BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/09 Verk374ndet am: 4. November 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BIO TABAK UWG 247247 3, 4 Nr. 11; VTabakG 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Das in 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG enthaltene Verbot, in der Werbung f374r Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Ta-bakerzeugnisse nat374rlich oder naturrein seien, setzt nicht voraus, dass die An-gaben f374r den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irref374hrungsgefahr be-gr374nden. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Verbot, das den Werben-den nicht an einer sachlichen Information 374ber die einzelnen Eigenschaften sei-nes Produkts und der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hin-dert. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirch-hoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. August 2009 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte bietet seit dem Jahr 2005 in Deutschland unter der Marke "Natural American Spirit" einen Feinschnitt zum Selbstdrehen von Zigaretten und seit September 2007 auch Zigaretten an. Die zu deren Herstellung verwen-deten Tabake werden in den USA nach den Bestimmungen des National Orga-nic Program des United States Department of Agriculture angebaut, wobei die-se den Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 374ber den 366kologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Er-zeugnisse und Lebensmittel entsprechen. 1 Der Kl344ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-braucherverb344nde - Verbraucherzentrale Bundesverband. Er beanstandet das nachfolgend wiedergegebene Werbeblatt, mit dem die Beklagte im Oktober 2007 ihre Zigaretten unter anderem mit dem Begriff "BIO TABAK" bewarb: 2 - 3 - - 4 - Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin) hat den Kl344ger mit Schreiben vom 7. Januar 2008 374ber diese Werbung der Beklagten informiert und zugleich gebeten, hiergegen vorzugehen. Der Kl344ger hat die Beklagte nach 3 - 5 - vorangegangener erfolgloser Abmahnung mit der bei Gericht am 28. April 2008 eingegangenen und der Beklagten am 19. Mai 2008 zugestellten Klage wegen dieser Werbung auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, die Werbung versto337e gegen das Vorl344ufige Tabakgesetz und sei daher auch wettbewerbswidrig. Sie erwe-cke den Eindruck, dass der Genuss der beworbenen Tabakerzeugnisse ge-sundheitlich unbedenklich oder jedenfalls unbedenklicher als der Konsum her-k366mmlicher Zigaretten sei. Die Angabe "BIO TABAK" deute zudem darauf hin, dass die Tabakerzeugnisse "nat374rlich" oder "naturrein" seien, da der durch-schnittlich verst344ndige Verbraucher den Begriff "BIO" dahingehend verstehe, dass das jeweilige Produkt aus 366kologischem Anbau stamme und m366glichst na-turbelassen ohne k374nstliche Zusatzstoffe hergestellt werde. Der Kl344ger hat beantragt, 4 die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, im gesch344ftlichen Verkehr f374r Tabakerzeugnisse mit dem Begriff "BIO TABAK" wie in Anlage K 3 abgebildet zu werben. Dar374ber hinaus hat der Kl344ger die Erstattung von Abmahnkosten in H366he von 200 200 beansprucht. 5 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, die angesprochenen Verbraucher verst344nden den Begriff "BIO" in der beanstandeten Werbung allein als Hinweis darauf, dass der verwendete Tabak den Regeln und Vorschriften des 366kologischen Landbaus entspreche. Da sie auch um die gesundheitlichen Gefahren des Tabakkonsums an sich w374ssten, w374rden sie aus der Verwendung der Bezeichnung "BIO TABAK" nicht auf eine gesundheitliche Unbedenklichkeit oder eine gesundheitsf366rdernde Wirkung der so bezeichneten Tabakprodukte schlie337en. Au337erdem sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ver- 6 - 6 - j344hrt, weil der Kl344ger sich die Kenntnis des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von der beanstandeten Werbung zurechnen lassen m374sse. 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, Urteil vom 13. August 2009 - 3 U 199/08, juris). 