BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/99 Verkündet am: 8. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja IMS MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Spe i - chern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des G e - sundheitswesens eingetragenen Marke "IMS GMBH" mit der Bezeichnung "IMS Image Management Solutions GmbH" für ein Unternehmen, dessen Gege n - stand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und die Entwicklung von Programmen gerichtet ist. BGH, Urt. v. 8. November 2001 - I ZR 139/99 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 25. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist aufgrund einer während des Revisionsverfahrens vorg e - nommenen Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der 1959 gegrndeten "IMS Institut fr medizinische Statistik GmbH". Diese befaßte sich mit der Marktfo r - schung, der Sammlung und dem Vertrieb marktstatistischen Materials sowie der Entwicklung und Bereitstellung von Systemen zur Steuerung und Erfolg s - kontrolle des Außendienstes fr die pharmazeutische Industrie. - 3 - Die Klgerin ist Inhaberin mehrerer Marken mit dem Wortbestandteil "IMS", unter anderem der Wortmarke Nr. 396 07 658 "IMS GMBH", die am 12. August 1996 eingetragen worden ist, u.a. fr "Sammeln und Liefern von Daten und Nachrichten; alle Dienstleistungen auf dem Gebiet der Pharmazie, Medizin und des Gesundheitswesens; Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten, Dienstleistungen einer Datenbank; Erstellen von Progra m - men fr die Datenverarbeitung; Vermieten, Verpachten und Lizensieren von Datenverarbeitungsanlagen, von Programmen fr die Datenverarbeitung und von Programmtrgern fr diese; technische Beratung bei der Anschaffung und dem Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen; alle Dienstleistungen auf dem Gebiet der Pharmazie, Medizin und des Gesundheitswesens; mit Programmen versehene Datentrger; alle Waren auf dem Gebiet der Pharmazie, Medizin und des Gesundheitswesens". Die Beklagte, eine am 18. April 1997 gegrndete und am 12. Juni 1997 in das Handelsregister eingetragene GmbH firmierte mit "IMS Image Manag e - ment Solutions GmbH". Ihr Unternehmensgegenstand umfaût unter anderem die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag, Entwicklung von Software und Programmen sowie alle weiteren Geschfte, die in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang mit der Datendokumentation auf elektron i - schen Datentrgern stehen. Die Klgerin sieht in der frheren Firmenbezeichnung der Beklagten e i - ne Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens "IMS" und ihres Marke n - rechts. Sie hat geltend gemacht, zwischen ihren Kennzeichenrechten und der Bezeichnung der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr. Beide Parteien befaûten sich berwiegend mit der Erstellung von Software fr Datenverarbe i - tungsanlagen und der Datendokumentation auf elektronischen Datentrgern. - 4 - Die Klgerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzl i - chen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Kennzeichen IMS mit oder ohne Zustze als geschftliche Bezeichnung und/oder zur Bezeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen beim Vertrieb und Angebot von Software fr elektronische Daten- und Dokumentenverwaltung in Geschftsdrucksachen und/oder in der Werbung schriftlich und/oder in elektronischen Medien und/oder mndlich zu benutzen, II. die Beklagte zu verurteilen, gegenber dem Amtsgericht F. , HRB , in die Löschung des Firmenbestandteils IMS einzuwilligen, III. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Kl gerin den ihr aus Handlungen gemû Ziffer I seit dem 16. Mai 1997 en t - standenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, IV. die Beklagte zu verurteilen, der Klgerin Auskunft ber den Umfang von Handlungen gemû Ziffer I seit dem 16. Mai 1997 zu erteilen durch Vorlage eines chronologischen geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben mssen: - 5 - a) Angebote nach Angebotsumfang und Angebotsempfnger, b) Lieferungen nach Lieferumfang, Lieferempfnger, Lieferzeit und Lieferpreis, c) Werbemaûnahmen, aufgegl iedert nach einzelnen Werb e - mitteln, gegebenenfalls deren Auflagenhöhe und die dafr aufgewandten Kosten. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Gefahr von Ve r - wechslungen der sich gegenberstehenden Bezeichnungen der Parteien in Abrede gestellt und vorgetragen, ihr Geschftsgegenstand und ihr Unterne h - menskennzeichen unterschieden sich ausreichend von denjenigen der Klg e - rin. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Das Ber u - fungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Neufassung des Unterla s - sungsgebots zurckgewiesen. Nachdem die Beklagte whrend des Revisionsverfahrens ihre Firme n - bezeichnung in "IMASOL GmbH" gendert hat, haben die Parteien den L ö - schungsantrag zu II bereinstimmend fr erledigt erklrt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der A n - trge zu I, III und IV. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: - 6 - I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG, § 242 BGB und § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG bejaht. Hierzu hat es ausgefhrt: Zwischen der priorittslteren Marke "IMS GMBH" der Klgerin und dem Kennzeichen der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke, von Waren- und Dienstleistungshnlichkeit und Zeichenidentitt auszugehen. In der Marke der Klgerin und der Firmenbezeichnung der B e - klagten seien allein die Bestandteile "IMS" kennzeichnend. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt und sei deshalb zum Sch a - densersatz verpflichtet. Die Klageansprche folgten zudem aus § 15 MarkenG, weil zwischen den Bestandteilen "IMS" in den Firmenbezeichnungen der Parteien ebenfalls Verwechslungsgefahr bestehe. II. Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsa n - spruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG fr begrndet era chtet. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Bercksichtigung aller Umstnde des Einzelfalls vorzune h - - 7 - men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehe n - den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Ken n - zeichnungskraft der lteren Marke, so daû ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen hheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhhte Kennzeichnungskraft der lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C -39/97, Slg. 1998, I -5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN). Davon ist im rechtlichen Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Waren- und Dienstle i - stungshnlichkeit erweisen sich aber insofern als unvollstndig, als nicht e r - kennbar wird, welchen Ähnlichkeitsgrad das Berufungsgericht seiner Beurte i - lung zugrunde gelegt hat. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von einer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, fr die die Marke der Klg e - rin Schutz genieût, und dem Geschftsgegenstand des Unternehmens der B e - klagten ausgegangen. Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungshnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu bercksichtigen, die das Verhltnis zwischen den W a - ren und Dienstleistungen kennzeichnen, wozu insbesondere deren Art, Ve r - wendungszweck und Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurriere n - de oder einander ergnzende Waren und Dienstleistungen gehren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - Canon; BGH, Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, - 8 - GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN). Von diesen Grundstzen ist auch das Berufung s - gericht ausgegangen. Es hat bercksichtigt, daû die Marke der Klgerin unter anderem fr das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Vermieten und Verpachten von Datenverarbeitungsanlagen auf pharmazeutischem und medizinischem Gebiet und im Bereich des Gesundheitswesens eingetragen ist. Die Revision macht insoweit ohne Erfolg geltend, die Ttigkeit der Klgerin sei dadurch gekennzeichnet, daû sie ihren Kunden medizinische Statistiken fr deren Marktanalysen liefere. Denn fr die Marke "IMS GMBH" ist auf die im Verzeichnis angefhrten Waren und Dienstleistungen und nicht (nur) auf diej e - nigen abzustellen, fr die die Klgerin die Benutzung bereits aufgenommen hat, weil sich die Marke zum Zeitpunkt der letzten mndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 11. Februar 1999 noch innerhalb der Benutzung s - schonfrist von fnf Jahren befand (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, GRUR 1995, 808, 809 - P3-plastoclin; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 333; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 243). Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daû die Beklagte ber Scannvorgnge Daten ihrer Kunden auf elektronische Medien transportiert, zu diesem Zweck Hard- und Software einsetzt und diese auch an ihre Kunden veruûert. Fr die der Prfung danach zugrundezulegenden Waren und Dienstle i - stungen hat das Berufungsgericht angenommen, sie befnden sich im hnlic h - keitsbereich. Diese Annahme ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Die - 9 - Beurteilung, ob Waren und Dienstleistungen i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ma r - kenG einander hnlich sind, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN). Im Revisionsverfahren ist daher nur zu berprfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfaût und entsprechend den Denkg e - setzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewo n - nene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû sich das Angebot der B e - klagten, die kundeneigene Daten erfaût, und das Angebot der Klgerin, deren Marke fr das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten im pha r - mazeutischen und medizinischen Bereich und auf dem Gebiet des Gesun d - heitswesens Schutz genieût und die ihren Kunden von ihr erarbeitete Daten zur Verfgung stellt, bei den sich berschneidenden Kundenkreisen zu einem Gesamtangebot ergnzen knnen. Das lût einen Rechtsfehler nicht erkennen. bb) Zum hnlichkeitsgrad der