ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZR139.15.0 Berichtigt durch B e schluss vom 9. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 139/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Afghanistan Papiere Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 und 3 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 un d Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parl a ments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des U r heberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Ve r- vielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlic h der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht? 2. In welcher Weise sin d bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließl i- chen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlich en Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU - Grundrechtecharta zu berücksichtigen? 3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU - Grund rechte - charta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta) Ausnahmen oder B e- schränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfält i gung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einsch ließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke auße r halb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschrä n- kungen rechtfertigen? BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I Z R 139/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9 . Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Ri c h- ter Feddersen beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes v om 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Info r- mationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) fo l- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen die Vorschriften de s Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Vervielfältigung ( Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe ei n- schließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ( Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte ( Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht? 2 . In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vo rgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts de r Urheber zur Vervielfältigung ( Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe ei n- schließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ( Art. 3 Abs. 1 der Richtlin ie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU - Grundrechtecharta zu berücksichtigen? 3 . Können die Grundrechte der Informationsfreiheit ( Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU - Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit ( Art. 1 1 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränku n- gen des ausschließlichen Rechts de r Urheber zur Vervielfält i- gung ( Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur ö f- fen t lichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugän g- lichmachung ( Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen? - 3 - Gründe : A. Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Au slandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffn e- ter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBG) erste llen. Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesmin i- sterien sowie dem Bundesmini sterium der Verteidigung nachgeordnete Diens t- stellen übersandt. Die UdP sind gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die V o- raussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH von vier Geheimhaltung s- stufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als Die Beklagte betreibt unter www. . de das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Am 27. September 2012 beantragte sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) die Einsichtna h- me in sämtliche UdP aus der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 26. Septe m- ber 2012. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 25. Oktober 2012 mit der B e- gründung, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirku n- gen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben, gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG abgelehnt. Zugleich wurde in dem Bescheid auf die rege l- mäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle. 1 2 - 4 - Die Beklagte gelangte auf un bekanntem Weg an einen Großteil der UdP , wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bunde s- tagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27. November 2012 veröffentlicht die Beklagte die - UdP aus den Jahren 2005 bis 2012 im Internet, die dort als eingescannte Einzelseiten b e- trachtet werden können. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit das Urhebe r- recht an diesen Berichten. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch geno mmen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, GRUR - RR 2015, 55). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Androhung von Or d- nungsmitteln verurteilt wird, die au f dem als Anlage K 1 beigefügten Datentr ä- ger befindlichen und über den [angegebenen] Pfad seitenweise abrufbaren, als u- stimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich m a- chen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter der [angegebenen] Interne t- adr esse geschehen (O LG Köln, GRUR - RR 2016, 59). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klag e weiter . B . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisi e- rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Beklagten ist desha lb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 3 4 5 6 7 - 5 - Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin erhob e- ne Unterlassungsanspruch sei be gründet, weil die Beklagte das Urheberrecht an den UdP widerrechtlich verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt: Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte seien als S chriftwerke urheberrechtlich geschützt. Es handele sich nicht um amtl iche Werke, die keinen urheberrechtlichen Schutz gen össen . Die Klägerin sei b e- rechtigt, einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der Texte geltend zu m a- chen. Die Beklagte habe die Ud P veröffentlicht, vervielfältigt und öffentlich z u- gänglich gemacht. Der Eingriff in das Urheberrecht sei nicht von einer Schra n- kenregelung gedeckt . Da d ie Beklagte sich darauf beschränkt habe , die militär i- schen Lageberichte in systematisierter Form im Inte rnet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten , handele es sich weder um eine Berichterstattung über Tagesereignisse noch lägen die Voraussetzungen des Zitatrechts vor . Die erforderliche Abwägung der betroffenen Grundrechte der Parteien habe im Rahmen der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zu erfolgen. Auf Seiten der Beklagten seien die Presse - und die Informationsfreiheit zu berücksichtigen, auf Seiten der Klägerin deren Verwertungs - und Geheimhaltungsinteressen. Die Gru ndrechte der Beklagten überwögen die R echte der Klägerin nicht in dem Sinne, dass die Veröffentl i- chung der gesamten und ungekürzten UdP vom Zweck des Zitatrechts gedeckt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Dokumente in Gestalt der UdÖ bereits zum größten Teil für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dem Informationsinteresse damit in hohem Maße entsprochen habe. Dagegen präsentiere die Beklagte den Lesern ihrer Internetseite keine Informationen zu den in den UdP behandelten Themen. Sie setze sich nicht etwa in der Weise 8 9 10 - 6 - mit den UdP auseinander, dass sie einzelnen Abschnitten der UdP die entspr e- chenden Abschnitte der UdÖ gegenüberstelle und die Diskrepanzen zwischen den UdP und den UdÖ im Rahmen einer Analyse erörtere. Die Klägerin h abe die Geheimhaltung bestimmter Informationen damit begründet, dass die UdP sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr beträfen. Dies überzeuge ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle handelnder Pers o- nen eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt würden. Im Übrigen müsse der Klägerin insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Be u r te i- lungse rmessen eingeräumt werden. II . Der von der Klägerin gel tend gemachte Unterlassungsanspruch ( § 97 Abs. 1 UrhG) setzt voraus, dass die Beklagte das Urheberrecht an den UdP widerrechtlich verletzt hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die UdP gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG als Schriftwerke urheberrechtlich g e- schützt sein können . Es hat ferner mit Recht angenommen, dass es sich bei den UdP nicht um amtliche Werke im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 UrhG ha n- delt, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen . S eine Beurteilung , die Klä gerin sei berechtigt, einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Verö f- fentlichung ( § 12 UrhG) , Vervielfältigung ( § 16 UrhG ) und öffentliche r Zugän g- lichmachung ( § 19a UrhG ) der Texte geltend zu machen, und die Beklagte h a- be die UdP veröffentlicht, verviel fältigt und öffentlich zugänglich gemacht , lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfert i- gen zwar nicht seine Annahme, dass die UdP tatsächlich die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schu tz von Schriftwerken erfüllen ; das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, durch welche konkreten Merkmale die schöpferische E i- gentümlichkeit der von der Beklagten veröffentlichten UdP bestimmt wird. Eine 11 12 13 - 7 - Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisun g der Sache an das Ber u- fungsge richt, um diesem Gelegenheit zur Nachholung entsprechender Festste l- lungen zu geben, scheidet jedoch aus, wenn ein Eingriff in das Urheberrecht an den UdP jedenfalls von den hier in Betracht kommenden urheberrechtlichen Schrank enregelung en der Berichterstattung über Tagesereignisse ( § 50 UrhG) oder des Zitatrechts ( § 51 UrhG) gedeckt ist oder unter Berücksichti gung de r von der Beklagten geltend gemachten Grundrecht e der Informationsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU - Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU - Grundrechte charta) gerechtfertigt ist . In diesem Fall wäre die Sache zur Endentscheidung reif und hätte der Senat das Berufungsurteil aufzuheben, die landg erichtliche Entsche i- dung abzuändern und die Klage abzuweisen. III. Im Zusammenhang mit der Frage , ob ein - für die rechtliche Nachpr ü- fung in der Revisionsinstanz zu unterstellender - Eingriff in das Urheberrecht an den UdP gerechtfertigt ist, ste llen s ich Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG , die nicht zweifelsfrei zu beantworten sind. 1 . D as im Streitfall betroffene Veröffentlichungsrecht des Urhebers ( § 12 UrhG) liegt als U rheber persönlichkeitsrecht zwar außerhalb des Anwendung s- bereichs der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. Erwägungs grund 19 der Richtlinie 2001/29/EG). D ie hier in Rede stehende n ausschließliche n Recht e de s Urh e- ber s zur Vervielfältigung ( Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2 001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ( Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes , sind dagegen durch die Richtlinie 2001/29/EG auf Unionsebene harmonisiert. Darüber hinaus regelt die Richt linie 2001/29/EG die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die von ihr erfassten Verwertungsrechte und so auch in Bezug auf das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe einschlie ß- lich der öffentlichen Zugänglichmachung se ines Werkes für dessen Nutzung in 14 15 - 8 - Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse ( Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG) und für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen ( Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG) . Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Ve r- vielfältigung ( § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ( § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) seine s Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse ( § 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats ( § 51 UrhG) beruhen auf d iesen Be - stimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform ausz u- legen. 2. Bei einer allein am Wortlaut von Art. 5 A bs. 3 Buchst. c Fall 2 und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG ausgerichteten richtlinienko n- formen Auslegung der §§ 50, 51 UrhG , kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse od er des Zitatrechts berufen , weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts d eren Voraussetzungen nicht erfüllt sind . a ) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindun g mit der Berich t- erstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Rich t- linie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe ei n- schließli ch der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränku n- gen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 5 0 und § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 5 0 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche 16 17 18 - 9 - technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tr a- gen, sowie im Film, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von We r- ken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 50 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe d er Quelle. D ie Beklagte hat die UdP dadurch, dass sie diese im Internet eingestellt hat, nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Verbindung mit einer Berichterstattung über Tagesereignisse vervielfältigt und öffen tlich wiedergege ben. Die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP durch die Beklagte steht jedenfalls nicht in Verbindung mit einer B e- richterstattung. Es kann danach offenbleiben, ob im Streitfall ein Tagesereignis betroffen ist. Die Beklagt e hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Darin liegt keine Berichte r- stattung. Die Beklagte hat damit weder sel bst über die militärische Lage beric h- tet noch hat sie die Schilderung der militärischen Lage durch die Verfasser der Berichte analysier t oder kommentiert und damit ihrerseits zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Sie hat sich i n Verbindung mit der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung der UdP auch nicht etwa in der Weise mit den Diskrepanzen zwischen den UdP und den UdÖ auseinandergesetzt, dass sie einzelnen Abschnitten der UdP die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestell t hat . Die Revision macht ohne Erfolg geltend, zentrales Anliegen der Beklagten sei es gewesen, die UdP dadurch, dass sie diese im Volltext ins Internet stellt und mit der Einladung zur Partizipation verbindet, in 19 20 - 10 - ein Netzwerk journalistischer Berichtersta ttung einzubinden . Eine eigene B e- richterstattung der Beklagten wird damit auch von der Revision nicht be hauptet . b) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in B ezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfält i- gungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglic h- machung Ausnahmen und B eschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk b e- treffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers , angegeben wi rd und sofern die Nu t- zung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nac h § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulä s- sig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerech t- fertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 51 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 20 01/29/EG berufen. Sie hat die UdP w e- der für Zitatzwecke vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben noch waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gem acht worden. aa) D ie Beklagte hat die UdP nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts nicht zum Zweck e des Zitats vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben . 21 22 23 24 - 11 - (1) Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichte rn. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierende n erscheint . Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes allein zum Ziel hat, dieses Dritten - etwa zu Informationszwecken - leichter zugänglich zu machen ( zu § 51 UrhG vgl. BGH, Urteil vom November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinte r- view , jeweils mwN) . (2) Die Beklagte hat sich nach d en Feststellungen des Berufungsgerichts darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Nach den vom Berufung s- gericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts gibt es keine eigenen Ausführungen der Beklagten, für die die auf dem Online - Portal ei n g e- stellten Berichte als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage dienen könnten . Die Beklagte hat demnach keine innere Verbindung zwischen de n fremden Schrif t- werken und eigenen Gedanken her gestellt . Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der UdP diente somit keinem Zitatzweck. Dafür genügt es nicht, dass die Beklagte mit dem Einstellen der Berichte im Internet - wie die Revision geltend macht - das Ziel verfolgt, der Öffentlichkeit bedeutsame Info r- mationen zugänglich zu machen. bb) Darüber hinaus waren d ie UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits rechtmäßig zugäng lich gemacht worde n. 25 26 27 - 12 - (1) Ein Werk ist der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wo r- den, wenn es ihr mit Zustimmung des Berechtigten zugänglich gemacht worden ist. (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die UdP nicht dadurch veröffentlicht - a lso der Öffentlichkeit mit Zustimmung des B e- rechtigten zugänglich gemacht (vgl. § 6 Abs. 1 UrhG) - worden sind, dass die Klägerin sie an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Ref e- r a te im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundes ministerien sowie an dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienstste l- len übersandt hat. Die Klägerin hat die UdP damit lediglich einem abgegrenzten Personenkreis und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 57 = WRP 2014, 1198 Porträtkunst). Sie hat ferner durch die Einstufung der UdP a- von § 4 Abs. 2 SÜG deutlich gemacht, dass die Berichte nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. Ho eren/Herring, MMR 2011, 143, 144). (3) Die UdP sind auch nicht dadurch veröffentlicht worden, dass die Kl ä- gerin der Öffentlichkeit - wi e die Revision geltend macht - die mit den UdP n a- hezu identisch en UdÖ zugänglich gemacht hat . Die Annahme des Berufun g s- gerichts, im Blick auf die zwischen den UdP und den UdÖ bestehenden Unte r- schiede könne in der Veröffentlichung der UdÖ keine Veröffentlichung der UdP gesehen werden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revisio n geltend macht - die allein in den UdP und nicht in den UdÖ enthaltenen Textteile keinen Werkcharakter haben. Das Veröffentl i- chungsrecht umfasst das Recht des Urhebers zu bestimmen, wie sein Werk zu veröffentlichen ist (vgl. § 12 Abs. 1 UrhG). D araus folg t, dass in der Veröffentl i- chung der gekürzten Fassung eines S chriftwerks auch dann keine Veröffentl i- chung der vollständigen Fassung des S chriftwerks liegt , wenn die allein in der vollständigen Fassung enthaltenen Textteile für sich genommen keinen Wer k- char akter haben . 28 29 30 - 13 - 3. Es stellt sich allerdings die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung des ausschließlichen Rechts der Kläger in zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der UdP ausscheidet, weil die de r Kläger i n nach Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (§§ 16, 19a UrhG) z u- stehenden Befugnisse oder die - hier allein in Betracht kommenden - Schra n- kenregelungen der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§ § 50, 51 UrhG ) im L ichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind , und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den UdP schwerer wiegt als der S chutz von Verwertungsinteressen und Geheimhaltungsinteresse n der Kläg e- rin . Die Revision macht insoweit geltend, die Schrankenregelungen der B e- richterstattung über Tagesereignisses und insbesondere des Zitatrechts seien im Falle einer investigativen Ver öffentlichung amtlicher Dokumente auf der I n- ternetseite eines Presseorgans extensiv auszulegen oder analog anzuwenden, wenn diese Veröffentlichung - wie im Streitfall - dem Zweck diene, die Öffen t- lichkeit auf eine faktische Kriegsführung aufmerksam zu mach en und zu einer Auseinandersetzung mit den Dokumenten aufzufordern. Jedenfalls bestehe in einem solchen Fall die Verpflichtung, über diese Schrankenregelungen hinaus eine Einzelfallabwägung der betroffenen Grundrechte vorzunehmen. Der ebe n- falls ins Interne t eingestellten und vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Einleitung der Beklagten sei zu entnehmen, dass sie die UdP im Rahmen eines investigativen Konzepts veröffentlicht habe. Die Veröffentlichung der UdP habe es der Öffentlichkeit ermöglichen sol len, die Unterschiede zwischen den UdÖ und den UdP zu erfassen und daraus eigene Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sei ureigene Sache der Presse zu bestimmen, ob sie Texte im Wege einzelner Zitate veröffentliche oder der Öffentlichkeit das Material im Vollt ext zur Verf ü- gung stelle und die Veröffentlichung mit einer Einleitung interaktiv gestalte. 31 32 - 14 - a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vo r- schriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/ 29/EG) und zum Recht der öffentlichen Wiedergabe einschlie ß- lich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) des Urhebers und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen di e- ser Rechte ( Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspie l- räume im nationalen Recht lassen (Vorlagefrage 1 ). aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich , weil n ach der Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grun d- sätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grun d- rechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen U m- set zungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 115 = WRP 2016, 822) . F ür die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Urhebe r- rechtsgesetzes, die die hier in Rede stehenden Vorschriften de r Richtlinie 