BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 140/02 vom22. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnbeschlossen:I.Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß desSenats vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Ausferti-gung des Beschlusses an die frühere Prozeßbevollmächtigteder Beklagten zugestellt werden durfte oder ob die Zustellungan die Beklagte persönlich hätte erfolgen müssen, hat keinenEinfluß auf den Inhalt des Beschlusses.II.Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründungder Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verwor-fen, weil die Beklagte die Begründung nicht innerhalb der An-tragsfrist nachgeholt hat (§§ 234, 236 ZPO).Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag spätestens am30. September 2003 von der Ablehnung ihres Antrags aufProzeßkostenhilfe Kenntnis erlangt. Die um eine angemesse-ne Überlegungsfrist verlängerte zweiwöchige Antragsfrist istdamit abgelaufen, ohne daß die Beklagte eine Begründung ih-rer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt hätte. - 3 -III.Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung derRevision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesge-richts München, Zivilsenat in Augsburg, vom 5. März 2002wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Be-schwerde nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum22. August 2002 verlängerten Frist begründet worden ist(§§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO) und gegen dieVersäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigenStand nicht gewährt wird.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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