8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung der Kl344ger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klageanspr374che unter den Gesichtspunk-ten des Rechtsbruchs und der Irref374hrung f374r begr374ndet erachtet (247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG, 247247 5, 12 Abs. 1 UWG und auch nicht gem344337 247 11 UWG als verj344hrt angesehen. Hierzu hat es ausge-f374hrt: 9 Die Verwendung der Bezeichnung "BIO TABAK" in dem Werbeblatt ver-sto337e gegen das in 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG enthaltene Verbot, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung f374r diese Angaben zu verwenden, die darauf hindeuteten, dass die Tabakerzeugnisse "nat374rlich" oder "naturrein" seien. Der angesprochene Verkehr verstehe die genannte Angabe dahin, dass der verwendete Tabak aus 366kologischem Anbau stamme und 374ber das aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung unvermeidbare Ma337 hinaus frei von R374ckst344nden und Schadstoffen sowie weitgehend naturbelassen sei und die aus ihm hergestellten Zigaretten ohne k374nstliche Zusatzstoffe hergestellt und damit "nat374rlich" oder "naturrein" seien. Die Bestimmung des 247 22 Abs. 2 10 - 7 - Satz 1 Nr. 2 VTabakG, deren Tatbestandsmerkmale damit erf374llt seien, setze weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer systematischen Stellung noch nach ihrem Sinn und Zweck noch auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine kon-krete Irref374hrungsgefahr voraus. Ihre dementsprechende Auslegung sei auch verfassungskonform und stehe nicht in Widerspruch zu den einschl344gigen Re-gelungen des Unionsrechts. Die Beklagte handle zudem irref374hrend. Die wettbewerbsrechtlichen Anspr374che seien auch nicht verj344hrt. Der Kl344ger m374sse sich die m366glicherweise beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg vorhandene Kenntnis von den ma337geblichen Umst344nden nicht zu-rechnen lassen. 11 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klageanspr374che unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als begr374ndet erachtet hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh-lerfrei angenommen, dass die Beklagte mit ihrer beanstandeten Werbung ge-gen das Verbot nach 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG versto337en hat (dazu unter II 1) und daher die vom Kl344ger geltend gemachten wettbewerbsrechtli-chen Anspr374che auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten begr374ndet sind (dazu unter II 2 und 4). Mit Recht hat es auch die von der Beklagten erho-bene Einrede der Verj344hrung nicht durchgreifen lassen (dazu unter II 3). 12 1. Nach 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG ist es grunds344tzlich verboten, in der Werbung f374r Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hin-deuten, dass die Tabakerzeugnisse nat374rlich oder naturrein seien. Diese Be-stimmung enth344lt ein abstraktes Verbot, das mit h366herrangigem Verfassungs-recht und ebenso mit dem vorrangig anzuwendenden Unionsrecht vereinbar ist. Entgegen der Ansicht der Revision gilt es auch f374r Angaben, die in Bezug auf Rohstoffe oder Inhaltsstoffe gemacht werden, sofern diese Angaben - wie im 13 - 8 - Streitfall - darauf hinweisen, dass die Tabakerzeugnisse, die diese Stoffe ent-halten, nat374rlich oder naturrein seien. 14 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach sei-ner systematischen Stellung, seinem Sinn und Zweck sowie dem Willen des Gesetzgebers ein abstraktes Verbot enth344lt und daher nicht voraussetzt, dass die gemachte Angabe f374r den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irref374h-rungsgefahr begr374ndet. Der gegenteiligen Ansicht der Revision folgt der Senat nicht. Sie beruft sich auf die Wurzeln des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG in der fr374heren lebensmittelrechtlichen Regelung und weist darauf hin, dass 247 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG ein entsprechendes Verbot f374r Lebensmittel statuiert habe, die zugelassene Zusatzstoffe oder R374ckst344nde von Stoffen im Sinne der 247247 14 und 15 LMBG enthielten, dass diese Regelung aber im geltenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch keine Entsprechung habe. Sie ber374cksichtigt dabei nicht gen374gend, dass die zuletzt genannte Bestimmung schon deshalb ein abs-traktes Irref374hrungsverbot enthielt, weil sie anderenfalls neben dem in 247 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG geregelten konkreten Irref374hrungsverbot keinen eigenen Anwendungsbereich gehabt