374seanbaufl344che sehr hoch ausfallen, ohne dass dem Spargelanbau damit in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zuk344me. F374r sich allein genommen ist das Verh344ltnis zur gesamten Gem374seanbaufl344che kein taugliches Kriterium f374r die Beantwortung der Frage, ob ein herk366mmliches Gartengew344chs zum Feldgew344chs geworden ist, da die-ser Gesichtspunkt jedenfalls dann keinen zuverl344ssigen Aufschluss 374ber das Gewicht des Anbaus dieser Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Region gibt, wenn nicht zugleich auch das Verh344ltnis zur Gesamtacker-fl344che (bzw. zu der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfl344che) oder die wirt-schaftliche Bedeutung dieses Anbaus in der betroffenen Region in die W374rdi-gung mit einbezogen wird. bb) Ist der Anteil des feldm344337igen Anbaus der herk366mmlichen Garten-pflanze an der Gesamtackerfl344che der Region - wie hier - 344u337erst geringf374gig (unter 1 %), so kann der Tatrichter in aller Regel ausschlie337en, dass diesem Anbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zukommt, und die Qualifizierung der Pflanze als Feldgew344chs verneinen, ohne dass es hierzu noch der Pr374fung weiterer Gesichtspunkte be-darf. 15 2. Ebenfalls zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Kl344gers aus einem Schuldanerkenntnis (247 781 BGB) verneint. Die Auslegung des Pro-tokolls 374ber die Verhandlung des Wildschadens vom 4. Oktober 2007, wonach sich kein zureichender Anhalt daf374r ergebe, dass der Vertreter des Beklagten eine verbindliche Einstandspflicht des Beklagten f374r den geltend gemachten 16 - 8 - Wildschaden anerkannt habe, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-standen. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Grevenbroich, Entscheidung vom 07.11.2008 - 9 C 63/08 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 07.04.2009 - 5 S 157/08 -
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