ECLI:DE:BGH:2016:171116UIIIZR139.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 139/14 Verkündet am: 17. November 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers BGB § 157 D; ZPO § 286 B, G Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - D er III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2016 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richte rin Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Grund - und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2014 aufgehoben , soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2 e r- kannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an d en 12. Zivilsenat des Berufungsgericht s zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2 (im Folgende n nur noch Beklagter) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil er bei Fassadena r- beiten einen Stromschlag an der Außenlampe einer Doppelhaushälfte erlitt und hierdurch schwere gesundheitliche Schäden davon trug. 1 - 3 - Der Beklagte wechselte im M ärz 2009 auf Bitten der Nießbrauchsberec h- tigten der Doppelhaushälfte gefälligkeitshalber in Nachbarschaftshil fe die an der Fassade angebrachte Außenlampe aus. Dabei erneuerte er auch die Verkab e- lung der Lampe bis zurück zur nächsten Umvertei lung . Der E igentümer der Doppelhaushälfte beauftragte in der Folgezeit den Arbeitgeber des Klägers mit Putzarbeiten an der Fassade des Gebäudeteils. Als der Kläger bei deren Ausführung am 16. September 2009 mit der Auße n- lampe in Berührung kam, erlitt er einen Stromsc hlag, der zu einem hypoxischen Hirnschaden führte. Er ist seither schwerstbehindert und umfassen d pflegeb e- dürftig. Ermöglicht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebä u- des in die Wand geschlagenen Metallnagel, der das Schutzleiterkabel - no ch vor der Umverteilung, hinter der die neue Verka belung verlegt wurde - durc h- trennt und eine Verbindung zwischen dem vom Beklagten an das Lampeng e- häuse geklemmten Teil des Schutzleiterkabels und dem stromführenden Ph a- senleiterkabel her ge stellt hatt e. Hier durch war das Lampengehäuse unter Strom gesetzt und der Fehlerstromschutzschal ter funk tionslos gemacht worden. Das Landgericht hat d ie gegen den Beklagten und gegen den Eigent ü- mer der Doppelhaushälfte als vormaligen Erstb eklagten gerichtete Klage abg e- w iesen . D as Oberlandesgericht hat mit G rund - und Teilurteil die den Erstb e- kla g ten betreffende Berufung des Klägers z u rückgewiesen , jedoch die Klage gegen den Beklag ten dem Grunde n ach für gerechtfertigt erklärt und festg e- stellt, dass er verpflichtet ist, de m Kläger alle weiteren infolge des Unfalls en t- standenen und künftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Sch ä- den zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder 2 3 4 5 - 4 - übergehen . Zur Verhandlung über die Höhe der Zahlungsanspr üche des Kl ä- gers gegen den Beklagten hat es die Sache an das Landgericht zurückverwi e- sen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Bekla g- ten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsge richt. I. D as Berufungs gericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde dem Kläger Schadenersatz wegen Schlechterfüllun g der mit der Nießbrauch s- berechtigten A . R . getroffenen Vereinbarung über den von ihm vorg e- nommenen Austausch der alten gegen die mit einem Bewegungsmelder vers e- hene neue Außenlampe , in deren Schutzbereich der Kläger als Dritter einbez o- gen worden sei . A uch wenn der Beklagte die Arbeiten aus nachbarschaftlicher Gefälli g- keit unentgeltlich verrichtet habe, habe er b ei Würdigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven Betrachters mit Rechtsbindungswille n gehandelt . 6 7 8 9 - 5 - Dass die Vereinbarung rechtsgeschäftlichen Charakter trage , folge insbesond e- re daraus, dass die Zeugin A . R . sich de s - nach ihrer Vorstell ung - als Elektriker sachkundigen und berufserfahrenen Beklagten auch im Hinblick auf ihre Enkelin Y . R . , d ie Mieterin der Erdgeschosswohnung der Doppe l- haushälfte, habe bedienen wolle n . Diese h ab e nach der durchgeführten B e- weisaufnahme die Auße nla mpe regelmäßig gereinigt und sei dadurch der G e- fahr eines Stromschlags aufgrund eines Montagefehlers des Beklagten ebenso wie die Nießbrauchsberechtigte selbst - wenn nicht in noch stärkerem Maße als diese - ausgesetzt gewe sen. Der Kläger gehöre zu den in den Schutzbereich d ies er Vereinbarung einbezogenen Personen. Für ihn als Beschäftigten der nachfolgend vom Ers t- beklagten mit Putzarbeiten an der Hausfassade beauftragten Firma gelte b e- züglich der Leistungsnähe zur Montageleistung