ECLI:DE:BGH:2018:190418BIZR139.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 139/17 vom 19. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung de r Revision i m Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen . Streitwert: 15.000 Gründe : I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul ässig, weil der Wert der von der übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Besch wer b e- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an d em Unterlassungstit el (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 I Z R 172/12, juris Rn. 8 ; Be schluss vom 21. Mai 2015 I ZR 195/14, juris Rn. 9 ). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte mit erstmaligem Vorbringen zu seiner Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn er den entsprechenden Vo r- 1 2 - 3 - trag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, B eschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 9 ). 2. Die Vorinstanzen haben Dies entspricht der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil. Die Nichtz u- lassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend , die Höhe der Beschwer der a) Allerdings hat die Beklagte in den Vorinstanzen bereits geltend g e- macht, der Streitwert liege höher als der vom Landgericht und vom Berufung s- Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass das Interesse des Klägers an einer Veru rteilung der Beklagten mit diesem Betrag zutreffend bemessen ist. Der Kläger hat sein e- kla g te hat ihr Vorbringe n , sie sei angesichts des Umfangs der geltend gemac h- ten Unterlassungsa nsprüche in weitergehendem Umfang beschwert, weder e r- läutert noch belegt . Es kann zudem mit der Begründung für ihr Verteidigung s- vorbingen im Rechtsstreit nicht in Einklang gebracht werden. Die Beklagte hat geltend gemacht, bei ihr en vo m Kläger unter dem Ge sichtspunkt eines Verst o- ßes gegen § 2 Abs. 1 PAngV beanstandeten fünf Angeboten habe es sich um Einzelfälle und Ausreißer gehandelt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbri n- gen zu Recht bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt und angenommen, dass es de n- steht. b) Zwar hat das Berufungsgericht in einem weiteren gegen die Beklagte gerichteten V erfahren den Streitwert auf 30.000 2016, 90). Diesen Streitwert hat der Senat auch für das Verfahren der gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 3 4 5 - 4 - festgesetzt. Dies steht einer niedrigeren Str eitwertfestsetzung im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entgegen. In jenem Verfahren hat der dortige Kläger der Be klagten zwei Verstöße gegen § 2 Abs. 1 PAngV und außerdem einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Textilkennzeichnungsverordnung zu r Last gelegt. Zwar hat die Beklagte auch in jenem Verfahren den Einwand erh o- ben, es habe sich um seltene Einzelfälle in einem Massengeschäft gehandelt. In jenem Verfahren ging es jedoch um die Nichteinhaltung von zwei unte r- schiedliche n Rechtsnormen . Dies rechtfertigte eine höhere Streitwertfestse t- zung . Im Streitfall geht es dagegen allein um Ver stö ß e gegen § 2 PAngV, so II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Kir chhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2015 - 33 O 116/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2017 - 6 U 194/15 - 6
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