E CLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR139 .15.0 Berichtigt durch Beschluss vom 20.12.2016 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 139/1 5 Verkündet am: 20. September 20 16 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkundsbe amt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Ri chter Wöstmann, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in Darmstadt vom 21. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darms tadt vom 30. August 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner veru r- tei lt, an die Klägerin einen Betrag von 12.500 u- züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2013 auf die B e- teiligung mit der Vertragsnummer 21550031 zu za h- len. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Ko s- ten d es Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten beteiligten sich mit Beitrittserklärung vom 15. Mai 2003 an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Hierzu wä hlten sie das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer Einmaleinlage in Höhe von 75.000 Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesel l- schaf ters 2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für j e- de Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt: dem Einlagekonto dem Gewinn - und Verlustkonto sowie dem Privatkonto. Das Einlag ekonto, das Gewinn - und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres mite i- nander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalko n- 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen G e- sellsch afters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die G e- winn - und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters. 4. Auf dem Gewinn - und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn - und Verlustanteile g e- bucht. 1 2 - 4 - 5. Auf dem Priva tkonto werden die Agioforderungen und Agioza h- lungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung g) die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers en t- s prechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum G e- samtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu di e- sem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsi n- habers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unte r- nehmen des Geschäftsin habers gebildeten Vermögen ei n- schließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsg ü- ter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 di e- ses Vertrags. 2. Weisen die gemäß § 4 diese s Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berüc k- sichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen N e- gativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter ve r- pflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlunge n (Entna h- men/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die G e- sellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Ei n- maleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängi ge Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garanti e- verzinsung. - 5 - § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaf t steht den G e- sellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehe n- den Buchstaben a) bis d) wie folgt: d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buc h- stabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und En t- nahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesa m- ten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren ei n- gezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn - und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbete i- ligungen, wi rd der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinande r- setzungswerts verrechnet. Sollte danach bei Einmalanl e- gern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesel l- schaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttun - gen) zurückfordern." In den Jahren 2004 und 2005 erhielten die Beklagten vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 12.500 Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im U m- laufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderlichen Mehrheit, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liq uidieren". Per 31. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto der Beklagten nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligung, Einlage und Ausschüttungen einen Negativsaldo in Höhe von 26.170,04 ü t- tungsbetrag von 12.500 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend macht. 3 4 - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgeric ht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Landgerichts zur a n- tragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Nicht anders als im Falle des Kommanditisten einer Publikums - KG b e- dürfe die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen, die ein stiller Gesellschafter erhalten habe, einer eindeutigen gesellschaftsvertraglichen R e- gelung. Auszulegen sei der Gesellschaftsvertrag in Anlehnung an AGB - rechtliche Grundsätze. Danach sehe der vorliegende maßgebliche Gesel l- schaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft eine Rückerstattung vo n g e- winnunabhängigen Ausschüttungen nicht hinreichend deutlich vor. § 11 Nr. 1 GV stelle zwar klar, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig erfolgten; auf ein Rückforderungsrecht werde jedoch nicht hingewiesen. Mangels Rückstands mit der Einlage ergebe sich der Anspruch auch nicht aus § 232 Abs. 2 HGB. Der Anspruch könne auch nicht auf § 3 Nr. 1 GV gestützt werden, da die B e- klagten die von ihnen gezeichnete Einmaleinlage vollständig geleistet hätten. Aus § 16 Nr. 1 d) GV i.V.m. § 9 GV lasse sich der Rückzahl ungsanspruch ebe n- falls nicht herleiten. Voraussetzung sei insoweit die Beendigung der stillen G e- sellschaft, an der es im Streitfall fehle, da sie sich noch in der Liquidation befi n- 5 6 7 8 - 7 - de. Außerdem bestehe der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Gewinn - und Verlustkontos nur bei einem vertragsgemäßen Austritt des Gesellschafters, der hier nicht vorliege. Auch eine Regelungslücke, die durch ergänzende Ve r- tragsauslegung zu schließen sei, bestehe nicht. Gegen sie sprächen die bei einer Publikumsgesellschaft gelt enden Auslegungsgrundsätze. Es fehle an e i- ner hinreichend transparenten Regelung der Nachschusspflicht bei einer Liqu i- dation der atypisch stillen Gesellschaft. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten sind gemäß § 9 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der gem äß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 12.500 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entsche i- dung mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 373/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) des mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags zu den auch hier auszulegenden Bestimmungen, aber auch schon zu wor t- gleichen Regelungen in anderen stillen Gesellschaftsverträgen, die Gegenstand von Prospekthaftungsklagen gegen vergleichbare G esellschaften waren (BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 II ZR 52/14, II ZR 54/14, II ZR 77/14, II ZR 93/14, II ZR 103/14, jeweils juris), entschieden, dass sich die Berec h- nung des Abfindungsbetrags der stillen Gesellschafter nach der mit Beschlu ss vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 eingetretenen Vollbeendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft nach § 16 und § 9 GV richtet. 