des Beklagten nich ts anderes als für die die Außenl ampe regelmäßig reinigende Zeugin Y . R . . Die Nießbrauchsberechtigte habe auch ein Interesse am Schutz des Klägers g e- habt , für dessen Wohl und Wehe sie verantwortlich gewesen sei . Indem sie die Montage dem vermein tlich umfassend sachkundigen und geschulten Beklagten anvertraut habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Arbeiten in einer Weise ausgeführt würden, dass niemand durc h die Lampe zu Schaden kommen we r- de . Für den Beklagten sei schließlich erkennbar gewesen, dass die Zeugin A . R . auf die Sicherheit aller Personen, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ebenso vertraut habe wie auf ihre eigene Sicherheit , zumal es sich letztlich um einen begrenzten und überscha u- baren Kreis von Personen gehandelt habe . Eine bei Gefälligkeitsleistungen in Betracht kommende Beschränkung des Haftungsmaßstabes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugunsten des 10 11 - 6 - haftpflichtversicherten Beklagten sei weder behauptet noch ersichtlic h und a n- gesichts des Gefährdungspotentials von Elektroarbeiten auch nicht anzune h- men. D as schuldhafte Verhalten des Beklagten habe darin bestanden , dass er durch ein Augenblicksversagen und damit leicht fahrlässig bei de r von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollm essung zwischen Phasen - und Schutzleiter entweder übersehen habe, dass das verwendete funktionstüchtige Test gerät keinen Stromfluss angezeigt habe, was auf eine Fehlfunktion de s Schutzleiters hindeute, oder dieses Messer gebnis falsch g e- deutet habe. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Berufungsgericht gelangt, weil es di e klägerische Behauptung, der schadenstiftende Nagel sei nicht erst nach, sondern schon vor dem Austausch der Außenlampe in die Wand geschlagen wor den, aufg rund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen anges e- hen und das Vorbringen des B eklagten, bei seiner Messung zwischen Phasen - und Schutzleiter sei ein Stromfluss angezeigt worden, für unglaubhaft gehalten hat . Ob neben d ies er vertraglichen Haftu ng auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlu ng nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB besteht, hat das Berufungsg ericht unter Hinweis auf das w e- gen des Stromunfalls anhängige Strafverfahren offen gelassen . II. 1. D ie Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich eines Gefälligkeitsvertrag s zwischen der Nießbrauchsb e- rechtigten und dem Beklagten halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann deshalb dahinstehen, ob es zutrifft, dass der Beklagte sich g e- 12 13 - 7 - genüber der Nießbrauchsberechtigten rechtsverbindlich verpflichtete, die A u- ßenleuchte unentgeltlich auszuwechseln. Die Einschätzung, der Kläger sei in den Schutzbereich der rechtsg e- schäftlichen Vereinbarung zwi schen der Nießbrauchsberechtigten und dem B e- klagten über den Austausch der Außenlampe einbezogen gewesen, überdehnt den Anwendungsbereich des Vertrag es mit Schutzwirkung für Dritte und beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierfür g eltenden Recht sprechung s- grund sätze. a) Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt - )Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der We i- se in die vertraglichen Sorgfalts - und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrag e s mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtspr e- chung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung ( z . B . RGZ 1 27, 218, 221 f ; BGH , Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGH Z 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu er forschen ist. Sie ist d em Umstand geschuld et, dass die Erfü l- lung vertraglicher Leistungspflichten zu einem g esteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglic h- keit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbunde ner Dritte r führ t und das Deliktsrecht - insbes ondere wegen der Exku l- pationsr egelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und de s Fehlen s eines umfassenden Vermögensschutzes - den g eschädigten Dri t- ten nicht immer zureichend absicher t ( Staud inger/Jagmann, BGB, Bearb. 2001, § 328 Rn. 83 f ; Soergel/Hadding, BGB, Bearb. 2009, Anh § 328 Rn. 1; Palandt - 14 15 - 8 - Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 13 ) . Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zu zubillig en , die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schaden s ermöglicht . Da mit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisiko s des Schuldners verbunden , der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um dies e Haftung für den Schuldner nicht unka l- k u lierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertragl i- chen Schutz strenge Anforderungen zu stellen ( BGH, Urteil e vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60, VersR 1962, 86, 88 und vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 193 1 ) . b) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung ein zubeziehen, ist aufgrund einer sorgfältige n Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und der er des Dritten zu ermitteln ( Staudin ger/Jagmann , aaO Rn. 96). Die dabei im Einzelnen zu beachtenden Abwägungskriterien ergeben sich aus der höchs t- richterlichen Rech tsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (z u- sammenfassend und mit einem Überblick über die Rechtsprechungsentwic k- lung : Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 16 f; BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 16 8 , 170 ff ). Deren A usg angspunkt sind Fallgestaltungen , in denen das " Wohl und Wehe " eines Dritten einem der beiden Vertragspartner anvertraut ist - wie beispielsweise dem Mieter das seine s Familienangehörige n oder Hausangestellte n - und di e- ser Dritte durch ein Verschulden des Vermieters oder eines vo n ihm mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erl eidet (RGZ 91, 21, 24 ; 102, 231, 232) . Diese zunächst überwiegend Personenschäden be treffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbere ich eines Vertrages dann ein, 16 - 9 - wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, so n- dern - für den Schuldner erkennbar - auch solche Dritte einschl ießen , denen de r Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit p ersonen rechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet - , dienst - oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet ( st. Rspr., z . B . Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f ; BGH, Urteil e vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109 /58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968 , aaO Rn. 24; vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8 ) . In Wei terentwicklung dieser Rechtsprechung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung d er Schutzb e- reich vertragliche r Beziehung en zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen a n seinem Vermögen geschädigte n Dritte n ausgedehnt worden, wenn der Gläubiger an dess en Schutz e in besonder e s Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen l assen , dass diesem Schutzi nteresse Rechnung getr a- gen werden soll, und d ie Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht b e- gründen wollen (z . B . Senat aaO Rn . 17) . Allerding s beschränkt sich in diesen Fällen der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ve r- einbarung der Parteien zuminde st auch erbracht werden soll - wie etwa in Fä l- le n sog enannten Expertenhaftung für fehlerhafte Gutachten , die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind . Tragender Gesichtspunkt für die se Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner berechenbar zu halten. Er soll für Schäden Dritter nicht einst e- hen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (st. Rspr., vgl. Senat aaO ; BGH, Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9 mwN ). Deshalb kann ohne besondere - 10 - Umstände auch die Einbeziehung ein es Unternehmer s und seiner Mitarbeiter in den Schutzbereich eines Werkvertra g s des Bestellers mit einem anderen U n- ternehmer nicht angenommen werden ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 - X ZR 71/84, WM 1985, 1245 , 1246 ). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte mus s bestimmungsgemäß mit der (Haupt - ) Leistung in Berührung ko m- men und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich d es Vertrages haben (Einbezi e- hungsinteress e ) . Für den Schuldner muss die Leis tungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und z u- mutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit) . Für die Ausdehnung des Ve r- tragsschutz es muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis) ( z . B . Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris, Rn. 12 mwN; BGH , Urteil e vom 2. Juli 1996 aaO S. 173 und vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 9; Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 100 , 106 ) . d) Das Berufungsgericht hat sich zwar bei seiner Prüfung a n den vorst e- henden Voraussetzungen orientiert . Auch hat es nicht grundsätzlich verka nnt, das s die von ihm angenommene Leistungsnähe des Klägers zur Montagelei s- tung des Beklagten für sich allein die Einbeziehung des Klägers in die Schut z- wirkung de r Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem B e- klagten noch nicht rechtfertig t ( vgl. B G H, Urteil vom 2. Juli 1996 aaO ), sondern vielmehr weitere Bedingungen (Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit und Zumutbarkeit, Schutzbedürfnis) erfüllt sein müssen. Letzteres hat die Vor - 17 18 - 11 - instanz jedoch auf unzu reichender Tatsa chengrundlage und unter Außera ch t- lassung dessen, dass an die Bestimmung des Kreise s der drittbegünstigten Personen strenge Maßstäbe anzulegen sind , bejaht . I nsbesondere tragen die getroffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts nicht die Annahme , die Nießbrauchsberechtigte habe e in Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der mit dem Beklagten g e- troffenen Vereinbarung gehabt, das für diesen erkennbar gewesen sei . Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereic h des Vertrages ist nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann a nz unehmen, wenn entweder - wie in den " Wohl - und - Wehe - Fällen " - zwischen ihm und dem Dritten eine rechtliche Beziehung mit persönliche r Fü r- sorge - und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkei t besteh t oder ihm - ohne eine derartig en ge Bindung - Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund eine r Sonderv erbindung in Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontaktes o b- lie gen ( z . B . Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 , aaO Rn. 1 4 ; Staudinger/Jag - mann, aaO Rn. 100 ; MüKo BGB/Gottwald, 7. Aufl., § 328 Rn. 183 ) . Solche b e- sonderen Beziehungen zwi schen der Nießbrauchsberechtigten und d em Kläger sind im Berufungsurteil weder festgest ellt noch ersichtlich. Eine f amiliäre Bi n- dung zwischen ihr und dem Kläger bestand - anders als zur Zeugin Y . R . - nicht. Auch war keine in einem Dienst - oder Arbeits verhältnis wurzelnde soziale Abhängigkeit des Klägers zu ihr gegeben. A ndere vertrag liche Bezi e- hun gen zwischen ihnen bestanden ebenfalls nicht . Insbesondere hatte nicht die Nießbrauchsberechtigte den Kläger, sondern der Erstbeklagte den Arbeitgeber des Klägers m it den Fassadenarbeiten beauftragt . Eine mögliche H aftung w e- gen schuldh after Verletzung der Schutzp flicht des Bestellers entsprechend § 618 BGB aus dem insoweit auch für den Kläger Schutzwirkung entfaltenden 19 - 12 - Werkvertrag ( vgl. BGH , Urteil vom 15. Juni 1971, aaO , S. 272) träfe deshalb nur den Erstbeklagten, nicht aber die Zeugi n A . R . . Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s kann aus dem von ihm angenommene n allgemeinen Bestreben der Nießbrauchsberechtigten, " niemanden " durch die Lampe zu Schaden kom men zu lassen beziehungsweise die Sicherheit " aller Personen " zu gewährleisten, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ihr Einbeziehungsinteresse nicht her geleitet werden. D enn d ieses Anlie gen gründet e sich nicht auf eine rechtsgeschäftliche oder auch nur soziale Sonderb eziehung der N ießbrauchsberechtigten zum Kläger , sondern allenfalls auf ihr möglicherweise obliegende deliktische Verkehrssicherung s- pflicht en , die gegenüber jede r befugt am eröffneten Verkeh r teilnehmenden Person zu beachten sind. Ein e solche au s deliktischen Vorschrift en folgende allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Rechtsgüter beliebiger Dritter nicht zu schädigen, kann aber die Annahme eines Gläubigerinteresses an einer stil l- schweigenden Einbeziehung eines bestimmten Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages nicht rechtfertigen ( vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 aaO Rn. 14 ; MüKo BGB /Gottwald, aaO ) . Entgegen der vom Prozessbevollmäc h- tigen des Klägers geäußerten, allerdings nicht weiter konkretisierten Ansicht hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in se inen Entscheidungen keine über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende Ausweitung des Kreises der in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen Dritten vorgenommen . Auch dem vom Klägervertreter in Bezug genommenen Aufsatz von Zenner (NJW 2009, 1030) läss t sich solches nicht entnehmen. Hie ran ändert die Einschätzung des Berufungsgerichts nichts, dass der Kreis der Personen, die mit Wissen und Wollen der Nießbrauchsberechtigten mit der Lampe in Berührung kommen würden, letztlich begrenzt und übe r- s chaubar gewesen sei. G erade di e s war bei objektiver Betrachtung aus Sicht 20 - 13 - des Beklagten nicht der Fall. D enn d e r Beklagte konnte bei Abschluss der Ve r- einbarung mit der Nießbrauchsberechtigten nicht einschätzen, we lche und w ie viele Personen künftig mit ihr er Billigung , der ihrer Enkelin als Mieterin der Er d- geschosswoh nung, der des erstbeklagten Eigentümers der Doppelhaushälfte und derjenigen gegebenenfalls noch weitere r Berech tigte r mit der von ihm mo n- tierten Lam pe unmittelbar in Kontakt kommen würde n . Es h andelt sich damit um einen prinzipiell unbegrenzte n Personenkreis . Dessen stillschweigend e Ei n- beziehung in den Schutzbereich eines unentgeltlichen Gefälligkeitsver trag s war nicht zumutbar und damit vom hypothetischen Willen der Vertragsparteien nicht erfas st. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Denn das Bestehen einer Haf t- pflichtversicherung kann zwar unter Umständen gegen einen konkludenten Ha f- tungsausschluss sprechen , nicht aber das Fehlen anspruchsbegründen der Ta t- sachen kompensieren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI 296 /08, NJW 2010, 537 Rn. 14). 2. Scheiden sonach Ansprüche des Klägers aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, kommt es für e ine etwaige Haftung des Beklagten darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 oder des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB erfüllt sind, was das Berufungsgericht ausdrüc k- lich offen gelassen hat. In diesem Zusammenhang weist der Senat für die neu e Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass a uch die Beweiswürdigung des Berufungsg e- richts , der Beklagte habe pflichtwidrig und leicht fahrlässig infolge eines Auge n- blicksversagens bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage 21 22 23 - 14 - durchgeführten Ko ntrollmessung übersehen, dass der durch den Nagel durc h- trennte Schutzleiter funktionslos war und über die von ihm fachgerecht vorg e- nommene Verbindung des Schutzleiter endstücks Strom auf das Lampengehä u- se floss , nicht frei von Rechtsfehlern ist . a) Nac h § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen B e- weisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigu ng ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufung s- gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit un terliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozes s- stoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - und Erfahrung ssätze verstößt ( st. Rspr., vgl. Senat, Urteil e vom 19. Juni 2008 - I II ZR 46/06, WM 2008, 1552 Rn. 22 und vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, WM 2010, 478 Rn. 8, jeweils mwN). Auch g e- messen an diesem eingeschränkten Prüfungsm aßstab ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung des Beklagten rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer Verkennung der Beweislast und einer unvollständigen Berücksic h- tigung des Prozessstoff s beruht. b) Seine Überzeugung , der Beklagte habe bei seiner Kontrollm essung pflichtwidrig verkannt , dass das Mess gerät nichts angezeigt habe , beziehung s- weise dieses Messergebnis f alsch interpretiert, hat das Berufungsge richt auf die Feststellung gestützt , der Nagel habe sich bereits in der Wand befunden , als die Außenlampe Anfang 2009 montiert worden sei . D em liegt die gedankliche 24 25 - 15 - Schlussfolgerung zugrunde, dass die Kontrollmessung des Beklagten mit dem funktionstüchtigen Messgerät - w ar der schadensstiftende Nagel zu diesem Zeitpunkt be reits in der Wand eingeschlagen - ein Ergebnis hätte erbringen müssen und dementsprechend tatsächlich erbracht hat, das das Fehlen eines Strom flusses zwischen den beiden Messpunkten an Phasen - und Schutzleiter indizierte . Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e- gangen, dass der Kläger für den Zeitpunkt, ab dem sich der Nagel in der Wand befunden hat, beweisbelastet ist, den n diese Tatsache ist maßgeblich für die dem Beklagten angelastete Pflichtwidrigkeit. Seine Behauptung, der Nagel habe sich schon in der Wand bef u n d en , als der Beklagte die Außenlampe Anfang 2009 mon tierte, hat d er Kläger nach Auffassung des Berufungsg erichts durch die Aussage der Zeugin Y . R . be wiesen. Diese hat bekundet, dass nach ihrem Einzug in die Wohnung im Herbst 2008 weder sie noch andere Personen die nur s chwer zugängliche A b- stellk ammer aufgesucht hätten , in deren Wand der Nagel eingeschlagen war . Die se A ngabe n hat die Vorinstanz für überzeugungskräftig genug gehalten , um auf ihrer Grundlage ausschließen zu können, dass der Nagel e rst nach der vom Beklagten vorgenommenen Lampenmontage in die Wand gelangt ist . Die gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung sprechenden - logisch nah e- liegenden - Erwägungen, dass dann bereits das Gehäuse d er alten Lampe hä t- te stromführend sein und sc hon die Zeugin oder der Beklagte einen Stro m- schlag hätten erleiden müssen, hat das Berufungsgericht nicht für stichhaltig erachtet. Bei seinen insoweit vorgenommenen Würdigungen hat die Vorinstanz jedoch die Beweislast des Klägers aus den Augen verloren. 