BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 139/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Bb Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Anlageentsche i- dung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlic h auch dann, wenn es sich auf einen überholten Stichtag bezieht und ein neuer bestätigter Jahresabschluss zu erwarten war. Auch ein überholter Bestät i- gungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblic hen Zei t punkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen (For t- führung des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611). BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 - OLG Dre sden LG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vo n Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, von dem die Kl ä- ger Schadensersatz wegen eines ihrem Vortrag zufolge unrichtigen Testats ve r- langen. Sie hielten Inhaberschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesel l- schaft L . AG (künftig: WBG L). Unter dem 29. Juni 2004 erteilte die Be klagte dem Abschluss der WBG L für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 und dem Lagebericht der Gesellschaft, die von dem Geschäftsführer der Beklagten geprüft worden waren, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. In der zweiten Jahreshälfte 2005 tauschten die Kläger 1 - 3 - ihre Papiere in neue Inhaberschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesel l- schaft um. Der von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete Bestätigungsver merk der Beklagten war in dem Emissionsprospekt für die von den Klägern 2005 ei n- getauschten neuen Inhaberschuldverschreibungen abgedruckt. Am 1. Septe m- ber 2006 wurde über das Vermögen der WBG L das Insolvenzverfahren eröf f- net. Die Kläger machen geltend , das Prüftestat hätte nicht erteilt werden dü r- fen, da, wie für einen Wirtschaftsprüfer ohne weiteres erkennbar gewesen sei, die Finanzsituation der WBG L bereits 2003 desolat gewesen sei und diese nach einem Schneeballsystem gearbeitet habe. Der Geschäfts führer der B e- klagten habe insoweit mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hätte die B e- klagte den Jahresabschluss der WBG L und den Lagebericht nicht uneing e- schränkt bestätigt, hätten sie, die Kläger, die neuen, wertlosen Inhaberschul d- verschreibungen nic ht im Tauschwege erworben. vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage hat das Landgericht abg e- wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einen Bes chluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom S e- nat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat in seinem der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Hinweisbeschluss ausgeführt, die Beklagte hafte nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Pro s- pekthaftungsansprüche könnten die Kläger ebenfalls nicht geltend machen. A l- lein durch ihren in den Prospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerk vom 29. Juni 2004 sei die Beklagte nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapita l- anlagesyste m als solches eingebunden gewesen, dass es gerechtfertigt wäre, sie einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Soweit eine - auf ihm zurechenbare Prospektaussagen beschränkte - Haftung des Wir t- schaftsprüfers als Garant in Betracht komme, könne dahinstehen, ob ein in e i- nen Prospekt aufgenommenes Testat eine solche Einstandspflicht auslösen könne. Eine solche Garantenhaftung scheide vorliegend jedenfalls mangels der erforderlichen Kausalität aus. Dies gelte auch, wenn man zu Gunsten der Kl ä- ger davon ausgehe, dass die Beklagte, der gemäß § 31 BGB das Verhalten ihres Geschäftsführers zuzurechnen sei, das uneingeschränkte Testat für das Jahr 2003 in vorsätzlich sittenwid riger Weise erteilt und der Prospekt den Kl ä- gern zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen vorgelegen habe. Zwar spreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Lebenserfa h- rung im Ausgangspunkt für die (Mit - )Ursächlichkeit eines unrichtigen Testats fü r den Investitionsentschluss eines Anlegers. Es könne vorliegend aber nicht u n- berücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen im Jahr 2005 jeweils schon mehr als anderthalb Jahre seit dem Stichtag des Testats vergangen gewesen seien. De r stichtagsbezogene Bestätigungsvermerk der Beklagten habe in erster Linie eine Bewertung der Angaben für das am 31. D e- 5 6 - 5 - zember 2003 abgelaufene Jahr u nd allenfalls noch eine Bewert ung der Progn o- sen des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2004 