9 10 - 8 - Im Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 7, 14) hat der Senat insoweit ausgeführt: Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der sti l- len Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach e i- nem in § 16 und § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzung s- Die den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie Kommand i- tisten eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht überhaupt entfallen sind, jedenfalls auf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der G e- sellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt. Hinsichtlich ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an d em Unternehmen sind die sti l- len Gesellschafter nach Maßgabe von § 16 i.V.m. § 9 GV abzufi n- den." In den Beschlüssen vom 3. Februar 2015 (II ZR 52/14, II ZR 54/14, II ZR 77/14, II ZR 93/14, II ZR 103/14, jeweils juris Rn. 16) heißt es insoweit: " Hinsicht lich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseina n- dersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Aussche i- dens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d ( wortgleich mit: § 16 Nr. 1 Buchst. d), siehe LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 328 O 370/11, juris Rn. 24 Vorinstanz zu II ZR 52/14 ) des im Prospekt abgedruckten Gesel l- schaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einl a- gesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguth a- ben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des n e- 11 12 - 9 - 2. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auslegung der Reg e- lungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen. a) § 16 GV verweist ausweislich seiner Überschrift sowie der Formuli e- rung in Nr. 1 Satz 2 für jede Form der Beendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft auf § 9 GV sowie die "nachstehenden Buchstaben a) bis d)" als Maßstab für die Berec hnung des Abfindungsguthabens der stillen Gesel l- schafter. Beendet wird die atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft (jedenfalls) durch den Beschluss der Gesellschafter, diese aufzulösen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9 ff.). Hingegen wird die stille Gesellschaft durch den vertragsgemäßen Austritt eines Gesellschafters, wie aus § 15 Nr. 1 Abs. 4 GV folgt, nicht aufgelöst, sondern sie wird in diesem Fall fortgesetzt. Dies rechtfertigt es, in § 9 GV in Verbindung mit § 16 Nr. 1 d) GV ausdrücklich klarzustellen, dass die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnu n- abhängigen Ausschüttungen auch bei einem Austritt besteht. b) Die Regelung in § 16 Nr. 1 d) GV betreffend die Pflicht zur Rückza h- lung der gewinnunabhängigen Ausza hlungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die stillen Gesellschafter bei der hier vorliegenden vertraglichen Konstru k- tion das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers tr a- gen. Angesichts des Verhältnisses des vom Geschäftsherrn eingel egten Kap i- des Umstands, dass die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten ve r- gleichbare Mitwirkungsrechte haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Ges chäftsführung und die Gestaltung der Kommanditg e- sellschaft einräumen (§ 1 Nr. 2 und 4, § 6 Nr. 2 und 3 GV), haben die Einlagen der stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter (vgl. nur BGH, Urteil vom 13 14 15 16 - 10 - 17. Dezember 1984 II ZR 36/84, ZIP 1985, 347). Die s tillen Gesellschafter tr e- ten gemäß § 10 Nr. 6 GV (u.a.) mit ihren Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. In der Insolvenz des Geschäftsinhabers stehen ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich (BGH, U r- teil vom 28. Juni 2012 IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 24). Auszahlungen an sie können im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn anfechtbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 27; Haas/Vogel, NZI 2012, 875, 877; Mylich, WM 2013, 1010, 1013 f.). Für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft regelt § 16 Nr. 1 d) GV diese umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden d es Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermögl i- chen, die sie nicht als Gew inn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unte r- nehmens erhalten haben. § 16 Nr. 1 d) GV stellt klar, dass diese Pflicht schon aus Gründen der Gleichbehandlung jeden stillen Gesellschafter trifft, der de r- artige Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens des Geschäftsinh a- bers erhalten hat unabhängig davon, ob die Beendigung der Gesellschafte r- stellung auf einer Kündigung des Gesellschafters, seiner Ausschließung oder auf der Auflösung der stillen Gesellschaft beruht. Ebenso verweist § 9 GV für jede Form des Ausscheidens eines stillen Gesellschafters auf die Einzelheiten der Berechnung nach § 16 GV, der ausweislich seiner Bezeichnung das "Abfi n- dungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft" regelt. c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Auslegung der §§ 9, 16 Nr. 1 d) GV dem Verständnis einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern entspricht, die sich an der Klägerin bzw. vergleichbaren Gesellschaften beteiligt 17 18 - 11 - haben. Diese haben ihre, dem Senat aus den bei ihm anhängigen V erfahren bekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. darauf gestützt, dass sie über die sich nach ihrem Verständnis aus § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV (bzw. wortgleichen Regelungen) ergebende Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhä ngigen Auszahlungen im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft nicht ordnung s- gemäß aufgeklärt worden seien. III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Kapit alkonto der Beklagten am 31. Dezember s- erfolgte Auszahlungen enthalten sind. Es hat die Rückzahlungspflicht der B e- klagten nach § 16 Nr. 1 d), § 9 Nr. 2 GV nicht mangels ordnun gsgemäßer B e- rechnung des (negativen) Auseinandersetzungsguthabens, sondern allein de s- halb verneint, weil es rechtsfehlerhaft § 16 Nr. 1 d) i.V.m. § 9 Nr. 2 GV auf den 19 - 12 - hier vorliegenden Fall des Ausscheidens infolge Beendigung der Gesel l- schaft für nicht a nwendbar gehalten hat. Die Revisionserwiderung hat nicht ge l- tend gemacht, dass die Berechnung des der Klage zugrunde liegenden (negat i- ven) Abfindungsguthabens nicht gemäß § 16 Nr. 1 g) GV erfolgt ist. Strohn C aliebe Wöstmann Born Sunder Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.08.2013 - 8 O 367/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidu ng vom 21.05.2015 - 12 U 143/13 - E CLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR139 .15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 139 /15 vom 20. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit E CLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR139 .15.0 - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born und Sunder beschlossen: Das Urteil vom 20. September 2016 wird wegen offenbarer U n- ric h tigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tatbestand, Seite 3, Randnummer 1, wie folgt berichtigt: Beitritts erklärung vom 15. Mai 2003 an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnac h folgerin die Klägerin Strohn Caliebe Wöstmann Born Sunder
Full & Egal Universal Law Academy