h344tte. Ebenso wenig l344sst der Umstand, dass das in 247 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG enthaltene abstrakte Verbot in der Bestimmung des 247 11 LFGB, die nunmehr den Schutz vor T344uschungen bei Lebensmitteln regelt, keine Entsprechung hat, darauf schlie337en, dass die mit 247 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG vergleichbare Regelung in 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG eine T344u-schungsgefahr voraussetzt. Die Nicht374bernahme der in 247 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG enthaltenen Regelung in 247 11 LFGB, der den T344uschungsschutz bei Lebensmit-teln ansonsten weithin ebenso regelt wie zuvor 247 17 LMBG, erkl344rt sich viel-mehr daraus, dass beim Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ber374cksichtigt wurde, dass das in 247 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG enthaltene abstrakte T344uschungsverbot bei Lebensmitteln wegen der Regelung in Art. 2 Abs. 1 - 9 - Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 der Etikettierungsrichtlinie (RL 2000/13/EG) obsolet war (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 11 LFGB, BT-Drucks. 15/3657 S. 62; Meyer in Meyer/Streinz, LFGB BasisVO, 247 11 LFGB Rn. 55; M374nchKomm.UWG/Micklitz, EG K Rn. 57; M374nch-Komm.UWG/Hagenmeyer/Oelrichs, Anh. 247247 1-7 F 247 11 LFGB Rn. 1, jeweils mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. April 2000 - C-465/98, Slg. 2000, I-2297 = GRUR Int. 2000, 756 - Darbo naturrein). Dagegen hat der Gesetzgeber durch die zeitgleich mit dem Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs an die Stelle der 247247 22, 23 LMBG getretenen 247247 17, 22 VTabakG zu erkennen ge-geben, dass bei Tabakerzeugnissen neben den konkreten Irref374hrungsverboten in 247 17 VTabakG weiterhin auch die abstrakten Verbote in 247 22 VTabakG gelten sollen. b) Das in 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG statuierte Verbot unterliegt auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundes-verfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 in Bezug auf Rauchverbote in Gastst344tten - freilich nicht auf diese beschr344nkt - entschieden, dass der Ge-setzgeber angesichts des hohen Rangs der zu sch374tzenden Rechtsg374ter von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz den Vorrang vor den dadurch beeintr344chtigten Freiheitsrechten einzur344umen (BVerfGE 121, 317, 357 ff.). 15 aa) F374r die Eignung der in 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG enthaltenen Regelung zu dem angestrebten Zweck des Schutzes vor den mit dem Rauchen verbundenen Gefahren gen374gt es, dass die Regelung den bezweckten Erfolg f366rdern kann, so dass bereits die M366glichkeit einer Zweckerreichung gen374gt (vgl. BVerfGE 121, 317, 354). Diese M366glichkeit ist hier zu bejahen, weil das Verbot der Werbung mit Angaben, die geeignet sind, die mit dem Rauchen ver-bundenen Gefahren f374r die Gesundheit des Rauchers sowie der passiv mitrau- 16 - 10 - chenden anderen Personen zu relativieren, die Nachfrage nach und den Kon-sum von Tabakerzeugnissen d344mpfen kann. Eine Werbung mit Angaben, die das Rauchen als weniger gesundheitssch344dlich erscheinen lassen, ist geeignet, Personen, die bislang nicht geraucht haben, zum Rauchen zu veranlassen, und Personen, die bereits rauchen, zu erh366htem Tabakkonsum zu verleiten. 17 bb) Die Erforderlichkeit der in 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG getrof-fenen Regelung folgt daraus, dass kein gleich wirksames anderes Mittel zur Verf374gung steht, das die Berufsfreiheit weniger einschr344nkt (vgl. BVerfGE 121, 317, 354). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass eine Regelung, die die beanstandeten Angaben zul344sst, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass dieser Umstand nichts an den mit dem Rauchen verbundenen spezi-fischen Gefahren 344ndert, ebenso wirksam wie das in 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG statuierte abstrakte Verbot verhindert, dass Personen, die ohne die betreffenden Angaben nicht oder weniger rauchen, zu einem (weiteren) Tabak-konsum verleitet werden. cc) Die Regelung des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG ist auch nicht deshalb unverh344ltnism344337ig im engeren Sinn, weil sie die von ihr betroffenen Anbieter von Tabakerzeugnissen in unzumutbarer Weise belastet. Die fragliche Regelung hindert die Anbieter lediglich daran, ihre Erzeugnisse in einer be-stimmten einzelnen Hinsicht zu bewerben. Au337erdem hindert die Regelung die Beklagte nicht an einer sachlichen Information 374ber die Eigenschaften ihres Produkts und 374ber die bei seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe. Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsaus374bung h344lt sich daher in 374berschaubaren Grenzen und wiegt deshalb wesentlich weniger schwer als der mit der Regelung verfolgte Gesundheitsschutz (vgl. BVerfGE 121, 317, 355 f.). 18 - 11 - c) Die Bestimmung des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG dient danach in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem Schutz der Verbraucher vor den Gesundheitsgefahren, die vom Konsum von Tabakerzeugnissen ausgehen. Damit ist - anders als die Revision meint - von vornherein kein Raum f374r eine Einschr344nkung ihres Anwendungsbereichs auf F344lle, in denen der Versto337 zu einer zumindest mittelbaren Gesundheitsgef344hrdung f374hrt (so BGH, Urteil vom 1. M344rz 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 19 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung, zu der - anders als 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG - zun344chst allein dem Schutz des Laienpublikums vor unsachlicher Beeinflussung dienenden Vorschrift des 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG). 19 d) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG steht auch nicht in Widerspruch zum vorrangig anzuwendenden Unionsrecht. Die Revision verweist insoweit vergeblich auf das bereits oben unter II 1 a (Rn. 14) angesprochene Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Union vom 4. April 2000 in der Sache Darbo naturrein, das zum Lebensmittelrecht ergangen ist und daher im Streitfall zumindest nicht unmittel-bar einschl344gig ist, sowie auf Art. 8 der (2.) Tabakwerbungsrichtlinie (RL 2003/33/EG). Nach der zuletzt genannten Bestimmung d374rfen die Mitgliedstaa-ten den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die im Einklang mit dieser Richtlinie stehen, weder verbieten noch einschr344nken. 20 aa) Nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d RL 2003/33/EG ist Werbung in gedruckten Ver366ffentlichungen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu f366rdern, nur zul344ssig, wenn die Ver366ffentlichungen ausschlie337lich f374r im Tabakhandel t344tige Personen bestimmt sind oder in Drittl344ndern gedruckt und herausgegeben wer-den und nicht haupts344chlich f374r den Unionsmarkt bestimmt sind. Der Gerichts-hof der Europ344ischen Union hat allerdings entschieden, dass der Begriff "ge- 21 - 12 - druckte Ver366ffentlichungen" in Art. 3 Abs. 1 RL 2003/33/EG allein Ver366ffentli-chungen wie Zeitungen, Zeitschriften oder Magazine erfasst, nicht dagegen an-dere Arten von Ver366ffentlichungen wie Mitteilungsbl344tter lokaler Vereine, Pro-grammhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonb374cher sowie insbe-sondere auch Hand- und Werbezettel (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - C-380/03, Slg. 2006, I-11573 = ZLR 2007, 337 Rn. 84 f. - Tabakwerbung II). bb) Die Werbung f374r Tabakerzeugnisse mit Handzetteln, wie sie im Streitfall in Rede steht, ist danach im sekund344ren Unionsrecht nicht geregelt. Die Zul344ssigkeit einer nationalen Bestimmung, die eine solche Werbung be-schr344nkt, ist deshalb allein an den Vorschriften des prim344ren Unionsrechts und insbesondere an Art. 34 und 36 AEUV zu messen. Die Regelung des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG stellt jedoch, soweit sie (auch) die Werbung f374r Tabakerzeugnisse mittels Handzetteln reglementiert, lediglich eine bestimmte Verkaufsmodalit344t dar, die eingef374hrte Erzeugnisse weder rechtlich noch tat-s344chlich diskriminiert, und f344llt daher schon nicht in den Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV (vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. C Rn. 14 mwN). Angesichts dieser eindeutigen Gegebenheiten besteht insoweit auch kein Anlass f374r die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichts-hof der Europ344ischen Union gem344337 Art. 267 Abs. 3 AEUV. 22 e) Die Anwendung des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG scheidet im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Bezeichnung "BIO TABAK" in der be-anstandeten Werbung allein f374r den bei der Zigarettenherstellung verwendeten Rohstoff Tabak, nicht dagegen auch f374r die beworbenen Zigaretten selbst ver-wendet wird. Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, vernachl344ssigt sie, dass eine Angabe, die darauf hindeutet, ein Bestandteil eines Tabakerzeugnis-ses sei nat374rlich oder naturrein, auch geeignet sein kann, beim angesproche-nen Verkehr die Vorstellung zu erwecken, damit sei zugleich das Tabakerzeug- 23 - 13 - nis selbst nat374rlich oder naturrein. Dies gilt zumal dann, wenn der entsprechend bezeichnete Bestandteil - wie hier der Tabak f374r die Zigaretten - der wesentliche Bestandteil des beworbenen Tabakerzeugnisses ist. 24 f) Die Revision wendet sich schlie337lich ohne Erfolg gegen die vom Beru-fungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung des Sachverhalts vorgenommene Be-urteilung, der in der beanstandeten Werbung verwendete Begriff "100% BIO TABAK" deute darauf hin, dass die von der Beklagten unter der Bezeichnung "Natural American Spirit" beworbenen Zigaretten "nat374rlich" oder "naturrein" seien. aa) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Regelung des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG mit der Wendung "darauf hindeuten" die Verwen-dung von Bezeichnungen in den Verbotsbereich einbezieht, die der angespro-chene Verkehr im gleichen Sinne versteht wie die beiden im Gesetz ausdr374ck-lich genannten Begriffe "nat374rlich" und "naturrein" (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - I ZR 159/94, GRUR 1997, 306, 307 = WRP 1997, 302 - Naturkind, zu 247 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG). Diese Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Es hat dabei mit Recht auf das Verst344ndnis eines si-tuationsad344quat aufmerksamen und durchschnittlich informierten und verst344n-digen Verbrauchers abgestellt, und das eigene Verst344ndnis zugrunde gelegt, weil sich die beanstandete Werbung an Raucher und Personen wendet, die - wie die Mitglieder des Berufungssenats - zumindest potentiell als Raucher in Betracht kommen. 25 Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Angabe "BIO" k366nne je nach dem Produkt, f374r das sie benutzt werde, unter-schiedliche Bedeutungen haben, wobei das Begriffsverst344ndnis des Verkehrs 26 - 14 - zu "BIO"-Kennzeichnungen bei zum menschlichen Verzehr bestimmten Ge-nussmitteln ma337geblich durch deren Verwendung im Lebensmittelbereich ge-pr344gt werde; das lebensmittelrechtlich gepr344gte Verkehrsverst344ndnis solcher Kennzeichnungen lasse sich daher weitgehend auf deren gesetzlich nicht gere-gelte Verwendung f374r Tabakerzeugnisse 374bertragen. Nicht zu beanstanden ist auch die Einsch344tzung des Berufungsgerichts, dass der Verkehr zwar 374ber kei-ne detaillierte Rechtskenntnis etwa hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 374ber die 366kologische/biologische Produktion und die Kennzeich-nung entsprechender Erzeugnisse verf374gt. Bekannt ist dem Verkehr aber, dass die Verwendung des Begriffs "BIO" bei landwirtschaftlich erzeugten Produkten an die Erf374llung bestimmter Vorgaben hinsichtlich ihres Anbaus ankn374pft und die 366kologische Landwirtschaft unter anderem durch Ressourcenschonung so-wie die Vermeidung oder Reduktion von k374nstlichen D374nge- und Sch344dlingsbe-k344mpfungsmitteln gepr344gt ist. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schlie337-lich die Annahme des Berufungsgerichts, die Angabe "BIO" k366nne bei Lebens-mitteln auch darauf hinweisen, dass diese nur unvermeidbare Geringstmengen von Schadstoffen und R374ckst344nden deutlich unterhalb der rechtlich zul344ssigen Grenzwerte enthielten oder ohne k374nstliche Zusatzstoffe hergestellt worden seien (vgl. zum Vorstehenden auch Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 5 Rn. 4.65; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 5 Rn. 254). bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei sei-nen Ausf374hrungen nicht unbeachtet gelassen, dass bei der Ermittlung der Vor-stellung, die ein Verbraucher von einem Begriff hat, alle Bestandteile der Wer-beaussage wie insbesondere das Umfeld, in dem sie steht, und daher auch die im Zusammenhang mit ihr gegebenen Erl344uterungen