BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 139/14 vom 19. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird unter Zurückweisung de s Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21 . Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als - Versäumnis - und Endurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 1. Juli 2013 zurückgewiesen w orden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde verfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt . Gründe: I. Die Klägerin ist Transportversicherin der D . W . H . GmbH und deren Tochtergesellschaft O . D . W . R . (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer beauftragten die 1 - 3 - Beklagte zu 1, ein russi sches Speditionsunternehmen, mit dem Transport einer Sendung von Baumaterialien von Dresden nach Moskau. Die Beklagte zu 1 beauftragte die Beklagte zu 2, ein litauisches Frachtunternehmen, als Unte r- frachtführerin mit der Durchführung des Transport s . Di e Beklagte zu 2 holte die aus mehreren Kisten bestehende Sendung, die unter anderem hochwertige Steinplatten enthielt, am 6. Mai 2008 mit mehr e- ren CMR - Frachtbriefen mit einem Lkw ab. Am 16. Mai 2008 wurde an der Grenze zu Russland eine vollständige Zollrev ision angeordnet. Die Transpor t- kisten wurden abgeladen , geöffnet , von Mitarbeitern der Zollbehörde wieder ver schlossen und auf den Lkw geladen. Beim Entladen der Kisten in Moskau wurde festgestellt, dass drei Kisten aufgebro chen und darin enthaltene Stei n- p latten beschädigt waren. Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmer entschädigt hat, hat - soweit im v orliegenden V erfahren noch von Interesse - aus abgetretenem Recht der Empfängerin des Transportguts gegen die Beklagte zu 2 Schadensersatza n- sprüche in Höhe des Wertes des zerstörten Teils der Lieferung geltend g e- macht nebst Zinsen verurtei lt. Das Berufungsgericht hat deren Berufung mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen, dass sich der von der Beklagten zu 2 zu zahlende B e- nebst Zinsen beläuf t. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erreichen will . 2 3 4 - 4 - II. Die Nichtzulassun gsbeschwerde hat teilweise Er folg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und i n- soweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf den von der Be klagten zu 2 durchgeführten Transport sei die CMR anzuwenden. D ie Beklagte zu 2 hafte der Empfängerin des Transportguts , die ihren Anspruch an die Klägerin abg e- treten habe , nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 CMR für den entsta n- denen Schaden. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zu 2 von der verschuldensunabhängigen Haftung befreit wäre, lägen nicht vor. Ein qualifizie r- tes Verschulden der Beklagten zu 2 habe das Landgericht zu Recht nicht fes t- gestellt. Die Haftung der Beklagten zu 2 sei na ch Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23, Abs. 3 CMR auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des durch die Beschädigung entwerteten Teils der Sendung begrenzt. Der Berec h- nung sei ein Gewicht von 5.036 kg zugrunde zu legen. Die Beklagte zu 2 könne mit i hrem Einwand, das Gewicht der beschädigten Ware habe lediglich 2.930 kg betragen, nicht gehört werden. Das Landgericht habe das Gewicht der besch ä- digten Packstücke im unstreitigen Tatbestand mit 5.036 kg angegeben. Diese Feststellung unterliege der Tatbest andswirkung des § 314 ZPO und sei als u n- streitiges Vorbringen maßgeblich. 2 . Das Berufungsurteil beruht teilweise auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) . a) Das Landgericht hat im un streitigen Tatbestand festgestellt, dass Mi t- arbeiter der Empfängerin der Sendung in Russland festgestellt hätten, dass drei Kisten, die Steinplatten enthielten, aufgebrochen und darin enthaltene Steine mit einem Gewicht von 5 . 036 kg beschädigt gewesen seie n. Es hat außerdem auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. In den Entscheidung s- 5 6 7 8 - 5 - gründen hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, 18,56 qm Fußbodenplatten Basalto di Olbia, 3,52 qm Wandplatten Basalto di Olbia und 26,59 q m Wandplatten Nero Portoro seien beschädigt worden . Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin habe das Gewicht der g e- schädigten Packstücke 5.036 kg betragen. b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei gemäß § 314 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, das Gewicht der beschädigten Ware habe 5.036 kg betragen. aa) Das Berufungsgericht ist im Grundsatz zutreffend davon ausgega n- gen, dass das tatsächliche Vorbringen der Parteien in erster Linie dem Tatb e- stand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist (§ 314 Satz 1 ZPO). Hie r- zu zählen auch die tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidung s- gründen enth alten sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36, 39). Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf Schriftsätze und ihre Anlagen ( § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszugehen, dass auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (BGH, Ur teil vom 28. November 2001 - IV ZR 309/00, NJW - RR 2002, 381). Die B e- w eiskraft des Tatbestands und damit auch die Bindung für das Revisionsgericht entfallen, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381 /03, NJW - RR 2005, 962, 963 ; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 11 = WRP 2011, 1444 - Ford - Ver - tragspartner ). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen enthalten e inen solchen Widerspruch. Diesen Widerspruch hätte das Berufungs gericht von Amts wegen berücksichtigen müssen ( vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 III ZR 44/94, NJW - RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08, MD 2010, 362 Rn. 9). 9 10 - 6 - bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist unklar, ob die im E i n- zelnen konkret bezeichneten beschädigten Steinplatten oder die Packstücke, in denen sich die beschädigten Steinplatten befunden haben, ein Gewicht von 5.036 kg gehabt haben sollen. Die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urtei ls lassen erkennen, dass die beschädigte Ware di e- ses Gewicht gehabt hat. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen legen demgegenüber ein Verständnis nahe, dass die sie enthaltenden Packstücke 5.036 kg gewogen haben. cc) Angesichts dieses Widerspru chs hätte das Berufungsgericht nicht von einer Bindung nach § 314 ZPO ausgehen dürfen und dem Vortrag der B e- klagte n zu 2 in der Berufungsbegründung nachgehen müssen, dass die nach den Feststellungen des Landgerichts konkret bezeichneten beschädigt en Steinp latten nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen nicht das Gewicht hatten, von dem das Landgericht bei sein er Verurteilung ausgegangen ist. D ie Beklagte zu 2 hat unter Hinweis auf die eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Rechnun g und in der Packliste vorgetragen, dass zwar die beschädigten Frachtstücke insgesamt ein Gewicht von 5.036 kg gehabt hätten, dass auswei s- lich der Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht deren gesamter Inhalt beschädigt worden war, sondern lediglich Ware mit einem Gewicht von 2.930 kg (1.140 kg + 210 kg + 1.580 kg) . dd ) Angesichts des aus dem landgerichtlichen Urteil selbst ersichtlichen Widerspruch s zum Gewicht der Ware, für deren Beschädigung die Beklagte zu 2 ersatzpflichtig ist, kommt es nicht auf die Frag e an, ob die tatbestandlichen Feststellungen im landg e richtlichen Urt eil auch deshalb widersprüch lich sind und der Bindungswirkung des § 314 ZPO nicht unterliegen , weil sie nicht mit dem Inhalt der Anlagen zu den Schriftsätze n der Klägerin übereinstimmen, auf 11 12 13 - 7 - die im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen wird und denen das Landg e- richt die in den Tatbestand aufgenommenen Gewichtsangaben entnommen hat . c) Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zu 2 zum Gewicht der beschädigten Ware ohne verfahrensrechtliche Grundlage u n- berücksichtigt gelassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Berufungs urteil, soweit der t- gegeben worden ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem von der B e- klagten gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR geschuldeten Entschädigungsbetrag von 8,33 Rechnungseinheite n für jedes Kilogramm des durch die Beschädigung entwerteten Teils der Sendung in Höhe von insgesamt ( 8,33 x 1,130420 x 2930 kg ) sowie anteilig aus Fracht und Zölle n in unstreitiger Höhe 3 . Die weitergehende B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revis i- on ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen 14 15 - 8 - Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nich t erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Büscher Richter am BGH Prof. Dr. Koch Löffler ist im Urlaub und daher gehi n- dert zu unterschreiben. Büscher Schwonke Fe ddersen Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.07.2013 - 42 HKO 188/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2014 - 13 U 1303/13 -
Full & Egal Universal Law Academy