sich gegenberstehenden Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch - rechtsfehlerhaft - keine Feststellungen getroffen. Seinen Ausfhru n - gen ist nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, von welchem h n - lichkeitsgrad es ausgegangen ist. Es hat einerseits angenommen, eine h n - lichkeit der Waren und Dienstleistungen knne nicht verneint werden, weil die Waren und Dienstleistungen, fr die die Kollisionszeichen Schutz beanspr u - chen, sich ergnzen. Dies deutet darauf hin, daû das Berufungsgericht von einer eher geringen Waren- und Dienstleistungshnlichkeit ausgegangen ist. Dagegen hat es an anderer Stelle angenommen, die Waren und Dienstleistu n - gen der Kollisionszeichen wiesen eine so hohe hnlichkeit auf, daû die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Diese Ausfhrungen, die das Berufungsgericht - 10 - bei der Gesamtabwgung im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsg e - fahr getroffen hat, knnten eher dafr sprechen, daû das Berufungsgericht eine nicht unerhebliche hnlichkeit zugrunde legen wollte. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht ausschlieûlich auf den Bestandteil "IMS" in den Kollisionszeichen abgestellt und eine Zeichenidentitt bejaht. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Buchstabenfolge "IMS" sei schutzunfhig, weil ihr die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und sie freihaltebedrftig gemû § 8 Abs. 2 Nr. 2 Ma r - kenG sei. Im Markenverletzungsverfahren ist, was auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, von der Schutzfhigkeit der Marke auszugehen, wenn sie in Kraft steht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD -1; Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, 888, 889 = WRP 2000, 631 - MAG-LITE; Fezer aaO § 8 Rdn. 21; Al t - hammer/ Strbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 41 Rdn. 4; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 197; a.A. Rohnke, Festschrift fr Hertin, S. 643, 657 ff. = GRUR 2001, 696, 701 ff.). Angesichts der Aufgabenteilung zwischen den Eintragungsinsta n - zen und den Verletzungsgerichten ist nur den ersteren die Zustndigkeit zur Prfung der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen (vgl. hierzu auch B e - grndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 57 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 51). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn - wie im Streitfall (vgl. nachstehend) - ein Bestandteil das Wesen der Klagemarke in ihrer Gesamtheit derart ausmacht, daû ber die Eintragungsfhigkeit des Zeichens als Ganzes nur entschieden werden kann, wenn die Schutzfhigkeit des Bestandteils g e - - 11 - prft ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1966 - Ib ZR 85/64, GRUR 1966, 495, 497 = WRP 1966, 369 - UNIPLAST). Aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden ist die Annahme des Ber u - fungsgerichts, daû in der Klagemarke "IMS GMBH" allein der Bestandteil "IMS" kennzeichnend ist, weil der Zusatz "GMBH" nur beschreibend wirkt. Denn der das Kennzeichenrecht beherrschende Grundsatz, daû bei der Prfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233 f. = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH), schlieût nicht aus, daû einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umstnden eine besondere, das gesamte Zeichen prgende Kennzeichnungskraft beiz u - messen ist und deshalb die Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils pr - genden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen begrndet (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96, GRUR 1999 , 238, 239 = WRP 1999, 189 - Tour de culture; BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der Kollisionsprfung auch nicht die vollstndige Firmenbezeichnung der Beklagten, sondern nur den Bestandteil "IMS" zugrunde gelegt. Ob davon, wie das Berufungsgericht ang e - nommen hat, auszugehen ist, weil "Image Management Solutions" nur b e - schreibend wirkte, kann offenbleiben. Feststellungen, daû der inlndische Ve r - kehr den beschreibenden Charakter des Firmenbestandteils "Image Manag e - ment Solutions" erkennt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat j e - doch aufgrund des Vortrags der Beklagten angenommen, daû "IMS" die au s - - 12 - sprechbare Abkrzung des Firmenbestandteils "Image Management Solutions" darstellt, weil der Verkehr Schwierigkeiten hat, sich diesen Firmenbestandteil einzuprgen. Damit ist das Berufungsgericht von dem im Streitfall maûgebl i - chen Erfahrungssatz ausgegangen, wonach der Verkehr dazu neigt, Bezeic h - nungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkrzen (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; BGHZ 139, 340, 351 - Lions). d) Das Berufungsgericht hat der Klagemarke weiter durchschnittliche Kennzeichnungskraft beigemessen. Die bisherigen Feststellungen vermgen dies jedoch nicht zu rechtfertigen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, daû der Marke der Klgerin als aussprechbare Buchstabenkombination jedenfalls von Hause aus durc h - schnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Dies ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begrndung einer fehlenden oder zumindest reduzierten Kennzeichnungskraft auf die Entscheidungen des Senats vom 9. November 1995 - I ZB 29/93 (GRUR 1996, 202, 203 = WRP 1997, 450 - UHQ) und vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95 (GRUR 1998, 165, 166 = WRP 1998, 51 - RBB). Die erste der angefhrten Entscheidungen ist zum Warenzeichengesetz ergangen. Unter dessen Geltung wurden Buchstaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 2. Alter n. WZG als grundstzlich schutzunfhig angesehen. Die zweite von der Revision in Bezug genommene Entscheidung betrifft die Schutzfhigkeit nicht au s - sprechbarer Buchstabenfolgen als Firmennamen nach § 16 UWG und ist bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der (aussprechbaren) Klagemarke nach dem Markengesetz daher ebenfalls nicht einschlgig (vgl. zur Schutzf - - 13 - higkeit nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Unternehmen s - kennzeichen nunmehr auch: BGHZ 145, 279, 281 - DB Immobilienfonds). bb) Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist weiterhin nicht durch eine von der Beklagten behauptete vielfache Verwendung der Bezeichnung "IMS" als Drittkennzeichen reduziert. Eine solche Schwchung stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, daû die Drittkennzeichen im B e - reich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstle i - stungen und in einem Umfang tatschlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im hnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ ComNet). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Revis i - on zeigt das Gegenteil auch nicht auf. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht auf den entsprechenden pauschalen Vortrag der Beklagten nicht eingegangen. cc) Mit Erfolg rgt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei dem Vortrag der Beklagten nicht nachgegangen, auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung sei die Buchstabenkombination "IMS" in Groû- und Klei n - schreibung seit ber 20 Jahren eine weltweit verbreitete Abkrzung fr "Image Management Systems" und "Image Management Solutions". Dient "IMS", wie die Beklagte geltend macht, als schlagwortartige Abkrzung fr eine bestimmte Technologie der Datenspeicherung und Datenverwaltung und ist dies fr die maûgeblichen Verkehrskreise leicht erkennbar, kommt der Buchstabenfolge wegen der Anlehnung an beschreibende Begriffe jedenfalls keine normale, sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; - 14 - BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausg e - hen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob der entsprechende Vortrag der Beklagten zutraf. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prfen haben, ob die Klagemarke, worauf die Klgerin verwiesen und wozu das Berufungsgericht bislang ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, ber eine infolge umfnglicher Benutzung groûe Verkehrsbekanntheit und daraus folgend gesteigerte Kennzeichnungskraft verfgt (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen- Kenn zeichnung). Ist danach fr das Revisionsverfahren von nur geringer Kennzeic h - nungskraft der Klagemarke und unzureichenden Feststellungen zum Grad der Waren- und Dienstleistungshnlichkeit auszugehen, kann die Annahme der Gefahr von Verwechslungen der sich gegenberstehenden Zeichen gemû § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen Bestand haben. 2. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Klgerin stnde auch ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG zu, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Bercksichtigung aller maûgeblichen Umstnde vorzune h - men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Ttigkeitsbereiche der Parteien, der Kennzeichnungskraft des Kennze i - chens der Klgerin und dem hnlichkeitsgrad der einander gegenberstehe n - - 15 - den Bezeichnungen (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Die zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getro f - fen. Fr die Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "IMS" der Klgerin gelten die vorstehenden Ausfhrungen zur Kennzeic h - nungskraft der Klagemarke entsprechend (vgl. Abschn. II 1 d cc). Zudem fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Branchennhe der Parteien. 3. Die Verurteilung der Beklagten nach den auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Antrgen zu III und IV gemû § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG, § 242 BGB kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil kennzeichenrechtliche Verletzungshandlungen der Beklagten nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG bisher nicht feststehen. III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision einschlieûlich des wegen der Umfirmierung der Beklagten bereinstimmend fr erledigt erklrten Antrags zu II, an das Ber u - fungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Stern berg Starck - 16 - Pokrant Bscher
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