enthalten. Bere its § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG könne die Vorstellung des G e- setzgebers entnommen werden, dass Wertpapierinformationen, die mehr als ein Jahr zurücklägen, keine ausreichend verlässliche Grundlage für Anlageen t- scheidungen mehr b ilden könnten. Danach sei davon auszugehen, dass ein Testat im Regelfall nur solange auf die Entscheidung potentieller Anleger au s- strahle, bis mit der Erstellung eines neuen Bestätigungsvermerks zu rechnen sei. Es komme daher auch nicht mehr darauf an, dass den Klägern durch die Umtausche kein Schaden entstanden sein dürfte, weil bereits die im Jahr 2005 eingetauschten, zuvor erworbenen Inhaberschuldverschreibungen nicht mehr werthaltig gewesen seien. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nich t stand. 1. Nicht zu bemängeln ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der zwischen der WBG L und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses 2003 und des Lageberichts habe keine Schutzwirkung zu Gunsten der Anle ger entfaltet. Gleiches gilt für Ansprüche aus Prospektha f- tung im engeren Sinn, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die B e- klagte sei nicht umfassend prospektverantwortlich, da ihr kein Prospektpr ü- fungsauftrag erteilt worden sei. Auch die Revision n immt beides hin. 7 8 9 - 6 - 2. H ingegen lässt sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz die Klageabweisung nicht begründen. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand und den hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Sch a- densersatzansp ruch der Kläger gegen die Beklagte auf anderer rechtlicher B a- sis nicht auszuschließen. a) Insoweit sind sowohl quasi - vertragliche als auch deliktische A n- spruchsgrundlagen in Erwägung zu ziehen. Ob jedoch die Voraussetzungen erstere r dem Grunde nach er füllt sind (siehe hierzu aa), kann auf sich beruhen, da jedenfalls eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i . V .m. § 264a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB und § 332 HGB, jeweils i.V.m. § 31 BGB - vorbehaltlich vom Berufungsgericht nachzuhole nder Feststellu n- gen - besteht (siehe hierzu bb) . a a) Nach den bisher getroffenen Feststellungen kommt zumindest im Ausgangspunkt eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Pro s- pekthaftung im engeren Sinn als Garant in Betracht. Für den Prospe ktinhalt müssen zwar in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesel l- schaft, soweit sie das Ma nagement der Gesellschaft bilden oder sie beher r- schen, einschließlich der sogenannten "Hintermänner". Darüber hinaus haften aber auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Ste l- lung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenst ellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Ersche i- nung getreten sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. November 2011 10 11 12 - 7 - - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 15 8, 110, 115 jew. mwN). Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611 Rn. 19 f) ausgeführt hat, kann auch das Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers seine Ha f- tung als "Garant" für ihm zuzurechnende Prospektaus sagen begründen, sofern seine entsprechende Tätigkeit nach außen erkennbar geworden ist. Von einem solchen Sachverhalt dürfte nach den bisher getroffenen Feststellungen ausz u- gehen sein. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision unter Bezugnahme au f die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Diskussion eingeführt hat - für Wirtschaftsprüfer, die Testate gemäß § 322 HGB erteilen, der persönl i- che Anwendungsbereich der (in der für den Streitfall maßgeblichen Zeit noch gültigen, inzwischen au fgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanl a- genvermittler - und Vermögensanlage n rechts vom 6. Dezember 2011 - BGBl. I S. 2481 - mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen) Regelungen in § 13 des Wertpapier - Verkaufsprospektgesetzes ( VerkProsp G ) und in § 44 BörsG eröffnet ist (streitig, dagegen z.B.: MünchKommBGB/Emmerich, 6. Aufl., § 311 Rn. 158; Nobbe, WM 2013, 193, 196; Schwark in Schwark/Zimmer, Kap i- talmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., §§ 44, 45 BörsG Rn. 12 mit weiteren Nachweisen zum Meinu ngsstand; dafür z.B.: Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., §§ 44, 45 BörsG Rn. 36 f; zweifelnd Fleischer, BKR 2004, 339, 344) . Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG bestimmte Begrenzung de s Rückabwicklungsa n- spruchs gegen die Prospektverantwortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstm a- liger Einführung der Wertpapiere beziehungsweise nach dem Zeitpunkt des er s- ten öffentlich en Angebots im Inland abgeschlossen wurden, Schadensersat z- 13 - 8 - ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn für später getätigte Erwerb s- geschäfte ausschließt (vgl. § 47 Abs. 2 BörsG, dazu Nobbe, aaO, S. 201 f; vgl. auch Kind in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 40; vor §§ 13, 13a Rn. 16; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 des Vemögensanlagengesetzes - VermAnlG - und § 25 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes - WpPG ) . bb) Jedenfal ls haben die Kläger nach dem im Revisionsverfahren z u- grunde zu legenden Sachverhalt dem Grunde nach einen Anspruch, der auf § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB und § 332 HGB, jeweils i.V.m. § 31 BGB beruht. Sie haben vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe zumindest bedingt vorsätzlich einen fe h- lerhaft uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2003 erteilt. Sie haben sich insoweit ein im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens g e- gen den Geschäftsführer der Beklagten erstattetes Gutachten der Wirtschaft s- prüferkammer B . zu eigen gemacht. In diesem Gutachten werden gravi e- rende Mängel bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfungen 2002 und 2003 festgestellt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine gegenteiligen Festste l- lungen getroffen, vielmehr ein vorsätzliches und sittenw idriges Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten unterstellt, so dass hiervon auch in der Revis i- onsinstanz auszugehen ist. Ansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Han d- lungen können uneingeschränkt neben den gesetzlichen Prospekthaftungsa n- sprüchen ( so fern deren persönlicher Anwendungsbereich für die Beklagte überhaupt er öffnet sein sollte, siehe aa ) geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 1 VerkProspG, § 47 Abs. 2 BörsG; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG). 14 - 9 - b) Entgegen der Ansi cht des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Entscheidungen der Kläger, ihre In - haberschuldverschreibungen 2005 umzutauschen, nicht auszuschließen. Mit Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, die Lebenserfahr ung spreche dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage sei (so die st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 , NJW - RR 2007, 1329 Rn. 21; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 30; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19 und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 jew. mwN) . Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi - vertragliche Prospekthaftung und für Schadense r- satzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/9 2, NJW 1994, 512, 514). Nicht beizutreten vermag der Senat jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, der Bestätigungsvermerk vom 29. Juni 2004 könne keine Vertrauensgrundlage für die in der zweiten Jahreshälfte 2005 getroffenen En t- scheidungen über den Umta usch der Inhaberschuldverschreibungen sein, da sich das Testat lediglich auf das am 31. Dezember 2003 abgelaufene G e- schäftsjahr bezogen und allenfalls noch eine Prognose für das Jahr 2004 zug e- lassen habe. aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dez ember 2005 (III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611 Rn. 26) zwar im Hinblick auf eine etwaige "Aktual i- sierungspflicht" ausgeführt, der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers sei in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag bez o- gen sei . Vert r auensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft könne das Testat des Wirtschaftsprüfers - für 15 16 - 10 - den durchschnittlichen Anlageinteressenten erkennbar - nicht enthalten. Jedoch hat der Senat in dieser Entsc heidung auch hervorgehoben, es lasse sich nicht sagen, dass die in dem Prospekt wiedergegebenen Aussagen des dort bekla g- ten Wirtschaftsprüfungsunternehmens wegen des Bezugs auf einen bereits a b- gelaufenen Stichtag für die Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs d er Anlage b e- deutungslos gewesen seien (aaO Rn. 22). Hiernach ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht davon auszugehen, dass der im Jahr 2004 erteilte Bestätigungsvermerk zum Stichtag des Jahre s- abschlusses für 2003 keine Bedeutung mehr für die 200 5 gefassten Erwerb s- entschlüsse der Kläger gehabt haben konnte. Diese sahen sich nicht in ihren Erwartungen getäuscht, wie sich einzelne Faktoren nach dem Stichtag entw i- ckelten und die Wirtschaftslage der WBG L beeinflussten. Nur insoweit konnte das Testat wegen seiner auf den Prüfungszeitraum begrenzten Aussagekraft kein Vertrauen verschaffen. Vielmehr geht es um - nach dem Vortrag der Kläger fehlerhafte - Feststellungen der Beklagten zu Tatsachen, die vor dem Prüfung s- stichtag lagen und die Gegenstand der P rüfung sowie des Bestätigungsve r- merks waren. Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine En t- scheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst solche Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertes tat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag b e- zieht. Ein solcher Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verw eigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen. Auch wenn bis zur Anlageentscheidung mit der zw i- schenzeitlichen Erstellung eines neuen Testats zu rechnen gewesen sein mag, 17 - 11 - wirkt dieses Vertrauen insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eing e- tretenen Veränderung der Verhältnisse rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für den im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgebl i- chen Prüfungszeitpunkt strukturelle Mängel der Anlage bestanden, die sich noch auswirken. Erst w enn, was hier aber nicht der Fall ist, zwischen dem Pr ü- fungsstichtag und dem Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentlichen , auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Änderung en der Verhältnisse gerechnet werden muss , kan n die durch L e- benserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Best ä- tigungsvermerks für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen. bb) Aus den aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzan - lagenvermittler - und Vermögensan lage n rechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen § 44 BörsG und § 13 VerkProspG folgt nichts anderes. Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG unter Maßgaben in Bez ug nahm, die Haftung der Prospektverantwortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 WpPG und § 21 A bs. 1 Satz 1 VermAnlG). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlau b- ter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 BörsG; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 Ver mAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG; diese Sichtweise liegt auch dem U rteil des VI. Zivilsenats vom 8. Janu ar 2013 - VI ZR 386/11, zur Veröffentlichung vorg e- sehen , zugrunde ). Diesen Vorschriften, die allein auf eine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts ge richtet sind (siehe dazu BGH, Urteil vom 18. September 18 - 12 - 2012 - XI ZR 3 44/11, WM 2012, 2147 Rn. 1, 18; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutsch land, BT - Drucks. 13/8933 S. 78), lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts dafür entnehmen, dass der G esetzgeber - entgegen den tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben aa) - generell und damit auch für auf Vorsatz beruhende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf kurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten ausgegan gen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG (siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG) "weiterg e- hende" Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen une rlaubten Handlungen erhoben we r- den konnten, unberührt blieben (vgl. im Übrigen auch Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler - und Vermögens anlagenrechts, BT - Druck s . 17/6051 S. 36 ). d) Das Berufungsg ericht hat offen gelassen, ob der Prospektfehler de s- halb nicht ursächlich für einen Schaden der Kläger wurde, weil die ursprünglich von ihnen gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen bereits vor dem U m- tausch in die neuen Papiere wertlos waren. Im Revisionsv erfahren ist deshalb zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist (siehe j e- doch BGH, Urteile vom 4. Dezember 2012 - VI ZR 379/11, juris Rn. 12, 14, 18 f und VI ZR 380/11, juris Rn. 12, 14, 18 f zu einem späteren Bestätigungsve r- merk d er Beklagten und zu möglicherweise anderen Tranchen von Inhabe r- schuldverschreibungen der WB G L). 3. Da zur abschließenden Prüfung der geltend gemachten Ansprüche we i- tere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung 19 20 - 13 - reif und daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.06.2011 - 4 O 1377/10 - OLG Dresden, Entsche idung vom 16.02.2012 - 8 U 1146/11 -
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