2001/29/EG zum Vervielfältigungsrecht und zum Recht der öffentlichen Wi e- dergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte in deutsches Recht umsetzen, sind da her grundsätzlich allein die durch das Unionsrecht gewäh r- leisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßge b- lich, soweit die Richtlinie 2001/29/EG den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften zwingende Vorgaben mach t. In diesem Fall kommt es f ür die Auslegung und Anwendung d er inne r- staatlichen Rechtsvorschriften ferner nicht auf die Gewährleistungen der Eur o- päische n Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des E u- ropäischen Gerichtshofs für Menschenr echte (EGMR) an . Die Gewährleistu n- gen der EMRK , der im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht 33 34 35 - 15 - zukommt, und die Rechtsprechung des EGMR dienen zwar auf der Ebene des nationalen Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von I n- halt und Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07, BVerfGE 120, 180, 200 f., mwN). Richtlinien der Europäischen Union sind dagegen allein anhand der durch die EU - Grundrechtecharta gara n- tierten Grundrechte auszulegen , da die EMRK, solange die Union ihr nicht be i- getreten ist, kein Rechtsinstrument dar stellt , das förmlich in die Unionsrecht s- ordnung übernommen w urde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C 617/10 , N JW 2013, 1415 Rn. 44 - Åkerberg Fransson; Urteil vom 15. Fe b- ruar 2016 - C - 601/15 , NVwZ 2016, 1789 Rn. 45 bis 4 8 ; Urteil vom 21. Deze m- ber 2016 - C - 203/15 und C - 698/15, GRUR Int. 2017, 165 Rn. 127 bis 129; Urteil vom 5. April 2017 - C - 217/15 und C - 350/15, ju ris Rn. 15, jeweils mwN ). Entg e- gen de r Ansicht der Revision k äme es danach für die Auslegung und Anwe n- dung der hier in Rede stehenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes , s o- weit diese zwingende Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG in deutsches Recht umset zen, nicht auf die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistete Fre i- heit der Meinungsäußerung und d as Urteil des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2013 in der Rechtssache Ashby Donald u.a./ Frankreich ( 36769/08, GRUR 2013, 859) an. bb) Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in ihr g e- regelten Verwertungsrechte der Urheber vollständig harmonisiert (zum Verbre i- tungsrecht der Urheber vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le - Corbusier - Möbel II, mwN). Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränku n- gen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 36 - 16 - Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, w enn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da e i- ne inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 20 14 C201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a., mwN). b) Sodann stellt sich die Frage, in welcher Weise bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgeseh e- nen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des Urh e- bers zur Ve rvielfältigung ( Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ( Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes die Grundrechte der EU - Grundrechtecharta zu berücksichtige n sind (Vorlagefrage 2 ). Darüber hi n- aus stellt sich die Frage, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit ( Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU - Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit ( Art. 1 1 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschli eßl i- chen Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung ( Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ( Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen können (Vorlagefrage 3). Nach Ansicht des Senats sollten insoweit folgende Grundsätze gelten: Bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Be sti m- mungen der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nati o- nalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU - Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern von der Ric htlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese 37 38 39 - 17 - Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Intere s- se der Urheber an einer möglic hst umfassenden und uneingeschränkten Au s- schließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer mö g- lichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich g e- schützten Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5, 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 f. - Gies - Adler). Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Ve r- wertungsbefugnisse der Urheber und de r Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nac h- zu vollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige damit ko n- ku rrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer A b- wägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urhebe r- recht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies - Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 2008, I - 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae ; Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). Dabe i kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenb estimmungen berücksichtigt we r- den und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orie n- tierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der Allg e- meinheit genügenden Interpretation weichen muss (vgl. BGHZ 150, 5, 8 - Ve r- hül lter Reichstag; BGHZ 154, 260, 265 - Gies - Adler ). 