zu beachten sind. 27 (1) Die Revision bezieht sich insoweit auf die Hinweise auf der R374ckseite des Werbeblattes der Beklagten, wonach die Muttergesellschaft der Beklagten 28 - 15 - vorwiegend mit kleinen Farmern zusammenarbeitet, die biologischen Tabakan-bau betreiben, und dieser Anbau den Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie den Richtlinien des US-amerikanischen Landwirtschaftsmi-nisteriums 374ber biologischen Anbau entspricht und zertifiziert worden ist; au337erdem - so die Angaben auf der R374ckseite des Werbeblattes - werden bei der Herstellung der Zigaretten keine Zusatzstoffe verwendet und auch nur die hochwertigen Teile des Tabakblattes verarbeitet. Die Revision gibt zu beden-ken, dass dem angesprochenen Verkehr damit eine ganz konkrete Vorstellung dar374ber vermittelt werde, was unter "100% BIO TABAK" zu verstehen sei. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass der Verkehr diese Angabe schlicht und einfach im Sinne von "nat374rlich" oder "naturrein" verstehe. Die Revision greift damit aus dem auf der R374ckseite des beanstandeten Werbeblattes abgedruckten Text einzelne Passagen heraus, die f374r sich gese-hen nicht daf374r sprechen m366gen, dass der angesprochene Verkehr die bean-standete Aussage "BIO TABAK" als Hinweis auf die Nat374rlichkeit oder Natur-reinheit der beworbenen Zigaretten versteht. Eine solche Einzelbetrachtung steht indessen nicht in Widerspruch zu der vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner - wie vorstehend unter II 1 f aa (Rn. 26) dargestellt - rechtlich zutreffenden Erw344gungen und in tatrichterlicher W374rdigung des Sachverhalts zusammenfassend getroffenen Feststellung, der angesprochene Verkehr ent-nehme der Angabe "BIO TABAK", dass der verwendete Tabak aus 366kologi-schem Anbau stamme, 374ber das aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung unvermeidbare Ma337 hinaus frei von R374ckst344nden und Schadstoffen sowie weit-gehend naturbelassen sei und die aus ihm hergestellten Zigaretten ohne k374nst-liche Zusatzstoffe hergestellt seien. 29 (2) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung ferner nicht gegen den Grundsatz versto337en, dass die Vorstellung, die eine Werbeaussage beim 30 - 16 - Verbraucher erzeugt, anhand aller ihrer Bestandteile und daher insbesondere unter Ber374cksichtigung des Umfeldes, in dem sie steht, und der im Zusammen-hang mit ihr gegebenen Erl344uterungen zu ermitteln ist; denn es hat ausdr374cklich ausgef374hrt, dass f374r das von ihm angenommene Verkehrsverst344ndnis auch die Art der Verwendung der Angabe "BIO TABAK" in dem Werbeblatt spreche. Die Erwartung, dass die Zigaretten aus 366kologisch angebauten Tabaken hergestellt w374rden, werde durch den dort gegebenen Hinweis best344tigt, dass allein die Bl344tter von biologisch angebauten Virginia-Tabaken verwendet w374rden. Zudem werde in dem Werbeblatt ausgef374hrt, dass der Tabak ohne Pestizide und ohne k374nstliche D374ngemittel angebaut werde und dass bei der Herstellung der Ziga-retten weder Zusatzstoffe wie Aromen, Konservierungsstoffe und Feuchthalte-mittel noch Bl344h- oder Folientabake hinzugef374gt w374rden. Dies weise ebenso wie der Umstand, dass die mit der Angabe "BIO TABAK" beworbenen Zigaret-ten unter der Bezeichnung "Natural American Spirit" angeboten w374rden, darauf hin, dass es sich um ein "nat374rliches" Produkt handele. Ohne Erfolg greift die Revision diese Annahme als erfahrungswidrig an. Mit ihrer Erw344gung, der Verbraucher werde sich Gedanken dar374ber machen, weshalb einmal der Begriff "BIO" und an anderer Stelle der Begriff "Natural" verwendet werde und werde deshalb die beiden Begriffe durchaus unterschei-den, ersetzt die Revision aber lediglich die vom Berufungsgericht vorgenomme-ne Beurteilung des Sachverhalts durch ihre eigene Sicht der Dinge. Sie geht dabei im 334brigen von einem auf subtilen Erw344gungen beruhenden Verbrau-cherverst344ndnis aus, dass bei einem situationsad344quat aufmerksamen Durch-schnittsverbraucher nicht unterstellt werden kann. 31 cc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise verst374nden die Begriffe "nat374rlich" und "naturrein" dahin, dass die nat374rlichen Bestandteile der Produkte als solche weitgehend unver344ndert 32 - 17 - blieben und die Produkte frei von k374nstlichen Zusatzstoffen und 374ber das