26 27 - 16 - aa) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die Auße n- hülle der alten Lampe aus Kunststoff und damit nicht stromführend war und die Zeugin Y . R . bei ihrer allwöchentlichen Reinigung auch der neuen Leuchte durch das von ihr get ragene Schuhwerk oder andere vom Sachve r- ständigen K . aufgezeig te " technisch mannigfa che Konstellationen " und " glückli che Umstände " vor einem Stromschlag bewahrt wurde. Das Oberla n- desgericht hat sich hiervon eine - aufgrund unstreitigen Vortrags oder einer B e- weisaufnahme gewonnene - positive Überzeugung nicht verschafft. Es hätte diese Tatsachen seiner Sachverhaltswürdigung jedoch nur dann zum Nachteil des Beklagten zugrunde legen dürfen, wenn es eine solche Gewissheit erlangt hätte. Denn es handelt si ch um Umstände, die das Berufungsgericht zur B e- gründung der Pflichtverletzung des Beklagten herangezogen hat und für die dementsprechend der Kläger die Beweislast trägt. bb) Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Möglichkeit, die alte, vom Beklagten ausgetauschte Verkabelung sei nur zweiadrig gewesen und habe dementsprechend überhaupt kein Schutzleiterkabel aufgewiesen, das Strom auf das G ehäuse der alten Lampe hätte leiten können. Insoweit ist e r- gänzend anzumerken, dass das Berufungsger icht das gegenteilige, durch die Feststellungen des TÜV - Gutachtens bestätigte Vorbrin gen im S chriftsatz des Beklagten vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 , das möglicherweise aufgrund der Ausführungen in der Kl a- geschr ift (S. 10) sogar unstreitig ist, übergangen hat, nach dem die alte Verk a- belung dreiadrig war und dementsprechend bereits über einen Schutzleiter ve r- fügte. c) Überdies hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht damit auseinander gesetzt, dass das Gehäuse der neuen Lampe 28 29 30 - 17 - unstreitig aus leitfähigem Metall war und der Beklagte dieses nach seinem ebenfalls unbestritten gebliebenen Sachv ortrag in seinem Schriftsatz vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 bei eingeschalteter und leuchtender L ampe berührt hat. Diese lückenhafte Ve r- arbeitung des Prozessstoff s im Rahmen der Beweiswürdigung erschüttert ebe n- falls die sie tragende, auf den Angaben der Zeugin Y . R . fußende Überzeugung des Beruf ungsgerichts, es sei ausgeschlossen, dass der Nagel erst nach der Montage der Außenlampe in die Wand gelangt sei . Denn unter Beacht ung dieses Vorbring e n s ist es denk - und erfahrungsgesetzlich gerade nicht (ohne weiteres) erklärbar, dass der Beklagte - hätt e sich der schadenssti f- tende Nagel tatsächl ich schon in der Wand befunden - bei der Auswechselung der Außenlampe keinen Stromschlag erlitten hat. Bei zutreffender und vollstä n- diger Erfassung und gedanklicher Verarbeitung des unstreitigen Beklagtenvo r- bringe ns hätte das Gericht diesen Widerspruch erkennen und ihn - ge gebene n- falls mit sachverständiger Hilfe - a ufklären müssen . d) Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon aus den vo r- genannten Gründen revisionsrechtlich zu beanstanden ist, sieht de r Senat d a- von ab, auf die weiteren Revisionsa ngriffe einzugehen . Dies gilt insbesondere für die vom Sachverständigen K . erwähnte Möglichkeit einer späteren Lageveränderung des Nagels durch Bohrarbeiten an der Bimssteinaußenwand des Hauses (Gutach ten vom 30. September 2013, S. 10), für die vom Priva t- sachverständigen F . in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 aufgezeigte Möglich keit, dass das funktionsfähige Messgerät des Beklagten nicht zwingend einen Fehler hätte anzeigen müssen sowi e die damit in Z u- sammenhang stehenden Gehörsrügen der Revision . Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben, sich, falls erforderlich, auch hiermit auseinanderzusetzen. 31 - 18 - 3. Das gegen den Beklagten ergangene Urteil ist nach alldem aufz uheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) , wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat . D er Senat kann nicht in der S ache selbst entscheiden, weil im Rahmen der möglichen - bislang nicht geprüften - deliktischen Haftung des Beklagten tatric h- terliche Feststellungen nachzuholen sind. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16. 02.2012 - 1 O 350/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.04.2014 - 5 U 311/12 - 32
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