BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 14/00 Verkündet am: 10. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GmbHG § 35; BGB § 626 Abs. 2 a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Gese t - ze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98, ZIP 2000, 667). - 2 - b) Fr die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung ber die fristlose Kndigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (vgl. BGHZ 139, 89). BGH, Urt. v. 10. September 2001 - II ZR 14/00 - OLG Rostock LG Stralsund - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Dezember 1999 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als in ihm festgestellt worden ist, daû der Anstellungsvertrag des Klgers nicht durch die fristlose Kndigung vom 19. Mrz 1997 beendet worden ist. Die Berufung des Klgers gegen das klageabweisende Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. Januar 1998 wird auch insoweit zurckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Klger zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten Wo h - nungsbau-GmbH. Nach deren Satzung werden die Anstellungsvertrge mit Geschftsfhrern durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die K n - digungskompetenz bertragen worden ist. Der Klger wurde im April 1991 zum Geschftsfhrer der Beklagten bestellt. Nach seinem jeweils mit zwölfmonat i - ger Frist zum 30. Juni eines jeden Jahres ordentlich kndbaren Anstellung s - vertrag bedarf der Klger fr jedwede Nebenttigkeit der vorher einzuholenden Zustimmung des Aufsichtsrates; auûerdem hat der Klger danach fr alle a u - ûerhalb des gewöhnlichen Geschftsbetriebes liegenden Geschfte vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuh o - len. 1993 schloû der Klger einen Dienstleistungsvertrag mit einer Maklerin, 1994 und 1996 grndete er fr die Beklagte Gesellschaften mbH oder erwarb fr sie Geschftsanteile an einer solchen Gesellschaft; die vorherige Zusti m - mung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er dazu ebens o - wenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum Geschftsfhrer dieser Gesel l - schaften, er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachtrglich. Eine der von dem Klger zu erledigenden Aufgaben war die Privatisi e - rung von Teilen des Wohnungsbestandes der Beklagten nach dem Altschu l - denhilfegesetz (ASHG). Als das zustndige Bundesministerium mitteilte, daû u.U. auch eine Privatisierung in sog. Zwischenerwerbermodellen anerkannt wrde - dazu muûte der Wohnungsbestand auf einen rechtlich selbstndigen Erwerber bertragen werden, der Veruûerer durfte nur noch zeitlich begrenzt eine Minderheitsbeteiligung halten -, entschloû sich der Klger, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und stimmte diese Verfahrensweise im Grundsatz mit dem Aufsichtsrat ab. Dabei bestand Einvernehmen darber, daû der durchschnittliche Veruûerungspreis je qm Wohnflche bei 450,00 DM li e - - 5 - gen mûte. Diesen Betrag hatte eine Wirtschaftsprfungsgesellschaft ermittelt, die dabei die wertvollen Grundstcke ebenso einbezog, wie den Wohnungsb e - stand, der ohne durchgreifende Sanierung und Modernisierung unverkuflich war und fr den die Instandsetzungsarbeiten den Bodenwert berstiegen. Zur Durchfhrung bertrug der Klger im Dezember 1996 51 % der G e - schftsanteile der von der Beklagten bis dahin allein gehaltenen T. S. GmbH an einen fr ihn und die Beklagte beratend ttigen Rechtsanwalt. Die T. S. sollte sodann insgesamt 840 Wohnungen unterschiedlicher Qualitt von der Beklagten zu dem genannten Durchschnittspreis von 450,00 DM erwerben. Unmittelbar nach der Geschftsanteilsbertragung verkaufte der Klger der T. S. 268 Wohnungen im Gesamtwert von 17.550.000,00 DM zu einem Preis von 7.010.109,00 DM; das entsprach einem Kaufpreis von rund 449,00 DM je qm Wohnflche, whrend der durchschnittliche Verkehrswert dieser Objekte bei knapp 1.126,00 DM je qm Wohnflche lag. Weitere Wohnungsverkufe vera n - laûte der Klger nicht. Über den Verkauf der Wohnungen informierte der Klger den Aufsicht s - rat am 17. Februar 1997 nur unvollstndig, insbesondere teilte er den Kau f - preis nicht mit. Über die Einzelheiten des Geschfts wurde der Aufsichtsrat erst in seiner nchsten Sitzung am 5. Mrz 1997 informiert, als ihm - wie er von dem Klger gefordert hatte - der Vertrag vorgelegt wurde. Nach Kenntnisna h - me von den einzelnen Regelungen dieses Vertrags beurlaubte der Aufsichtsrat den Klger sofort und untersagte ihm jede weitere Ttigkeit fr die Beklagte. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten berief den Klger am 18. Mrz 1997 mit sofortiger Wirkung ab, und der Aufsichtsrat beschloû am nchsten Tag, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund - hilfsweise ordentlich zum nchst mglichen Termin (30. Juni 1998) - zu kndigen. Mit seiner Klage hat der Klger sich gegen die Abberufung, die fristlose und die ordentliche Kndigung gewandt und wegen der Umstnde seiner B e - - 6 - urlaubung Zahlung einer angemessenen Entschdigung in Geld gefordert. Die Beklagte hat mit der Widerklage Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des Klgers im Zusammenhang mit der Privatisierung des Wohnungsbestandes verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten Berufung des Klgers en t - sprochen, soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Knd i - gung begehrt hat; im brigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit der R e - vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Te i - lurteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur vollstndigen Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht, das angenommen hat, das Verhalten des Klgers rechtfertige seine Abberufung aus wichtigem Grund, hat die fristlose Kndigung des Anstellungsverhltnisses u.a. daran scheitern lassen, daû die Beklagte die zweiwchige Kndigungsfrist nicht eingehalten und - wozu sie verpflichtet g e - wesen sei - den Klger nicht abgemahnt gehabt habe. Nach seiner Ansicht fhrt auch die gebotene Gesamtwrdigung des Verhaltens des Klgers unter Einbeziehung der in der Vergangenheit liegenden, verfristeten Vorflle nicht zu der Beurteilung, daû es der Beklagten unzumutbar ist, sich bis zum Wirksa m - werden der ordentlichen Kndigung an dem mit dem Klger geschlossenen Dienstvertrag festhalten zu lassen. Dies begegnet - wie die Revision mit Recht geltend macht - in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend und von der Revision als ihr gnstig auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû der Klger seine g e - genber der Gesellschaft bestehenden, in der Satzung und seinem Anste l - - 7 - lungsvertrag nher beschriebenen Pflichten grob verletzt hat. Er hat mehrfach seine Kompetenzen berschritten, indem er, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen, auûerg e - whnliche Geschfte fr die Beklagte - Abschluû eines Maklervertrages, Gr n - dung von mehreren Gesellschaften mbH, Erwerb aller Geschftsanteile der T. S. GmbH - abgeschlossen und das Geschftsfhreramt in mehreren anderen Gesellschaften bernommen hat. Auûerdem hat er dadurch, daû er sich der Kontrolle der hierzu berufenen Gremien der Beklagten entzogen hat, zumindest eine erhebliche Gefhrdung der Vermgenslage der Beklagten herbeigefhrt, weil er die wertvollen Grundstcke aus dem Wohnungsbestand fr durc h - schnittlich rund 449,00 DM je qm und damit zu einem weit unter dem wahren Wert liegenden Preis verkauft hat, ohne zugleich sicherzustellen, daû die T. S. GmbH auch die wertlosen Immobilien zu dem vorgesehenen Durchschnittspreis aller 840 Einheiten erwarb. Diese Pflichtverletzungen, die miteinander in untrennb a - rem Zusammenhang stehen, rechtfertigen nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Abberufung des Klgers aus wichtigem Grund, sondern auch die fristlose Kndigung seines Dienstvertrages. Denn zumindest im Sinne einer Gesamtabwgung war es der Beklagten nicht mehr zumutbar, sich fr mehr als ein Jahr - die hilfsweise ausgesprochene ordentl i - che Kndigung beendete den Vertrag erst zum 30. Juni 1998 - an dem noch laufenden Dienstvertrag mit dem Klger festhalten zu lassen. Der fristlosen Kndigung muûte nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Abmahnung vorausgehen. Der Geschftsfhrer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehrt es, daû er fr die Or d - nungsgemûheit und Rechtmûigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der fr sie handelnden Personen nach auûen die Verantwortung trgt und im I n - nenverhltnis die Arbeitgeberfunktion erfllt (vgl. BGHZ 49, 30 f.). Demen t - sprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, daû er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die - 8 - in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er sich - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98, ZIP 2000, 667; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508) - ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichte n - kreises dem Standard eines ordentlichen Geschftsmanns entsprechend zu verhalten. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist ferner die dem angefochtenen Urteil z u - grundeliegende Auffassung, die Beklagte habe das Recht zum Ausspruch der fristlosen Kndigung wegen Nichteinhaltens der zweiwchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB verloren. Jedenfalls fr den zentralen Vorwurf der Beklagten, daû der Klger im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Teils der der G e - sellschaft gehrenden Wohnungen seine Kompetenzen grob berschritten und durch das Unterlaufen der vorgeschriebenen Kontrolle zumindest eine Verm - gensgefhrdung - wenn nicht, wie mit der noch beim Landgericht anhngigen Widerklage geltend gemacht, sogar einen Schaden - herbeigefhrt hat, liegt ein Fristversumnis nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der Klger in diesem Z u - sammenhang darauf, der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei schon vor Anfang Mrz 1997 "in groben Zgen" informiert gewesen. Denn die Kenntnis des Vo r - sitzenden, selbst wenn sie nicht nur die "groben Zge", sondern die wesentl i - chen Einzelheiten des zu beanstandenden Geschfts umfaût htte, ist aus Rechtsgrnden unerheblich. Fr die Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung ber die fristlose Knd i - gung befugten und bereiten Gremiums an (BGHZ 139, 89; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508); das ist bei der Beklagten der Aufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender. Die von dem Kl - ger in der vorhergehenden Sitzung vom 17. Februar 1997 erteilten Informati o - nen waren unvollstndig und nicht geeignet, Ausmaû und Tragweite seines Verhaltens in einer Weise erkennen zu lassen, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzte, die ihm abverlangte Entscheidung ber die zu ziehenden Kons e - quenzen zu treffen (vgl. Sen.Urt. v. 26. Februar 1996 - II ZR 114/95, ZIP 1996, 636; v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998). Erst in der Sitzung vom - 9 - 5. Mrz 1997 hat das zur Entscheidung berufene Gremium erfahren, daû der Klger sich - erneut - ber die ihm gezogenen Grenzen hinweggesetzt und vor allem 268 besonders wertvolle Wohnungen zu einem viel zu niedrigen Preis veruûert hatte, ohne sicherzustellen, daû die Erwerberin auch die wertlosen Immobilien kaufte und den dafr vorgesehenen Durchschnittspreis des g e - samten zu veruûernden Teils des Wohnungsbestandes bezahlte. Damit erst hatte der Aufsichtsrat die notwendige Kenntnis erlangt und mit der am 19. Mrz 1997 zugegangenen fristlosen Kndigung fristgerecht gehandelt. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, durfte der Aufsicht s - rat auch die frheren, wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist isoliert nicht mehr als Kndigungsgrund tragfhigen Eigenmchtigkeiten des Klgers bei der G e - samtabwgung untersttzend fr die von ihm ausgesprochene fristlose Knd i - gung heranziehen. Sie stehen mit dem letzten, nicht verfristeten Fall in einem inneren Zusammenhang (Sen.Urt. v. 9. Mrz 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 530; v. 11. Juli 1978 - II ZR 266/76, WM 1978, 1123), weil die Kette von Ko m - petenzberschreitungen die Unzuverlssigkeit des Klgers offenbart, welche zuletzt sogar zu einer erheblichen Vermgensgefhrdung der Beklagten, wenn nicht gar zu einem Schaden gefhrt hat. Soweit das Berufungsgericht in di e - sem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob sich die Beklagte zur Begrndung i h - rer Kndigung berhaupt auf die genannte Vermgensgefhrdung bzw. die von ihr geltend gemachte Schdigung berufen kann, ist dies deswegen verfehlt, weil es die Erklrungen des Aufsichtsrats unzulssig, lediglich am Wortlaut des Kndigungsschreibens festhaltend, beurteilt. Nach den Errterungen in der Aufsichtsratssitzung vom 17. Februar 1997, die mit der an den Klger geric h - teten Weisung geendet hat, den Aufsichtsrat vollstndig unter Vorlage des mit der T. S. geschlossenen Kaufvertrages ber die Einzelheiten des ihm nur in groben Zgen zur Kenntnis gebrachten Geschfts zu informieren, war fr alle Beteiligten deutlich, daû es um die inhaltliche Bewertung des ohne die erfo r - derliche Zustimmung geschlossenen Vertrages ging. Deswegen war nicht allein die formale Miûachtung des Zustimmungserfordernisses, die bereits seit Mitte Februar 1997 bekannt war, der auslsende Grund fr die Kndigung, vielmehr - 10 - beanstandete der Aufsichtsrat offensichtlich, daû der Klger sich durch sein Verhalten erneut der aus wohl erwogenen Grnden angeordneten Kontrolle entzogen, - 11 - vollendete Tatsachen geschaffen und dadurch das materielle Entscheidung s - recht des Aufsichtsgremiums zum Nachteil der Beklagten usurpiert hatte. Rhricht Hesselberger Goette RiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsle i - stung gehindert. Rhricht Kraemer
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