40 41 - 18 - Dagegen kommt eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsb e- fugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessena b- wägung aus Sicht des Senats nicht in Betracht. Angesichts der ausd rücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der u r- heberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die G e- richte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übe r- greifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies - Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN). c) Im Streitfall wären nach d iesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das der Kl ä- gerin von den Urhebern eingeräumte ausschließliche Recht der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung der UdP und das Interesse der Kläg e- rin an einer Geheimhaltung der für die Sicherheit der Bundeswehr bedeuts a- men Informationen auf der einen Seite und die durch Art. 11 Abs. 1 und 2 EU - Grundrechtecharta gewährleistete n Grundrechte der Informationsfreiheit (hier in Form der Freiheit, Inf ormationen ohne behördliche Eingriffe weiterzugeben) und der Medienfreiheit (hier in Gestalt der Pressefreiheit) auf der anderen Seite g e- geneinander abzuwägen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Dabei kommt den von der Beklagten geltend g emachten Grundrechten der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs - und Wi l- lensbildu ng ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (zu Art. 5 Abs. 1 GG : BVerfG, B e- schluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvR 15/ 84, BVerfGE 71, 206, 220 mwN). 42 43 44 - 19 - Das von der Klägerin beanspruchte ausschließliche Recht zur Veröffen t- lichung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der UdP muss nicht deshalb von vornherein hinter dem von der Beklagten geltend gemachten öf fentlichen Interesse an der Wiedergabe d er Dokumente zurücktreten, weil amtliche Dokumente keinen oder nur einen eingeschränkten Urheberrecht s- schutz genießen (aA Hoeren/Herring, MMR 2011, 500, 503). Der Umstand, dass es sich bei den UdP um amtlichen Zwecke n dienende Berichte handelt, die von Staatsbediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen wu r- den, berührt weder die Urheberrechtsfähigkeit der Berichte noch das Bestehen von Verwertungsrechten auf Seiten de r Verfasser oder des Dienstherrn ( vgl. Ramsauer, AnwBl 2013, 410, 413). Bei amtlichen Werken ist die Kollisionslage mit der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit allerdings nicht dadurch geprägt, dass das Interesse der staatlichen Stellen darauf gerichtet ist, dem Urheber einen gerec hten Lohn für seine Schöpfung zu sichern. Die UdP werden von Staatsbediensteten in Erfü l- lung ihrer Dienstpflichten erstellt. Die Verfasser der Berichte werden nicht über eine wirtschaftliche Verwertung der Berichte, sondern über ihre Dienstbezüge entlohnt. Auch im Streitfall dient die Geltendmachung der Urheberrechte durch die Klägerin nicht der Wahrung wirtschaftlicher Interessen, sondern der G e- heimhaltung bestimmter Berichtsinhalte. Das steht jedoch der Gewährung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen ( aA Hoeren/Herring, MMR 2011, 500, 503; Nieland, K&R 2013, 285, 288) . Das Urheberrecht sgesetz schützt mit dem Ve r- ö f fentlichungsrecht ( § 12 UrhG) auch das Interesse des Urhebers an einer G e- heimhaltung des Inhalts seines Werkes (vgl. KG Berlin, GRUR - RR 2008, 18 8, 190; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 364; aA Nieland, K&R 2013, 285, 288). Es kann nach Ansicht des Senats zum jetzigen Zeitpunkt offenbleiben, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles d em Gehe imhaltungsinteresse der Klägerin oder d em Veröffentlichungsintere s- 45 46 47 - 20 - se der Beklagten größeres Gewicht beizumessen ist. Der Senat neigt zu der Annahme, dass das von der Beklagten behauptete, gesteigerte öffentliche Int e- resse an der Wiedergabe der - unterstell t - urheberrechtlich geschützten Schriftwerke nicht zu einer Auslegung der Schrankenregelungen der Berichte r- stattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts führen kann , die nicht mehr vom Wortlaut die ser Regelungen gedeckt ist und dem klar erkennbaren Wi llen des Richtliniengebers widerspricht. Dies wäre nach Ansicht des Senats aber der Fall, wenn d ie Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 ( § 50 UrhG) dahin ausgelegt w ürde, d ass sie Werke erfasst, die - wie die UdP - nicht in Verbindung mit e iner Berichterstattung vervielfältigt oder öffentlich wiederg e- geben werden , oder d ie Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG ( § 51 UrhG) dahin ausgelegt w ürde, dass sie Werke e r- fasst, die - wie die UdP - nicht zu Zitatzwecke n vervielfältigt und öffentlich wi e- dergegeben werden und zum Zeitpunkt der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe der Öffentlichkeit nicht bereits rechtmäßig zugängli ch gemacht worden sind. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.10.2014 - 14 O 333/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2015 - 6 U 5/15 - ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZR139.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 139/15 vom 9. November 2017 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 20 17 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 1. Juni 2017 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Randnummer 5 dahin berichti gt, dass dort im zweiten Satz eingefügt werden. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.10.2014 - 14 O 333/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 12. 06.2015 - 6 U 5/15 -
Full & Egal Universal Law Academy