mit einem Anbau in freier Natur unvermeidbare geringe Ma337 hinaus frei von R374ck-st344nden und Schadstoffen seien. Wegen des sich damit 374berschneidenden Ver-kehrsverst344ndnisses des Begriffs "BIO" und der Begriffe "nat374rlich" oder "natur-rein" weise die Angabe "BIO" f374r die Bereiche Naturbelassenheit, Freiheit von k374nstlichen Zusatzstoffen und weitgehende R374ckstands- und Schadstofffreiheit darauf hin, dass die beworbenen Zigaretten "nat374rlich" oder "naturrein" seien. Dieses Verst344ndnis stehe insbesondere in Einklang mit der im Erw344gungs-grund 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zum Ausdruck kommenden Ansicht des Unionsgesetzgebers, dass eine 366kologische oder biologische Produktion unmittelbar zur Erzeugung und Verwendung nat374rlicher Substanzen und Ver-fahren f374hre. Es sei daher anzunehmen, dass die angesprochenen Verkehrs-kreise die Angabe "BIO TABAK" auch als Hinweis darauf verst374nden, dass die daraus hergestellten Zigaretten "nat374rlich" oder "naturrein" seien, und dass die Angabe "BIO TABAK" in der beanstandeten Werbung darauf hinweise, dass es sich um "nat374rliche" oder "naturreine" Produkte handele. Die Revision greift diese Beurteilung vergeblich mit der Begr374ndung an, dem Verbraucher sei aufgrund jahrzehntelanger Konfrontation mit der Abk374r-zung "BIO" bekannt, dass ein Produkt nur dann mit dieser Bezeichnung bewor-ben werden d374rfe, wenn es nach bestimmten gesetzlich geregelten Vorgaben hergestellt worden sei, und dass auch Lebensmittel aus 366kologischem Landbau Zusatzstoffe enthalten k366nnten. Sie bezieht sich dazu auf die seit dem 1. Janu-ar 2009 geltende Regelung in Art. 6 Buchst. b VO (EG) Nr. 834/2007. Danach muss die Herstellung verarbeiteter 366kologischer/biologischer Lebensmittel ins-besondere auf dem spezifischen Grundsatz beruhen, dass die Verwendung von Zusatzstoffen, von nicht 366kologischen/nicht biologischen Zutaten mit 374berwie-gend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikron344hrstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf F344lle beschr344nkt ist, in 33 - 18 - denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder beson-deren Ern344hrungszwecken dient. Diese Bestimmung, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 noch keine Entsprechung hatte, l344sst die Verwendung von Zusatzstoffen damit zwar zu, beschr344nkt sie aber auf ein Minimum. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Inhalt der in Art. 6 Buchst. b VO (EG) Nr. 834/2007 enthaltenen Regelung, soweit er den Verbrauchern 374ber-haupt (schon) bekannt ist, deren Vorstellung davon ma337geblich beeinflusst, ob die Begriffe "BIO" einerseits und "nat374rlich" oder "naturrein" andererseits im Fall ihrer Verwendung f374r Lebensmittel als Synonyme zu verstehen sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu ber374cksichtigen, dass die Frei-heit von Zusatzstoffen nur einer der Bereiche ist, bei denen das Berufungsge-richt von einer aus der Sicht der Verbraucher bestehenden 334berschneidung der Begriffsinhalte ausgegangen ist. Noch weniger als bei Lebensmitteln kann bei Tabakerzeugnissen angenommen werden, dass die durch Art. 6 Buchst. b VO (EG) Nr. 834/2007 bewirkte 304nderung oder Klarstellung der Rechtslage die hin-sichtlich des Begriffs "BIO" bestehende Verkehrserwartung ma337geblich beein-flusst hat. 2. Die von der Beklagten danach mit der vom Kl344ger beanstandeten Werbung verletzte Vorschrift des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. K366hler in K366h-ler/Bornkamm aaO 247 4 Rn. 11.136; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 259; Fezer/G366tting, UWG, 2. Aufl., 247 4-11 Rn. 141; aA Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO 247 4 Rn. 11/25, 11/59 und 11/71). Der Anwendungsbereich des 247 4 Nr. 11 UWG ist nicht auf solche Marktverhaltensregelungen beschr344nkt, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beein-flussung ihres Marktverhaltens sch374tzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly). 34 - 19 - Der dem Kl344ger zustehende, in die Zukunft gerichtete Verletzungsunter-lassungsanspruch ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, deren Umsetzungsfrist am 12. Dezember 2007 abgelaufen ist, in ihrem Anwendungsbereich eine grund-s344tzlich vollst344ndige Harmonisierung bezweckt. Denn nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unber374hrt. Gem344337 dem Erw344gungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie gilt dies insbesondere f374r Regelungen im Zusammenhang mit Tabakwaren. Damit bleibt die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG in diesem Bereich zul344ssig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 Rn. 20 = WRP 2010, 1393 - Photodynamische Therapie, mwN; Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 13 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCH326N F334R SIE). 35 Da die Regelung des 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezweckt, liegt zudem kein Bagatellversto337 im Sinne des 247 3 UWG 2004 vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 274 - Atemtest; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 243/03, GRUR 2006, 953 Rn. 21 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II; Ur-teil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 34 - Festbetragsfestsetzung). Aus demselben Grund ist der von der Beklagten be-gangene Rechtsversto337 auch geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sin-ne des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 sp374rbar zu beeintr344chtigen (vgl. BGHZ 180, 355 Rn. 34 - Festbetragsfestsetzung, mwN). 36 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der damit aus 247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 247 22 37 - 20 - Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG begr374ndete Unterlassungsanspruch des Kl344gers nicht gem344337 247 11 UWG verj344hrt ist. 38 a) Der Kl344ger selbst hat von dem mit der Klage beanstandeten Verhalten der Beklagten erst aufgrund des ihm am 10. Januar 2008 zugegangenen Schreibens des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 7. Januar 2008 Kenntnis erlangt. Bei Zugrundelegung dieses Zeitpunkts war die Verj344hrungs-frist f374r den Anspruch, die gem344337 247 11 Abs. 1 UWG sechs Monate betr344gt, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Mai 2008 noch nicht abgelaufen. b) Der Umstand, dass das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg m366gli-cherweise bereits vorher Kenntnis von den den Unterlassungsanspruch des Kl344gers begr374ndenden Umst344nden hatte, f374hrt ebenfalls nicht zur Anspruchs-verj344hrung. Der Kl344ger braucht sich eine solche Kenntnis nicht entsprechend 247 166 Abs. 2 BGB zurechnen zu lassen. Die Bestimmung des 247 7 des EG-Verbraucherschutzdurchf374hrungsgesetzes (VSchDG), auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang st374tzt, sieht vor, dass die f374r die Durchf374hrung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 374ber die Zusammenarbeit zwischen den f374r die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zust344ndigen nationalen Beh366rden vor dem Erlass einer Anordnung gegen374ber dem Verk344ufer oder Dienstleister eine nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlau-teren Wettbewerb zur Erhebung einer Verbandsklage zust344ndige Stelle damit beauftragen sollen, auf das Abstellen des Versto337es hinzuwirken. Die danach bestehende Verpflichtung der zust344ndigen Beh366rde, vor einer eigenen Ent-scheidung vorrangig Dritte zu beauftragen (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rn. 7.10), setzt allerdings, wie sich schon aus 247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VSchDG und im 334brigen aus der Bezugnahme in 247 1 Abs. 1 VSchDG auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ergibt, einen innerhalb der Europ344ischen Union grenz374berschreitend begangenen Rechtsversto337 voraus (vgl. K366hler in K366hler/ 39 - 21 - Bornkamm aaO 247 4a UKlaG Rn. 4). Da es im Streitfall nicht um einen solchen Versto337 geht, ist hier auch f374r eine Heranziehung des 247 7 VSchDG und - daran ankn374pfend - des Rechtsgedankens des 247 166 Abs. 2 BGB kein Raum. 40 4. Der vom Kl344ger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Ab-mahnkosten, deren H366he unstreitig ist, folgt aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 41 III. Nach allem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegr374ndet und ist deshalb mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2008 - 406 O 94/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2009 - 3 U 199/08 -
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